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Beschluss

71e III 18/21

AG Schöneberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGBESB:2021:0615.71E.III18.21.00
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Tenor
1. Das Standesamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin wird angewiesen, die Eintragung der Geburt des Kindes A., geboren am ... .2020, nicht aus dem Grund abzulehnen, dass die Kindesmutter keine Anerkennungsentscheidung betreffend die Scheidung der 1. Ehe der Kindesmutter nach § 107 FamFG vorgelegt hat. 2. Der Geschäftswert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt (§ 36 Abs. 2, 3 GNotKG).
Entscheidungsgründe
1. Das Standesamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin wird angewiesen, die Eintragung der Geburt des Kindes A., geboren am ... .2020, nicht aus dem Grund abzulehnen, dass die Kindesmutter keine Anerkennungsentscheidung betreffend die Scheidung der 1. Ehe der Kindesmutter nach § 107 FamFG vorgelegt hat. 2. Der Geschäftswert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt (§ 36 Abs. 2, 3 GNotKG). Der Geburtseintrag für das am ... .2020 von der Kindesmutter H. I. geborene Kind wurde noch nicht errichtet. Mit Schreiben vom 12.1.2021 lehnte das Standesamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin die Beurkundung ab mit der Begründung, der Familienstand der Kindesmutter sei noch nicht geklärt, solange die Scheidung der 1. Ehe der Mutter nicht von der Senatsverwaltung für Justiz nach § 107 FamFG anerkannt worden sei. Mit Schreiben vom 11.2.2021 stellte das Standesamt klar, dass die Beurkundung nicht insgesamt abgelehnt werde, sondern nur, soweit der Antragsteller als Vater mit eingetragen würde. Der Antragsteller, deutscher Staatsangehöriger, und die Antragstellerin, staatenlose Palästinenserin, heirateten am ... .2016 vor dem Scharia Gericht in T. (palästinensisches Autonomiegebiet). Die Ehefrau hatte zuvor am ... .2015 einen Herrn A. M. vor dem Scharia Gericht in T. geheiratet. Durch Beschluss des Scharia Gerichtes von T. vom 3.1.2016 wurde diese Ehe geschieden. Die Antragsteller machen geltend, die Anerkennungsentscheidung betreffend diese Scheidung sei nach § 107 FamFG hier nicht erforderlich, da es sich um eine Heimatstaatentscheidung gehandelt habe. Im übrigen könnte die Anerkennungsentscheidung auch nicht beigebracht werden. Das Standesamt war anzuweisen, die Geburt mit einem Vater einzutragen, auch wenn keine Anerkennungsentscheidung nach § 107 FamFG vorgelegt werden kann. Da die Antragsteller, trotz Aufforderung des Standesamtes, nicht in der Lage waren, die Staatsangehörigkeit bzw. den Status des 1. Ehemannes als staatenloser Palästinenser nachzuweisen, kann, entgegen der Ansicht der Antragsteller, allerdings nicht von einer Heimatstaatentscheidung ausgegangen werden, unabhängig von der Frage, ob bei nachgewiesenen staatenlosen Palästinensern bei einer in den Autonomiegebieten ausgesprochenen Entscheidung nach israelischem Recht ohnehin mangels völkerrechtlicher Anerkennung nicht von einer Heimatstaatentscheidung gesprochen werden kann. Da die Antragsteller aber endgültig abgelehnt hatten, eine solche Anerkennungsentscheidung beizubringen, hätte das Standesamt weiter prüfen müssen, wer, unterstellt die Scheidung kann aus deutscher Sicht tatsächlich nicht nachgewiesen werden, dann als Vater des Kindes einzutragen ist. Insofern hätte das Standesamt dann zunächst weiter prüfen müssen, ob die 1. Eheschließung überhaupt wirksam war. Kommt das Standesamt dabei zu dem Ergebnis, dass diese 1. Ehe nach Ortsform wirksam geschlossen wurde, dann müsste als nächstes geprüft werden, was daraus folgt, dass die Antragstellerin am ... .2016 den Antragsteller geheiratet hat. Denn auch bei einer ggf. bestehenden Doppelehe wäre ein rechtlicher Vater einzutragen. Zunächst wäre dann zu klären, ob diese 2. Ehe wirksam geschlossen wurde. Über die Frage der wirksamen Form der Eheschließung entscheidet vorliegend das israelische Recht als Recht des Abschlussortes (Art. 11 Abs. 1 EGBGB). Auf Grund der von den Antragstellern vorgelegten übersetzen Heiratsurkunde bestehen für das Gericht aktuell keine Zweifel, dass die Ortsvorschriften hinsichtlich der Form gewahrt waren und es zwischen der Beteiligten Ehegatten zu einem formgültigen Eheschluss nach Ortsrecht gekommen ist. Soweit hier problematisiert wurde, dass der Antragsteller bei der Heirat vertreten worden sein soll, so müsste dies ggf. noch aufgeklärt werden, da sich aus der Urkunde zwar ein bevollmächtigter des Ehemannes ergibt, der Ehemann aber angegeben hat, selbst bei der Eheschließung anwesend gewesen zu sein. Dies wiederum wird auch bestätigt durch die auf der Urkunde angegebenen Anwesenden, darunter sowohl die Ehefrau als auch der Ehemann selbst. Bei der Angabe der „Vertragsparteien“ könnte es sich daher um die zwei Zeugen gehandelt haben. Zusätzlich ist dann weiter zu prüfen, ob auch nach materiellem Recht hier eine wirksame Ehe geschlossen wurde. Insofern richten sich die sachlichen Voraussetzungen einer Eheschließung sowie die rechtlichen Folgen ihres Fehlens nach der von Art. 13 Abs. 1 EGBGB berufenen Rechtsordnung. Die wirksame Eingehung der Ehe ist bei jedem Verlobten nach seinem Heimatrecht im Zeitpunkt der Eheschließung zu beurteilen ist (vgl. Soergel/Kegel, BGB Art. 13 EGBGB Rdn. 1, 3, 30ff; Palandt/Heldrich, EGBGB Art. 13 Anm. 2 und 3; Staudinger/von Bar, BGB Art. 13 EGBGB Rdn. 1 und 4; zitiert nach BGH Beschluss vom 04. Oktober 1990 – XII ZB 200/87 –, Rn. 28, juris). Ausgehend von der Heiratsurkunde war die Antragstellerin nach dortigem Ortsrecht wirksam geschieden, sie wurde mit Familienstand geschieden geführt und auch die Scheidungsurkunde wurde seinerzeit bei der Heirat vorgelegt und in der Heiratsurkunde sogar explizit erwähnt. Nach israelische Recht war die Scheidung der 1. Ehe der Ehefrau wirksam, so dass aus israelischer Sicht auch materiell rechtlich auf Seiten der Ehefrau keine Doppelehe, sondern eine wirksame 2. Ehe vorlag. Aus israelischer Sicht kommt es für die Wirksamkeit der Scheidung auch nicht auf die Anerkennungsentscheidung der Senatsverwaltung für Justiz an. Etwas anderes mag gelten, wenn hier die Vorehe bei der Eheschließung nach ausländischem Recht nicht bekannt gewesen wäre, dies ist hier aber eindeutig nicht der Fall. Sowohl 1. Eheschließung, als auch Scheidung, als auch 2. Eheschließung fanden alle am selben Ort nach demselben Ortsrecht statt. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass hier nach israelischem Ortsrecht keine wirksame zweite Eheschließung erfolgte. Wenn nun, aus deutscher Sicht mangels Vorlage einer Anerkennungsentscheidung unklar ist, ob die 1. Ehe auch für den deutschen Rechtskreis wirksam geschieden ist, es aber eine 2. wirksame Ehe nach Ortsrecht gibt, muss geklärt werden, wer in diesem Fall als Vater des Kindes einzutragen ist. Nach einer Entscheidung des OLG Düsseldorf wäre dann, bei zwei „rechtlichen“ Vätern, der zweite Ehemann einzutragen. 1. Zur Vermeidung einer doppelten Vaterschaft ist die gesetzliche Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 BGB bei einer Doppelehe auf einen der Ehemänner zu beschränken. 2. Wenn die Kindesmutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit zwei verschiedenen Männern wirksam die Ehe geschlossen hat, gilt § 1593 S. 3 BGB analog. Gesetzlicher Vater des in die zweite Ehe geborenen Kindes ist allein der später geheiratete zweite Ehemann. (FamRZ 2009, 1923)