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Beschluss

32 M 802/21

AG Schöneberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGBESB:2021:0916.32M802.21.71
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Leitsätze
1. Der Haftbefehl ergeht wegen „einer Forderung“ aus einem Titel. Diese Forderung wird durch die Forderungsaufstellung des Gläubigers in dem Vollstreckungsauftrag bestimmt. Unerheblich ist, ob die Forderungsaufstellung oder der Vollstreckungsauftrag des Gläubigers in dem Haftbefehl bezeichnet wird.(Rn.19) 2. Ein bereits erlassener Haftbefehl kann nicht vollstreckt werden, wenn genau diese Forderung zu einem späteren Zeitpunkt von dem Schuldner beglichen wird.(Rn.20) 3. Grundlage eines Haftbefehls können, wie insgesamt bei der Vollstreckung, nur bereits fällige Ansprüche des Gläubigers sein. Einen „Vorratshaftbefehl“ sieht das Gesetz nicht vor.(Rn.21)
Tenor
Auf die Erinnerung der Gläubigerin vom 18.06.2021 wird die Obergerichtsvollzieherin P. angewiesen, den Vollstreckungsauftrag der Gläubigerin vom 11.05.2021, soweit die Pfändung körperlicher Sachen (Modul K), die Durchführung von Ermittlungen (Modul L) und die Einholung von Drittauskünften (Modul M) betroffen ist, nicht mit der Begründung gem. ihrer Schreiben vom 27.05.2021 und 03.06.2021 zurückzuweisen. Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Haftbefehl ergeht wegen „einer Forderung“ aus einem Titel. Diese Forderung wird durch die Forderungsaufstellung des Gläubigers in dem Vollstreckungsauftrag bestimmt. Unerheblich ist, ob die Forderungsaufstellung oder der Vollstreckungsauftrag des Gläubigers in dem Haftbefehl bezeichnet wird.(Rn.19) 2. Ein bereits erlassener Haftbefehl kann nicht vollstreckt werden, wenn genau diese Forderung zu einem späteren Zeitpunkt von dem Schuldner beglichen wird.(Rn.20) 3. Grundlage eines Haftbefehls können, wie insgesamt bei der Vollstreckung, nur bereits fällige Ansprüche des Gläubigers sein. Einen „Vorratshaftbefehl“ sieht das Gesetz nicht vor.(Rn.21) Auf die Erinnerung der Gläubigerin vom 18.06.2021 wird die Obergerichtsvollzieherin P. angewiesen, den Vollstreckungsauftrag der Gläubigerin vom 11.05.2021, soweit die Pfändung körperlicher Sachen (Modul K), die Durchführung von Ermittlungen (Modul L) und die Einholung von Drittauskünften (Modul M) betroffen ist, nicht mit der Begründung gem. ihrer Schreiben vom 27.05.2021 und 03.06.2021 zurückzuweisen. Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet. I. Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Vollstreckung wegen Unterhaltsansprüchen. Unter dem 17.07.2015 erwirkte die Gläubigerin gegen den Schuldner vor dem Amtsgericht Pankow/Weißensee (GZ: 202 F 2671/15) einen Versäumnisbeschluss, mit dem der Schuldner u.a. verpflichtet wurde, der Gläubigerin ab Mai 2015 für das Kind E.A. monatlichen Kindesunterhalt zu zahlen. Mit Vollstreckungsauftrag vom 13.08.2019 begehrte die Gläubigerin entsprechend der beigefügten Forderungsaufstellung wegen rückständigen Unterhalts für den Monat August 2019 die Abnahme der Vermögensauskunft von dem Schuldner. Nachdem der ordnungsgemäß geladene Schuldner zu dem zur Abgabe der Vermögensauskunft bestimmten Termin am 01.10.2019 nicht erschienen ist, erließ das Amtsgericht Schöneberg am 06.03.2020 ( 36 M 101/20) Haftbefehl. In dem Haftbefehl heißt es: „Auf Antrag der Gläubigerin wird gegen den Schuldner gem. § 802 g ZPO die Haft angeordnet, um die Abgabe der Vermögensauskunft gem. § 802c ZPO wegen einer Forderung aus dem Versäumnisbeschluss des Amtsgerichts Pankow / Weißensee vom 17.07.2015 (GZ: 202 F 2671/15) zu erzwingen, weil der Schuldner in dem zur Abgabe der Vermögensauskunft bestimmten Termin am 01.10.2019 vor der zuständigen Obergerichtsvollzieherin (…) trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne ausreichende Entschuldigung nicht erschienen ist“. Mit weiterem Vollstreckungsauftrag vom 11.05.2021 begehrte die Gläubigerin neben der Pfändung körperlicher Sachen (Modul K), die Durchführung von Ermittlungen (Modul L), die Einholung von Drittauskünften (Modul M) sowie die Verhaftung des Schuldners. Hierzu bezog sie sich auf den Haftbefehl des Amtsgerichts Schöneberg vom 06.03.2020 – 36 M 101/20 und den Versäumnisbeschluss des Amtsgerichts Pankow / Weißensee vom 17.07.2015 (GZ: 202 F 2671/15). Die dem Vollstreckungsauftrag beigefügte Forderungsaufstellung wies einen Rückstand für Mai 2021 in Höhe von 67,14 € (Restforderung) auf. Mit Schreiben vom 27.05.2021 und 03.06.2021 lehnte die Obergerichtsvollzieherin die begehrten Amtshandlungen ab und führte zur Begründung aus, dass der Haftbefehl vom 06.03.2020 verbraucht sei. Dieser sei im März 2020 ergangen. Die dem Haftbefehl vom 06.03.2020 zugrunde liegenden Unterhaltsrückstände für den Monat August 2019 seien inzwischen - unstreitig - gezahlt. Eine Verhaftung des Schuldners für Rückstände aus Mai 2021 sei nicht möglich. Dem tritt die Gläubigerin mit der Erinnerung vom 18.06.2021 entgegen. Sie trägt vor, eine Verhaftung könne nur unterbleiben, wenn der Schuldner die Vermögensauskunft abgibt, oder die Leistung, die ihm laut Haftbefehl obliegt, erbringt. Dadurch werde der Haftbefehl aber nicht „verbraucht“. Hier nehme der Haftbefehl (vom 06.03.2020) nur Bezug auf einen Titel bzw. eine titulierte Forderung, nicht aber auf einen bestimmten Vollstreckungsauftrag. Die Forderung aus dem Titel lebe jeden Monat wieder auf. Die angehörte Obergerichtsvollzieherin hat der Erinnerung nicht abgeholfen. II. Die Erinnerung der Gläubigerin vom 18.06.2021 ist gem. § 766 Abs.2 ZPO zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Zu Unrecht weigert sich die Obergerichtsvollzieherin den Vollstreckungsauftrag der Gläubigerin vom 11.05.2021 auszuführen, soweit sich dieser auf die Module K, L und M bezieht. Diese von der Gläubigerin begehrten Amtshandlungen stehen nicht im Zusammenhang mit der Vollstreckung des Haftbefehls des Amtsgerichts Schöneberg vom 06.03.2020 - 36 M 101/20 - . Eine tragfähige Begründung, warum diese von der Gläubigerin begehrten Amtshandlungen nicht durchgeführt werden sollen, legt die Gerichtsvollzieherin nicht dar. Wertgrenzen für die Einholung von Drittauskünften bestehen nicht mehr. Da die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen gem. § 750 Abs.1 ZPO vorliegen und nicht ersichtlich ist, welche Gründe gegen die Durchführung dieser Amtshandlungen sprechen, war die Gerichtsvollzieherin dsbzgl. anzuweisen. Indes weigert sich die Obergerichtsvollzieherin zu Recht, den Haftbefehl des Amtsgerichts Schöneberg vom 06.03.2020 - 36 M 101/20- zu vollstrecken. Zutreffend weist die Obergerichtsvollzieherin darauf hin, dass der Haftbefehl des Amtsgerichts Schöneberg vom 06.03.2020 - 36 M 101/20 – nicht mehr vollstreckbar ist, da die dem Haftbefehl zugrunde liegende Forderung unstreitig erfüllt ist. Die Zulässigkeit der Vollstreckung des Haftbefehls definiert sich nicht allein über den dem Haftbefehl zugrunde liegenden Titel, hier dem Versäumnisbeschluss des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 17.07.2015 (GZ: 202 F 2671/15), sondern auch durch die geltend gemachte Forderung, wie sie in dem Vollstreckungsauftrag, der zum Erlass des Haftbefehls führte, aufgeführt ist. Dem vorangegangenen Vermögensauskunfts- und Haftbefehlsverfahren lagen Unterhaltsrückstände des Schuldners für den Monat August 2019 zugrunde. Allein wegen dieses Rückstandes wurde das Vermögensauskunftsverfahren vor dem Amtsgericht Schöneberg - welches in dem Haftbefehl vom 06.03.2020 mündete - betrieben. Nachdem diese Forderung unstreitig beglichen ist, kann der wegen dieser Forderung erlassene Haftbefehl nicht mehr vollstreckt werden. Zutreffend weist die Gläubigerin insoweit darauf hin, dass die Verhaftung zu unterbleiben hat, wenn der Schuldner die Leistung, die ihm laut Haftbefehl obliegt, erbringt, vgl. Zöller, ZPO, 33. Aufl., § 802g Rn. 20. Genau dies hat der Schuldner vorliegend getan. Den entgegenstehenden rechtlichen Erwägungen der Gläubigerin folgt das Gericht aus mehreren Gründen nicht. - Der Haftbefehl ergeht wegen „einer Forderung“ aus einem Titel. Genau diese Forderung wird durch die Forderungsaufstellung des Gläubigers in dem Vollstreckungsauftrag bestimmt. Unerheblich ist, ob die Forderungsaufstellung oder der Vollstreckungsauftrag des Gläubigers in dem Haftbefehl bezeichnet wird. Mit dieser Forderung wird der Schuldner bereits im Zusammenhang mit der Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft bekannt gemacht. Soweit die Gläubigerin der Auffassung ist, der Haftbefehl nehme nur Bezug auf die titulierte Forderung, nicht aber auf einen bestimmten Vollstreckungsauftrag, ist dies unter Berücksichtigung obiger Erwägungen unzutreffend. - Gem. § 802f Abs.1 ZPO wird dem Schuldner für die Begleichung der Forderung eine Frist von zwei Wochen gesetzt. Dabei handelt es sich um die Forderung, wie sie sich aus der Forderungsaufstellung des Gläubigers (zzgl. Vollstreckungskosten) ergibt. Bedient der Schuldner diese Forderung, wird kein Haftbefehl erlassen. Demgemäß kann ein bereits erlassener Haftbefehl auch nicht vollstreckt werden, wenn genau diese Forderung zu einem späteren Zeitpunkt von dem Schuldner beglichen wird. Der Haftbefehl ist nach dem gesetzgeberischen Zweck keine Maßnahme zur Pönalisierung, sondern dient dazu, den Gläubiger zur Befriedigung seiner vollstreckungsrechtlich geltend gemachten Forderung zu verhelfen. - Im Gegensatz zu einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, bei dem gem. § 850d Abs.3 ZPO unter bestimmten Umständen auch erst künftig fällig werdende Ansprüche des Gläubigers Grundlage einer Pfändung sein können, ist dies im Haftbefehlsverfahren gerade nicht vorgesehen. Grundlage eines Haftbefehls können, wie insgesamt bei der Vollstreckung, nur bereits fällige Ansprüche des Gläubigers sein (vgl. auch § 751 Abs.1 ZPO, § 271 BGB). Wie die Obergerichtsvollzieherin zu Recht darauf hinweist, war der Anspruch der Gläubigerin auf Zahlung von Unterhalt für den Monat Mai 2021 zum Zeitpunkt des Erlasses des Haftbefehls im März 2020 noch gar nicht fällig. Einen „Vorratshaftbefehl“ sieht das Gesetz nicht vor. - Soweit die Gläubigerin vorträgt, die Forderung aus dem Titel lebe jeden Monat wieder auf, sei sie auf obige Ausführungen zur Fälligkeit verwiesen. - Soweit die Gläubigerin darauf verweist, der Haftbefehl des Amtsgerichts Schöneberg vom 06.03.2020 sei dem Schuldner noch gar nicht ausgehändigt worden, ist dies unerheblich. Dieser Umstand hat auf die Frage der Vollstreckbarkeit/ Vollziehbarkeit des Haftbefehls keinen Einfluss. Auch nach Ablauf der Vollziehungsfrist des § 802h ZPO wird dem Schuldner der Haftbefehl nicht ausgehändigt. - Soweit die Gläubigerin vorträgt, dass sich der Schuldner durch Zahlungen stets der Vollziehung eines Haftbefehls entziehen könnte, ist dies zutreffend, indes aber nicht weiter zu beanstanden. Maßgeblich ist, dass der Gläubiger befriedigt wird, unerheblich mit welchem vollstreckungsrechtlichen Aufwand. Auch hier sei die Gläubigerin noch einmal darauf verwiesen, dass der Haftbefehl keine - dauerhafte - Sanktion / Strafe für den Schuldner darstellt, sondern lediglich dazu dient, den Gläubiger zur Befriedigung seiner - jeweiligen - Forderungen zu verhelfen, ggf. durch Aufzeigen weiterer Vollstreckungsmöglichkeiten im Rahmen einer - zwangsweise - abgegebenen Vermögensauskunft. Dieser bedarf es nicht, wenn der Gläubiger befriedigt wird. Ein Nachteil erwächst der Gläubigerin hierdurch auch nicht, da der Schuldner ihr die im Rahmen der weiteren Vollstreckung entstehenden Kosten gem. § 788 ZPO zu erstatten hat. Überdies wird die Gläubigerin durch die mangelnde Vollstreckung des Haftbefehls vom 06.03.2020 nicht rechtlos gestellt, da sie nicht daran gehindert ist, wegen erneut aufgelaufener Unterhaltsrückstände des Schuldners gegen diesen ein erneutes Vermögensauskunftsverfahren zu betreiben. Da die Erinnerung der Gläubigerin im Wesentlichen unbegründet und zurückzuweisen war, hat sie die Kosten des Verfahrens selbst zu tragen.