Urteil
771 C 91/18
AG Schöneberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGBESB:2018:0214.771C91.18.25
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Leitsätze
1. Wählt der Verwalter einen für den einzelnen Eigentümer unzumutbaren Versammlungsort, lässt sich der Betroffene auf der Versammlung anwaltlich vertreten und rügt den Ladungsmangel nicht, so ist das Berufen hierauf erst in der Anfechtungsklage rechtsmissbräuchlich.(Rn.31)
2. Bei einem solchen formalen Mangel muss der Anfechtende darlegen/erklären, was er an anderem Ort über den Vortrag seines Anwalts hinaus vorgebracht hätte, um die Miteigentümer umzustimmen.(Rn.30)
3. Bei nur formalen Mängeln genügt es nicht, dass der Anfechtende die Interessen der Gemeinschaft an ordnungsmäßigen Beschlüssen verfolgt.(Rn.31)
4. Streitwertvereinbarungen mit Spezialkanzleien entsprechen grundsätzlich auch ohne Deckelung der Kosten ordnungsmäßiger Verwaltung.(Rn.41)
Tenor
1. Der in der Wohnungseigentümerversammlung der WEG W. Straße in ... B. zu TOP 14 gefasste Beschluss wird insoweit für ungültig erklärt, als unter § 5 Ziff. 6 S. 1 das Musizieren außerhalb der Ruhezeiten im Umfang von gesamt zwei Stunden täglich gestattet ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 3/4 und die Beklagten 1/4 zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung der jeweiligen Gegenpartei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wählt der Verwalter einen für den einzelnen Eigentümer unzumutbaren Versammlungsort, lässt sich der Betroffene auf der Versammlung anwaltlich vertreten und rügt den Ladungsmangel nicht, so ist das Berufen hierauf erst in der Anfechtungsklage rechtsmissbräuchlich.(Rn.31) 2. Bei einem solchen formalen Mangel muss der Anfechtende darlegen/erklären, was er an anderem Ort über den Vortrag seines Anwalts hinaus vorgebracht hätte, um die Miteigentümer umzustimmen.(Rn.30) 3. Bei nur formalen Mängeln genügt es nicht, dass der Anfechtende die Interessen der Gemeinschaft an ordnungsmäßigen Beschlüssen verfolgt.(Rn.31) 4. Streitwertvereinbarungen mit Spezialkanzleien entsprechen grundsätzlich auch ohne Deckelung der Kosten ordnungsmäßiger Verwaltung.(Rn.41) 1. Der in der Wohnungseigentümerversammlung der WEG W. Straße in ... B. zu TOP 14 gefasste Beschluss wird insoweit für ungültig erklärt, als unter § 5 Ziff. 6 S. 1 das Musizieren außerhalb der Ruhezeiten im Umfang von gesamt zwei Stunden täglich gestattet ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 3/4 und die Beklagten 1/4 zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung der jeweiligen Gegenpartei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. I. Die zulässige, insbesondere vor dem gemäß § 43 Nr. 4 WEG zuständigen Gericht erhobene Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen unbegründet. 1. Der Beschluss zu TOP 14 über die Hausordnung widerspricht hinsichtlich der Regelung über das Musizieren in § 5 Abs. 6 S. 1 ordnungsmäßiger Verwaltung. a) Die materiell-rechtlichen Ausschlussfristen gemäß § 46 Abs. 1 S. 2 WEG sind gewahrt. Die innerhalb der Monatsfrist eingegangene Klageschrift ist den Beklagten nach rechtzeitiger Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses „demnächst“ im Sinne von § 167 ZPO zugestellt und fristgerecht begründet worden. b) In formeller Hinsicht ist der Beschluss - ebenso wie die übrigen angefochtenen Beschlüsse - nicht zu beanstanden. aa) Der Beschluss ist nicht wegen der Wahl eines unzumutbaren Versammlungsortes für ungültig zu erklären. Zwar handelt es sich bei der Wohnung des Miteigentümers S. wegen der zwischen ihm und der Klägerin bestehenden Differenzen um einen unzumutbaren Versammlungsort. Bei erheblichen Spannungen zwischen den Eigentümern ist die Durchführung der Versammlung in der Wohnung eines Eigentümers unzumutbar (Kümmel/Vandenhouten in Niedenführ/Vandenhouten, WEG, § 24 Rn. 28 m. w. N.). Indes sind die in der Versammlung gefassten Beschlüsse nur dann für ungültig zu erklären, wenn die Wahl des unzumutbaren Versammlungsortes dazu führt, dass ein Eigentümer an der Versammlung nicht teilnehmen konnte oder die Willensbildung in anderer Weise beeinträchtigt war. Ficht ein Eigentümer einen Beschluss wegen des Ortes der Versammlung an, ist die Klage nur schlüssig, wenn der Kläger darlegt, dass die Versammlung an einem ordnungswidrigen Ort stattfand, der Kläger an der Versammlung nicht teilgenommen hat und der Kläger an der Versammlung teilgenommen hätte, wenn die Versammlung an einem ordnungsmäßigen Ort stattgefunden hätte (Kümmel/Niedenführ aaO., § 24 Rn. 28). Die Klägerin hat zwar nicht persönlich, aber durch ihren Prozessbevollmächtigten, dessen Anwesenheit von keinem Wohnungseigentümer gerügt wurde, an der Versammlung teilgenommen und durch diesen ihr Teilnahme- und Rederecht ausgeübt. Die Klägerin legt nicht dar, auf welche Weise sie durch andere Redebeiträge als die ihres Prozessbevollmächtigten in der Versammlung Einfluss auf die Meinungs- und Willensbildung der anderen in der Versammlung anwesenden Wohnungseigentümer genommen hätte. Darüber hinaus ist die Anfechtung der Beschlüsse wegen der Wahl eines unzumutbaren Versammlungsortes rechtsmissbräuchlich, da die Klägerin durch ihren Vertreter an der Versammlung teilgenommen und mit abgestimmt hat, ohne die Unzumutbarkeit des Versammlungsortes im Vorfeld oder in der Versammlung zu rügen. Durch dieses Verhalten hat die Klägerin einen Vertrauenstatbestand zu Gunsten der übrigen Wohnungseigentümer geschaffen und sich widersprüchlich verhalten. Im Gegensatz zur Anfechtung eines Beschlusses wegen materieller Mängel, werden bei der Anfechtung wegen eines formalen Mangels nicht auch die Interessen der Gemeinschaft an ordnungsmäßigen Beschlüssen verfolgt (vgl. Reichel-Scherer in Herberger/Martinek/Rüßmann/Werth/Würdinger, jurisPK-BGB, § 23 WEG Rn. 184). Entgegen der Ansicht der Klägerin liegt kein derart gravierender formeller Beschlussfehler vor, dass es nicht auf die Frage ankommt, ob die Beschlüsse auch bei persönlicher Anwesenheit der Klägerin gefasst worden wären. Ein schwerwiegender Eingriff in den Kernbereich elementarer Mitgliedschaftsrechte, die das Teilnahme- und Mitwirkungsrecht eines Wohnungseigentümers in gravierender Weise aushebeln, liegt nicht vor. Die Klägerin war nicht gehindert, in der Versammlung ihr Teilnahme-, Rede- und Stimmrecht durch ihren Vertreter auszuüben. bb) Der Beschlussgegenstand ist in der Ladung ausreichend bezeichnet, § 23 Abs. 2 WEG. Bei der Einberufung der Wohnungseigentümerversammlung müssen die in der Versammlung abzuhandelnden Beschlussgegenstände so bezeichnet sein, dass die Wohnungseigentümer in die Lage versetzt werden, sich auf die Versammlung vorzubereiten und zu entscheiden, ob sie an der Versammlung teilnehmen wollen. An die Bezeichnung dürfen keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. In der Regel genügt eine schlagwortartige Bezeichnung, wenn ein mit ein mit der Wohnanlage vertrauter Eigentümer erkennen kann, was Gegenstand der Wohnungseigentümerversammlung sein soll. Die Wohnungseigentümer müssen verstehen und überblicken können, was in tatsächlicher Hinsicht erörtert und beschlossen werden soll und welche Auswirkungen der vorgesehene Beschluss insoweit auf die Gemeinschaft und sie selbst hat. Es ist nicht erforderlich, dass der Wohnungseigentümer sämtliche Einzelheiten des Gegenstandes übersehen und die Auswirkungen eines Beschlusses in jeder Hinsicht erkennen kann (Kümmel/Vandenhouten aaO., § 23 Rn. 72 m. w. N.). Eine schlagwortartige Bezeichnung sämtlicher angefochtenen Beschlüsse ist in dem Ladungsschreiben vom 13.09.2018 erfolgt. c) Der gefasste Beschluss über § 5 Abs. 6 S. 1 der Hausordnung widerspricht wegen der unterschiedlichen Behandlung des Musizierens gegenüber anderen Geräuschquellen ordnungsmäßiger Verwaltung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 10.09.1998 - V ZB 11/98 -. juris) ist eine Regelung in einer Hausordnung über Geräuschemissionen dann unwirksam, wenn sie verschiedene Geräuschquellen in Bezug auf Ruhezeiten unzulässigerweise unterschiedlich behandelt. Danach macht es vom Schutzzweck der Anordnung einer Ruhezeit keinen Unterschied, ob der Mitbewohner in der Ruhezeit durch die Ausübung oder das Anhören von Musik oder durch andere Emissionsquellen gestört wird. Eine entsprechende Ungleichbehandlung ist nicht von dem den Wohnungseigentümern zustehenden Ermessen gedeckt. Durch Mehrheitsbeschluss dürfen einzelne Störer gegenüber anderen nicht ohne sachlichen Grund bevorzugt werden. Eine derartige unzulässige Ungleichbehandlung liegt vor, wenn das Musizieren zeitlich stärker eingeschränkt wird als andere Geräuschemissionen (LG Frankfurt, Urteil vom 04.10.2017 - 2-13 S 131/16 -, juris). Dem steht nicht entgegen, dass in der hier beschlossenen Hausordnung die Regelung enthalten ist, dass das Betreiben von Rundfunk- und Fernsehempfangsgeräten sowie elektronischen Geräten der Musikwiedergabe in Zimmerlautstärke erfolgen muss. Die getroffene Regelung führt selbst dann zu einer unangemessenen Ungleichbehandlung, wenn man diese Geräte als Lärmquellen ausnimmt. Denn nicht geräteabhängige Geräuschemissionen - etwa Heimwerkern etc. - sind nach der Hausordnung außerhalb der Ruhezeiten uneingeschränkt möglich. Dies führt zu einer ungerechtfertigten unterschiedlichen Behandlungen verschiedener Störungen durch Geräuschemissionen, indem das Musizieren stärker beschränkt wird als andere Geräuschquellen . 2. Im Übrigen ist die Klage nicht begründet. a) Die Beschlüsse zu TOP 8a und 8b entsprechen ordnungsmäßiger Verwaltung. aa) Den Wohnungseigentümern fehlt es nicht an der Beschlusskompetenz für den Beschluss zu TOP 8a. Durch den Beschluss werden der Klägerin keine Leistungspflichten auferlegt, insbesondere wird sie nicht im Beschlussweg verpflichtet, die genannten baulichen Veränderungen zu beseitigen. Durch den Beschluss wird die Durchsetzung des Duldungsanspruchs vorbereitet, indem die Durchsetzung des nach Auffassung der Beklagten bestehenden Beseitigungs- und Wiederherstellungsanspruchs gegen die Klägerin zur Gemeinschaftsangelegenheit gemacht und der Verwalter ermächtigt wird, einen Rechtsanwalt mit der Inanspruchnahme der Klägerin zu beauftragen (sog. Vorbereitungs- und Heranziehungsbeschluss). Hierfür besteht Beschlusskompetenz (Kümmel/Vandenhouten aaO., § 23 Rn. 30 m. w. N.; § 25 Rn. 41 m. w. N.). bb) Die Anfechtung eines Vorbereitungsbeschlusses kann nur auf formelle Beschlussfehler gestützt werden, die nicht vorliegen (s. o. I 1. b)). Ob die im Beschluss genannten Rückbauansprüche tatsächlich bestehen, bedarf keiner Entscheidung. Der Eigentümer, gegen den die Gemeinschaft gerichtlich vorgehen will, kann den Beschluss nicht erfolgreich mit dem Einwand anfechten, es liege kein rechtswidriges Verhalten vor, weshalb ein Anspruch gegen ihn nicht bestehe und die Einleitung eines Gerichtsverfahrens gegen ihn ordnungsmäßiger Verwaltung widerspreche (Kümmel/Niedenführ aaO., § 15 Rn. 40 m. w. N.). cc) Die Ermächtigung des Verwalters zum Abschluss einer Vergütungsvereinbarung mit der im Beschluss genannten Rechtsanwaltskanzlei entspricht ordnungsmäßiger Verwaltung. Ein Beschluss, der zu einer Vergütungsvereinbarung ermächtigt, die über §§ 27 Abs. 3 Nr. 6 WEG i. V. m. § 27 Abs. 2 Nr. 4 WEG hinausgeht, entspricht nur bei Vorliegen besonderer Gründe ordnungsgemäßer Verwaltung. An diese besonderen Gründe dürfen nicht zu hohe Anforderungen gestellt werden. Sie können sich aus der besonderen fachlichen Qualifikation eines Rechtsanwaltes, des besonderen Vertrauensverhältnisses der Eigentümer zu ihm, vor allem aufgrund zuvor erfolgter Beauftragungen und auch aus einer bereits erfolgten Beauftragung in selbiger Sache ergeben (LG München, Urteil vom 02.08.2017 - 1 S 15254/16 WEG -, juris). Die im Beschluss ausdrücklich genannte Kanzlei ist auf Wohnungseigentumsrechts spezialisiert und hat die Gemeinschaft in der Vergangenheit bereits vertreten, unter anderem in dem ebenfalls die Baumaßnahmen der Klägerin betreffenden Verfahren vor dem Amtsgericht Schöneberg zum Aktenzeichen 771 C 99/17. Die Ermächtigung zum Abschluss einer Vergütungsvereinbarung bezieht sich nach dem Beschlusswortlaut ausschließlich auf die Inanspruchnahme der Klägerin auf Rückbau der im Beschluss genannten baulichen Veränderungen am Gemeinschaftseigentum und nicht auf die Durchsetzung eines Schadensersatzanspruchs im Zusammenhang mit der Beschlussfassung zu TOP 12b. Die Angabe einer Maximalkostenbelastung ist nicht erforderlich. Sie wäre auch gar nicht möglich, da der Umfang der Tätigkeit des Rechtsanwaltes und damit die Höhe des zu erwartenden Honorars von vielen verschiedenen Umständen abhängt, beispielsweise dem Verhalten des Anspruchsgegners und der rechtlichen Einschätzung durch die Gerichte, und sich daher im Vorhinein nicht abschätzen lässt. Auch bei der Beauftragung von Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen wird im Übrigen die Benennung der Maximalkosten regelmäßig nicht verlangt (LG München aaO). dd) Der Sonderumlagenbeschluss zu TOP 8b zur Finanzierung der Maßnahme zu TOP 8a ist nicht wegen der Einwände der Klägerin für ungültig zu erklären, insbesondere ist die Höhe der Sonderumlage nicht ermessensfehlerhaft. Die Höhe einer Sonderumlage hat sich am geschätzten Finanzbedarf auszurichten. Es ist also eine Prognose der erforderlichen Kosten notwendig, wobei eine großzügige Handhabung zulässig ist (Niedenführ aaO., § 28 Rn. 36 m. w. N.). Die Klägerin legt nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, dass die voraussichtlichen Rechtsanwaltskosten deutlich unter 10.000,00 € liegen. b) Die Einwände der Klägerin gegen den Beschluss zu TOP 10a greifen ebenfalls nicht durch. Wollen die Wohnungseigentümer eine Verwaltungsmaßnahme verbindlich ablehnen, können sie über einen entsprechenden Beschlussantrag mit „negativem Inhalt“ positiv abstimmen (Kümmel/Vandenhouten aaO., § 23 Rn. 65). Dazu besteht Beschlusskompetenz. Denn durch den Beschluss wird der Klägerin der ihr vermeintlich zustehende Anspruch nicht genommen. Macht ein Wohnungseigentümer einen Zahlungsanspruch gegen die Gemeinschaft geltend und findet ein auf Auszahlung gerichteter Antrag keine Mehrheit, steht der Negativbeschluss der Zulässigkeit und Begründetheit einer Zahlungsklage des Eigentümers gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht entgegen (Kümmel/Vandenhouten aaO., § 23 Rn. 65 m. w. N.). Die Ablehnung einer Kostenerstattung fiktiver Reparaturkosten entspricht ordnungsmäßiger Verwaltung, denn ein dahingehender Anspruch der Klägerin besteht nicht. Eine fiktive Schadensberechnung kann im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs gemäß § 249 BGB erfolgen. Ein Anspruch der Klägerin auf Ersatz der für die Reparatur der Terrassentür entstandenen Aufwendungen nach §§ 684, 812 ff. BGB setzt tatsächlich getätigte Aufwendungen voraus. c) Schließlich entspricht der Beschluss zu TOP 14 über die Hausordnung hinsichtlich der Regelung über die Tierhaltung in § 6 Abs. 4 ordnungsmäßiger Verwaltung. Die mehrheitlich beschlossene Hausordnung darf nur solche Regeln enthalten, die dem ordnungsmäßigen Gebrauch gemäß § 15 Abs. 2 WEG oder ordnungsmäßiger Verwaltung gemäß § 21 Abs. 3 WEG dienen. Die Regelungen verlangen in der Regel einen vernünftigen Kompromiss zwischen den gegensätzlichen Interessen. In diesem Rahmen steht den Wohnungseigentümern ein Ermessensspielraum zu, was die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit einer Regelung angeht; dieses ist einer gerichtlichen Nachprüfung weitgehend entzogen (Vandenhouten aaO., § 21 Rn. 60 m. w. N.). Die Regelung in der Hausordnung enthält - anders als in dem vom Bundesgerichtshof zum Wohnungsmietrecht entschiedenen Fall (BGH, Urteil vom 20.03.2013 – VIII ZR 168/12 –, juris) - kein generelles Verbot der Tierhaltung, sondern verbietet nur das freie Herumlaufen von Haustieren in der Wohnanlage. Eine Ungleichbehandlung von Katzenhaltern gegenüber Hundehaltern ist nicht ersichtlich. Die Hausordnung unterscheidet gerade nicht zwischen einzelnen Tierarten. Ein Leinenzwang geht mit der Regelung nicht einher, vielmehr können auch Katzen weiterhin innerhalb der Wohnung frei gehalten werden. Es ist nicht ermessensfehlerhaft, im Interesse der Sicherheit und Sauberkeit in der Anlage und des Schutzes wildlebender Tiere, das Freilaufen von Haustieren gänzlich zu untersagen. § 2 Nr. 2 TierschG steht nicht entgegen (BayOblG, Beschluss vom 02.06.2004 - 2Z BR 99/04 -, juris). Es besteht kein Anspruch, die Gemeinschaftsflächen zum Herumlaufenlassen von Haustieren zu nutzen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 und 2, 709 S. 2 ZPO. Die Parteien bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft W. Straße, ... B.. Die Klägerin ist Eigentümerin der im Erdgeschoss links gelegenen Wohnung WE 2. Seit dem Frühjahr 2017 führte die Klägerin ohne Beschlussfassung der Wohnungseigentümer umfangreiche Baumaßnahmen im Bereich ihres Sondereigentums durch. Mit Schreiben vom 13.09.2018 lud die Verwalterin zu einer Eigentümerversammlung am 15.10.2018 in der Wohnung des Miteigentümers M. S.. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben der Hausverwaltung I. K. P. GmbH vom 13.09.2018, Bl. 39 - 42 d. A., Bezug genommen. Zwischen der Klägerin und dem Miteigentümer S. bestehen spätestens seit Juli 2017 erhebliche Differenzen. In der Eigentümerversammlung vom 15.10.2018 war die Klägerin nicht persönlich anwesend, sondern wurde von ihrem Prozessbevollmächtigten vertreten. Zu TOP 8a beschlossen die Wohnungseigentümer, die Klägerin auf Beseitigung vorgenommener baulicher Veränderungen am Gemeinschaftseigentum in Anspruch zu nehmen und ermächtigten die Verwalterin, eine näher bezeichnete Rechtsanwaltskanzlei, die die Gemeinschaft bereits in früheren Verfahren beraten und vertreten hatte, im Namen der WEG zu beauftragen und mit dieser eine näher bezeichnete Vergütungsvereinbarung zu schließen. Zu TOP 8a wurde zur Finanzierung dieser Maßnahmen eine Sonderumlage in Höhe von 10.000,00 € beschlossen. Zu TOP 10a lehnten die Wohnungseigentümer eine Kostenerstattung fiktiver Reparaturkosten bei Einbau einer neuen Terrassentür der Wohnung Nr. 2 ab. Zu TOP 14 beschlossen die Wohnungseigentümer eine neue Hausordnung. Unter § 5 Abs. 4 und 6 und § 6 Abs. 4 ist Folgendes geregelt: „§ 5 (Ruhezeiten, Lärmentfaltung und Musizieren) (4) Rundfunk- und Fernsehempfangsgeräte sowie elektronische Geräte der Musikwiedergabe sind in Zimmerlautstärke zu betreiben. (...) (6) Das Musizieren ist außerhalb der Ruhezeiten im Umfang von gesamt zwei Stunden täglich gestattet. § 6 (Tierhaltung) (4) (...) Der Tierhalter ist verpflichtet, Haustiere so zu halten, dass sie in den Außenanlagen und im Haus nicht frei herumlaufen. (...)“ Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der Wohnungseigentümerversammlung vom 15.10.2018, Bl. 7 - 12 d. A., sowie die Hausordnung, Bl. 14 - 18 d. A., Bezug genommen. Die Klägerin wendet sich mit ihrer am 15.11.2018 eingegangenen und mit am Montag, dem 17.12.2018 eingegangenem Schriftsatz begründeten Klage, die den Beklagten am 07.12.2018 zugestellt worden ist, gegen die in der Wohnungseigentümerversammlung vom 15.10.2018 zu TOP 8a und 8b, 10a und 14 gefassten Beschlüsse. Sie hält diese Beschlüsse wegen der Wahl eines unzumutbaren Versammlungsortes für anfechtbar. Wegen der Differenzen zwischen ihr und dem Miteigentümer S. hätte ein neutraler Versammlungsort gewählt werden müssen. Sie trägt vor, sie hätte an der Versammlung selbst teilgenommen, wenn diese an einem neutralen Ort stattgefunden hätte. Der Beschluss zu TOP 8a sei mangels Beschlusskompetenz nichtig, da er sie verpflichte, vorgenommene bauliche Veränderungen zu beseitigen. Die Ermächtigung der Verwaltung zum Abschluss einer Vergütungsvereinbarung mit der im Beschluss genannten Kanzlei über die gesetzlichen Gebühren hinaus, widerspreche ordnungsmäßiger Verwaltung. Die Kosten im Falle einer Klageerhebung zu TOP 12b seien unverhältnismäßig hoch. Zumindest hätte die Vergütungsvereinbarung gedeckelt werden müssen. Die Höhe der zu TOP 8b beschlossenen Sonderumlage sei nicht nachvollziehbar dargelegt oder geschätzt. Für den Beschluss zu TOP 10a gebe es keinen Regelungsbedarf, da die Wohnungseigentümergemeinschaft das Angebot der Klägerin, auf ihre Kosten eine neue einbruchssichere Terrassentür einzubauen, abgelehnt hat. Der Beschluss sei nichtig, da der Eigentümergemeinschaft keine Kompetenz zustehe, über das Nichtbestehen eines Anspruchs konstitutiv zu entscheiden. Die in der Hausordnung vorgesehene zeitliche Begrenzung des Musizierens stelle eine unzulässige Schlechterstellung gegenüber anderen Geräuschentwicklungen dar. Das Verbot, Tiere frei herumlaufen zu lassen, habe die nicht artgerechte Wohnungshaltung von Katzen zur Folge. Die Interessen der tierhaltenden Miteigentümer seien nicht zum Ausgleich gebracht worden. Die Klägerin beantragt, 1. den in der Eigentümerversammlung vom 15.10.2018 unter TOP 8a gefasste Beschluss (Beschluss zur Beseitigung bauliche Veränderung/Wiederherstellung vorheriger Zustand sowie Ermächtigung, mit der außergerichtlichen und gerichtlichen Inanspruchnahme die Rechtsanwaltskanzlei O. & B. PartG mbB Rechtsanwälte gem. dem zur Niederschrift beigefügten Muster zu beauftragen) für ungültig zu erklären, 2. den in der Eigentümerversammlung vom 15.10.2018 unter TOP 8b gefasste Beschluss (Beschluss zur Finanzierung der Maßnahmen) für ungültig zu erklären, 3. den in der Eigentümerversammlung vom 15.10.2018 unter TOP 10a gefasste Beschluss (Beschluss zur Kostenerstattung Reparaturkosten neue Terrassentür) für ungültig zu erklären, 4. den in der Eigentümerversammlung vom 15.10.2018 unter TOP 14 gefasste Beschluss (Beschluss zur Hausordnung) insoweit für ungültig zu erklären als a) unter § 5 Ziff. 6 Satz 1 das Musizieren außerhalb der Ruhezeiten im Umfang von gesamt zwei Stunden täglich gestattet ist, b) gem. § 6 Ziff. 4 Satz 2 der Tierhalter verpflichtet ist, Haustiere so zu halten, dass sie in den Außenanlagen und im Haus nicht frei herumlaufen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.