Beschluss
71c III 122/22
AG Schöneberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGBESB:2023:1129.71C.III122.22.66
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Tenor
1. Der Antrag vom 31. August 2022 in der Fassung vom 28. November 2023 wird zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Geschäftswert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt (§ 36 Abs. 2, 3 GNotKG).
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag vom 31. August 2022 in der Fassung vom 28. November 2023 wird zurückgewiesen. 2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Geschäftswert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt (§ 36 Abs. 2, 3 GNotKG). I. Die Antragstellerin ist kenianische Staatsangehörige. Sie brachte 2007 in B. das Kind D. zur Welt. Die Geburt wurde durch das Standesamt B. unter der Registernummer 2007 in das Geburtenregister eingetragen. Dabei wurden für die Antragstellerin folgende Angaben verlautbart: Mutter Familienname L., Identität nicht nachgewiesen Vorname(n) J. Auch der Eintrag bezüglich des Kindes wurde mit dem Zusatz „Namensführung nicht nachgewiesen“ versehen. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 31. August 2022 hat sich die Antragstellerin an das Amtsgericht Schöneberg mit dem Ziel der Berichtigung des o.g. Registereintrags gewandt. Die Antragstellerin legt eine kenianische Geburtsurkunde und einen kenianischen Reispass vor. In der Geburtsurkunde der Antragstellerin ist unter „Name“: Folgendes eingetragen: J. L. K. Aus der Geburtsurkunde ergibt sich zudem der Name des Vaters der Antragsstellerin: A. K. W. und der Name der Mutter H. N. K. In dem zuletzt vorgelegten, gültigen Reisepass ist unter „Surname“ eingetragen: K. und unter „Name“ J. L. Sie beantragt, den Standesbeamten des Standesamts Mitte von Berlin anzuweisen, den Geburtenregistereintrag Nr. 2007 wie folgt zu berichtigen: Kind Geburtsname L., der Zusatz „Namensführung nicht nachgewiesen“ entfällt. Vorname(n) D. Mutter Familienname K. der Zusatz „Identität nicht nachgewiesen“ entfällt Vorname(n) J. L. Mit Schriftsatz vom 28. November 2023 teilt die Antragstellerin mit, hilfsweise auch mit dem Eintrag Mutter Familienname K., der Zusatz „Identität nicht nachgewiesen“ entfällt Vorname(n) J. L. K. einverstanden zu sein. Die Standesamtsaufsicht ist Ansicht, dass die Antragstellerin nach kenianischem Recht eine Namenskette führe. Das Gericht hat die Antragstellerin mehrfach darauf hingewiesen, dass es die Auffassung der Standesamtsaufsicht teilt und angeregt, eine Berichtigung zu beantragen, bei der die Namenskette J. L. K. eintragen wird und der einschränkende Zusatz entfällt. II. Der Antrag war zulässig, aber unbegründet. Voraussetzung für eine Berichtigung gemäß § 48 Personenstandsgesetz (PStG) ist, dass die Eintragung von Anfang an unrichtig war. Eine Berichtigung eines personenstandsrechtlichen Eintrags kommt zudem nur dann in Betracht, wenn die Unrichtigkeit der Eintragung zur Überzeugung des Gerichts feststeht (KG, Beschluss vom 13. September 2023 – 1 W 221/23 –, Rn. 3, juris). An den Nachweis sind strenge Anforderungen zu stellen (BGH, Beschluss vom 17. Mai 2017 – XII ZB 126/15 –, Rn. 12, juris). Bis zum Nachweis des Gegenteils beweisen die Standesregister die in ihnen beurkundeten personenstandsrechtlichen Tatsachen, § 54 Abs. 1 Satz 1 PStG. Nach § 54 Abs. 3 Satz 1 PStG ist der Nachweis der Unrichtigkeit der beurkundeten Tatsachen möglich. Die Beweislast trägt derjenige, der die Unrichtigkeit behauptet. Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 Personenstandsverordnung (PStV) ist, wenn dem Standesamt bei der Beurkundung der Geburt keine geeigneten Nachweise zu den Angaben über die Eltern des Kindes vorliegen, ein erläuternder Zusatz aufzunehmen. Eintragungen in den Personenstandsregistern werden u.a. aufgrund von Einträgen in anderen Personenstandsregistern, Personenstandsurkunden oder sonstigen öffentlichen Urkunden vorgenommen, § 9 Abs. 1 PStG. Dementsprechend soll das Standesamt bei der Anzeige der Geburt eines Kindes die Vorlage von Geburtsurkunden der Eltern sowie ihrer Personalausweise, Reisepässe oder anderer anerkannter Passersatzpapiere verlangen, § 33 Satz 1 PStV, um im Geburtenregister deren Vor- und Familiennamen beurkunden zu können, § 21 Abs. 1 Nr. 4 PStG. Diese für das behördliche Verfahren vorgeschriebenen Beweisanforderungen hat auch das Gericht im Rahmen des Verfahrens nach § 48 PStG zu beachten, ohne aber auf solche Beweismittel beschränkt zu sein (BGH, Beschluss vom 5. Juli 2023 – XII ZB 155/20 – juris; KG, Beschluss vom 13. September 2023 – 1 W 221/23 –, Rn. 5, juris). Gemessen daran konnte hier keine Berichtigung erfolgen. 1. Die Antragstellerin hat sowohl eine kenianische Geburtsurkunde, die das Gericht nach § 438 ZPO als echt ansieht, als auch einen Reisepass vorgelegt. Diese tragen jedoch leider den begehrten Eintrag nicht. In der Geburtsurkunde der Antragstellerin ist unter „Name“: Folgendes eingetragen: J. L. K. In dem zuletzt vorgelegten, gültigen Reisepass ist unter Surname eingetragen: K. und unter Name J. L. Das Gericht geht nach der Auswertung der ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen über das kenianische Namensrecht und der Auswertung der vorliegenden Unterlagen davon aus, dass die Antragstellerin richtigerweise mit einer Namenskette zu verlautbaren wäre. Jedenfalls kann sich das Gericht von der Richtigkeit der beantragten Namensführung nicht überzeugen. Nach der dem Gericht vorliegenden Kommentarliteratur (Brandhuber/Zeyringer/Heussler, Standesamt und Ausländer, Band II, Kenia, XI. Name und Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Kenia, 8. Namensrecht, Stand 1.6.2014) besteht zwar in Kenia kein geschriebenes Namensrecht und keine einheitliche Namenspraxis. Es existiert aber eine verbreitete Namenspraxis, wonach Personen drei Namen besitzen, wobei der erste der Geburtsname des Kindes, der zweite oder dritte in der Regel der Mittelname des Vaters ist und der letzte die Zugehörigkeit zu einer ethnischen Gruppe anzeigen kann. Demnach sind Namensketten jedenfalls verbreitete Praxis und der Name der Antragstellerin entspricht zudem der vorgenannten Struktur. Denn aus der Geburtsurkunde ist ersichtlich, dass K. der zweite Namensbestandteil des Namens ihres Vaters und der dritte Namensbestandteil des Namens ihrer Mutter ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Kammergerichts sind die in den Geburtseintrag aufzunehmenden Personenstandsangaben der Eltern (§ 21 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Nr. 1 und 3 PStG) primär deren Geburtsurkunden zu entnehmen, die hierfür grundsätzlich vollen Beweis erbringen. Die Vorlage von Personaldokumenten dient hingegen dem Nachweis, dass die sich aus den Geburtsurkunden ergebenden Personenstandsangaben den Personen zuzuordnen sind, die diese für sich in Anspruch nehmen (vgl. etwa KG, Beschluss vom 4. Januar 2018 – 1 W 190 - 191/17 –, Rn. 4, juris). Die Tatsache, dass der Reisepass eine Unterscheidung zwischen Vor- und Nachnamen enthält, sagt über die Namensführung daher leider nichts aus. Es ist inzwischen, was dem Gericht aus einer Vielzahl von Parallelverfahren bekannt ist, international üblich, Namensbestandteile im Reisepass in die Kategorien Vor- und Nachname einzutragen, weil manche Staaten anderenfalls die Einreise verweigern, wenn Eintragungen in einer Kategorie fehlen. Weitere Anhaltspunkte für ihre Behauptung, dass die von ihr geführten Namen in Vor- und Familienname unterteilt werden, hat die Antragstellerin auch auf entsprechende Hinweise hin nicht vorgelegt. Der einschränkende Zusatz hätte entfallen können, wenn die Antragstellerin, das Standesamt oder die Standesamtsaufsicht die Eintragung einer Namenskette, wie vom Gericht angeregt (§ 28 Abs. 2 FamFG), beantragt hätte. Das war aber nicht der Fall. Das Gericht kann jedoch nur über die gestellten Anträge entscheiden und nicht etwas anderes als beantragt zusprechen (KG, Beschluss vom 3. März 2023, 1 W 378/22, juris Rn. 7). 2. Die beantragte Streichung des einschränkenden Zusatzes bei dem Kind D. war ebenfalls nicht möglich, da auch der Zusatz bei der Antragstellerin nicht gestrichen werden konnte. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 51 PStG, § 81 FamFG und entspricht billigem Ermessen, weil die Antragstellerin in der Sache unterliegt. 4. Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG.