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Beschluss

24 F 94/22

AG Schöneberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGBESB:2023:0120.24F94.22.00
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Tenor
1. Auf Antrag des Annehmenden und der Anzunehmenden vom 11.05.2022 wird die Annahme der Anzunehmenden J. A. D., geboren am 1981 in B., Standesamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin, Geburtsreg.Nr. … (Kreuzberg) Staatsangehörigkeit: deutsch Familienstand: verheiratet wohnhaft A. D. S.,...B. - Anzunehmende - als Kind des Annehmenden G. A. M. H., geboren am 1940 in B. Staatsangehörigkeit: deutsch Familienstand: verwitwet wohnhaft E. Weg,...B. - Annehmender - ausgesprochen. 2. Die Angenommene führt nunmehr den Geburtsnamen H.. 3. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. 4. Der Verfahrenswert wird auf 182.390,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Auf Antrag des Annehmenden und der Anzunehmenden vom 11.05.2022 wird die Annahme der Anzunehmenden J. A. D., geboren am 1981 in B., Standesamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin, Geburtsreg.Nr. … (Kreuzberg) Staatsangehörigkeit: deutsch Familienstand: verheiratet wohnhaft A. D. S.,...B. - Anzunehmende - als Kind des Annehmenden G. A. M. H., geboren am 1940 in B. Staatsangehörigkeit: deutsch Familienstand: verwitwet wohnhaft E. Weg,...B. - Annehmender - ausgesprochen. 2. Die Angenommene führt nunmehr den Geburtsnamen H.. 3. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. 4. Der Verfahrenswert wird auf 182.390,00 Euro festgesetzt. Das Amtsgericht Schöneberg ist zum Ausspruch der Annahme als Kind sachlich und örtlich zuständig, da der Annehmende im Bezirk des Gerichts seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Adoption unterliegt gemäß Artikel 22 Abs. 1 Satz 1 EGBGB deutschem Recht, da die Annahme als Kind im Inland erfolgt. Der Antrag auf Annahme des Kindes wurde formgerecht gestellt (§ 1767 Abs. 2, § 1768 Abs. 1, § 1752 Abs. 2 BGB). Das Alterserfordernis der § 1767 Abs. 2, § 1768 Abs. 1, § 1743 BGB ist gewahrt. Die Anzunehmende wurde persönlich gehört. Die Mutter der Anzunehmenden und der Sohn des Annehmenden wurden schriftlich angehört. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Annahme als Kind vorliegen, war diese auszusprechen. Die Annahme als Kind gründet sich auf §§ 1767, 1770 BGB. Eine Kostenentscheidung nach § 81 FamFG ist nicht erforderlich, da die Voraussetzungen nicht vorliegen. Die Kostentragungspflicht ergibt sich aus § 21 FamGKG. Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 42 Abs. 2 und 3 FamGkG.