Beschluss
71a III 191/19
AG Schöneberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGBESB:2020:0114.71A.III191.19.64
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Tenor
1. Das Standesamt Neukölln von Berlin wird angewiesen, die Geburt des betroffenen Kindes im Geburtenregister zur Nummer G ... / ... zur Person, die das Kind geboren hat, wie folgt einzutragen:
1. Mutter
Familienname: H.
Geburtsname:
Vorname(n): A.
Geschlecht: weiblich
2. Der Geschäftswert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt (§ 36 Abs. 2, 3 GNotKG).
Entscheidungsgründe
1. Das Standesamt Neukölln von Berlin wird angewiesen, die Geburt des betroffenen Kindes im Geburtenregister zur Nummer G ... / ... zur Person, die das Kind geboren hat, wie folgt einzutragen: 1. Mutter Familienname: H. Geburtsname: Vorname(n): A. Geschlecht: weiblich 2. Der Geschäftswert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt (§ 36 Abs. 2, 3 GNotKG). I. Der sonstige Beteiligte zu 1 wurde am ... . ... .1975 mit weiblichem Geburtsgeschlecht geboren und erhielt den Vornamen „A.“ und den Geburtsnamen „H.“. Der sonstige Beteiligte zu 1 ist österreichischer Staatsbürger. Mit Entscheidung des österreichischen Verwaltungs- Gerichtshofs vom 27.02.2009 wurde die Geschlechtszugehörigkeit des sonstigen Beteiligten zu 1 berichtigt. Dieser ist künftig als „männlich“ anzusehen. Mit Bescheid des Magistrats von Wien vom 29.03.2010 wurde der Vorname des sonstigen Beteiligten zu 1 von „A.“ zu „J. N. A.“ geändert. Am ... . ... .2019 schlossen der sonstige Beteiligte zu 1 und der sonstige Beteiligte zu 2, deutscher Staatsangehöriger, vor dem Standesamt in Neukölln von Berlin am ... . ... .2019 zur Registernummer E ... / ... die Ehe. Eine Namenserklärung gaben die sonstigen Beteiligten nicht ab. Am ... . ... .2019 gebar der sonstige Beteiligte zu 1 ein Kind. Die sonstigen Beteiligten bestimmten, dass der Junge die Vornamen „L. B.“ und den Geburtsnamen nach dem Vater - „H.“ - erhalten sollte. Das Standesamt Neukölln von Berlin hat Zweifel, welchen Inhalt der Geburtsregistereintrag für das Kind zum ersten Elternteil enthalten soll, insbesondere mit welchem Vornamen und mit welchem Geschlecht der sonstige Beteiligte zu 1 in den Eintrag aufgenommen werden soll. Diesen Zweifeln schließt sich die Senatsverwaltung für Inneres und Sport an. Das Gericht hat die Sammelakte des Standesamts Neukölln von Berlin zum Entwurf des Geburtsregistereintrags zur Nummer G ... / ... beigezogen und die Beteiligten angehört. II. Der Antrag ist zulässig. Nach § 49 Abs. 2 PStG kann das Standesamt in Zweifelsfällen von sich aus die Entscheidung des Gerichts darüber herbeiführen, ob eine Amtshandlung vorzunehmen ist. Hier bestehen angesichts des zuvor geschilderten Sachverhalts berechtigte Zweifel daran, mit welchen Personaldaten, insbesondere Vorname(n) und Geschlecht, die gebärende Person im Geburtseintrag zum Kind einzutragen ist. Der sonstige Beteiligte zu 1 ist als Mutter im Geburtsregistereintrag des Kindes mit dem Geschlecht „weiblich“ und dem Vornamen „A.“ einzutragen. Die Beurteilung der Abstammungsverhältnisse unterliegt dem deutschen Recht nach Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB. Danach unterliegt die Abstammung eines Kindes dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, vorliegend hat das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Berlin. Dies folgt auch aus dem Ehewirkungsstatut aus Art. 19 Abs. 1 S. 3, 14 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB. Nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EGBGB ist auch österreichisches Sachrecht anwendbar, weil die Abstammungsverhältnisse im Verhältnis zu jedem Elternteil auch nach dem Recht des Staates bestimmt werden können, dem dieser Elternteil angehört und der sonstige Beteiligte zu 1 hier Österreicher ist. Deutsche Rechtsgrundlage für die Eintragung ist § 21 Absatz 1 Nr. 4 PStG i.V.m. § 42 Absatz 2 Satz 1 PStV i.V.m. § 1591 BGB. Danach sind im Geburtenregister u.a. die Vornamen und die Familiennamen der Eltern sowie ihr Geschlecht zu beurkunden. Dabei wird bei der Erstbeurkundung der Geburt des Kindes der Person, die das Kind geboren hat, die Nummer „1.” zugeordnet und wird in dem Datenfeld für die familienrechtliche Bezeichnung als „Mutter” eingetragen. Mutter im abstammungsrechtlichen Sinn ist nach § 1591 BGB die Frau, die das Kind geboren hat. Der sonstige Beteiligte zu 1 hat das Kind geboren. Dieser ist zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes am ... . ... .2019 jedoch keine Frau im Rechtssinne mehr gewesen, weil zu diesem Zeitpunkt bereits aufgrund der Entscheidung des österreichischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27.02.2009 die Geschlechtszugehörigkeit des sonstigen Beteiligten zu 1 berichtigt wurde und dieser künftig als „männlich“ anzusehen ist. Dies ist für die staatsrechtliche Zuordnung jedoch nicht relevant. Zwar ergibt sich aus dem deutschen Recht, aus § 10 Abs. 1 TSG, das von der Rechtskraft der Entscheidung an, dass ein Transsexueller als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, seine vom Geschlecht abhängigen Rechte und Pflichten sich nach dem neuen Geschlecht richten, dies gilt jedoch nur, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Eine solche Ausnahmebestimmung enthält § 11 TSG, wonach die Entscheidung, dass ein transsexueller als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, das Rechtsverhältnis zwischen ihm und seinen Kindern unberührt lässt, vgl. BGH, Beschluss vom 06.09.2017 zum Az.: XII ZB 660/14, Rn. 14. Zwar gilt § 10 Abs. 1 TSG nach seinem Wortlaut nur für Entscheidungen nach denen „der Antragsteller als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist“ und nimmt damit Bezug auf Entscheidungen, die auf Grundlage des TSG erlassen wurden, jedoch sind die §§ 10 Abs. 1, 11 TSG analog anwendbar. Die dafür erforderliche gesetzliche Regelungslücke und die vergleichbare Interessenlage sind gegeben. Eine Regelung des deutschen Gesetzgebers zu den Folgen einer nicht auf dem deutschen TSG beruhenden Entscheidung, nach der eine Person dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, fehlt. Die Interessenslage für die Anwendung, insbesondere von § 11 TSG, ist jedoch in vergleichender Weise auch dann gegeben, wenn die Entscheidung über die Änderung der Geschlechtszugehörigkeit eines transsexuellen Elternteils auf einer nicht-deutschen Entscheidung beruht. Nach der teleologischen Auslegung von § 11 TSG soll der Status eines Transsexuellen als Vater oder als Mutter durch die geänderte Geschlechtszugehörigkeit unberührt bleiben. Dies soll insbesondere für die Vaterschaftsfeststellung und die Ehelichkeitsanfechtung gelten (BT-Drs. 8/2947, 16). Der Gesetzgeber wollte damit den Bezug auf das Abstammungsrecht generell gewährleisten, dass der biologisch durch Geburt oder Zeugung festgelegte rechtliche Status als Mutter oder Vater des Kindes einer Veränderung nicht zugänglich ist, vgl. BGH, Beschluss vom 06.09.2017 zum Az.: XII ZB 660/14, Rn. 19. Die Eintragung des sonstigen Beteiligten zu 1 mit ihrem weiblichen Vornamen in den Geburtsregistereintrag folgt aus § 5 Abs. 3 TSG analog. Danach sind im Geburtseintrag eines leiblichen Kindes eines transsexuellen Elternteils, die Vornamen anzugeben, welche vor der Rechtskraft der Entscheidung nach § 1 TSG maßgebend waren, hier der Vorname „A.“. Die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung, eine fehlende gesetzliche Regelung sowie eine vergleichbare Interessenlage liegen vor. Wie zuvor bereits festgestellt fehlt eine Regelung des deutschen Gesetzgebers zu den Folgen einer nicht auf dem deutschen TSG beruhenden Entscheidung, nach der eine Person dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist. Die vergleichbare Interessenslage für die Anwendung von § 5 Abs. 3 TSG ist auch in dem hier vorliegenden Fall einer Änderung der Geschlechtszugehörigkeit durch eine nicht-deutsche Entscheidung durch die gesetzliche Zwecksetzung der Norm gegeben. § 5 Abs. 3 TSG verfolgt den Zweck, die Interessen der Kinder an der Geheimhaltung der Transsexualität der Eltern zu wahren. Die Kinder sollen nicht dazu gezwungen sein, Geburtsurkunden vorzulegen, aus deren Inhalt Dritte möglicherweise Rückschlüsse auf die Transsexualität der Eltern ziehen oder die zu dementsprechenden Spekulationen Anlass geben könnten vgl. BGH, Beschluss vom 06.09.2017 zum Az.: XII ZB 660/14, Rn. 21. Eine österreichische, gesetzliche Grundlage mit welchem Geschlecht und mit welchen Vornamen ein transsexueller Elternteil im Geburtsregistereintrag des leiblichen Kindes einzutragen ist, fehlt nach den Erkenntnissen des Gerichts. Der österreichische Verwaltungsgerichtshof stellte dazu in seiner Entscheidung vom 27.02.2009 ausdrücklich fest, dass eine gesetzliche Regelung der Transsexualität in Österreich bisher nicht erfolgt ist. An diesem Zustand hat sich nach den Recherchen des Gerichts auch bis Ende 2019 nichts geändert, sodass das österreichische Recht diese Fragen nicht beantwortet. Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG und ist zur Berechnung der Verfahrensgebühr erforderlich (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2, Kostenverzeichnis, Teil 1, Hauptabschnitt 5, Abschnitt 2 GNotKG).