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Beschluss

71a III 354/15

AG Schöneberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGBESB:2016:0307.71AIII354.15.0A
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Leitsätze
Hat ein Kind eine Mutter, nämlich eine indische Leihmutter, kann der Vater des Kindes, dessen Vaterschaft durch ein israelisches Gericht festgestellt wurde und der neben der israelischen auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, so dass auch das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat, nicht als alleiniger Elternteil im Geburtenregister eingetragen werden, da nach § 21 Abs. 1 PStG die Namen der Eltern zu beurkunden sind.(Rn.9)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen. Der Geschäftswert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Hat ein Kind eine Mutter, nämlich eine indische Leihmutter, kann der Vater des Kindes, dessen Vaterschaft durch ein israelisches Gericht festgestellt wurde und der neben der israelischen auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, so dass auch das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat, nicht als alleiniger Elternteil im Geburtenregister eingetragen werden, da nach § 21 Abs. 1 PStG die Namen der Eltern zu beurkunden sind.(Rn.9) Der Antrag wird zurückgewiesen. Der Geschäftswert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Der Antragsteller zu 2) ist am ... 2013 in Mumbai, Indien, von einer Leihmutter geboren worden. Der Antragsteller zu 1), der die deutsche und die israelische Staatsangehörigkeit besitzt, ist vom Familiengericht Petach Tikvah, Israel, mit Urteil vom 05.08.2013 als Vater des Kindes festgestellt worden. Die Antragsteller beantragen, das Standesamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin anzuweisen, die Geburt des Antragstellers zu 2) mit der Maßgabe zu beurkunden, dass als einziges Elternteil der Antragsteller zu 1) als Vater eingetragen wird. Der Antrag des Antragstellers zu 2) ist mangels wirksamer gesetzlicher Vertretung des Kindes nicht zulässig (Art. 21 EGBGB, § 1626a BGB). Der Antrag des Antragstellers zu 1) ist zulässig (§ 49 Abs. 1 PStG), aber nicht begründet. Das Standesamt hat die Nachbeurkundung der Geburt des Kindes mit seinem Bescheid vom 30.04.2015 zu Recht abgelehnt. Unter den gegebenen Umständen kann kein Geburtseintrag angelegt werden, in dem der Antragsteller zu 1) als einziger Elternteil des Kindes beurkundet ist. Zwar hat das Kind aufgrund der nach §§ 108, 109 FamFG anzuerkennenden Vaterschaftsfeststellung des israelischen Gerichts gemäß § 4 Abs. 1 StAG über den Antragsteller zu 1) die deutsche Staatsangehörigkeit erworben, sodass eine Beurkundung seiner Geburt im Geburtenregister des Standesamts Friedrichshain-Kreuzberg nach § 36 PStG zulässig ist und von den Antragstellern grundsätzlich auch verlangt werden kann. Nicht zulässig ist aber die Eintragung des Antragstellers zu 1) als des alleinigen Elternteils des Kindes. Das Kind hat eine Mutter, nämlich die indische Leihmutter. Die Abstammung des Antragstellers zu 2) richtet sich gemäß Art. 19 EGBGB nach dem Recht seines gewöhnlichen Aufenthalts, also nach deutschem Recht. Nach § 1591 BGB ist Mutter eines Kindes die Frau, die es geboren hat. In der indischen Geburtsurkunde des Antragstellers zu 2) ist zwar eingetragen, dass die Mutter unbekannt sei. Dies trifft aber nach den dem Standesamt für die Beurkundung der Geburt vorgelegten Unterlagen nicht zu. Die Mutter des Kindes ist bekannt. Der Antragsteller zu 1) hat mit ihr einen Vertrag über die Leihmutterschaft geschlossen. Dies ergibt sich aus der von Frau L. B. A. G. vor dem israelischen Generalkonsulat in Mumbai abgegebenen eidesstattlichen Erklärung, mit der sie u.a. bestätigt, durch Implantation von Embryonen in ihre Gebärmutter schwanger geworden zu sein und das Kind bis zur Geburt ausgetragen zu haben. Nach § 21 Abs. 1 PStG sind im Geburtenregister die Namen der Eltern zu beurkunden. Dabei ist – außer bei einem Findelkind – grundlegend die Mutter des Kindes zu beurkunden. Denn ihre Mutterschaft steht mit der Geburt des Kindes fest. Wer als Vater einzutragen ist, richtet sich dagegen nach dem Familienstand der Mutter bzw. nach den für die Begründung einer Vaterschaft im Einzelnen erforderlichen Erklärungen oder gerichtlichen Entscheidungen. Die Antragsteller können sich nicht auf die Entscheidung des BGH vom 10.12.2014 – XII ZB 463/13 – berufen. Diese Entscheidung betrifft die Anerkennung eines Urteils des kalifornischen Superior Court, nach dem Eltern des Kindes die Lebenspartner wären, die mit der Leihmutter den Leihmutterschaftsvertrag abgeschlossen hatten, während die Leihmutter keine Elternstellung hätte. Ein solches die Elternschaft umfassend feststellendes Urteil liegt hier nicht vor. Das Urteil des Familiengerichts Petach Tikvah beinhaltet lediglich eine Vaterschaftsfeststellung. Die Mutterschaft der Leihmutter wird durch dieses Urteil nicht beseitigt. Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 36 GNotKG und ist zur Berechnung der Verfahrensgebühr erforderlich (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2, Kostenverzeichnis, Teil 1, Hauptabschnitt 5, Abschnitt 2 GNotKG). Es besteht kein Anlass, eine Erstattung von Kosten anzuordnen (§ 81 FamFG).