Beschluss
17 C 125/21
AG Schöneberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGBESB:2021:1208.17C125.21.00
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Leitsätze
Tritt bei einem Dachausbau und einer Dachsanierung Regenwasser in die Wohnung des Mieters ein, so ist der Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Beseitigung der Besitzstörung gegen den Vermieter der Wohnung und den Hauseigentümer gerechtfertigt.
Tenor
1.
Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Tritt bei einem Dachausbau und einer Dachsanierung Regenwasser in die Wohnung des Mieters ein, so ist der Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Beseitigung der Besitzstörung gegen den Vermieter der Wohnung und den Hauseigentümer gerechtfertigt. 1. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. I. Die Verfügungskläger sind seit 1984 Mieter der im Hause K. Straße, … B. im 3. OG rechts belegenen 4-Zimmer-Wohnung; die Beklagten sind die Eigentümer des Hauses, die Beklagten zu 1. und 2. auch Vermieter. Die aktuelle Bruttowarmmiete beträgt monatlich 957,55 €. Mit Schreiben vom 24.02.2020 (Blatt 23 d.A.) teilte die zuständige Hausverwaltung mit, dass es ab März am Dach zu Sanierungs- bzw. Erneuerungsarbeiten kommen werde. In der Folge bildeten sich an den Zimmerdecken der streitgegenständlichen Wohnungen Risse, Putz- und Wasserschäden. Die Verfügungskläger holten für die erforderlichen Instandsetzungsarbeiten im Juni 2021 einen Kostenvoranschlag der Firma H. ein, welcher für Arbeiten im Wohn-, Schlaf- und Arbeitszimmer Kosten in Höhe von knapp 26.000,00 € brutto ausweist (Blatt 24 d.A.). Hierzu streiten die Parteien am hiesigen Gericht zum Aktenzeichen 107 C 266/21. Mit Schreiben vom 02.08.2021 (Blatt 30 d.A.) wandte sich der Prozessbevollmächtigte der Kläger an die Hausverwaltung und bat wegen mehrfach bei stärkeren Regenfällen eingedrungenem Niederschlagswasser um Abhilfe. Die Prozessbevollmächtigten der Vermieterseite antworteten hierauf mit Schreiben vom 03.08.2021 (Blatt 32 d.A.) und ließen mitteilen, dass Sofortmaßnahmen veranlasst worden seien. Ferner teilten sie mit, dass voraussichtlich in einem Zeitraum von 3 Wochen die Fertigstellung des Daches mit der Dacheindeckung erfolgen werde. Mit Schreiben vom 07.08.2021 (Blatt 34 der Akte) wandte sich die Klägerseite erneut an die Beklagtenseite und teilte mit, dass es in der vorangegangenen Nacht erneut zu erheblichen Wassereinbrüchen in der Küche gekommen sei. Die Verfügungsklägerin und ihr Sohn, der Zeuge D. B., haben am 02.08.2021 an Eides statt versichert, dass es in der Nacht vom 01. auf den 02.08.2021 zu einem derart starken Wassereinbruch gekommen sei, dass die hinzugezogene Feuerwehr wegen Kurzschlussgefahr die Stromzufuhr habe unterbrechen müssen (Blatt 27 d.A.). Mit weiterer eidesstattliche Versicherung vom 30.08.2021 hat die Verfügungsklägerin weitere Wassereinbrüche Ende August 2021 angeführt (Blatt 37 d.A.). Mit Antragsschrift vom 31.08.2021 haben die Verfügungskläger den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt. Das Gericht hat mit Beschluss vom 01.09.2021 entsprechend entschieden. Mit der einstweiligen Verfügung waren nach Ziffer 5 des Beschlusses zuzustellen: die Antragsschrift sowie die beiden eidesstattlichen Versicherungen. Die Zustellungen sind tatsächlich ohne die eidesstattliche Versicherung vom 30.08.2021 an die 3 Verfügungsbeklagten am 16., 23. und 27.09.2021 erfolgt. Die Verfügungsbeklagten haben mit Schriftsatz vom 11.11.2021 Widerspruch erhoben. In der mündlichen Verhandlung vom 07.12.2021 haben die Parteien das Verfahren mit widerstreitenden Kostenanträgen übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Beklagten sind der Auffassung, die Zustellungen seien unwirksam gewesen, weil die eidesstattliche Versicherung der Klägerin vom 30.08.2021 nicht beigefügt war; die Einstweilige Verfügung hätte deshalb auf ihren Widerspruch aufgehoben werden müssen. Der Verfügungsbeklagte zu 3. sei ferner nicht passivlegitimiert. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze, insbesondere die eingereichten Fotos und Skizzen Bezug genommen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91a Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1, 100 Abs. 4 ZPO. Die Parteien haben den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem die Dachdeckerarbeiten abgeschlossen worden sind. Das Gericht hat deshalb unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen darüber zu entscheiden, wie die Kosten des Rechtsstreits zu verteilen sind. Ausschlaggebend ist hierbei insbesondere der ohne die Erledigterklärung zu erwartende Verfahrensausgang, wobei lediglich eine summarische Prüfung der jeweiligen Erfolgsaussichten erfolgen kann. Danach waren die Kosten den Beklagten als Gesamtschuldnern aufzuerlegen. Denn den Klägern stand ein Verfügungsanspruch und ein Verfügungsgrund zur Seite. Unstreitig ist Niederschlagswasser mehrfach in die Wohnung der Beklagten eingedrungen. Die Beklagten zu 1. und 2. waren als Vermieter aus dem Mietvertrag gemäß § 535 Abs. 1 BGB verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass Vorkehrungen getroffen werden, um einen erneuten Wassereinbruch zu verhindern. Auch der Beklagte zu 3., der als Eigentümer u.a. seinem Vater ein Nießbrauchsrecht eingeräumt hat, ist passivlegitimiert. Zwar können sich die Kläger ihm gegenüber weder auf Vertrag noch auf einen Abwehranspruch aus § 1004 BGB berufen; als obligatorisch berechtigte Mieter hatten sie aber einen Anspruch auf Beseitigung der Störung nach § 862 Abs. 1 BGB (MüKoBGB/Raff, 8. Aufl. 2020, § 1004, Rn. 62). Der Beseitigungsanspruch ist darauf gerichtet, dass der fortdauernde Zustand der Besitzbeeinträchtigung durch den Störer beseitigt wird (MüKoBGB/Schäfer, § 862, Rn. 5). Der Beklagte zu 3. ist als Miteigentümer für den Dachausbau verantwortlich und deshalb als Störer anzusehen. Ein Wassereinbruch stellt auch eine verbotene Eigenmacht im Sinne von § 858 Abs. 1 BGB dar. Das Nießbrauchsrecht entpflichtet den Beklagten zu 3. nicht, gegenüber den Klägern, als rechtmäßigen Besitzern der Wohnung, dafür zu sorgen, dass Niederschlagswasser zukünftig nicht mehr über das offene Dach eindringt. Denn die Erhaltungspflicht des Nießbrauchers ist gemäß § 1041 S. 2 BGB auf Maßnahmen der gewöhnlichen Unterhaltung begrenzt. Das korrespondiert mit dem Anspruch des Nießbrauchers auf die gewöhnlichen Nutzungen gemäß § 1039 BGB (MüKoBGB/Pohlmann, § 1041, Rn. 1). Ausbesserungen obliegen dem Nießbraucher nur, soweit sie zur gewöhnlichen Unterhaltung der Sache gehören (MüKo, a.a.O., Rn. 4). Zu dieser gewöhnlichen Unterhaltung zählen solche Maßnahmen, die bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung regelmäßig, und zwar wiederkehrend innerhalb kürzerer Zeitabstände zu erwarten sind; dazu gehören insbesondere normale Verschleißreparaturen (BGH, Urteil vom 13. Juli 2005 – VIII ZR 311/04 –, Rn. 9, juris). Der von den Eigentümern selbst veranlasste Dachgeschossausbau und die damit verbundenen Beeinträchtigungen gehören nicht (allein oder vorrangig) zu dem Pflichtenkreis des Nießbrauchers. Es lag auch ein Verfügungsgrund im Sinne von §§ 935, 940 ZPO vor. Danach ist der Erlass einer einstweiligen Verfügung in Bezug auf den Streitgegenstand gerechtfertigt, wenn die Regelung, insbesondere bei dauerndem Rechtsverhältnis, zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Verfügungskläger haben mit den eidesstattlichen Versicherungen ausreichend glaubhaft gemacht (§ 294 Abs. 2 ZPO), dass es bei Regenfällen wiederholt zu erheblichen Wassereinbrüchen durch das Dach in die Wohnung gekommen ist. Die Verfügungsbeklagten haben hingegen nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass irgendwelche Sicherungsmaßnahmen zu einem Erfolg geführt haben. Aufgrund der durch die Fotos dargelegten nicht unerheblichen Substanz- und Sachschäden sowie wegen des wiederholten Eindringens von erheblichen Mengen Niederschlagswasser, das zur Abwendung weiterer Schäden sogar ein Aufstellen von Auffanggefäßen erforderlich machte, bestehen für das Gericht keine Zweifel daran, dass eine Regelung zur Abwendung weiterer Nachteile im Zeitpunkt des Erlasses für die in der Wohnung lebenden Verfügungskläger dringend und nötig gewesen ist. Eine möglicherweise unzureichende, weil unvollständige Zustellung des Beschlusses nebst der aufgeführten Anlagen rechtfertigt hier eine abweichende Kostentragungspflicht nicht. Zunächst bleibt die Zulässigkeit des von den Verfügungsbeklagten eingelegten Widerspruchs nach § 924 ZPO von behaupteten Zustellungsfehlern unberührt. Die Erhebung des Widerspruchs ist auch gegen eine nicht zugestellte oder nicht vollzogene Beschlussverfügung zulässig (vergleiche OLG Koblenz, Urteil vom 21.03.2013, 9 U 1156/12, juris; Zöller-Vollkommer, ZPO, 33. Aufl., § 924, Rn. 4). Das Gericht hatte bereits mit der Terminsladung die Verfügungsbeklagten darauf hingewiesen, dass die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung nicht wegen Versäumung der von Amts wegen zu prüfenden Vollziehungsfrist nach § 929 Abs. 2 ZPO erfolgen kann. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die Auffassung der Verfügungsbeklagten zutrifft, dass bereits die fehlende Zustellung einer von zwei eidesstattlichen Versicherungen, die in dem Beschluss ausdrücklich genannt sind, zu einem Zustellungsfehler führt, der wiederum zur Folge hat, dass die Vollziehungsfrist nach § 929 Abs. 2 ZPO nicht zu laufen begonnen hat.