Beschluss
71c III 106/22
AG Schöneberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGBESB:2023:0207.71C.III106.22.00
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Leitsätze
Bestimmt ein ausländisches Ehepaar seinen Ehenamen nach deutschem Recht, geht dieser gemäß § 1616 BGB automatisch auch auf die volljährigen Kinder als deren Geburtsnamen über, wenn nach deutschem Recht nur ein Name in Betracht kommt.(Rn.13)
Einer Bescheinigung des Standesamts über die Erklärung zur Namensbestimmung der volljährigen Kinder bedarf es in diesem Fall nicht.(Rn.10)
Tenor
1. Der Beschwerde des Standesamtes I gegen den Beschluss vom 30.11.2022 (Bl. 4 ff d. A.) wird abgeholfen.
2. Eine Bescheinigung gemäß § 46 Nr. 2 PStV i.V.m. Art. 48 EGBGB zu der Namenserklärung des volljährigen Herrn P. C. gegenüber der hierzu befugten Person des Generalkonsulats Straßburg vom 02.06.2022, ist durch das Standesamt I nicht auszustellen.
3. Gerichtliche Kosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
4. Der Verfahrenswert wird auf EUR 5.000,00 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bestimmt ein ausländisches Ehepaar seinen Ehenamen nach deutschem Recht, geht dieser gemäß § 1616 BGB automatisch auch auf die volljährigen Kinder als deren Geburtsnamen über, wenn nach deutschem Recht nur ein Name in Betracht kommt.(Rn.13) Einer Bescheinigung des Standesamts über die Erklärung zur Namensbestimmung der volljährigen Kinder bedarf es in diesem Fall nicht.(Rn.10) 1. Der Beschwerde des Standesamtes I gegen den Beschluss vom 30.11.2022 (Bl. 4 ff d. A.) wird abgeholfen. 2. Eine Bescheinigung gemäß § 46 Nr. 2 PStV i.V.m. Art. 48 EGBGB zu der Namenserklärung des volljährigen Herrn P. C. gegenüber der hierzu befugten Person des Generalkonsulats Straßburg vom 02.06.2022, ist durch das Standesamt I nicht auszustellen. 3. Gerichtliche Kosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 4. Der Verfahrenswert wird auf EUR 5.000,00 festgesetzt. I. Das Standesamt I Berlin hat mit Schreiben vom 08.07.2022 eine Zweifelsvorlage zu der Frage vorgelegt, ob im vorliegenden Fall der durch die Eltern nach deutschem Recht nachträglich bestimmte Ehename im Wege einer gesetzlichen namensrechtlichen Folge oder unechten Erstreckung im Wege einer analogen Anwendung von § 1617c BGB auf die Kinder übergegangen ist, sodass die gewählten Geburtsnamen der Kinder im Wege einer Nachbeurkundung einzutragen wären und eine Bescheinigung über die Erklärung zur Bestimmung des Geburtsnamens der volljährigen Kinder nicht auszustellen wäre oder ob Bescheinigungen zu den Namenserklärungen der Kinder gemäß § 1617 BGB auszustellen sind. Die Kindeseltern haben beide die französische Staatsbürgerschaft, die Kindsmutter führt zudem auch die deutsche Staatsbürgerschaft. Die beiden mittlerweile volljährigen Kinder sind in der Ehe der Eltern geboren. Beide Elternteile führen den Familiennamen des Vaters: C. Diesen Namen führen nach französischem Recht auch die beiden Kinder. Mangels Bestimmung des Geburtsnamens waren die Kinder im deutschen Rechtsbereich bisher ohne Familiennamen. Die Eltern haben mit Wirkung zum 24.02.2022 den Familiennamen C. zu ihrem Ehenamen nach deutschem Recht bestimmt. Die volljährigen Kinder haben am 02.06.2022 jeweils eine Erklärung über ihre Namensführung abgegeben und den Familiennamen des Vaters C. auch nach deutschem Recht zu ihrem Geburtsnamen bestimmt. Die Senatsverwaltung für Inneres war in der Stellungnahme vom 20.07.2022 zunächst der Auffassung, dass eine Bescheinigung über die Erklärung zur Namensbestimmung auszustellen sei, der Name der Eltern nicht automatisch auf die Kinder übergehe und es sich auch nicht um einen Fall der unechten Erstreckung handele. Mit Beschluss vom 30.11.2023 wies das Gericht das Standesamt I an, eine Bescheinigung eine Bescheinigung gemäß § 46 Nr. 2 PStV i.V.m. Art. 48 EGBGB zu der Namenserklärung des volljährigen Herrn P. C. gegenüber der hierzu befugten Person des Generalkonsulats Straßburg vom 02.06.2022, auszustellen. Hiergegen legte das Standesamt mit Schreiben, bei Gericht am 29.12.2022 eingegangen, Beschwerde ein, da sich der ursprüngliche Beschluss nicht mit der aufgeworfenen Streitfrage auseinandersetze. Mit Stellungnahme vom 30.01.2023 erklärte die Standesamtsaufsicht nach Zuständigkeitswechsel, dass nunmehr nicht von einem Erfordernis einer Bescheinigung einer Anschlusserklärung ausgegangen wird. Wegen des übrigen Vortrags der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. II. 1. Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss vom 30.11.2023 ist begründet und führt im Ergebnis zur tenorierten Abänderung des Beschlusses. Das Standesamt hat keine Bescheinigung über die Erklärung zur Namensbestimmung der volljährigen Kinder auszustellen. Der Ehename der Eltern ist auch ohne diese auf die Kinder übergegangen. Unstrittig wurde die Kinder in der Ehe geboren. Die Eltern haben die französische und die Kindesmutter auch die deutsche Staatsangehörigkeit. Beide Eltern tragen den Ehenamen C.. Nach französischem Namensrecht tragen die Kinder den Familiennamen des Vaters, dies auch ohne ausdrückliche Abgabe einer Erklärung. Eine Bestimmung des Ehenamens nach deutschem Recht erfolgte erst mit Erklärung vom 24.02.2022 und damit nach der in § 1617c Abs, 1 S. 1 BGB festgesetzten Frist (bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres des Kindes), sodass die Erstreckung des Ehenamens auf den Geburtsnamen der Kinder grundsätzlich nur dann erfolgt, wenn sich die Kinder der Namensgebung anschließen. Diese Grundsätze sind im vorliegenden Fall einer Namenslosigkeit der Kinder nach deutschem Recht vor der Erklärung der Eltern nicht anzuwenden, wenn - wie hier - nach deutschem Recht nur ein Name, hier der Ehename nach § 1616 BGB in Betracht kommt. Eine direkte Anwendung des § 1616 BGB und damit einen automatischen Erhalt des Ehenamens wäre gem. § 5 Abs. 1 S. 2 BGB nur dann möglich, wenn die Kinder auch deutsche Staatsbürger wären. In diesem Fall wäre eine Namensbestimmung durch die Eltern nicht erforderlich. Im Ergebnis genauso ist der vorliegende Fall zu behandeln, in dem die Eltern erst bei Volljährigkeit der Kinder und bis dahin bestehender Namenslosigkeit nach deutschem Recht durch Erklärung den einzig möglichen Ehenamen als Geburtsnamen der Kinder. Im Hinblick auf die Privilegierung des Ehenamens durch §§ 1616, 1617c Abs. 1, 2 Nr. 1 ist es vorzugswürdig, die nachgeburtliche Ehenamensbestimmung gemäß § 1616 auf das noch namenlose Kind übergehen zu lassen, zumal diese Rechtsfolge am ehesten dem Elternwillen entsprechen wird; mangels anderer Regelung wirkt diese Bestimmung ex tunc (vgl. MüKoBGB/v. Sachsen Gessaphe, 8. Aufl. 2020, BGB § 1617 Rn. 16). Ein Anschließen an diese Erklärung durch die nunmehr volljährigen Kinder ist nicht erforderlich. Die Regelung des § 1617c Abs. 1 S. 1 BGB ist nicht anwendbar, da es sich gerade nicht um eine Namensänderung, sondern um eine erste Namensbestimmung handelt. Dies führt im Ergebnis auch nicht zu unbilligen Ergebnissen. Wie die Standesamtsaufsicht im Schreiben vom 30.01.2023 richtig ausführt, ist nach dem (deutschen) Namensrecht eine Namenslosigkeit zu vermeiden, sodass bei Vorliegen einer automatischen Namenerwerbskonstellation aufgrund Inbetrachtkommens nur eines Namens eine Zustimmung auch der volljährigen Kinder entbehrlich ist. Dies nimmt den Kindern den bürokratischen Aufwand einer eigenen Erklärung und verhindert gleichzeitig, im Falle der Nichtabgabe der Erklärung, die Gefahr einer fortbestehenden Namenslosigkeit auch für spätere Generationen. Ein Schutzbedürfnis der Kinder besteht ebenfalls nicht, da die Möglichkeiten der öffentlichen Namensänderung oder des Art. 48 EGBGB zur Verfügung stehen. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 51 Abs. 1 S.2 PStG. 3. Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf § 36 Abs. 2 u. 3 GNotKG.