Beschluss
24 F 94/22
AG Schöneberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGBESB:2023:0309.24F94.22.00
1mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
1. Die Anhörungsrüge vom 8.2.2023 wird zurückgewiesen.
1. 2. Der Anhörungsrügende trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
1. Die Anhörungsrüge vom 8.2.2023 wird zurückgewiesen. 1. 2. Der Anhörungsrügende trägt die Kosten des Verfahrens. Die Anhörungsrüge ist nicht begründet. Der Sohn des Annehmenden ist zwar im Adoptionsverfahren nicht Beteiligter nach § 188 Abs. 1 Nr. 1 FamFG. Er war jedoch nach § 1769 BGB zu dem Adoptionsantrag durch das Gericht anzuhören, was auch geschehen ist. Der Rügende hat sich dann auch Adoptionsverfahren mehrfach umfangreich zur Sache geäußert und seine Bedenken gegen die Adoption dargelegt. Insbesondere hat er detailliert vorgetragen, es bestehe kein die Adoption rechtfertigendes Eltern-Kind-ähnliches Verhältnis zwischen seinem Vater und der Anzunehmenden. Diesen Einwand hat das Gericht ausführlich überprüft. Es hat jedoch nach den Ermittlungen festgestellt, dass entgegen der Ansicht des Rügenden tatsächlich ein die Adoption begründendes enges Vertrauensverhältnis zwischen dem Annehmenden und der Anzunehmenden bestand. Da der Sohn des Annehmenden nicht Beteiligter des Adoptionsverfahrens war, war ihm auch nicht jeglicher Vortrag der Anzunehmenden zur Stellungnahme zu übermitteln. Die im hiesigen Verfahren der Anhörungsrüge vorgebrachten Einwände gegen Angaben der Anzunehmenden sind nicht geeignet, die gerichtliche Überzeugung von dem Vorliegen eines in über 10 Jahren gewachsenen Verhältnisses von gegenseitigem Vertrauen und Beistand zu erschüttern. Eine Kostenentscheidung nach § 81 FamFG ist nicht erforderlich, da die Voraussetzungen nicht vorliegen. Die Kostentragungspflicht ergibt sich aus § 21 FamGKG, Nr.1800 KV FamGKG.