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Beschluss

71f III 78/20

AG Schöneberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGBESB:2021:0603.71F.III78.20.77
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Tenor
1. Der Geburtseintrag ...  ... bei dem Standesamt Mitte ist wie folgt zu berichtigen: Kind Geburtsname B. Vater Familienname: Vorname(n): 2. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 3. Der Geschäftswert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Geburtseintrag ... ... bei dem Standesamt Mitte ist wie folgt zu berichtigen: Kind Geburtsname B. Vater Familienname: Vorname(n): 2. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 3. Der Geschäftswert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Im vorliegenden Verfahren beantragt das Standesamt die am 2020 vorgenommenen Eintragungen zum Vater in dem aus dem Tenor zu 1) ersichtlichen Geburtseintrag „zu löschen“. Die Standesamtsaufsicht beantragt die Berichtigung des Geburtsnamens des Kindes, das derzeit den Geburtsnamen nach dem Familiennamen des eingetragenen Vaters führt, auf den Familiennamen der Mutter. Die Anträge sind zulässig und begründet (§ 48 PStG). 1. Die derzeit in den Angaben zum Vater im Geburtenregister des betroffenen Kindes eingetragenen Personendaten haben zu entfallen. Es liegt eine objektive Unrichtigkeit des Geburtenregisters des Kindes vor, in dem darin der sonstige Beteiligte zu 2) als Vater eingetragen wurde. Denn dieser war im Zeitpunkt der Geburt des Kindes und ist auch derzeit nicht als rechtlicher Vater des Kindes anzusehen. Denn nach Auffassung des Gerichts ist die mit Zustimmung der sonstigen Beteiligten zu 1) von dem sonstigen Beteiligten zu 2) am 2020 notariell beurkundete Anerkennung der Vaterschaft zu dem betroffenen Kind, die Grundlage seiner durch das Standesamt am 2020 vorgenommenen Eintragung als Vater in dem Geburtseintrag des Kindes war, nicht wirksam erfolgt. Grundsätzlich kann rechtlicher Vater eines Kindes auch derjenige Mann sein, der die Vaterschaft für das Kind anerkannt hat, § 1592 Nr. 2 BGB. Der sonstige Beteiligte zu 2) hat die Vaterschaft auch durch notarielle Urkunde vom 2020 zur Urkundenrollen-Nr. ... des Notars J. K. in B. mit Zustimmung der sonstigen Beteiligten zu 1), die die Kindesmutter ist, anerkannt. Allerdings lag im Zeitpunkt dieser notariellen Vaterschaftsanerkennung, die Grundlage für die vom Standesamt vorgenommene Eintragung des sonstigen Beteiligten zu 2) als Vater im Geburtenregister war, bereits eine Aussetzung einer anderen Vaterschaftsanerkennung zu demselben Kind durch das Bezirksamt -Jugendamt - Spandau zu dem Gesch.Z. ... vor. Dieses hatte bereits am 08.04.2020 die von dem sonstigen Beteiligten zu 2) mit Zustimmung der sonstigen Beteiligten zu 1) dort beabsichtigte Beurkundung einer Vaterschaftsanerkennung nach § 1597a BGB ausgesetzt und dies der sonstigen Beteiligten zu 1) und dem sonstigen Beteiligten zu 2) mit Schreiben vom 08.04.2020 auch mitgeteilt. Wegen der Einzelheiten des Schreibens wird insoweit auf die vom Gericht beigezogene Ausländerakte der Kindesmutter (S. 149 f) Bezug genommen. Das Jugendamt hat am 08.04.2020 die Aussetzung der Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung auch der Ausländerbehörde mitgeteilt. Diese hat daraufhin ein Prüfverfahren nach § 85a AufenthG eingeleitet, welches auch noch nicht beendet ist. Insbesondere ist eine Einstellung des nach § 85a AufenthG von der zuständigen Ausländerbehörde geführten Verfahrens bisher - soweit ersichtlich - nicht erfolgt und von den sonstigen Beteiligten zu 1) und zu 2) auch nicht vorgetragen worden. Nach am 03.06.2021 erfolgter telefonischer Auskunft der zuständigen Abteilung des Landesamts für Einwanderung dauert die Prüfung dort noch an. Es ist dort bisher keine verfahrensbeendende Entscheidung ergangen. Durch die Aussetzung der Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung am 08.04.2020 seitens des Jugendamts trat damit eine Sperrwirkung nach § 1597a Abs.3 BGB auch für die nachfolgende notarielle Vaterschaftsanerkennung vom 2020 ein. Diese ist unwirksam. Die am 2020 notariell beurkundete Vaterschaftsanerkennung würde nach einer möglicherweise in Zukunft erfolgenden Einstellung des nach § 85a AufenthG bei der Ausländerbehörde geführten Verfahrens nach Auffassung des Gerichts auch nicht wieder aufleben. Denn diese ist nicht nur schwebend unwirksam. Eine aufschiebend bedingte Beurkundung ist nach § 1597a Abs. 3 BGB nicht vorgesehen (vgl. Knittel, JAmt 2020, 127, 132). Auf die Unkenntnis des die Beurkundung vom 2020 vornehmenden Notars von der Aussetzung der zuvor beabsichtigten Vaterschaftsanerkennung kommt es insoweit nicht an (vgl. Knittel, JAmt 2020, 62, 63). Wirksam kann nur diejenige Vaterschaftsanerkennung sein, die nach der ausländerbehördlichen Einstellung des nach § 85a AufenthG geführten Verfahrens vorgenommen wird. Eine davor beurkundete Vaterschaftsanerkennung (hier die Vaterschaftsanerkennung vom 2020) tritt damit nicht an die Stelle der ursprünglich ausgesetzten Beurkundung. Sie bleibt vielmehr- weil vor der Einstellung des Aussetzungsverfahrens vorgenommen- unwirksam (OVG Schleswig, Beschluss vom 22.08.2018 - 4 MB 91/18 - BeckRS 2018, 36438 Rn. 6; DIJuF-Rechtsgutachten 06.08.2019, JAmt 2020,18 a.E.). Nach einer - hier nicht vorliegenden - Einstellung des Verfahrens nach § 85a AufenthG hat die die Beurkundung aussetzende Urkundsperson, die eine Mitteilung über die Einstellung des Verfahrens nach § 85a AufenthG von der Ausländerbehörde erhält, die Aussetzung zu beenden und den Beteiligten einen neuen Termin zur Beurkundung anzubieten (vgl. Knittel, JAmt 2020, 127,132). Die ausgesetzte Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung kann dann fortgesetzt und vollzogen werden (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.11.2019 - 11 S 68.19 - Rn.12). Wird im ausländerbehördlichen Prüfverfahren die missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung durch Verwaltungsakt festgestellt, so ist nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung die bisher ausgesetzte Beurkundung durch die Urkundsperson endgültig abzulehnen (OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O. Rn.12). Von Seiten der sonstigen Beteiligten zu 1) und 2) ist zu der am 08.04.2020 vorgenommenen Aussetzung der Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung zwar bereits zuvor mit Schreiben vom 07.04.2020 (vgl. S. 147f der Ausländerakte der Kindesmutter) eingewandt worden, dass eine rechtsmißbräuchliche Vaterschaftsanerkennung nicht vorliege und der sonstige Beteiligte zu 2) wisse, dass er der Vater des Kindes sei. Allerdings führt dieser Einwand für das vorliegende personenstandsrechtliche Verfahren auf Berichtigung des Geburtenregisters des Kindes zu keiner anderen Beurteilung. Denn maßgeblich ist, dass das vom Jugendamt durchgeführte Verfahren der Aussetzung nach § 1597a BGB und dem daraufhin nach § 85 a AufenthG eingeleiteten Verfahren der Ausländerbehörde zur Unwirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung vom 02.07.2020 geführt hat. Nur insoweit nimmt das angerufene Gericht eine Prüfung der Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung vor. Es nimmt jedoch keine eigene Prüfung der Rechtsmißbräuchlichkeit vor. Für diese Prüfung ist die Ausländerbehörde zuständig und ggf. im weiteren Verlauf die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Für seine Entscheidung hat das Gericht auch nicht den rechtskräftigen Abschluss des nach § 85a AufenthG geführten ausländerbehördlichen Verfahrens abzuwarten. Denn die Vaterschaftsanerkennung vom 2020 war bereits im Zeitpunkt der Geburt des Kindes und ist auch weiterhin als unwirksam anzusehen ist. Ist die Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung vom 2020 auch nach einer hier grundsätzlich möglichen, aber der Entscheidungsbefugnis des durch die Ausländerbehörde unterliegenden Einstellung des dort nach § 85a AufenthG geführten Verfahrens nicht zu berücksichtigen, so kann sie nie, auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt, Grundlage der Eintragung in den Daten zum Vater im Geburtenregister sein oder werden. Im Geburtenregister muss dem Rechnung getragen werden, indem die Personendaten eines aufgrund einer nicht wirksamen Vaterschaftsanerkennung irrtümlich eingetragenen Mannes aus diesem entfallen müssen, also die entsprechenden Zeilen im Geburtseintrag wieder frei (leer) zu stellen sind. Eine aufgrund von Anfang an unwirksamer Vaterschaftsanerkennung erfolgte Eintragung als Vater im Geburtenregister bewirkt auch keinen Vertrauensschutz beim als Vater eingetragenen Mann. Andernfalls würde der vom Gesetzgeber nicht gewollte (vgl. BT Drs. 18/12415, 18) Anschein erweckt, dass der irrtümlich eingetragene Mann rechtlich der Vater ist. Dies wäre mit der Beweiskraft (§ 54 Abs.1 PStG) der Eintragungen im urkundlichen Teil des Geburtenregisters, die Ausdruck der Grundsätze der Registerwahrheit und -klarheit ist, nicht zu vereinbaren. Der vom Gesetzgeber verfolgte präventive Ansatz zur Verhinderung mißbräuchlicher Vaterschaftsanerkennungen (vgl. BT Drs.18/12415, S.18) würde zudem in sein Gegenteil verkehrt, wenn eine unwirksame Vaterschaftsanerkennung durch Unkenntnis von deren Unwirksamkeit auf Seiten des das Geburtenregister führenden Standesamts dazu führte, dass - während des noch laufenden und u.U. bis zum rechtskräftigen Abschluss mehrjährigen ausländerbehördlichen Verfahrens iSv § 85a AufenthG - die Eintragung des fälschlicherweise als Vater eingetragenen Mannes bestehen bleiben müßte. Dies würde letztlich einer Umgehung der Regelung des § 1597a BGB Vorschub leisten, die vom Gesetzgeber so nicht beabsichtigt ist. Soweit die sonstige Beteiligte zu 1) im vorliegenden gerichtlichen Verfahren zuletzt einen Ledigkeitsnachweis vorgelegt hat, mit der Intention, für den Zeitpunkt der Geburt des Kindes ihren Familienstand als ledig zu belegen, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Denn für die Entscheidung des Gerichts kommt es nur darauf an, ob die Vaterschaftsanerkennung, die der Eintragung des sonstigen Beteiligten zu 2) als Vater im Geburtenregister des Kindes zugrundelag, wirksam ist. Dies ist aber - wie oben dargelegt - nicht der Fall. Inwieweit die Ledigkeitsbescheinigung, die im Übrigen nur in Kopie vorgelegt worden ist, im Verfahren nach § 85a AufenthG bedeutsam sein könnte, vermag das Gericht nicht zu beurteilen. Ebenso vermag es nicht zu beurteilen, ob der Nachweis der leiblichen Vaterschaft, dessen sich der sonstige Beteiligte zu 1) laut seinem an das Jugendamt gerichteten Schreiben vom 07.04.2020 sicher ist, nach § 1597a Abs.5 BGB eine Mißbräuchlichkeit der Vaterschaftsanerkennung ausschließen könnte. Denn auch dies obliegt der Prüfung durch die Ausländerbehörde und setzt ohnehin einen Nachweis der leiblichen Vaterschaft voraus, den der sonstige Beteiligte zu 2) bisher nicht erbracht hat. 2. Müssen nach den Ausführungen zu 1. die Angaben zum Vater im Geburtenregister des Kindes entfallen, weil dieser nicht rechtlicher Vater des Kindes ist, so ist auch der Geburtsname des Kindes zu berichtigen. Denn dieses kann seine Namensführung nicht von einem Mann ableiten, der nicht sein rechtlicher Vater ist. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 51 Abs.1 S.1 PStG i.V.m. § 81 FamFG. Die Festsetzung des Geschäftswerts für das Verfahren folgt aus § 36 Abs.2, Abs.3 GNotKG.