Beschluss
71f III 46/18
AG Schöneberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGBESB:2019:0102.71F.III46.18.28
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Leitsätze
Eine vor dem Datum des Inkrafttretens des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts, also vor dem 01.10.2017, im Ausland geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe ist im Eheregister ohne erläuternden Zusatz einzutragen. Denn maßgeblich für die Wirksamkeit der Eheschließung ist das Recht des registerführenden Staates.(Rn.16)
Tenor
Das Standesamt I in Berlin wird angewiesen, die von den Beteiligten zu 1) und zu 2) am 28.07.2005 in Vancouver, British Columbia, Kanada geschlossene Ehe im Eheregister mit dem Eheschließungsdatum 28.07.2005 einzutragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine vor dem Datum des Inkrafttretens des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts, also vor dem 01.10.2017, im Ausland geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe ist im Eheregister ohne erläuternden Zusatz einzutragen. Denn maßgeblich für die Wirksamkeit der Eheschließung ist das Recht des registerführenden Staates.(Rn.16) Das Standesamt I in Berlin wird angewiesen, die von den Beteiligten zu 1) und zu 2) am 28.07.2005 in Vancouver, British Columbia, Kanada geschlossene Ehe im Eheregister mit dem Eheschließungsdatum 28.07.2005 einzutragen. I. Die im hiesigen Verfahren sonstigen Beteiligten zu 1) und zu 2), die derzeit in H./Israel leben, schlossen am 28. Juli 2005 in Vancouver/Kanada die Ehe (Bl. 20 Sammelakte des Standesamts I in Berlin zur Nr. .../...), wo sie damals lebten. Der Beteiligte zu 1) hat die israelische Staatsangehörigkeit. Der Beteiligte zu 2) ist israelischer Staatsangehöriger von Geburt an, erhielt aber durch Einbürgerung im Jahr 1994 auch noch die deutsche Staatsangehörigkeit. Am 28.11.2016 beantragten die Beteiligten zu 1) und zu 2) bei der Deutschen Botschaft in Tel Aviv/Israel u.a. die Beurkundung der in Vancouver geschlossenen Ehe als Lebenspartnerschaft im Lebenspartnerschaftsregister des Standesamts I in Berlin (Bl. 3-6 der Sammelakte des Standesamts I in Berlin zur Nr. L .../...). Die Beurkundung erfolgte antragsgemäß am 30.06.2017 (Bl. 32 der Sammelakte des Standesamts I in Berlin zur Nr. .../...). Nunmehr beantragen die Beteiligten zu 1) und zu 2) mit Datum vom 11.07.2018 über die Deutsche Botschaft in Tel Aviv/Israel beim Standesamt I in Berlin die Eintragung ihrer am 28.07.2005 in Vancouver /Kanada geschlossenen Ehe im Eheregister (Bl. 3-6 der Sammelakte des Standesamts I in Berlin zu Nr. E ... / Registernummer noch nicht vergeben). Das Standesamt I in Berlin hat diese Beurkundung bisher noch nicht vorgenommen. Es hat das Verfahren vielmehr als sog. Zweifelsvorlage gemäß § 49 Abs. 2 PStG dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt (Bl.2 d.A.), Das Standesamt ist in seiner Zweifelsvorlage vom 27.08.2018 der Auffassung, dass die am 28.07.2005 in Vancouver geschlossene Ehe nicht als gleichgeschlechtliche Ehe rückwirkend zum Tag der Eheschließung – dem 28.07.2005 -nachbeurkundet werden könne, da die Rechtsfolgen nicht früher in Kraft treten könnten, als die Rechtsnorm, die sie anordne. Das Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts (im Folgenden Eheöffnungsgesetz) sei erst am 01.10.2017 in Kraft getreten und damit nach der Eheschließung. Zum Zeitpunkt der Eheschließung am 28.07.2005 wäre die in Deutschland damals unbekannte gleichgeschlechtliche Ehe für den deutschen Rechtsbereich als Nichtehe eingestuft worden. Unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Fachausschusses in Fachausschuss-Nr. 4115 (Krömer, StAZ 2018, 61 ff.) weist das Standesamt daraufhin, dass demzufolge die Eheschließung im Personenstandsregister an sich mit dem Datum 01.10.2017 beurkundet werden müsse. Das hätte aber wiederum zur Folge, dass laut Eheurkunde dann der Anschein geweckt würde, dass die Ehe erst am 01.10.2017 geschlossen worden sei. Dies sei aber nicht zutreffend. Auch eine erläuternde Folgebeurkundung mit erklärendem Leittext könne nichts an diesem Anschein der auszustellenden Eheurkunde ändern. Die Senatsverwaltung für Inneres und Sport hat als Aufsichtsbehörde des Standesamts zu der sog. Zweifelsvorlage mit Schreiben vom 07.09.2018 Stellung genommen (Bl.1 d.A.) Sie empfiehlt, das Standesamt anzuweisen, die Registrierung der in Vancouver/Kanada geschlossenen Ehe vorzunehmen und zwar mit dem Datum 28.07.2005. Zur Begründung verweist die Senatsverwaltung auf Nr.4 der 2. Ergänzung der Anwendungshinweise zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts, welche das Bundesministerium des Innern in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz am 25.09.2017 erlassen hat. Auf gleichgeschlechtliche Ehen finde Art. 17 b EGBGB Anwendung; die Wirksamkeit richte sich damit nach dem Recht des Erstregisterstaates. Zudem sei die noch vor dem 01.10.2017 in Art. 17 b EGBGB enthaltene Kappungsgrenze entfallen. Die damit einhergehende begünstigende Wirkung könne durch den Gesetzgeber auch für bereits abgeschlossene Sachverhalte, wie vorliegend, beschlossen werden. Die Beteiligten zu 1) und zu 2) sind angehört worden. Auf Bl.13 d.A. wird insoweit Bezug genommen. II. Die nach § 49 Abs.2 PStG über die Senatsverwaltung für Inneres und Sport vorgelegte Zweifelsvorlage des Standesamts I in Berlin vom 27.08.2018 ist zulässig. Die Vorlage hat sich mit der Rechtshängigkeit beim angerufenen Gericht gemäß § 49 Abs.2 Satz 2 PStG in eine Ablehnung der von den Beteiligten zu 1) und zu 2) beantragten Eintragung ihrer am 28.07.2005 in Vancouver/Kanada geschlossenen gleichgeschlechtlichen Ehe im Eheregister des Standesamts I in Berlin gewandelt. Die von dem Standesamt aufgrund seiner Zweifel bisher nicht vorgenommene Amtshandlung, nämlich die am 28.07.2005 in Vancouver/Kanada geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe der Beteiligten zu 1) und zu 2) mit dem Eheschließungsdatum 28.07.2005 im Eheregister einzutragen, ist vorzunehmen und es ist das Standesamt entsprechend anzuweisen. Die Voraussetzungen für die von den Beteiligten zu 1) und zu 2) begehrte Nachbeurkundung der Eheschließung im Sinne von § 34 PStG liegen vor. Das Standesamt I in Berlin ist für die Eintragung der Eheschließung nach § 34 Abs.4 Satz 2 PStG örtlich zuständig. Aus dem bei der Deutschen Botschaft in Tel Aviv/Israel am 11.07.2018 gestellten Antrag der Beteiligten zu 1) und zu 2), die derzeit in Israel leben, ist ersichtlich, dass sie weder ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder Wohnsitz in Deutschland haben, noch einen deutschen Wohnsitz jemals hatten. Im Zeitpunkt der Antragstellung am 11.07.2018 hatte zumindest einer der Beteiligten zu 1) und zu 2) auch die deutsche Staatsangehörigkeit. Der Beteiligte zu 2) hat neben der israelischen auch die deutsche Staatsangehörigkeit. Er wurde ausweislich der Einbürgerungsurkunde vom 25.10.1994 (Bl. 25 der Sammelakte des Standesamts I in Berlin zu Register Nr. L .../...), die ihm am 29.12.1994 ausgehändigt worden war, bereits im Jahr 1994 in Deutschland eingebürgert. Er hat zudem einen am 29.04.2014 ausgestellten und noch bis zum 28.04.2024 gültigen deutschen Reisepaß mit der Nr. ... vorgelegt (Bl. 7 der Sammelakte des Standesamts I in Berlin zum Eheregisterverfahren). Eine nachzubeurkundende Ehe im Sinne des § 34 PStG liegt vor. Die ausweislich der certified true copy des Marriage Extracts der Vital Statistics Agency in British Columbia mit der Nr. ..., ausgestellt am 18.08.2016 (vgl. Bl. 20 der Sammelakte des Standesamts I in Berlin zu Nr. .../...) von den Beteiligten zu 1) und zu 2) am 28.07.2005 in Vancouver/British Columbia, Kanada, geschlossene Ehe ist als formell und materiell wirksam geschlossen anzusehen. Der Wirksamkeit der Eheschließung steht nicht entgegen, dass die Voraussetzungen des Art. 13 EGBGB im Zeitpunkt der Eheschließung am 28.07.2005 nicht vorlagen. Zwar ließen weder das aufgrund der Staatsangehörigkeit der Beteiligten zu 1) und 2) nach Art 13 Abs.1 EGBGB berufene Recht Israels und auch nicht das nach Art.13 Abs.2 Nr.1 EGBGB berufene deutsche Recht die Eheschließung von Partnern gleichen Geschlechts am 28.07.2005 zu. Das israelische Recht ermöglicht die gleichgeschlechtliche Ehe bis heute nicht. Im deutschen Recht ist die gleichgeschlechtliche Ehe erst durch das Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts vom 20.07.2017 (sog. EheöffnungsG, BGBl. I 2017, 2787) zum 01.10.2017 eingeführt worden. Eine vor dem 01.10.2017 geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe wäre nach deutschem Recht wegen des an sich nach Art.13 EGBGB bestehenden Erfordernisses der Verschiedengeschlechtlichkeit damit als schwerwiegend mangelhaft und somit als Nichtehe einzustufen gewesen (Helms StAZ 2014, 201 (202)). Allerdings ist Art.13 EGBGB hier nicht anwendbar. Vielmehr ist Art.17b EGBGB vorliegend lex specialis gegenüber Art. 13 EGBGB (BGH, Beschluß vom 20.04.2016 – XII ZB 15/15 - Rn.39). Denn auch die im Ausland geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe ist als Lebenspartnerschaft im Sinne des Art.17 b EGBGB anzusehen (BGH, Beschluß vom 20.04.2016 – XII ZB 15/15 - Rn.36 und Beschluß vom 20.07.2016 – XII ZB 609/14 - Rn.13 zu Art.17 b EGBGB in der bis zum 30.09.2017 geltenden Fassung). Dies ergibt sich seit der Neufassung des Art. 17 b EGBGB, die seit dem 01.10.2017 gilt, nunmehr unmittelbar aus Art .17b Abs.4 EGBGB n.F., der für die gleichgeschlechtliche Ehe die Vorschriften des Art. 17 b Abs.1 bis 3 EGBGB ausdrücklich für entsprechend anwendbar erklärt. Maßgeblich für die Wirksamkeit der Eheschließung ist nach Art. 17b Abs.1 Satz 1 EGBGB iVm Art. 17b Abs.4 EGBGB n.F. das Recht des registerführenden Staates. Register führender Staat ist hier Kanada, denn die von den Beteiligten zu 1) und zu 2) am 28.07.2005 in Vancouver, British Columbia, Kanada geschlossene Ehe ist ausweislich der certified true copy des Marriage Extracts der Vital Statistics Agency in British Columbia, ausgestellt am 18.08.2016 (vgl. Bl. 20 der Sammelakte des Standesamts I in Berlin zu Nr. L .../...), in Kanada geschlossen und bei der nach dem Recht der Provinz British Columbia als Registerbehörde zuständigen Vital Statistics Agency, (vgl. Sec 15 Vital Statistics Act idF v. 29.05.2014 in: Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht mit Staatsangehörigkeitsrecht, unter Kanada/ British Columbia (Stand 01.10.2016) S.148) registriert worden. Die Voraussetzungen einer wirksamen Eheschließung der Beteiligten zu 1) und zu 2) nach kanadischem Recht liegen vor. Die Ehepartner, die am 28.07.2005 38 Jahre (so der am ........1966 geborenen Beteiligte zu 2)) bzw. 33 Jahre (so der am ........1972 geborene Beteiligte zu 1)) alt waren, waren ehemündig. Sie waren geschäftsfähig und nach dem vom Amt der Bevölkerungs- und Migrationsbehörde in Jerusalem, Israel, am 21.05.2018 ausgestellten Auszug aus dem Bevölkerungsregister des Staates Israel (vgl. Bl. 16-19 der Sammelakte des Standesamts I in Berlin zum Eheregisterverfahren) auch nicht miteinander verwandt. Ausweislich des Marriage Extracts (certified true copy vom 18.08.2016) waren sie ledig. Dass sie eine gleichgeschlechtliche Ehe geschlossen haben, steht der Wirksamkeit der Ehe nach kanadischem Recht nicht entgegen. Die Gleichgeschlechtlichkeit stellt danach kein Ehehindernis dar. Seit dem Inkrafttreten des Civil Marriage Act vom 20.07.2005, ist die Eheschließung zwischen Partnern gleichen Geschlechts in Kanada zulässig, Sec.2 und Sec.4 des Civil Marriage Act (vgl. Bergmann/Ferid/Henrich, a.a.O unter Kanada (Stand 01.04.2018) S.53). Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die die Ehe schließenden Beteiligten zu 1) und zu 2) die israelische bzw. die deutsch-israelische Staatsangehörigkeit haben. Im internationalen Privatrecht, zur Ermittlung des anwendbaren Nationalrechts, knüpft das kanadische Bundesrecht, wozu auch der Civil Marriage Act gehört, üblicherweiser an das sog. domicile an (Bergmann/Ferid/Henrich, a.a.O. Kanada, 3. (Seite 29)).Das domicile einer Person liegt dort, wo sie ihr dauerndes Zuhause hat, wobei hier - die Beteiligten zu 1) und 2) sind beide in Israel geboren - von einem sog. domicile of choice auszugehen ist. Zum Zeitpunkt der Eheschließung am 28.07.2005 hatten die Beteiligten zu 1) und zu 2) ihr domicile in Kanada. Als Nachweis haben sie auf ihre Permanent Resident Cards mit der ID-Nr. ...-... (Beteiligter zu 1)) und der Nr. ...-... (Beteiligter zu 2)) (vgl. Bl. 14 d.A.) verwiesen, die bis zum 11. bzw. 12.05.2010 gültig waren. Danach ist davon auszugehen, dass sie zum Zeitpunkt der Eheschließung ihr dauerndes Zuhause in Kanada hatten. Die Permanent Resident Card ist in der Regel für 5 Jahre gültig, und wird immigrants ausgestellt, die keine kanadischen Staatsangehörigen sind (vgl.https://www.canada.ca/ en/immigration-refugees-citizenship/services/new-immigrants/pr-card/understand-pr- status.html). Das Gericht hat daher einen Nachweis für die konkreten Aufenthaltszeiten der Beteiligten zu 1) und 2) in Kanada für entbehrlich gehalten. Eine andere Beurteilung ergäbe sich aber auch nicht, wenn man zu dem Schluß kommen müßte, dass die Beteiligten zu 1) und 2), ihren Wohnsitz im Zeitpunkt der Eheschließung nicht in Kanada gehabt hätten. Denn findet die Eheschließung in Kanada statt, und besteht kein Ehehindernis nach kanadischem Recht, so ist die Ehe ungeachtet des Domizilrechts eines oder beider Ehepartner wirksam, Sec. 5 (1) Civil Marriage Act. Damit können gleichgeschlechtliche Ehen in Kanada geschlossen werden, und zwar unabhängig von ihrer Zulässigkeit nach dem Wohnsitzrecht der Ehegatten (Bergmann/Ferid/Henrich, a.a.O., unter Kanada Seite 30f.). Die Eheschließung ist auch in der richtigen Form vorgenommen worden. Die Form richtet sich nach dem maßgeblichen Provinzrecht. Die Vorschriften der Provinz British Columbia (vgl. Marriage Act, in Kraft seit dem 31.12.1996, Sec 9 (3) u. Sec 20 in Bergmann/Ferid/Henrich, a.a.O unter Kanada/British Columbia (Stand 01.10.2016) Seite 83ff.) sind hier gewahrt, wie sich aus der eingereichten certified true copy vom 18.08.2016 des Marriage extract der Vital Statistics Agency of British Columbia ergibt. Grundsätzlich liegen damit die Voraussetzungen für eine Nachbeurkundung iSv § 34 PStG der am 28.07.2005 in Vancouver /Kanada geschlossenen Ehe der Beteiligten zu 1) und 2) vor. Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass die Beteiligten zu 1) und zu 2) zeitlich vor Ihrem Antrag auf Nachbeurkundung im Eheregister ihre Eheschließung aufgrund ihres Antrages vom 28.11.2016 am 30.06.2017 bereits als Lebenspartnerschaft im Lebenspartnerschaftsregister des Standesamts I in Berlin zur Nr. L .../... haben eintragen lassen. Dies stellt keine Mehrfachregistrierung im Sinne des Art.17 b Abs.3 EGBGB dar und führt deshalb nicht dazu, dass ein Statutenwechsel weg vom kanadischen Eheschließungsrecht und hin zum deutschen Eheschließungsrecht stattgefunden hat, weil die zeitlich letzte Registrierung in Deutschland erfolgte. Denn Voraussetzung für den Statutenwechsel nach Art 17 b Abs. 3 EGBGB ist eine Neuregistrierung (vgl. MüKo BGB /Coester, Art. 17 b EGBGB Rz.16), also das Eingehen und Registrieren einer weiteren Partnerschaft zwischen denselben Partnern in einem anderen Staat (Staudinger/Mankowski (2011), Art 17 b EGBGB Rz.77). Diese ist hier mit der nach § 35 PStG am 30.06.2017 vorgenommenen Eintragung der im Ausland geschlossenen gleichgeschlechtlichen Ehe der Beteiligten zu 1) und zu 2) als Lebenspartnerschaft im Lebenspartnerschaftsregister jedoch nicht erfolgt. Denn die Beurkundung nach § 35 PStG hat gerade keinen konstitutiven Charakter. Sie ist allein deklaratorischer Natur (vgl. Gaaz/Bornhofen, Personenstandsgesetz, 4. Aufl. 2018, § 35 PStG Rz. 18 Repasi in beck-online-Großkommentar Stand 01.11.2017, Art. 17 EGBGB Rn.66; Andrae/Abbas, StAZ 2011, 97 ( 105); Kaiser FamRZ 2017, 1085 (1994); Bundesministerium des Innern, 2.Ergänzung der Anwenderhinweise zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts vom 25.09.2017, unter 1.). Eintragungen im Personenstandsregister haben keine rechtserzeugende Kraft (BGH, Beschluß vom 10.10.2018 – XII ZB 231/18 – Rn. 25). Durch die Beurkundung nach § 35 PStG in einem deutschen Personenstandsregister bleiben die nach Artikel 17 b Abs. 1 EGBGB für die Begründung sowie die allgemeinen und die güterrechtlichen Wirkungen einer Lebenspartnerschaft maßgebenden Sachvorschriften des Register führenden Staates unberührt. Begründung und Wirkungen beurteilen sich mit der Eintragung in das Lebenspartnerschaftsregister gerade nicht nach deutschem Recht (vgl. BT- Drucks. 16/1831, S.48 zu § 35 PStG). Die hier vorliegende Eheschließung ist auch ohne Einschränkungen im Eheregister einzutragen. Sie muß nicht mit einer Erläuterung versehen werden, die darauf hinweist, dass erst ab dem 01.10.2017 die vorliegende im Ausland geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe nach deutschem Recht auch hier als Ehe anerkannt wird. Soweit durch den Fachausschuss des BDS (Bundesverband der deutschen Standesbeamtinnen und Standesbeamten e.V.) in Nr. 4115 vorgeschlagen wird, dazu in einer mit der Eintragung im Eheregister verbundenen erläuternden Folgebeurkundung im Anlass der Beurkundung den mit Wortlaut „Bis zum 30.09.2017 Wirkungen gemäß Art. 17 b Abs.4 EGBGB a.F.“ (vgl. Krömer, StAZ 2018, 61 (64)) einzutragen, ist dem nicht zu folgen. Denn einer solchen erläuternden (Folge-)Beurkundung bedürfte es nur, wenn die bis zum 30.09.2017 geltende Vorschrift des Art. 17 b Abs.4 EGBGB a.F. auch für die hier vor dem 01.10.2017 im Ausland geschlossene gleichgeschlechtliche Ehen und für die Zeit vor dem 01.10.2017, also für die Zeit vor Einführung des EheöffnungsG, (nach wie vor) zu beachten wäre. Nach Auffassung des Gerichts ist dies jedoch nicht der Fall. Mit dem zum 01.10.2017 in Kraft getretenen Eheöffnungsgesetz ist Art. 17 b Abs.4 in der bis zum 30.09.2017 geltenden Fassung ersatzlos gestrichen worden. Der Gesetzgeber hat damit zu verstehen gegeben, dass die im Ausland geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe, die bis zur Einführung des EheöffnungsG als Lebenspartnerschaft im Sinne des Art.17 b EGBGB a.F. betrachtet wurde (vgl.BGH Beschluß vom 20.04.2016 – XII ZB 15/15 - Rn.36 u. Beschluß vom 20.07.2016 – XII ZB 609/14 - Rn.13), auch im deutschen Rechtsraum in ihren eherechtlichen Wirkungen nicht mehr begrenzt oder „gedeckelt“ (vgl. zu diesem Ausdruck Helms, StAZ 2018, 33 (39)) werden soll. Diese ersatzlose Streichung bedeutet zwar nicht, dass die sog. Kappungsgrenze in Art.17 b Abs. 4 EGBGB a.F. quasi automatisch auch für die Zeit vor dem 01.10.2017 keine Wirkung mehr entfalten kann. Zu berücksichtigen ist aber, dass mit Art. 3 Abs. 2 des Eheöffnungsgesetzes, der eine Überleitungsvorschrift darstellt, nach dem Willen des Gesetzgebers durchaus eine Regelung geschaffen wurde, die eine Rückwirkung dergestalt zulässt, dass auch für die Zeit vor dem 01.10.2017 die eherechtlichen Wirkungen nicht weiter durch die sog. Kappungsgrenze des Art. 17 b Abs. 4 EGBGB a.F. begrenzt werden sollten (vgl. Helms, a.a.O.). In Art. 3 Abs. 2 Eheöffnungsgesetz heißt es: „Für die Rechte und Pflichten der Lebenspartner bleibt nach der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe der Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft weiterhin maßgebend." In der Begründung (vgl. BT-Drucksache 18/6665, S.10) zu dieser Regelung wird der Zweck dieser Vorschrift darin gesehen, dass die Lebenspartner(innen) die gleichen Rechte und Pflichten haben sollen, als ob sie am Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft geheiratet hätten. Soweit eingewandt wird (vgl. Krömer, Fachausschuss-Nr.4115, StAZ 2018, 61(63)), dass in Art.3 Abs. 2 Eheöffnungsgesetz ausdrücklich nur der Fall angesprochen sei, dass eine bis zum 30.09.2017 begründete Lebenspartnerschaft ab dem 01.10.2017 in eine gleichgeschlechtliche Ehe nach § 20 a LPartG umgewandelt wird, schließt dies die Annahme nicht aus, dass auch – wie hier vorliegend- bei einer im Ausland vor dem 01.10.2017 wirksam geschlossenen gleichgeschlechtlichen Ehe die Kappungsgrenze des Art. 17 b Abs. 4 a.F. unberücksichtigt bleiben kann. Zwar fehlt hier eine ausdrückliche Regelung, doch kann diese Regelungslücke mit dem Rechtsgedanken des Art. 3 Abs.2.Eheöffnungsgesetz im Hinblick auf den darin zum Ausdruck gebrachten gesetzgeberischen Willen und dem Zweck des Gesetzes geschlossen werden. Der Art.3 Abs.2 Eheöffnungsgesetz zugrundeliegende Gedanke zeigt, dass es gesetzgeberischer Wille ist, durch das Eheöffnungsgesetz den eherechtlichen Wirkungen bei einer gleichgeschlechtlichen Ehe gerade nicht erst nur für die Zeit ab dem 01.10.2017 Geltung zu verschaffen. Zweck des Eheöffnungsgesetzes ist es, mit Einführung der gleichgeschlechtlichen Ehe die bis dahin nach wie vor bestehende Ungleichbehandlung von Lebenspartnerschaften und Ehen aufzuheben (vgl. BT-Drucksache18/12989, S.2). Wenn in Art.3 Abs.2 Eheöffnungsgesetz nun für eine vor dem 01.10.2017 begründete Lebenspartnerschaft, die ab dem 01.10.2017 nach § 20 LPartG in eine Ehe umgewandelt werden kann und wird, eine Rückwirkung der eherechtlichen Wirkungen angenommen wird, so muß dies aber auch erst recht für solche Lebensgemeinschaften gelten, die von vornherein (ohne das Erfordernis einer vorherigen Umwandlung) eine Ehe darstellen, wie hier die im Ausland wirksam geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe. Dieser Gedanke muß zudem umsomehr gelten, wenn – wie hier - dieser im Ausland geschlossenen gleichgeschlechtlichen Ehe der Weg der Umwandlung in eine Ehe nach § 20 a LPartG verschlossen bleibt, weil die Ehepartner nicht zuvor eine umwandelbare Lebenspartnerschaft nach deutschem Recht begründet hatten (was zu einem möglicherweise ungewollten Statutenwechsel nach Art. 17 Abs.3 EGBGB führen könnte), sondern nur eine Eintragung iSv § 35 PStG haben vornehmen lassen. Denn die für sie im Lebenspartnerschaftsregister eingetragene Lebensgemeinschaft ist mangels konstitutiven Charakters der Nachbeurkundung nach § 35 PStG nicht als eine in eine Ehe umwandelbare Lebenspartnerschaft im Sinne des LPartG zu qualifizieren (so wohl Kaiser, FamRZ 2017, 1985 (1994)). Denn rechtserzeugende Wirkung kommt personenstandsrechtlichen Eintragungen nicht zu (BGH, Beschluß vom 10.10.2018 - XII ZB 231/18 - Rz.25). Zu berücksichtigen ist zudem auch § 34 PStG, der den auf die gleichgeschlechtliche Ehe anwendbaren Art. 17 b EGBGB ergänzt. Über § 34 PStG ist die Nachbeurkundung von im Ausland geschlossenen gleichgeschlechtlichen Ehen vorzunehmen. Durch das Eheöffnungsgesetz ist eine Änderung dieser Vorschrift nicht erfolgt. Es wurde keine spezielle Regelung für vor dem 01.10.2017 im Ausland geschlossene gleichgeschlechtliche Ehen aufgenommen, etwa dergestalt, dass diese Ehen nur unter Hinweis auf eine Wirkung erst ab dem 01.10.2017 ins Eheregister aufgenommen werden dürften. Vielmehr wurde kein Regelungsbedarf gesehen. Auch in der PStV fehlt eine entsprechende Reglung. Das läßt den Schluß zu, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass diese Einschränkung gerade nicht gegeben sein sollte. Dass der aufgezeigte gesetzgeberische Wille sich schon aus dem Eheöffnungsgesetz ableiten läßt, kann auch aus dem Regierungs-Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts vom 01.10.2018 (sog. EheöffnungsbegleitG, BT-Drucks. 19/4670 aufgerufen unter http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/046/1904670.pdf) geschlossen werden. In dessen Art. 2 ist eine Ergänzung des Art.229 EGBGB beabsichtigt dergestalt (vgl. BT-Drucks. 19/4670, Seite 7), dass die Beschränkung aus Art.17 b Abs. 4 EGBGB in der bis zum 30.09.2017 geltenden Fassung auch für den Zeitraum vor Inkrafttreten des Eheöffnungsgesetzes für im Ausland begründete und registrierte Lebenspartnerschaften und gleichgeschlechtliche Ehen nicht gelten soll. Diese sollen stets vom Zeitpunkt ihrer Eingehung an ihre vollen Wirkungen entfalten, unabhängig davon, wann die Lebenspartnerschaft begründet bzw. die Ehe geschlossen wurde. Ausdrücklich geregelt werden soll damit letztlich das, was sich derzeit aus dem gesetzgeberischen Zweck des EheöffnungsG und dem damit zum Ausdruck gebrachten gesetzgeberischen Willen ergibt. In der Begründung zu dem genannten Gesetzesentwurf wird dabei der geplanten Regelung in Art.229 § 47 EGBGB-E eindeutig eine nur klarstellende Funktion zugewiesen (vgl. BT-Drucksache 19/4670 Seite 28). Mißt der Gesetzgeber der neu zu schaffenden Regelung in Art. 229 § 47 EGBGB-E nur eine klarstellende Funktion bei, so kann im Rückschluss davon ausgegangen werden, dass auch jetzt schon – aus den Vorschriften des Eheöffnungsgesetzes- dieser Regelungsgehalt entnommen werden kann. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem bisherigen Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zum EheöffnungsbegleitG. Zu dessen Entwurf fand am 11.10.2018 die 1.Lesung im Bundestag statt (vgl. Plenarprotokoll 19/55 vom 11.10.2018, zu Top 18: S.6048 ff., aufgerufen unter http://dipbt.bundestag.de/doc/btp/19/19055.pdf). Es erfolgte von dort eine Überweisung zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz. Zudem hat am 19.10.2018 der Bundesrat dazu Stellung genommen (vgl. BR-Drucks. 432/18, Seite 31 f.: Erläuterung zum Top 31 der 971. Sitzung des Bundesrates abgerufen unter https://www.bundesrat.de/SharedDocs/TO/971/erl/31.pdf? ...blob =publicationFile&v=3). Soweit die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz vom 28.11.2018 (BT-Drucksache 19/6137) Änderungen zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung (Drucksachen 19/4670, 19/5413, 19/5647 Nr.11) vorsah, betreffen diese die vorliegende Fragestellung nicht. Im Übrigen ist der Entwurf zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts nach der 2. und 3. Beratung im Bundestag am 29.11.2018 angenommen worden. Es ist damit auch aus dem Gang des Gesetzgebungsverfahren nichts ersichtlich, dass erkennbar werden ließe, dass erst mit dem genannten EheöffnungsbegleitG die Rückwirkung festgelegt werden sollte. Es entspricht damit schon nach dem EheöffnungsG dem gesetzgeberischen Willen, der im Ausland geschlossenen gleichgeschlechtlichen Ehe, die im Eheregister nachbeurkundet werden kann, vollumfänglich Geltung zu verschaffen und sie auch für die Vergangenheit nicht auf diejenigen Wirkungen des LPartG zu reduzieren (vgl. Repasi in beck-online Großkommentar, Stand 1.11.2017, Art 17 EGBGB Rz.71; Helms, StAZ 2018, 33 (39); BMI, 2.Ergänzung der Anwenderhinweise zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts vom 25.09.2017, unter 4.). Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Verbot der unzulässigen Rückwirkung von Gesetzen, da hier schon keine unzulässige Rückwirkung vorliegt. Denn gegenüber der bis zum 30.09.2017 bestehenden Rechtslage ist durch die am 01.10.2017 erfolgte Einführung der gleichgeschlechtlichen Ehe und die ersatzlose Streichung des Art. 17 b Abs. 4 EGBGB a.F.eine die Beteiligten zu 1) und zu 2) begünstigende Rechtslage entstanden. Hier kann damit im deutschen Rechtsraum das erreicht werden, was im vorliegenden Fall ohnehin schon seit dem 28.07.2005 mit der Eheschließung in Kanada maßgeblich ist. Im Eheregister wird eine nach kanadischem Recht wirksam geschlossene Ehe eingetragen, die nach Art. 17 b Abs.1 EGBGB allein am Maßstab des kanadischen Rechts zu beurteilen ist. Und zwar ohne eine Deckelung durch das deutsche LPartG, in der bis zum 30.09.2017 geltenden Fassung. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (Anlage 1 zu § 3 Abs.2 GNOtKG, Teil 1, Hauptabschnitt 5, Abschnitt 2, Vorbemerkung 1.5.2).