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Urteil

105 C 488/19

AG Schöneberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGBESB:2020:0917.105C488.19.00
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Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 1.276,79 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.12.2019 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Preisänderungsklausel in § 8 Abs. 4 des Wärmelieferungsvertrages vom 26.01. / 20.02.2011 unwirksam ist. 3. Es wird festgestellt, dass auch folgende Preisänderungsklausel unwirksam ist: „Ab 01.05.2019 erfolgt die Berechnung des jeweils gültigen Arbeitspreises nach der Formel: APW = APW0 * (0,5 * B/B0 + 0,5 * BI/BI0) Es bedeuten: APW = Arbeitspreis, netto, des jeweiligen Abrechnungszeitraums APW0 = Arbeitspreis, netto, nach Wärmelieferungsvertrag, Preisbasis 2015 (= 100 bezogen auf B0) B0 = Index des statistischen Bundesamtes, Wärmepreisindex, Jahresdurchschnitt des Kalenderjahres, aktuell veröffentlicht als Jahresdurchschnitt 2018 (= 92,3). Der Wärmepreisindex ist im Teilindex CC13-77 des Verbraucherpreisindex der Tabelle 61111-0005, Verwendungszw.d.Individualkonsums, Sonderposition (68) vom Statistischen Bundesamt dargestellt* und auffindbar unter 1. Fundstelle*: https://www.destatis.de/DE/Themen/Wirtschaft/Konjunkturindikatoren/Basisdaten/Waermepreisindex 2. Fundstelle*: https://www.-genesis.destatis.de/genesis/online/link/tabellen/611 B = Index des Statistischen Bundesamtes, veröffentlicht wie vor, Stand: Jahresdurchschnitt des zum Beginn des Abrechnungszeitraums laufenden Kalenderjahres BI0 = Tarif V. „Allgemeiner Wärmepreis“, Sonderzwecke nach besonderer Vereinbarung, Preisliste VG 1.1/2018“, netto, veröffentlicht vom Unternehmen V. W. B. AG auf der Webseite des Unternehmens (Fundstelle: https://wärme.vattenfall.de/media/358/download/Bekanntmachung.pdf?v=1) BI = zum Zeitpunkt des Beginns des Abrechnungszeitraums gültiger Tarif V. „Allgemeiner Wärmepreis“, Sonderzwecke nach besonderer Vereinbarung, Preisliste VG 1.1 des entsprechenden Abrechnungsjahres“, netto, vom Unternehmen V. W. B. AG festgesetzt veröffentlicht auf der Webseite des Unternehmens (Fundstelle: https://wärme.vattenfall.de/preistransparenz/bestandsvertraege) Die Berechnung des im Abrechnungszeitraum jeweils anzusetzenden Arbeitspreises erfolgt, wie auch bisher, nachschüssig und zzgl. Umsatzsteuer in jeweils geltender Höhe. *Erläuternder Hinweis zur Veröffentlichung der Fundstelle B0 und B der vorstehenden Preisanpassungsformel: Das Statistische Bundesamt hat seine für den Verbraucherpreis (VPI) maßgebliche Klassifikation „Systematisches Verzeichnis der Einnahmen und Ausgaben der privaten Haushalte“ (SEA) verändert und baut seine Homepage mit den einschlägigen Indexveröffentlichungen derzeit neu auf. Somit geben die oben angegebenen Fundstellen den Stand per 12.04.2019 wieder. Sollten sich bei den Fundstellen künftig Veränderung ergeben, berührt das den Preisindex als maßgeblichen Wärmemarktindex der Preisanpassungsformel selbst nicht. Über vom Statistischen Bundesamt aktualisierte Fundstellen werden wir unsere Kunden im Tarifgebiet informieren.“ 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 5. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger 10 % und die Beklagte 90 % zu tragen. 6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 7. Der Streitwert wird auf 4.683,23 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 1.276,79 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.12.2019 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Preisänderungsklausel in § 8 Abs. 4 des Wärmelieferungsvertrages vom 26.01. / 20.02.2011 unwirksam ist. 3. Es wird festgestellt, dass auch folgende Preisänderungsklausel unwirksam ist: „Ab 01.05.2019 erfolgt die Berechnung des jeweils gültigen Arbeitspreises nach der Formel: APW = APW0 * (0,5 * B/B0 + 0,5 * BI/BI0) Es bedeuten: APW = Arbeitspreis, netto, des jeweiligen Abrechnungszeitraums APW0 = Arbeitspreis, netto, nach Wärmelieferungsvertrag, Preisbasis 2015 (= 100 bezogen auf B0) B0 = Index des statistischen Bundesamtes, Wärmepreisindex, Jahresdurchschnitt des Kalenderjahres, aktuell veröffentlicht als Jahresdurchschnitt 2018 (= 92,3). Der Wärmepreisindex ist im Teilindex CC13-77 des Verbraucherpreisindex der Tabelle 61111-0005, Verwendungszw.d.Individualkonsums, Sonderposition (68) vom Statistischen Bundesamt dargestellt* und auffindbar unter 1. Fundstelle*: https://www.destatis.de/DE/Themen/Wirtschaft/Konjunkturindikatoren/Basisdaten/Waermepreisindex 2. Fundstelle*: https://www.-genesis.destatis.de/genesis/online/link/tabellen/611 B = Index des Statistischen Bundesamtes, veröffentlicht wie vor, Stand: Jahresdurchschnitt des zum Beginn des Abrechnungszeitraums laufenden Kalenderjahres BI0 = Tarif V. „Allgemeiner Wärmepreis“, Sonderzwecke nach besonderer Vereinbarung, Preisliste VG 1.1/2018“, netto, veröffentlicht vom Unternehmen V. W. B. AG auf der Webseite des Unternehmens (Fundstelle: https://wärme.vattenfall.de/media/358/download/Bekanntmachung.pdf?v=1) BI = zum Zeitpunkt des Beginns des Abrechnungszeitraums gültiger Tarif V. „Allgemeiner Wärmepreis“, Sonderzwecke nach besonderer Vereinbarung, Preisliste VG 1.1 des entsprechenden Abrechnungsjahres“, netto, vom Unternehmen V. W. B. AG festgesetzt veröffentlicht auf der Webseite des Unternehmens (Fundstelle: https://wärme.vattenfall.de/preistransparenz/bestandsvertraege) Die Berechnung des im Abrechnungszeitraum jeweils anzusetzenden Arbeitspreises erfolgt, wie auch bisher, nachschüssig und zzgl. Umsatzsteuer in jeweils geltender Höhe. *Erläuternder Hinweis zur Veröffentlichung der Fundstelle B0 und B der vorstehenden Preisanpassungsformel: Das Statistische Bundesamt hat seine für den Verbraucherpreis (VPI) maßgebliche Klassifikation „Systematisches Verzeichnis der Einnahmen und Ausgaben der privaten Haushalte“ (SEA) verändert und baut seine Homepage mit den einschlägigen Indexveröffentlichungen derzeit neu auf. Somit geben die oben angegebenen Fundstellen den Stand per 12.04.2019 wieder. Sollten sich bei den Fundstellen künftig Veränderung ergeben, berührt das den Preisindex als maßgeblichen Wärmemarktindex der Preisanpassungsformel selbst nicht. Über vom Statistischen Bundesamt aktualisierte Fundstellen werden wir unsere Kunden im Tarifgebiet informieren.“ 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 5. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger 10 % und die Beklagte 90 % zu tragen. 6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 7. Der Streitwert wird auf 4.683,23 € festgesetzt. Über die Klage konnte nach § 128 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Parteien dem zugestimmt haben. Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet. I. Die Klage ist insgesamt zulässig. 1. Die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts folgt aus § 23 Nr. 1 GVG. Der Streitwert übersteigt die Summe von 5.000,- € nicht. Der geltend gemachte Rückzahlungsanspruch beträgt 1.767,10 € Für die beiden Feststellungsanträge hat das Gericht jeweils den 3,5-fachen geltend gemachten durchschnittlichen jährlichen Rückforderungsbetrag zugrunde gelegt, d.h. 2 x 3,5 x 416,59 € (1.666,36 € ./. 4), also insg. 2.916,13 €, § 9 ZPO. 2. Der zu Ziffer 2) gestellte Feststellungsantrag ist als Zwischenfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 2 ZPO zulässig. Ob die zwischen den Parteien vereinbarte Preisänderungsklausel in dem bestehenden Vertrag vom 26.01. / 20.02.2011 wirksam oder unwirksam ist, ist eine Vorfrage des mit der Zahlungsklage verfolgten Rückzahlungsanspruchs. Nur bei Unwirksamkeit der Klausel stehen den Klägern die geltend gemachten Zahlungen zu. Die Vorfrage ist damit vorgreiflich im Sinne des § 256 Abs. 2 ZPO, sodass es diesbezüglich auf ein Feststellungsinteresse der Kläger nicht ankommt. 3. Der zu Ziffer 3) gestellte Feststellungsantrag ist gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Die Kläger haben ein berechtigtes rechtliches Interesse an der Feststellung der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der mit Schreiben der Beklagten vom 24.04.2019 und 27.06.2019 mitgeteilten neuen Preisänderungsklausel. Ein Feststellungsinteresse ist gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (BGH, Urteil vom 19.11.2014 – VIII ZR 79/14, juris Rn. 29 m. w. N.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Vertrag zwischen den Parteien besteht fort. Die bestehende Unsicherheit, ob die neue Preisänderungsklausel der Beklagten zur Grundlage weiterer Abrechnungen gemacht werden kann oder nicht, kann durch das hiesige Urteil beseitigt werden. II. Die Klage ist nur im tenorierten Umfang begründet. 1. Den Klägern steht ein bereicherungsrechtlicher Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB auf Rückzahlung von Überzahlungen für die Abrechnungsjahre 2016 - 2018 nur in Höhe von insgesamt 1.276,79 € zu. Die Beklagte hat die Entgelte aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Wärmelieferungsvertrag durch Leistung der Kläger erlangt. Die Leistung erfolgte in Höhe von 1.276,79 € ohne Rechtsgrund. Denn die in § 8 Abs. 4 des Wärmeliefervertrages enthaltene Preisanpassungsklausel ist gemäß § 134 BGB nichtig. Die Kontrolle der streitgegenständlichen Preisänderungsklausel in dem Wärmelieferungsvertrag richtet sich als allgemeine Geschäftsbedingung in einem Vertrag zwischen Lieferant und Abnehmer von Fernwärme nach § 24 Absatz 4 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) als speziellerer Regelung und nicht nach §§ 307 ff. BGB (vgl. BGH, Urteil vom 06.04.2011 - VIII ZR 273/09, juris Rn. 24 ff.). Die Klausel in § 8 Abs. 4 des Vertrages verstößt gegen das Transparenzgebot des § 24 Abs. 4 Satz 2 AVBFernwärmeV. Gemäß § 24 Abs. 4 Satz 2 AVBFernwärmeV müssen Preisänderungsklauseln so ausgestaltet sein, dass sie die maßgeblichen Berechnungsfaktoren vollständig und in allgemein verständlicher Form ausweisen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Dem Kunden soll nach dem Transparenzgebot aufgrund der Angabe der vollständigen und verständlichen Berechnungsformeln ermöglicht werden, die Berechtigung einer vom Klauselverwender vorgenommen Erhöhung anhand der Klausel selbst zu messen (Urteil vom 19.07.2017 – VIII ZR 268/15, juris Rn. 21 m. w. N.). Verwendet die Formel einen variablen Faktor, muss sich aus den Angaben entnehmen lassen wie sich die Bezugsgröße ermittelt (BGH a.a.O., juris Rn. 43 m. w. N.). Die von der Beklagten im Rahmen der streitgegenständlichen Preisänderungsklausel verwendete Formel zur Berechnung des Arbeitspreises enthält einen solchen variablen Faktor, nämlich E, den jeweiligen Energiepreis des Fernwärmeversorgers in €/MWh als effektiven Fernwärmepreis. Für diesen variablen Faktor „E“ als Bestandteil der Preisänderungsberechnung für den Arbeitspreis sind im Vertrag oder den sonstigen Unterlagen keine Angaben enthalten, aus denen sich ergibt, wie er ermittelt wird und aus welchen Komponenten er sich gegebenenfalls zusammensetzt. Weder lässt sich den Vertragsunterlagen entnehmen, dass die Beklagte die Fernwärme von der V. E. W. AG bezieht, noch erfolgt irgendein Verweis auf Verträge, Rechnungen oder sonstige etwaige Preisregelungen von V., anhand derer die Kläger in die Lage versetzt würden, den Umfang der auf sie zukommenden Preisänderungen zu erkennen. Die Nichtigkeit der Klausel aufgrund der intransparenten Formel zur Änderung des Arbeitspreises erfasst die gesamte Preisänderungsklausel des § 8 Abs. 4 des Vertrages, § 139 BGB. Das erkennende Gericht schließt sich insoweit der Auffassung des Kammergerichts im Urteil vom 10.01.2019 (20 U 146/17) sowie des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 19.07.2017 (VIII ZR 268/15) an. Entgegen der Auffassung der Beklagten sind die Änderungsklauseln nicht getrennt zu betrachten. Vielmehr bilden der Arbeitspreis und der Bereitstellungspreis schon gemäß der Überschrift des § 8 des Vertrages gemeinsam den sog. „Wärmepreis“. Darüber hinaus folgt aus § 24 Abs. 4 Satz 1 AVG FernwärmeV, dass ein Teil der Klausel nicht ohne den anderen Bestand haben kann. Nach dieser Vorschrift dürfen Preisänderungsklauseln nur so ausgestaltet sein, dass sie sowohl die Kostenentwicklung bei Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme durch das Unternehmen als auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt angemessen berücksichtigen. Dies kann nur überprüft werden, wenn der Arbeits- und der Bereitstellungspreis zusammen betrachtet werden. Vor diesem Hintergrund können die beiden Komponenten der Preisänderungsklausel nach Ansicht des Gerichts nicht getrennt voneinander betrachtet werden und nicht bei Nichtigkeit der anderen bestehen bleiben. Entgegen der Auffassung der Beklagten folgt auch aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. Juli 2011 (VIII ZR 339/10) keine andere Beurteilung. Allein aus dem Umstand, dass sich der BGH in der dortigen Entscheidung mit beiden Komponenten der Preisänderungsklausel auseinandergesetzt hat, kann nicht gefolgert werden, dass die Nichtigkeit der einen nicht die Nichtigkeit der anderen Klausel zur Folge hätte. Denn der Bundesgerichtshof konnte in der zitierten Entscheidung mangels weiterer Sachverhaltsaufklärung durch die Vorinstanz weder die Nichtigkeit der einen noch der anderen Klausel feststellen. Infolge der Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Preisanpassungsklausel ist sie bei der Berechnung für den verlangten Wärmepreis nicht anwendbar. Die Unvereinbarkeit der vertraglichen Preisanpassungsklausel führt nicht zur Nichtigkeit des gesamten Vertrages, sondern nur zur Nichtigkeit der für den Kunden nachteiligen Preisanpassungsklausel (Kammergericht, Urteil vom 10.01.2019 - 20 U 146/17, Punkt B Ziff. 3 der Entscheidungsgründe unter Verweis auf BGH, Urteil vom 06.04.2011 - VIII ZR 273/09, juris Rn. 48). Als Berechnungsgrundlage maßgeblich ist nach Auffassung des erkennenden Gerichts – entgegen der hilfsweisen Ausführungen der Beklagten – allein der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende Preis (vgl. Kammergericht, Urteil vom 10.01.2019 - 20 U 146/17, Punkt B Ziff. 3 lit. a der Entscheidungsgründe unter Verweis auf BGH, Urteil vom 06.04.2011 - VIII ZR 66/09, juris Rn. 19). Allein dieser ursprünglich zwischen den Parteien festgesetzte Preis ist nach Auffassung des Gerichts vorliegend für das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien maßgeblich. Anders als die Beklagte meint, steht diesem Ergebnis – mangels Anwendbarkeit – nicht die vom Bundesgerichtshof entwickelte sogenannte „t-3 Formel“ bzw. „Dreijahreslösung“ (BGH, Urteil vom 05.10.2016 - VIII ZR 241/15, juris Rn. 12 ff. m. w. N.) entgegen (so auch LG Berlin, Urteil vom 29.06.2020 - 24 O 329/19 m. w. N.). Vorliegend lässt sich die Anwendung der t-3-Formel nicht in Einklang mit dem objektiv zu ermittelnden mutmaßlichen Willen der Parteien bringen. Der Bundesgerichtshof hält in ständiger Rechtsprechung gemäß der sog. t-3 Formel die Energiekunden an dem drei Jahre vor erstmaliger Beanstandung geltenden Preis fest und stützt dieses Vorgehen auf den Interessenausgleich zwischen den Parteien langjähriger Versorgungsverhältnisse. Dieses Vorgehen des Bundesgerichtshofs wird jedoch nur im Falle von kontinuierlich ansteigenden Energiekosten dem Ausgleich zwischen den Parteien gerecht. Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor. Denn die Energiepreise haben über die Vertragslaufzeit variiert. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es sogar zu sinkenden Energiepreisen gekommen ist. Stellte man auf den Wärmepreis vor drei Jahren ab, läge eine rein zufällige Entscheidung über den Wärmepreis vor, der allein davon abhängig wäre, wann die Unwirksamkeit der Preisänderungsklausel geltend gemacht wurde. Vor diesem Hintergrund entspricht nach Auffassung des Gerichts eine Zugrundelegung der Preise, die drei Jahre vor Rüge der Unwirksamkeit galten, nicht dem objektiv zu ermittelnden hypothetischen Parteiwillen (so auch LG Berlin, Urteil vom 20.03.2020 - 55 O 100/19; LG Berlin, Urteil vom 06.05.2020 - 13 O 211/19 m. w. N.). Die Beklagte als Wärmeversorgerin wird hierdurch auch nicht unangemessen lange an einem etwaigen deutlich niedrigeren Marktpreis aus einer ggf. weit zurückliegenden Zeit des Vertragsschlusses gebunden. Den wirtschaftlichen Interessen des Wärmeversorgers wird dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass der Rückforderungsanspruch des Kunden ohnehin auf die letzten drei Jahre seit der erstmaligen Geltendmachung beschränkt ist (BGH, Urteil vom 24.09.2014 - VIII ZR 350/13, juris Rn. 16 m. w. N.). Aus den vorgenannten Gründen sind die bei Abschluss des Vertrages vereinbarten Bereitstellungs- und Arbeitskosten maßgeblich. Der auf das jeweilige Abrechnungsjahr bezogene Rückforderungsanspruch ermittelt sich dabei nach der Höhe der Differenz zwischen dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Preis und dem von der Beklagten geforderten und von den Klägern daraufhin gezahlten erhöhten Preis. Die Parteien haben ursprünglich einen Bereitstellungspreis von 0,458 € pro beheizte Fläche (hier: 130,47 m²) und Monat und einen Arbeitspreis von 0,0681 € pro kWh netto vereinbart. Auf dieser Grundlage ergeben sich die nachfolgenden einzelnen Berechnungen unter lit. b), c) und d). (a) Den Klägern steht kein Rückforderungsanspruch für Überzahlungen im Jahr 2015 zu. Eine Überzahlung bezüglich des Abrechnungszeitraumes 2015 können die Kläger vorliegend nicht zurückverlangen. Die Kläger haben die Unwirksamkeit der Preisänderungsklausel nicht rechtzeitig innerhalb von drei Jahren (BGH, Urteil vom 24.09.2014 - VIII ZR 350/13, juris Rn. 16 m. w. N.) nach Zugang der Rechnung vom 05.07.2016 angezeigt. Nach ihrem eigenen Vortrag haben sie die Unwirksamkeit der Preisänderungsklausel erstmalig mit Schreiben vom 25.11.2019 gegenüber den Beklagten gerügt. Nachdem sich die Beklagte im Prozess hinsichtlich der Rechnungen vom 05.07.2016 auf Verspätung berufen hat, haben die Kläger nicht näher zum Zugang der Rechnungen vorgetragen. Nach den üblichen Postlaufzeiten und mangels anderweitigem Vortrag ist hier davon auszugehen, dass sie die Rechnung vom 05.07.2016 noch im Juli 2016 erhalten haben. Zum Zeitpunkt der Rüge vom 25.11.2019 war die mit Zugang der Rechnung beginnenden Drei-Jahres-Frist mithin bereits lange abgelaufen. (b) Den Klägern stehen indes Rückforderungsansprüche für die Jahre 2016, 2017 sowie 2018 zu. Der Rückforderungsanspruch für das Jahr 2016 beträgt 412,60 €. Bereitstellungskosten 2016 Gezahlt: 1.119,73 € Geschuldet: 853,30 € 0,458 € / m² x 130,47 m² x 12 = 717,06 € netto = 853,30 € brutto Differenz: 266,43 € Arbeitskosten 2016 Gezahlt: 801,05 € Geschuldet: 654,88 € 0,0681 € / kWh x 8.081 kWh = 550,32 € netto = 654,88 € brutto Differenz: 146,17 € Differenz Gesamt 2016: 412,60 € (c) Der Rückforderungsanspruch für das Jahr 2017 beträgt 421,24 €. Bereitstellungskosten 2017 Gezahlt: 1.145,82 € Geschuldet: 853,30 € 0,458 € / m² x 130,47 m² x 12 = 717,06 € netto = 853,30 € brutto Differenz: 292,52 € Arbeitskosten 2017 Gezahlt: 716,98 € Geschuldet: 588,26 € 0,0681 € / kWh x 7.259 kWh = 494,34 € netto = 588,26 € brutto Differenz: 128,72 € Differenz Gesamt 2017: 421,24 € (d) Der Rückforderungsanspruch für das Jahr 2018 beträgt 442,95 €. Bereitstellungskosten 2018 Gezahlt: 1.170,03 € Geschuldet: 853,30 € 0,458 € / m² x 130,47 m² x 12 = 717,06 € netto = 853,30 € brutto Differenz: 316,73 € Arbeitskosten 2018 Gezahlt: 680,76 € Geschuldet: 554,54 € 0,0681 € / kWh x 6.843 kWh = 466,00 € netto = 554,54 € brutto Differenz: 126,22 € Differenz Gesamt 2018: 442,95 € Aus der Addition der Überzahlungsbeträge aus den Jahren 2016 bis 2018 ergibt sich der tenorierte Rückzahlungsanspruch in Höhe von 1.276,79 €. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Mit der Rückzahlung für die Jahre 2016 bis 2018 befand sich die Beklagte aufgrund der Fristsetzung im Schreiben der Kläger vom 25.11.2019 seit dem 06.12.2019 in Verzug. Da die Kläger Zinsen erst ab dem 11.12.2019 begehren, waren ihnen Zinsen erst ab diesem Zeitpunkt zuzusprechen, § 308 Abs. 1 Satz 2 ZPO. 2. Aufgrund der oben festgestellten Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Preisänderungsklausel (s. Ziff. I) ist die Zwischenfeststellungsklage zu Ziff. 2 begründet. 3. Auch der Feststellungsantrag zu Ziff. 3, gerichtet auf die Feststellung der Unwirksamkeit der angekündigten einseitigen Änderung der Preisänderungsklausel, ist begründet. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist ihr Schreiben vom 24. April 2019 nicht geeignet, eine wirksame Vereinbarung über die dort aufgeführte geänderte Preisanpassungsklausel zu bewirken. Es fehlt an einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien. Ansprüchen des Versorgers aus einem Fernwärmebezugsvertrag kann eine geänderte Preisänderungsregelung nur dann zugrunde gelegt werden, wenn diese Preisänderungsregelung gemäß §§ 145 ff. BGB durch wechselseitige Willenserklärungen der Parteien (Angebot und Annahme) Vertragsbestandteil geworden ist (vgl. BGH, Urteil vom 19.07.2017 - VIII ZR 268/15, juris Rn. 57). Dies folgt zum einen aus § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV selbst und zum anderen aus § 11 Abs. 5 des Wärmelieferungsvertrages. Aus § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV lässt sich eine Befugnis zur einseitigen Änderung von Preisänderungsregelungen nach Auffassung des Gerichts nicht ableiten. Nach dieser Vorschrift werden Änderungen der allgemeinen Versorgungsbedingungen erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam. Zwar gehören Preisregelungen zu den allgemeinen Versorgungsbedingungen. Bereits der Wortlaut spricht jedoch dafür, dass die Vorschrift nicht die materiellen Voraussetzungen für die Wirksamkeit von Änderungen der Versorgungsbedingungen regelt, sondern lediglich eine (weitere) formelle Voraussetzung für das Wirksamwerden derartiger Änderungen aufstellt (vgl. LG Berlin, Urteil vom 29.06.2020 - 24 O 329/19; AG Schöneberg, Urteil vom 12.12.2019 - 13 C 131/19). Gegen eine Befugnis zur einseitigen Änderung der in den Versorgungsverträgen enthaltenen Preisänderungsklauseln bei unwirksamen Anpassungsklausel spricht zudem der Umstand, dass der Verwender unwirksamer Klauseln im Ergebnis sonst belohnt würde. Denn der Verwender unwirksamer Preisänderungsklauseln könnte andernfalls über die Vorschrift des § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV einseitig eine vertragliche Preisänderungsklauseln durch einfache Bekanntmachung einer neuen Klausel abbedingen (so auch LG Berlin, Urteil vom 30.01.2020 - 58 O 108/19; LG Berlin, Urteil vom 22.06.2020 - 83 O 100/19). Letztlich kann es dahinstehen, ob aus § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV der Beklagten ein einseitiges Preisanpassungsrecht der Beklagten folgt. Denn die Bestimmung ist jedenfalls durch § 11 Abs. 5 des zwischen den Parteien geschlossenen Wärmelieferungsvertrages vertraglich abbedungen. Danach haben die Parteien bei Unwirksamkeit einer Vereinbarung das Recht und die Pflicht, die unwirksame Bestimmung durch eine neue, dem wirtschaftlichen Erfolg der ursprünglichen Regelung möglichst nahekommende Bestimmung zu ersetzen. Schon aus dieser Regelung folgt in aller Deutlichkeit, dass eine Anpassung der unwirksamen Preisänderungsklausel nur durch - hier nicht vorliegende - übereinstimmende Willenserklärungen beider Vertragspartner und nicht durch einseitige Bestimmung einer Vertragspartei erfolgen kann. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. IV. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 43 ff. GKG, §§ 3, 9 ZPO. Es entfallen auf den geltend gemachten Zahlungsanspruch 1.767,10 € und auf die beiden Feststellungsanträge insgesamt 2.916,13 €. Es wird insoweit auf die Zulässigkeitsprüfung (Ziff. I.1.) verwiesen. Die Kläger sind Eigentümer des Hauses L. Straße in ...B. im sog. S. V. in L.. Für die Beheizung und Warmwasserversorgung dieses Gebäudes schlossen die Kläger mit der Beklagten unter dem 26.01. / 20.02.2011 einen Wärmelieferungsvertrag ab (Anlage K1, Bl. 13-18 d. A.). § 8 Abs. 1 dieses Vertrages enthält Angaben zu den Preisbestandteilen. § 8 Abs. 4 des Vertrages enthält eine sog. Preisänderungsklausel. Auf den Inhalt des Wärmelieferungsvertrages wird Bezug genommen. Die von der Beklagten gelieferte Wärme wird von der V. E. W. AG bezogen. Die Abrechnung der Kosten seitens der Beklagten erfolgte gegenüber den Klägern jährlich. Auf den Inhalt der als Anlagen K3 bis K6 eingereichten streitgegenständlichen Abrechnungen vom 05. Juli 2016, 24. Mai 2017, 23. Juli 2018 und 13. August 2019 wird Bezug genommen. Mit Schreiben vom 24. April 2019 kündigte die Beklagte den Klägern die öffentliche Bekanntgabe einer Änderung der Preisanpassungsformel des Arbeitspreises ihrer Wärmelieferungsverträge am 30. April 2019 in der Berliner Morgenpost sowie online im Bundesanzeiger an. Wegen der Einzelheiten des Schreibens wird auf Anlage K8, Bl. 54-55 d. A. verwiesen. Die Veröffentlichung erfolgte wie angekündigt. Erstmalig mit Schreiben vom 25. November 2019 forderten die Kläger die Beklagte unter Bezugnahme auf das Urteil des Kammergerichts vom 10. Januar 2019 im Rechtsstreit 20 U 146/17 mit Fristsetzung bis zum 5. Dezember 2019 auf, die Jahre 2015, 2016, 2017 und 2018 neu abzurechnen und das sich hieraus ergebende Guthaben auszuzahlen. Die in den Rechnungen für die Jahre 2015 bis 2018 berechneten Preise seien insgesamt um 1.767,10 € zu hoch. Die Kläger begehren im Einzelnen folgende Rückzahlungen: - für das Abrechnungsjahr 2015: 388,83 €, davon überzahlte Bereitstellungskosten in Höhe von 253,57 €, überzahlte Arbeitskosten in Höhe von 135,26 €, - für das Abrechnungsjahr 2016: 412,87 €, davon überzahlte Bereitstellungskosten in Höhe von 266,70 €, überzahlte Arbeitskosten in Höhe von 146,17 €, - für das Abrechnungsjahr 2017: 421,44 €, davon überzahlte Bereitstellungskosten in Höhe von 292,72 €, überzahlte Arbeitskosten in Höhe von 128,72 €, - für das Abrechnungsjahr 2018: 443,22 €, davon überzahlte Bereitstellungskosten in Höhe von 317,00 €, überzahlte Arbeitskosten in Höhe von 126,22 €. Wegen der Einzelheiten der Berechnungen wird auf die Seiten 6 - 8 der Klageschrift (Bl. 7-9 d. A.) Bezug genommen. Die Kläger meinen, die in dem Wärmelieferungsvertrag enthaltene Preisänderungsklausel verstoße gegen das Transparenzgebot des § 24 Abs. 4 Satz 2 AVBFernwärmeV. Die Beklagte verwende in der Klausel einen variablen Faktor, nämlich den jeweils aktuellen Energiepreis (E), dessen Ermittlung unklar bleibe. Aufgrund der fehlenden Transparenz der Preisänderungsklausel sei diese insgesamt, also in Bezug auf den Arbeitspreis und in Bezug auf den Bereitstellungspreis, unwirksam. Daher seien allein die ursprünglichen Ausgangspreise zugrundezulegen. Die Kläger beantragen, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 1.767,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.12.2019 zu zahlen, 2. festzustellen, dass die Preisänderungsklausel in § 8 Abs. 4 des Wärmelieferungsvertrages vom 26.01/20.02.2011 unwirksam ist, 3. festzustellen, dass auch folgende Preisänderungsklausel unwirksam ist: „Ab 01.05.2019 erfolgt die Berechnung des jeweils gültigen Arbeitspreises nach der Formel: APW = APW0 * (0,5 * B/B0 + 0,5 * BI/BI0) Es bedeuten: APW = Arbeitspreis, netto, des jeweiligen Abrechnungszeitraums APW0 = Arbeitspreis, netto, nach Wärmelieferungsvertrag, Preisbasis 2015 (= 100 bezogen auf B0) B0 = Index des statistischen Bundesamtes, Wärmepreisindex, Jahresdurchschnitt des Kalenderjahres, aktuell veröffentlicht als Jahresdurchschnitt 2018 (= 92,3). Der Wärmepreisindex ist im Teilindex CC13-77 des Verbraucherpreisindex der Tabelle 61111-0005, Verwendungszw.d.Individualkonsums, Sonderposition (68) vom Statistischen Bundesamt dargestellt* und auffindbar unter 1. Fundstelle*: https://www.destatis.de/DE/Themen/Wirtschaft/Konjunkturindikatoren/Basisdaten/Waermepreisindex 2. Fundstelle*: https://www.-genesis.destatis.de/genesis/online/link/tabellen/611 B = Index des Statistischen Bundesamtes, veröffentlicht wie vor, Stand: Jahresdurchschnitt des zum Beginn des Abrechnungszeitraums laufenden Kalenderjahres BI0 = Tarif V. „Allgemeiner Wärmepreis“, Sonderzwecke nach besonderer Vereinbarung, Preisliste VG 1.1/2018“, netto, veröffentlicht vom Unternehmen V. W. B. AG auf der Webseite des Unternehmens (Fundstelle: https://wärme.vattenfall.de/media/358/download/Bekanntmachung.pdf?v=1) BI = zum Zeitpunkt des Beginns des Abrechnungszeitraums gültiger Tarif Vattenfall „Allgemeiner Wärmepreis“, Sonderzwecke nach besonderer Vereinbarung, Preisliste VG 1.1 des entsprechenden Abrechnungsjahres“, netto, vom Unternehmen V. W. B. AG festgesetzt veröffentlicht auf der Webseite des Unternehmens (Fundstelle: https://wärme.vattenfall.de/preistransparenz/bestandsvertraege) Die Berechnung des im Abrechnungszeitraum jeweils anzusetzenden Arbeitspreises erfolgt, wie auch bisher, nachschüssig und zzgl. Umsatzsteuer in jeweils geltender Höhe. *Erläuternder Hinweis zur Veröffentlichung der Fundstelle B0 und B der vorstehenden Preisanpassungsformel: Das Statistische Bundesamt hat seine für den Verbraucherpreis (VPI) maßgebliche Klassifikation „Systematisches Verzeichnis der Einnahmen und Ausgaben der privaten Haushalte“ (SEA) verändert und baut seine Homepage mit den einschlägigen Indexveröffentlichungen derzeit neu auf. Somit geben die oben angegebenen Fundstellen den Stand per 12.04.2019 wieder. Sollten sich bei den Fundstellen künftig Veränderung ergeben, berührt das den Preisindex als maßgeblichen Wärmemarktindex der Preisanpassungsformel selbst nicht. Über vom Statistischen Bundesamt aktualisierte Fundstellen werden wir unsere Kunden im Tarifgebiet informieren.“ Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, die von ihr verwendete Preisanpassungsformel sei hinreichend klar. Die Beklagte meint, dass selbst bei Unwirksamkeit der verwendeten Preisanpassungsformel keine Unwirksamkeit der gesamten Preisänderungsklausel vorliege, da die jeweiligen Preisbestandteile voneinander unabhängig seien. Im Falle der Nichtigkeit wäre zudem nicht der vereinbarte Basistarif mit den Referenzwerten des Jahres 2000 maßgebend, sondern ein nach der sogenannten „t-3 Formel“ des Bundesgerichtshofs zu berechnender Preis. Weiter ist die Beklagte der Auffassung, ihr stünde gemäß § 4 Absatz 2 AVBFernwärmeV das Recht zu, eine Preisänderungsklausel wirksam einseitig in das Vertragsverhältnis der Parteien einzuführen. Die Kläger seien verpflichtet, der neuen Klausel zuzustimmen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf das schriftsätzliche Vorbringen der Parteien nebst deren Anlagen Bezug genommen. Die Parteien haben einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO zugestimmt. Schriftsätze konnten bis zum 19. August 2020 eingereicht werden.