Urteil
4 C 275/20
AG Schöneberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGBESB:2021:1027.4C275.20.84
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Leitsätze
Klagt der Mieter ohne Kenntnis der Vormiete direkt auf Feststellung der Miethöhe, ohne zunächst im Rahmen einer Stufenklage Auskunft zu verlangen, obwohl aus prozessökonomischen Gründen im Falle des säumigen Verhaltens des Auskunftsschuldners eine Stufenklage zu erheben ist, scheidet ein Schadensersatzanspruch wegen überwiegendem Mitverschulden gem.§ 254 Abs. 1 BGB aus. Er muss zudem den überwiegenden Teil der Kosten des Rechtsstreits tragen.(Rn.11)
Tenor
1. Das Versäumnisurteil vom 26.05.2021 wird aufrechterhalten.
2. Die Kläger haben die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Zwangsvollstreckung aus diesem Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Beide Parteien dürfen die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 26.05.2021 durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Versäumnisurteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Seite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Klagt der Mieter ohne Kenntnis der Vormiete direkt auf Feststellung der Miethöhe, ohne zunächst im Rahmen einer Stufenklage Auskunft zu verlangen, obwohl aus prozessökonomischen Gründen im Falle des säumigen Verhaltens des Auskunftsschuldners eine Stufenklage zu erheben ist, scheidet ein Schadensersatzanspruch wegen überwiegendem Mitverschulden gem.§ 254 Abs. 1 BGB aus. Er muss zudem den überwiegenden Teil der Kosten des Rechtsstreits tragen.(Rn.11) 1. Das Versäumnisurteil vom 26.05.2021 wird aufrechterhalten. 2. Die Kläger haben die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Zwangsvollstreckung aus diesem Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Beide Parteien dürfen die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 26.05.2021 durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Versäumnisurteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Seite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Der zulässige Einspruch hat den Rechtsstreit in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Säumnis befand (§ 342 ZPO). II. Das Versäumnisurteil war gemäß § 343 ZPO aufrechtzuerhalten. Die im Versäumnisurteil ausgesprochene Kostenquote ist nicht zu beanstanden. Sie entspricht dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen (§ 92 Abs.1 Satz 1 ZPO). Entgegen der Ansicht der Kläger steht diesen kein Schadensersatzanspruch in Form eines materiellen Kostenerstattungsanspruchs dahingehend zu, dass die Beklagte verpflichtet ist, die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Zwar dürfte sich die Beklagte mit der Auskunftserteilung in Bezug auf die Vormiete in Verzug befunden haben, so dass im Grundsatz ein Schadensersatzanspruch bestehen könnte. Ein Schadensersatzanspruch ist hier jedoch gemäß § 254 Abs. 1 BGB ausgeschlossen. Hier ist von einem weit überwiegenden Verschulden der Kläger auszugehen, weil sie ohne Kenntnis der Vormiete direkt auf Feststellung der Miethöhe geklagt haben, ohne zunächst im Rahmen einer Stufenklage Auskunft zu verlangen. Die Stufenklage, die das Gesetz den Parteien in Fällen der vorliegenden Art in § 254 ZPO aus Gründen der Prozessökonomie zur Verfügung stellt, ist in solchen Fällen die adäquate Folge des säumigen Verhaltens des Auskunftsschuldners (vgl. BGH Urteil vom 05. Mai 1994 - III ZR 98/93 Rn. 16, zitiert nach juris). Wenn die Kläger von diesem Instrument, das ihnen gerade für Fälle der vorliegenden Art zur Verfügung gestellt wurde, keinen Gebrauch machen, müssen sie das Risiko, dass sich ihre Leistungsklage als teilweise unbegründet erweist, selbst tragen. Unabhängig davon bestehen Zweifel an der Erstattungsfähigkeit, weil nur erforderliche und zweckmäßige Rechtsverfolgungskosten erstattungsfähig sind. Die Erhebung einer Leistungsklage auf unsicherer Tatsachengrundlage bei Möglichkeit einer Stufenklage ist jedoch nicht zweckmäßig. Entgegen der Ansicht der Kläger wäre eine auf Mitteilung der Vormiete gerichtete Auskunftsklage hier auch nicht mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig gewesen. Allenfalls in Ausnahmefällen, in denen es auf die Höhe der Vormiete nicht entscheidend ankommt, weil beispielsweise bereits nach der ortsüblichen Vergleichsmiete die vereinbarte Miete geschuldet ist, oder wenn der Vermieter rechtsverbindlich erklärt, sich auf die Höhe der Vormiete nicht zu berufen, kann das Rechtsschutzbedürfnis entfallen. Das ist jedoch nicht der Fall. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 344 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Mit Vertrag vom 01.02.2018 mieteten die Kläger die streitgegenständliche Wohnung M. Straße, Vorderhaus, 2. Obergeschoss rechts, ... B., von der Beklagten. Die Parteien vereinbarten eine monatliche Nettokaltmiete in Höhe von 1.269,00 EUR. Mit Schreiben vom 08.10.2020 rügten die Kläger eine Überschreitung der höchstzulässigen Miete. Sie teilten mit, die Miete künftig unter Vorbehalt zu zahlen und baten um Mitteilung der Vormiete. Die Beklagte erteilte keine Auskunft. Die Kläger sind der Ansicht, die ortsübliche Vergleichsmiete gemäß Berliner Mietspiegel 2017 betrage 816,97 EUR. Ursprünglich haben die Kläger beantragt festzustellen, dass die Miete für die von ihnen innegehaltene Wohnung nicht mehr als 898,66 EUR beträgt, sodass sie ab 01.12.2020 lediglich Nettomiete in dieser Höhe schulden. Mit Schriftsatz vom 11.05.2021 hat die Beklagte die vereinbarte Vormiete mit 973,07 EUR angegeben und anerkannt, dass die Nettokaltmiete für die streitgegenständliche Wohnung 973,07 EUR netto kalt ab dem 01.12.2020 beträgt. In der mündlichen Verhandlung vom 26.05.2021 haben die Kläger keinen Antrag gestellt. Mit Anerkenntnisteil-, Versäumnisteil- und Schlussurteil vom 26.05.2021 hat das Gericht festgestellt, dass die Miete für die streitgegenständliche Wohnung seit dem 01.12.2020 nicht mehr als 973,07 EUR netto kalt beträgt, sodass die Kläger ab dem 01.12.2020 lediglich Nettokaltmiete in dieser Höhe schulden. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen und ausgesprochen, dass die Kläger 20 % und die Beklagte 80 % der Kosten des Rechtsstreits zu tragen haben mit Ausnahme der Säumniskosten, die von den Klägern alleine zu tragen sind. Das Versäumnisurteil ist den Beklagten am 03.06.2021 zugestellt worden. Mit am 08.06.2021 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz haben die Kläger Einspruch eingelegt. Die Kläger beantragen nunmehr, das Versäumnisurteil vom 26.05.2021 aufzuheben und festzustellen, dass die Beklagte die Kosten des gesamten Rechtsstreits, d. h. auch hinsichtlich des Teils der Klageforderung zu tragen hat, der sich aufgrund der nunmehr erteilten Auskünfte über die Vormiete als unbegründet erweist. Die Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.