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Beschluss

30 M 652/23

AG Schöneberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGBESB:2023:0821.30M652.23.00
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Leitsätze
Die Bitte um Abgabe der Drittschuldnererklärung in einem vorläufigen Zahlungsverbot vor Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses stellt eine Sittenwidrigkeit durch Rechtsmissbrauch dar, weil die Vorpfändung nach § 845 ZPO keine Auskunftspflicht des Drittschuldners begründet. Der Gerichtsvollzieher darf die Zustellung eines solchen vorläufigen Zahlungsverbots ablehnen.(Rn.10) (Rn.12)
Tenor
Die Erinnerungen der Gläubigerin vom 28.4.2023 gegen die Ablehnung der Zustellung des vorläufigen Zahlungsverbots durch die Obergerichtsvollzieherin M. S. und gegen deren Kostenansatz wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Bitte um Abgabe der Drittschuldnererklärung in einem vorläufigen Zahlungsverbot vor Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses stellt eine Sittenwidrigkeit durch Rechtsmissbrauch dar, weil die Vorpfändung nach § 845 ZPO keine Auskunftspflicht des Drittschuldners begründet. Der Gerichtsvollzieher darf die Zustellung eines solchen vorläufigen Zahlungsverbots ablehnen.(Rn.10) (Rn.12) Die Erinnerungen der Gläubigerin vom 28.4.2023 gegen die Ablehnung der Zustellung des vorläufigen Zahlungsverbots durch die Obergerichtsvollzieherin M. S. und gegen deren Kostenansatz wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die zulässigen Erinnerungen sind unbegründet. I. Der Gläubigervertreter beantragte mit Schriftsatz vom 5.4.2023 die Zustellung eines vorläufigen Zahlungsverbotes. In diesem Schriftsatz ist als letzter Absatz folgendes enthalten: "Gleichzeitig bitte ich zur Vermeidung überflüssiger Kosten die Drittschuldnerin schon jetzt um die Abgabe der Erklärung, 1. ob und inwieweit die Forderung als begründet anerkannt wird und die Bereitschaft besteht Zahlungen zu leisten, 2. ob und welche Ansprüche andere Personen in Bezug auf die Forderung geltend machen, 3. ob und wie irgendwelche Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet ist. Ich weise darauf hin, dass eine Rechtspflicht zur Beantwortung der vorstehenden Fragen binnen 2 Wochen erst mit der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses entsteht (§ 840 ZPO).“ Im Hinblick auf diesen Absatz hat die Obergerichtsvollzieherin die Zustellung des vorläufigen Zahlungsverbotes abgelehnt und mit Kostenrechnung vom 6.4.2023 Kosten für die nicht erledigte Zustellung zuzüglich einer Auslagenpauschale in Höhe von zusammen 9,60 € gegenüber der Gläubigerin geltend gemacht. Hiergegen hat die Gläubigerin eingehend bei Gericht am 3.5.2023 Erinnerung eingelegt. II. Die Obergerichtsvollzieherin durfte die Zustellung des vorläufigen Zahlungsverbotes im Hinblick auf den für sie geltenden § 29 Abs. 2 GVGA ablehnen und hierfür der Gläubigerin 9,60 € in Rechnung stellen. In der rechtswidrigen Bitte die Erklärung nach § 840 ZPO bereits vor Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zur Vermeidung überflüssiger Kosten abzugeben liegt eine Sittenwidrigkeit durch Rechtsmissbrauch vor. Die Vorpfändung nach § 845 ZPO begründet keine Auskunftspflicht des Drittschuldners. In dem Schreiben der Gläubigerin vom 5.4.2023 wird jedoch gegenüber der Drittschuldnerin der Eindruck erweckt, dass sie eine solche Auskunft abgeben müsse. Hieran ändert auch der Umstand, dass es sich bei der Drittschuldnerin um ein Kreditinstitut handelt, nichts, da eine solche Aufforderung schlicht nicht zulässig ist. Soweit die Gläubigerin ausführt, dass keine Fristsetzung erfolgt ist, so ist dies nach Ansicht des Gerichts falsch. Die Prozessbevollmächtigten der Gläubigerin bitten insoweit um Beantwortung der Fragen "binnen 2 Wochen." Im Gesamtkontext kann die Drittschuldnerin zumindest nicht erkennen, dass sie nicht zur Beantwortung verpflichtet ist. Da erst im Nachhinein erklärt wird, dass der Drittschuldner nach Zustellung des gerichtlichen Pfändungsbeschlusses die Verpflichtung zur Beantwortung der Fragen hat, dürfte im Gegenteil, stets von einer Beantwortung durch die Drittschuldnerin auszugehen sein, da zumindest zu einem späteren Zeitpunkt eine Verpflichtung gesehen wird. Hier wird ein Ansinnen an die Drittschuldnerin gerichtet, Daten (über das Bestehen bzw. Nichtbestehen von anderen Ansprüchen und Pfändungen) preiszugeben, obwohl sie dies zu diesem Zeitpunkt (noch) weder musste noch durfte (Bankgeheimnis) ( vgl. AG Heilbronn, Beschluss vom 30. Dezember 2016 - 11 M 10442/16 -, Rn. 8, juris; AG Bonn, Beschluss vom 27. Juli 2021 – 22 M 1454/21 –, Rn. 5 - 6, juris). Da die Obergerichtsvollzieherin die Zustellung des vorläufigen Zahlungsverbots zu Recht abgelehnt hat, liegt eine nicht erledigte Zustellung im Sinn von KV 600 vor, für die die Obergerichtsvollzieherin der Gläubigerin zu Recht 6,60 € nebst Auslagenpauschale von 3,00 € in Rechnung gestellt hat. Nach der Vorbemerkung 6 zu KV 600 wird die reduzierte Gebühr erhoben, wenn eine Amtshandlung, mit deren Erledigung der Gerichtsvollzieher beauftragt worden ist, aus Rechtsgründen oder infolge von Umständen, die weder in der Person des Gerichtsvollziehers liegen noch von seiner Entschließung abhängig sind, nicht erledigt wird. Der Kostentatbestand ist bereits mit Erteilung des Auftrages erfüllt. Für das Entstehen der Gebühr muss die Amtshandlung noch nicht begonnen haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.