Beschluss
71c III 70/19
AG Schöneberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGBESB:2019:1008.71C.III70.19.34
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Tenor
1. Das Standesamt Pankow von Berlin wird angewiesen, in den Geburtseinträgen betreffend die am ........2017 in San Diego, Kalifornien geborenen Kinder T. D. R. v. U. und N. H. H. v. U. die sonstigen Beteiligten M. K. K. v. U. und Z. T. R. im Haupteintrag als Eltern zu beurkunden.
2. Der Geschäftswert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Das Standesamt Pankow von Berlin wird angewiesen, in den Geburtseinträgen betreffend die am ........2017 in San Diego, Kalifornien geborenen Kinder T. D. R. v. U. und N. H. H. v. U. die sonstigen Beteiligten M. K. K. v. U. und Z. T. R. im Haupteintrag als Eltern zu beurkunden. 2. Der Geschäftswert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Das Standesamt Pankow von Berlin begehrt im Wege einer Vorlage gemäß § 49 Abs. 2 PStG eine Entscheidung über seine Zweifel, ob im Grundeintrag zunächst die Leihmutter als Mutter einzutragen ist oder die Beteiligten M. v. U. und Z. T. R. (im Folgenden: sonstige Beteiligte) einzutragen sind. Es begründet seine Zweifel mit den Entscheidungen des Amtsgerichts Schöneberg vom 21.12.2018 – 71a III 122/18 – und des Kammergerichts vom 04.07.2017 – 1 W 153/16). Die sonstigen Beteiligten beantragten am 20.02.2018 die Beurkundung von zwei im Ausland erfolgten Geburten. Sie begehren die Beurkundung der Geburten der in San Diego, Kalifornien, USA geborenen Kinder dahingehend, dass sie als Eltern bereits aus dem Grundeintrag hervorgehen. Der sonstige Beteiligte M. v. U. besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit. Die Kinder T. D. R. v. U. und N. H. H. v. U. wurden am ….....2017 in San Diego geboren. Die sonstigen Beteiligten schlossen am ........2014 in Cambridge, Vereinigtes Königreich, die Ehe. Sie schlossen mit V. L. C. einen Vertrag über eine Eizellenspende, welcher am 18., 19. und 26. Juli 2016 von den Parteien unterzeichnet wurde. Die Eizellen sollten dem Körper der Spenderin entnommen und mit Spermien eines oder beider Wunscheltern befruchtet werden, um sie in den Uterus einer Leihmutter einzusetzen. Sie reichten eine auszugsweise Übersetzung eines Vertrages zu einer Leihmutterschaft ein, geschlossen zwischen J. M. und ihrem Ehemann A. J. und den sonstigen Beteiligten, gemäß dem kalifornischen Familiengesetz. Sie reichten weiter eine Entscheidung nebst Übersetzung des Kammergerichts des Bundesstaates Kalifornien, Bezirk San Diego vom 20.04.2017 ein, nach der die sonstigen Beteiligten zum rechtmäßigen Elternteil jeglichen Kindes erklärt werden, das J. L. M. nach dem 21.09.2016 und vor dem 21.07.2017 zur Welt bringt. J. L. M und A. T. J. wurden nicht als rechtmäßige Elternteile irgendeines Kindes anerkannt, das sie nach dem 21.09.2016 und vor dem 21.07.2017 zur Welt bringt. Das Sorgerecht und die tatsächliche Betreuung dieses Kindes sollten bei den sonstigen Beteiligten liegen. Die sonstigen Beteiligten reichten des Weiteren eine Erklärung nebst Übersetzung der Ärztin S. J. P. ein, welche bestätigte, dass sie am bzw. um den 21.09.2016 in die Gebärmutter der J. L. M. mit Samenzellen des Z. T. R. erzeugte Embryonen übertragen hat. Die Kinder leben seit ihrer Geburt in Kalifornien. Aus den Geburtsurkunden der am ........2017 in San Diego, Kalifornien geborenen Kinder, gehen die sonstigen Beteiligten als Elternteil hervor. Die Senatsverwaltung für Inneres und Sport (Standesamtaufsicht) regt an, nicht dem Willen der sonstigen Beteiligten zu entsprechen. Die Standesamtaufsicht verweist darauf, dass die Abfolge der Eintragung von Daten im Register den registerrechtlichen Regelungen des registerführenden Staates unterliegt. Der deutsche Gesetzgeber habe erst jüngst den Willen zum Ausdruck gebracht, grundsätzlich erkennbar werden zu lassen, wer ein Kind geboren hat (§ 42 Abs. 2 PStV, in der Fassung vom 18.12.2018). Die Zweifelsvorlage des Standesamts Pankow von Berlin ist gemäß § 49 Abs. 2 PStG zulässig. Sie gilt als Ablehnung des Antrags dahingehend, die sonstigen Beteiligten im Grundeintrag (im Folgenden: Haupteintrag) der Geburtseinträge als Eltern zu verzeichnen. Das Standesamt Pankow von Berlin war anzuweisen, die sonstigen Beteiligten bereits im Haupteintrag des Geburtseintrags als Eltern zu verzeichnen. Die Voraussetzungen für eine Nachbeurkundung der Geburt der Kinder gemäß § 36 Abs. 1 PStG liegen vor. Der sonstige Beteiligte Moritz von Unger besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit. Sollte er Elternteil der Kinder im rechtlichen Sinne sein, hätten die Kinder gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 StAG die deutsche Staatsangehörigkeit erworben. Die Geburt eines Deutschen kann auf Antrag im Geburtenregister beurkundet werden (§ 36 Abs. 1 S. 1 1. HS PStG). Die sonstigen Beteiligten sind Eltern der Kinder im Rechtssinne. Die Entscheidung des kalifornischen Gerichts ist in Deutschland in vollem Umfang anzuerkennen (§ 108 FamFG). Es kann dahingestellt bleiben, ob die Entscheidung rechtsbegründende oder lediglich feststellende Wirkung hat, denn auch eine Entscheidung, welche nur die Feststellung der bestehenden Rechtslage ausspricht, kann gemäß § 108 FamFG anerkannt werden. Die Entscheidung beruht auf einer Sachprüfung, die neben der Wirksamkeit der Vereinbarung einer Leihmutterschaft auch die damit verknüpfte Klärung des Verwandtschaftsstatus des Kindes zum Gegenstand hat. Die Feststellungsentscheidung entfaltet Rechtskraftwirkung und ist auch in Deutschland verbindlich (vgl. BGH, NJW 2015, 479, 480; Kammergericht, Beschluss vom 04.07.2017 – 1 W 153/16,; juris, Rdn. 9 m.w.N.). Ein Anerkennungshindernis nach § 109 FamFG liegt nicht vor und wird auch nicht eingewendet. Es ist davon auszugehen, dass der sonstige Beteiligte Z. T. R. mit den Kindern genetisch verwandt ist, so dass es dahin gestellt bleiben kann, ob eine andere Beurteilung angebracht wäre, wenn die sonstigen Beteiligten nicht mit den Kindern genetisch verwandt wären. Die sonstigen Beteiligten sind bereits im Haupteintrag als Eltern des Kindes zu beurkunden. Die Registereinträge bestehen aus einem urkundlichen Teil (Haupteintrag und Folgebeurkundungen) und einem Hinweisteil (§ 3 Abs. S. 2 PStG). Unter Haupteintrag ist der Registereintrag zu verstehen, der am Tag der Beurkundung des Personenstandsfalls erstellt wird. Im Haupteintrag sind zunächst die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt zu beurkunden. Die besonderen Beteiligten sind Eltern des Kindes bereits zum Zeitpunkt der Geburt. Die Entscheidung des Kammergerichts des Bundesstaates Kalifornien vom 20.04.2017 ist am selben Tag rechtskräftig geworden. Die sonstigen Beteiligten sind Eltern der nach dieser Entscheidung geborenen Kinder seit dem Tag der Geburt, denn nach der Entscheidung sind die sonstigen Beteiligten die rechtmäßigen Eltern eines Kindes, das die Leihmutter J. L. M. in dem genannten Zeitraum zur Welt bringt. Die Leihmutter und ihr Ehemann sind zu keinem Zeitpunkt rechtmäßiger Elternteil dieses Kindes. Das Standesamt hat die Geburt des Kindes in der Form zu beurkunden, dass die sonstigen Beteiligten als seine Eltern ausgewiesen sind (BGH a.a.O., Rdn. 65). Eine andere Beurteilung ergibt sich nicht aus der Entscheidung des Kammergerichts vom 04.07.2017 - 1 W 153/16 -, denn diese Entscheidung beruht auf einem abweichenden Sachverhalt. In dem der Entscheidung des Kammergerichts zugrunde liegenden Sachverhalt war die Entscheidung, mit der die Vaterschaft des Wunschvaters festgestellt und die Mutterschaft der Leihmutter sowie die Vaterschaft von deren Ehemann beseitigt wurde, nach der Geburt des Kindes ergangen. Gemäß § 35 Abs. 1 PStV sind nur bei einer Geburt im Inland personenstandsrechtliche Änderungen, die nach der Geburt, aber vor der Beurkundung wirksam geworden sind, in den Haupteintrag aufzunehmen. Hiernach war die Eintragung des Wunschvaters im Wege der Folgebeurkundung vorzunehmen. Im vorliegenden Sachverhalt waren die sonstigen Beteiligten bereits unmittelbar rechtliche Eltern der im Ausland geborenen Kinder, so dass diese auch unmittelbar in den Haupteintrag aufzunehmen sind. Es weicht auch der Sachverhalt, welcher der Entscheidung des Amtsgerichts Schöneberg vom 21.12.2018 – 71a III 122/18 – zu Grunde liegt, von dieser Entscheidung ab, denn das Kind hatte zu keinem Zeitpunkt seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Zu einer anderen Beurteilung führen auch nicht die Erwägungen der Standesamtaufsicht. Zutreffend ist der Hinweis auf § 42 Abs. 2 PStV neue Fassung (in Kraft getreten am 01.11.2018), nach der im Geburtenregister bei der Erstbeurkundung der Geburt der Person, die das Kind geboren hat, die Nummer „1.“ zugeordnet wird und sie in dem Datenfeld für die familienrechtliche Bezeichnung als „Mutter“ eingetragen wird. Der Person, deren Vaterschaft zu dem Kind nach § 1592 BGB besteht, wird die Nummer „2.“ zugeordnet und sie wird in dem Datenfeld für die familienrechtliche Bezeichnung als „Vater“ eingetragen. Klargestellt wurde, dass die Person, die das Kind geboren hat, im Geburtseintrag als Mutter einzutragen ist. Eine Regelung für den Sachverhalt, dass nach einer in Deutschland anzuerkennenden ausländischen Entscheidung zwei männliche Personen Eltern des Kindes sind, ergibt sich nicht aus dem Wortlaut von § 42 Abs. 2 PStV. § 42 Abs. 3 S. 1 PStV regelt die Fortschreibung einer Annahme des Kindes, die hier jedoch nicht vorliegt. Aus der BR-Drucksache 417/18, S. 53 (Zu Absatz 3) ergibt sich zwar, dass jegliche nach der Geburtsbeurkundung eintretende Veränderung des Personenstandes des Kindes in einer Folgebeurkundung dokumentiert werden soll und dieses auch die Nachbeurkundung einer nach ausländischem Recht erlangte Elternschaft unter Mitwirkung einer Leihmutter betrifft, soweit sie nach deutschem Recht anerkannt wird. Jedoch soll § 42 Abs. 3 PStV nur die Fortführung des Personenstandsregisters regeln. Sind die sonstigen Beteiligten nach der anzuerkennenden kalifornischen Entscheidung bereits Eltern zum Zeitpunkt der Geburt, findet diese Regelung keine Anwendung. Die besonderen Beteiligten weisen zutreffend darauf hin, dass § 42 Abs. 2 PStV n.F. weder auf eine Einschränkung von Art. 19 Abs. 1 EGBGB und/oder §§ 108., 109 FamFG zielt noch eine Änderung der bereits gesicherten Rechtsprechung zur Anerkennung ausländischer Gerichtsentscheidungen im Rahmen von Leihmutterschaft bewirken sollte. § 42 reagiert auf die ab 01.10.2017 in Kraft getretene Einführung der Ehe für Personen gleichen Geschlechts durch das Eheöffnungsgesetz vom 20.07.2017. Der Entwurf zu § 42 PStV sieht nunmehr vor, die Leittexte („Vater“ und „Mutter“ oder „Ehemann“ und „Ehefrau“) einerseits neutral zu gestalten, andererseits durch eine variabel zu verwendende familienrechtliche Bezeichnung der Betroffenen eine Entkoppelung von starren Leittexten vorzunehmen (BR-Drucksache 417/18, S. 51, zu Nummer 9 (§ 42 ), Zu Absatz 1). Die sonstigen Beteiligten sind hiernach beide als Väter in den Geburtseinträgen der Kinder im Haupteintrag zu beurkunden. Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 36 Abs. 2, 3 GNotKG. Es besteht keine Veranlassung, einem Beteiligten gemäß § 81 FamFG aus Billigkeitsgründen die Kosten des Verfahrens ganz oder Teil aufzuerlegen.