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Beschluss

71d III 28/20

AG Schöneberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGBESB:2022:1011.71D.III28.20.93
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Tenor
1. Der Geburtseintrag ... _ bei dem Standesamt Mitte von Berlin ist wie folgt zu berichtigen: Die Folgebeurkundung 3 wird für gegenstandslos erklärt. 2. Der Geschäftswert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt (§ 36 Abs. 2, 3 GNotKG).
Entscheidungsgründe
1. Der Geburtseintrag ... _ bei dem Standesamt Mitte von Berlin ist wie folgt zu berichtigen: Die Folgebeurkundung 3 wird für gegenstandslos erklärt. 2. Der Geschäftswert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt (§ 36 Abs. 2, 3 GNotKG). I. Die Antragstellerin gebar am 2014 den Betroffenen. Im Geburtseintrag ... des Standesamts Mitte von Berlin wurde der Betroffene mit dem Geburtsnamen K. verlautbart. Der Beteiligte A. erkannte mit notarieller Erklärung vom 24.10.2014 die Vaterschaft an, die Antragstellerin stimmte der Vaterschaftsanerkennung mit notarieller Erklärung vom 25.11.2014 zu. Vor Geburt der gemeinsamen Tochter am 2018 erklärten die Antragstellerin und der Beteiligte A., die elterliche Sorge für die Tochter gemeinsam übernehmen zu wollen. Ferner bestimmten sie für die Tochter als Geburtsnamen den Familiennamen des Vaters, A.. Mit Folgebeurkundung 2 vom 05.11.2018 wurde der Beteiligte A. als Vater des Betroffenen eingetragen. Die Antragstellerin und der Beteiligte A. erklärten am 19.12.2019 notariell beurkundet, die elterliche Sorge für den Betroffenen gemeinsam übernehmen zu wollen. Mit Folgebeurkundung 3 vom 27.01.2020 wurde der Betroffene mit dem Geburtsnamen A. verlautbart. Die Antragstellerin begehrt die Berichtigung des Geburtseintrags ... des Standesamts Mitte von Berlin dahingehend, die Folgebeurkundung 3 für gegenstandslos zu erklären. II. Das Amtsgericht Schöneberg ist gemäß §§ 50 PStG i. V. m. 13 ZuwV Bln zuständig, weil die ein beim Standesamt Mitte von Berlin geführtes Geburtenregister berichtigt werden soll. Die Antragstellerin ist berechtigt, auch ohne Mitwirkung des Beteiligten A. die Berichtigung des Geburtseintrags zu verfolgen. Sie hat ein Recht darauf, dass ein Registereintrag, in dem sie als Mutter verlautbart ist, bei Berichtigungsbedarf berichtigt wird. Sie macht keine Kindesinteressen, sondern eigene Interessen geltend. Der gemäß § 48 Abs. 1 PStG zulässige Berichtigungsantrag ist begründet. Ein personenstandsrechtlicher Eintrag darf nur dann berichtigt werden, wenn das Gericht von der Richtigkeit der begehrten Eintragung überzeugt ist. An den Nachweis sind strenge Anforderungen zu stellen. Es ist voller Beweis erforderlich, Glaubhaftmachung ist nicht ausreichend (KG Berlin StAZ 2013, 80 Rn. 9, zitiert nach juris). Das ist hier der Fall. Der Beteiligte trägt weiterhin den Geburtsnamen K.. Die Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge für den Betroffenen am 19.12.2019 führt nicht dazu, dass dieser gemäß 1617 Abs. 1 Satz 3 BGB den Geburtsnamen A. führt. Es muss nicht entscheiden werden, ob die Bestimmung des Geburtsnamens A. für die nach dem Betroffenen geborene Tochter Bindungswirkung gemäß § 1617 Abs. 1 Satz 3 BGB auch für den zuvor geborenen Betroffenen entfaltet, oder ob die Bindungswirkung nur bei nachgeborenen gemeinsamen Kinder eintritt (für die zuletzt genannte Ansicht BeckOGK-Kienemund, Stand: 01.08.2020, § 1617 Rn. 63, 65, m. w. N.). Denn selbst wenn die Bestimmung des Geburtsnamens A. auch für den Betroffenen Bindungswirkung hätte, würde er nicht den Namen A. führen, weil es an der zumindest nach dem Rechtsgedanken der §§ 1617b Abs. 1 Satz 4, 1617c Abs. 1 BGB erforderlichen Anschließungserklärung fehlt. Der am 2014 geborene Betroffene war zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge am 19.12.2019 bereits älter als fünf Jahre. Auf seine Anschließung zum Erwerb des Namens A. kann nicht verzichtet werden, weil der Name des Menschen, der Ausdruck der Identität sowie Individualität des Namensträgers ist, nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 GG geschützt ist, so dass der Namensträger grundsätzlich verlangen kann, dass die Rechtsordnung seinen Namen respektiert und eine Namensänderung nicht ohne gewichtigen Grund und nur unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit fordert (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 2019 – XII ZB 118/17, Rn. 31 m. w. N., zitiert nach juris). Dem trägt das Gesetz in typisierender Weise durch die Anschließungsregelungen in §§ 1617b Abs. 1 Satz 4, 1617c Abs. 1 BGB Rechnung, wonach die Namensneubestimmung ohne eine Mitwirkung des Kindes nur dann automatisch erfolgen kann, wenn das Kind zu dem Zeitpunkt, in dem die Neubestimmung wirksam werden soll, das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat (BGH, Beschluss vom 13. November 2019 – XII ZB 118/17, Rn. 32 zitiert nach juris). Es ist nicht ersichtlich, weshalb in der hier gegebenen Konstellation auf eine Anschließungserklärung verzichtet werden sollte.