Urteil
2 C 226/17
AG Schöneberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGBESB:2018:0104.2C226.17.30
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Tenor
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 147,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.6.2017 zu zahlen.
2. Es wird im Übrigen festgestellt, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat.
3. Die Klägerin trägt vorab die durch die Verweisung entstandenen Kosten. Die Beklagten haben die übrigen Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 147,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.6.2017 zu zahlen. 2. Es wird im Übrigen festgestellt, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat. 3. Die Klägerin trägt vorab die durch die Verweisung entstandenen Kosten. Die Beklagten haben die übrigen Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagten auf Zahlung der vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 147,56 € gem. § 286 BGB. Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der Anspruch auf Auskunft gemäß §§ 675, 666, 412, 401 BGB gem. § 86 Abs. 1 VVG von dem Versicherungsnehmer auf die Klägerin übergegangen. Gem. § 86 Abs. 1 VVG geht ein dem Versicherungsnehmer zustehender Ersatzanspruch gegen einen Dritten auf den Versicherer über, soweit dieser den Schaden ersetzt. Dies gilt auch für die Vorfinanzierung von Prozesskosten. Leistet der Prozessgegner an den vom Versicherten beauftragten Rechtsanwalt, geht dessen Anspruch gegen den Rechtsanwalt auf Herausgabe des Erlangten aus §§ 675, 667 BGB auf die Versicherung gemäß § 86 Abs. 1 VVG über. Auch Bereicherungsansprüche erfasst, soweit sie der Leistung des Versicherers kongruent sind (MüKo VVG/Möller/Segger, 2. Aufl. 2016, § 86 Rn. 72). Der Auskunftsanspruch des Versicherten gegen seinen Rechtsanwalt folgt dem seinerseits als Hilfsrecht in analoger Anwendung von §§ 412, 401 BGB (so LG Bonn SVR 2011, 231). Die Regelung in § 401 BGB wird auch auf solche Hilfsrechte entsprechend angewandt, die zur Geltendmachung oder Durchsetzung einer Forderung erforderlich sind. Solche Nebenrechte sind insbesondere Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung, die darauf abzielen, Gegenstand und Betrag des Hauptanspruchs zu ermitteln (vgl. BGH Beschluss vom 19.12.2012 zu VII ZB 50/11). Die Klägerin hat an die Beklagten nach deren Verlangen Kostenvorschüsse für die Mandatstätigkeit gezahlt und dadurch den Versicherungsnehmer von Forderungen der Beklagten freigestellt. Der mögliche Bereicherungsanspruch bezieht sich genau auf diese geleisteten Kostenvorschüsse. Die Beklagten sind als Rechtsanwalt/-kanzlei, die im Auftrag ihres Mandanten bei dessen Rechtsschutzversicherer um Deckungsschutz und Zahlung von Kostenvorschüsse nachgesucht haben und auf diese Weise selbstständig und ohne Beteiligung ihres Mandanten Vorschusszahlungen für ihre Honorare sowie Gerichtskosten entgegengenommen haben, verpflichtet, dem Rechtsschutzversicherer, hier der Klägerin, Auskunft über die kostenmäßige Abwicklung des Verfahrens zu geben (so OLG Düsseldorf VersR 1980, 231; LG Bochum JurBüro 2012, 536 LG Bonn SVR 2011, 231; LG Heidelberg ZfSch 2017, 160). Es ist insoweit nicht zutreffend, wenn die Beklagten diese Rechtsansicht einer Mindermeinung zusprechen. Zudem steht dem Anspruch nicht die anwaltliche Verschwiegenheitsverpflichtung entgegen, denn es ist von einer konkludenten Entbindung hiervon durch den Mandanten/Versicherten auszugehen, da er die Beklagten mit der kostenmäßigen Abwicklung des Rechtsstreits beauftragt hat. Die Beklagten waren nicht nur mit der Deckungsanfrage/Kostenvorschuss betraut, sondern auch mit der diesbezüglichen Korrespondenz sowie späteren Verwendung der Gelder, wie sich durch die Weiterleitung der von ihnen eingenommenen Gelder an die Klägerin zeigt. Insoweit ist das Bestreiten der Beklagten wenig nachvollziehbar und nicht beachtlich. Der Mandant/Versicherte selbst ist in derart gelagerten Konstellationen an der kostenmäßigen Abwicklung des Rechtsstreits regelmäßig nicht interessiert und hat gerade deshalb eine Rechtsanwaltskanzlei eingeschaltet, um mit diesen Fragen nicht belastet zu sein ( so LG Heidelberg aaO.). Soweit das Mandat noch nicht beendet ist, da der Rechtsstreit zwar durch eine Entscheidung beendet ist, aber noch das Kostenfestsetzungsverfahren läuft, ändert an dem Anspruch der Klägerin nichts, da sich dieser auch auf den Verfahrensstand bezieht und die Klägerin die vom Beklagten zu 2. in der mündlichen Verhandlung gemachten Auskünfte für ausreichend erachtet hat. Insoweit war die Teil-Erledigung des Rechtsstreits in Bezug auf die Auskunftsklage festzustellen. Die Beklagten befanden sich mit der Auskunftserteilung aufgrund der schriftlichen Fristsetzungen durch die Klägerin bereits in Verzug, als die Klägerin sie durch anwaltliches Schreiben erneut mahnen ließ. Die hierfür entstanden Kosten haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu erstatten, §§ 286, 288 Abs. 4 BGB. Der Klage war daher stattzugeben. Die Zinsentscheidung hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 288 Abs. 1, 291 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Beklagte zu 2. wurde von dem Versicherungsnehmer der Klägerin in einer Verkehrsunfallsache vom 7.6.2015 als Rechtsanwalt beauftragt. Die Klägerin erteilte auf dessen Anforderungen Deckungszusagen für seine außergerichtliche und gerichtliche Tätigkeit. Insgesamt wurden von der Klägerin an die Beklagten bis Juli 2016 Kostenvorschüsse i.H.v. 2.862,26 € gezahlt. Im September 2016 erstatteten die Beklagten der Klägerin 1.309,41 € ohne weitere Informationen. Die schriftlichen Anfragen der Klägerin bei den Beklagten über den Sachstand des Verfahrens vom 13.9.2016, 10.10.2016, 3.1.2017 und 14.2.2017 beantworteten diese in der Folgezeit nicht. Die Klägerin mandatierte ihrerseits einen Rechtsanwalt, der die Beklagten mit Schreiben vom 30.3.2017 und 11.5.2017 zur Auskunft erfolglos aufforderte. Mit der vorliegenden Klage machte die Klägerin die Auskunftserteilung über den Stand des Verfahrens und der Abrechnung des verbliebenen Kostenvorschusses in Höhe von 1.552,85 € geltend. Die Klägerin ist der Meinung, dass die Beklagten nach Abschluss der Angelegenheit verpflichtet seien, über den Verfahrensstand zu informieren und über die Vorschüsse abzurechnen. Nachdem der Beklagte zu 2. in der mündlichen Verhandlung vom 9.11.2017 Angaben zum Stand des Verfahrens gemacht hat, beantragt die Klägerin nunmehr noch, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 147,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.6.2017 zu zahlen, 2. im Übrigen festzustellen, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten sind der Meinung, dass zum einen der Auskunft die anwaltliche Schweigepflicht entgegenstehe. Zum anderen stehe der Klägerin kein Anspruch auf Auskunft zu. Sie habe sich an ihren Versicherungsnehmer zu halten. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.