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Beschluss

71a III 96/18

AG Schöneberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGBESB:2018:1115.71A.III96.18.32
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Tenor
Das Standesamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin wird angewiesen, dem Geburtsregistereintrag zur Nummer G …/2012 im Wege der Folgebeurkundung den Eintrag zum Vater wie folgt beizuschreiben: Vater Familienname: K. Geburtsname: S. Vorname(n): C. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen. Die außergerichtlichen Kosten hat jeder Beteiligter selbst zu tragen. Der Wert des Verfahrens wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Das Standesamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin wird angewiesen, dem Geburtsregistereintrag zur Nummer G …/2012 im Wege der Folgebeurkundung den Eintrag zum Vater wie folgt beizuschreiben: Vater Familienname: K. Geburtsname: S. Vorname(n): C. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen. Die außergerichtlichen Kosten hat jeder Beteiligter selbst zu tragen. Der Wert des Verfahrens wird auf 5.000 Euro festgesetzt. I. Unter dem ........2012 wurde das Kind B. J. (Vornamen) K. (Geburtsname) geboren. Aus dem am 04.06.2012 vom Standesamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin zur Nummer .../2012 erstellten Geburtsregistereintrag wurde als Mutter die zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes ledige, deutsche Staatsangehörige Frau B. (Vorname) K. (Familienname) eingetragen. Der Eintrag zum Vater blieb „leer“. Am 12.07.2013 begründete die Mutter mit der deutschen Staatsangehörigen Frau C. R., geborene S. eine eingetragene Lebenspartnerschaft, die beim Standesamt Lichtenberg von Berlin zur Nummer L .../2013 in das Lebenspartnerschaftsregister eingetragen wurde. Zum gemeinsamen Lebenspartnerschaftsnamen wurde K. bestimmt. Mit Wirkung vom 01.02.2017 änderte sich die Geschlechtszugehörigkeit der Frau C. K. von weiblich zu männlich und der Vorname von C. zu C.. Am 10.04.2018 erklärte Herr C. K. vor dem Bezirksjugendamt Lichtenberg von Berlin zur Beurk.Reg.Nr.: .../2018 die Vaterschaft zum Kind. Die Mutter stimmte dieser Vaterschaftsanerkennung in derselben Urkunde zu. Das Standesamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin hat Zweifel, den Anerkennenden als Vater des Kindes dem Geburtsregistereintrag beizuschreiben, weil dieser das Kind biologisch nicht gezeugt haben kann. Die Senatsverwaltung für Inneres und Sport als Aufsichtsbehörde des Standesamtes vertritt die Auffassung, dass unter Berufung auf § 11 TSG die Eltern-Kind-Zuordnung nur in der ursprünglichen Zuordnung (als Frau) in Betracht käme. Da das deutsche Recht aber eine Co-Mutterschaft nicht kenne, wäre auch eine Mutterschaftsanerkennung nicht möglich. Das Gericht hat die Sammelakte des Standesamts Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin zum Geburtsregistereintrag G .../2012 beigezogen und die Beteiligten angehört. II. Der Antrag ist zulässig. Nach § 49 Abs. 2 PStG kann das Standesamt in Zweifelsfällen von sich aus die Entscheidung des Gerichts darüber herbeiführen, ob eine Amtshandlung vorzunehmen ist. Hier bestehen angesichts des zuvor geschilderten Sachverhalts auf Seiten des Standesamtes Zweifel daran, ob eine Vaterschaft zu einem Kind wirksam sein kann, wenn der Anerkennende zum Zeitpunkt der Zeugung und Geburt des Kindes eine Frau war und daher biologisch nicht von diesem abstammen kann. Im Ergebnis ist festzustellen, dass das Standesamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin nach § 49 Abs. 2 S. 2 i.V.m. Abs. 1 PStG anzuweisen ist, dem Geburtsregistereintrag die Person, wie aus dem Tenor ersichtlich, als Vater beizuschreiben. Nach § 21 Abs. 1 Nr. 4 PStG werden im Geburtsregistereintrag des Kindes die Vornamen und die Familiennamen der Eltern beurkundet. Die Vorschrift bezieht sich übereinstimmend mit der Definition des Personenstandes in § 1 Abs. 1 Satz 1 PStG auf die rechtliche Elternschaft (vgl. BGH, Beschluss vom 29.11.2017 -XII ZB 459/16). Auf die biologische Abstammung kommt es gerade weder bei der Mutterschaft noch bei der Vaterschaft an. Vater eines Kindes ist mangels bestehender Ehe der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes nach § 1592 Nr. 2 BGB - wie hier - der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat. Dabei eröffnet § 1592 Nr. 2 BGB die Möglichkeit, die Vaterschaft entsprechend dem Willen der Beteiligten durch Rechtsgeschäft zu begründen (vgl. BeckOGK/Balzer, 01.08.2018, zu § 1592 BGB Rn. 78-98; Staudinger/Rauscher, 2011, Rn. 51; BeckOK BGB/Hahn Rn. 4; NK-BGB/Gutzeit Rn. 4). Die weiteren Voraussetzungen der Anerkennung sind in den §§ 1594 ff. BGB näher ausgestaltet. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Herr Connor K ist mit Wirkung vom 01.02.2017 infolge einer gerichtlichen Entscheidung als dem männlichen Geschlecht angehörig anzusehen (vgl. § 8 TSG) und damit ein Mann im Sinne von § 1592 BGB. Ab diesem Zeitpunkt richten sich die vom Geschlecht abhängigen Rechte und Pflichten nach dem neuen, männlichen Geschlecht (vgl. § 10 Abs. 1 TSG). Diese Bestimmung gilt nach § 10 Abs. 2 TSG jedoch nur, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Andere einschlägige gesetzliche Bestimmungen, die dem entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich. Das Gericht ist an Recht und Gesetz gebunden. Eine eventuelle Abänderung der abstammungsrechtlichen Vorschriften bleibt einer Entscheidung des Gesetzgebers vorbehalten. Insbesondere steht dem nicht die gesetzliche Regelung in § 11 Satz 1 TSG entgegen. Danach lässt die Entscheidung, dass der Antragsteller als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, das Rechtsverhältnis zwischen dem Antragsteller und seinen Eltern sowie zwischen dem Antragsteller und seinen Kindern unberührt, bei angenommenen Kindern jedoch nur, soweit diese vor Rechtskraft der Entscheidung als Kind angenommen worden sind. Die Norm ist auf den hier zu entscheidenden Fall bereits nicht anwendbar, weil die Norm lediglich klarstellt, dass das Rechtsverhältnis zwischen dem Antragsteller und seinen bereits geborenen Kindern unberührt bleibt (vgl. BGH, Beschluss vom 29.11.2017 - XII ZB 459/16). Hier begehrt Herr K jedoch erst, rechtlicher Vater des hier verfahrengegenständlichen Kindes werden zu können. Herr K hat in der nach § 1597 BGB formgerechten Weise in öffentlich beurkundeter Form in der Urkunde des Bezirksjugendamts Lichtenberg von Berlin zur Beurk.Reg.Nr.: 1178/2018 die Vaterschaft zum Kind, gemäß § 1594 BGB, höchstpersönlich anerkannt. Die Anerkennungserklärung des Herrn K ist auch wirksam, weil zum Kind bisher keine Vaterschaft eines anderen Mannes bestand und die Anerkennung auch ohne Bedingung oder Zeitbestimmung erfolgt ist. Die Mutter stimmte dieser Vaterschaftsanerkennung ebenfalls höchstpersönlich in derselben Urkunde, gemäß § 1595 Abs. 1 BGB, zu. Nach § 1598 Abs. 1 BGB ist die Anerkennung der Vaterschaft nur dann unwirksam, wenn sie den Erfordernissen der §§ 1592 ff. BGB nicht genügt. Dies ist vorliegend, wie zuvor geprüft, nicht der Fall. Danach ist der Anerkennende mit seinem Vor-, Familien- und Geburtsnamen dem Geburtsregistereintrag im Wege der Folgebeurkundung, gemäß § 27 Abs. 1 PStG, beizuschreiben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 51 PStG i.V.m. § 81 FamFG. Es besteht kein Anlass, eine Erstattung von Kosten anzuordnen. Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG und ist zur Berechnung der Verfahrensgebühr erforderlich (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2, Kostenverzeichnis, Teil 1, Hauptabschnitt 5, Abschnitt 2 GNotKG).