Beschluss
91 F 120/22
AG Schöneberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGBESB:2024:0403.91F120.22.00
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Leitsätze
1. Die Auskunft nach § 1379 BGB muss in Form eines ordnungsgemäßen Bestandsverzeichnisses i.S.d. § 260 BGB erfolgen, das mit zugehörigen Originalbelegen alle Aktiva und Passiva so genau erfasst, dass daraus die Zugewinnausgleichsforderung errechnet werden kann (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 24. Juli 2002, XII ZB 31/02). (Rn.20)
2. Hat ein Verpflichteter ein von ihm selbst verfasstes Verzeichnis vorgelegt, das nicht von vornherein unbrauchbar ist, kann regelmäßig nicht dessen Ergänzung oder Erneuerung wegen behaupteter Mängel verlangt werden; vielmehr sind diese gegebenenfalls über die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung oder im Rechtsstreit über die Ausgleichsforderung selbst zu klären (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 6. Januar 1997, 26 WF 157/96). (Rn.22)
Tenor
1. Der Versäumnisbeschluss vom 10.01.2024 wird aufgehoben und der Antrag des Antragstellers wird zurückgewiesen.
2. Auf den Widerantrag der Antragsgegnerin wird der Antragsteller verpflichtet, Auskunft zu erteilen über sein Vermögen in Gestalt eines systematischen Verzeichnisses über seine Aktiva und Passiva und insbesondere Angaben zu den verkehrswesentlichen Faktoren aller werthaltigen Gegenstände, insbesondere seines PKW, zu machen, zu den Stichtagen 16.04.2015, 23.12.2017 und 19.12.2018 und diese Auskunft zu belegen.
3. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Auskunft nach § 1379 BGB muss in Form eines ordnungsgemäßen Bestandsverzeichnisses i.S.d. § 260 BGB erfolgen, das mit zugehörigen Originalbelegen alle Aktiva und Passiva so genau erfasst, dass daraus die Zugewinnausgleichsforderung errechnet werden kann (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 24. Juli 2002, XII ZB 31/02). (Rn.20) 2. Hat ein Verpflichteter ein von ihm selbst verfasstes Verzeichnis vorgelegt, das nicht von vornherein unbrauchbar ist, kann regelmäßig nicht dessen Ergänzung oder Erneuerung wegen behaupteter Mängel verlangt werden; vielmehr sind diese gegebenenfalls über die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung oder im Rechtsstreit über die Ausgleichsforderung selbst zu klären (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 6. Januar 1997, 26 WF 157/96). (Rn.22) 1. Der Versäumnisbeschluss vom 10.01.2024 wird aufgehoben und der Antrag des Antragstellers wird zurückgewiesen. 2. Auf den Widerantrag der Antragsgegnerin wird der Antragsteller verpflichtet, Auskunft zu erteilen über sein Vermögen in Gestalt eines systematischen Verzeichnisses über seine Aktiva und Passiva und insbesondere Angaben zu den verkehrswesentlichen Faktoren aller werthaltigen Gegenstände, insbesondere seines PKW, zu machen, zu den Stichtagen 16.04.2015, 23.12.2017 und 19.12.2018 und diese Auskunft zu belegen. 3. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten. Der Antrag des Antragstellers auf Aufhebung des Versäumnisbeschlusses vom 10.01.2014 ist zulässig und begründet; im Übrigen ist der Antrag unbegründet. Der Widerantrag der Antragsgegnerin ist zulässig und begründet. I. Der Antragsteller macht gegen die Antragsgegnerin einen Anspruch auf Zugewinn im Rahmen eines Stufenantrags geltend. Der Antragsteller meint, die Antragsgegnerin habe noch nicht vollständig Auskunft erteilt. Er behauptet, zu der Wohnung der Antragsgegnerin in M. gehöre ein Stellplatz oder habe zumindest in der Vergangenheit ein Stellplatz gehört, über welchen sie noch Auskunft schulde. Er selbst habe keinen Zugewinn. Insgesamt ergebe sich aufgrund der Wertsteigerungen der Eigentumswohnungen der Antragsgegnerin ein Zugewinn von 79.367,47 Euro. Im Anhörungstermin vom 10.01.2024 hat der Antragsteller keinen Antrag gestellt. Daraufhin erging am 10.01.2024 ein zurückweisender Versäumnisbeschluss mit dem folgenden Tenor: 1. Die Anträge des Antragstellers werden zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. 3. Die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses wird angeordnet. Der Versäumnisbeschluss ist dem Antragsteller am 12.01.2024 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 25.01.2024 - bei Gericht eingegangen am selben Tag - hat der Antragsteller Einspruch gegen den Versäumnisbeschluss eingelegt. Der Antragsteller beantragt nunmehr, den Versäumnisbeschluss vom 10.01.2024 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, vollständig Auskunft zum Vermögen zu dem Stichtag 19.12.2018, insbesondere auch zum Schicksal des bei Eheschließung vorhandenen Stellplatzes der Wohnung in M., zu erteilen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Versäumnisbeschluss vom 10.01.2024 aufrechtzuerhalten und den Antrag zurückzuweisen. Zudem stellt die Antragsgegnerin hilfsweise den Widerantrag, den Antragssteller zu verpflichten, Auskunft zu erteilen über sein Vermögen in Gestalt eines systematischen Verzeichnisses über seine Aktiva und Passiva und insbesondere Angaben zu den verkehrswesentlichen Faktoren aller werthaltigen Gegenstände, insbesondere seines PKW, zu machen, zu den Stichtagen 16.04.2015, 23.12.2017 und 19.12.2018 und diese Auskunft zu belegen. Der Antragsteller beantragt, den hilfsweisen Widerantrag zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin behauptet, ihre Wohnung in M. habe nie einen Stellplatz besessen; lediglich zu der daneben gelegenen Wohnung ihrer Eltern gehöre ein Stellplatz. Sie meint, der Anspruch auf Zugewinn sei bereits nicht schlüssig dargetan, da die Behauptung des Antragstellers, kein Endvermögen zu haben, offensichtlich falsch sei. So habe er über ein Konto verfügt und zudem ein Kraftfahrzeug gehabt. Der Antragsteller habe den PKW der Antragsgegnerin entwendet und mit dem Erlös des Verkaufs einen neuen PKW gekauft. Die Antragsgegnerin reicht hierzu ein Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 20.09.2019 ein, wonach der Antragsteller wegen Diebstahl in Tatmehrheit mit Nötigung und Erpressung zu Lasten der Antragsgegnerin verurteilt worden ist. II. Der Einspruch mit Schriftsatz vom 25.01.2024 - eingegangen am selben Tag - gegen das Versäumnisurteil vom 10.01.2024, dem Antragsteller zugestellt am 12.01.2024, ist zulässig. Der Prozess war daher in die Lage zurückzuversetzen in der er sich vor Eintritt der Säumnis befand, § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 342 ZPO. Der zulässige Antrag des Antragstellers ist jedoch unbegründet, sodass lediglich der insgesamt zurückweisende Versäumnisbeschluss aufzuheben war und der Antrag des Antragstellers auf Auskunftserteilung zurückzuweisen war. 1. Nach § 1379 Abs. 1 BGB ist jeder Ehegatte nach Beendigung des Güterstandes verpflichtet, dem anderen über den Bestand seines Vermögens zu dem jeweiligen Stichtag Auskunft zu erteilen. Was an Einzelangaben verlangt werden kann, ergibt sich aus Sinn und Zweck der Vorschrift des § 1379 Abs. 1 BGB sowie den Grundsätzen von Treu und Glauben (Senat, FamRB 2014, 281). Ziel ist es, den Anspruchsberechtigten in die Lage zu versetzen, anhand von Einzelangaben über die Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten das Endvermögen des verpflichteten Ehegatten selbst zu berechnen und ausgehend von dessen Anfangsvermögen einen etwaigen Zugewinnanspruch zu ermitteln (BGH FamRZ 1989, 157). Die Auskunft muss in Form eines ordnungsgemäßen Bestandsverzeichnisses i.S.d. § 260 BGB erfolgen, das mit zugehörigen Originalbelegen alle Aktiva und Passiva so genau erfasst, dass daraus die Zugewinnausgleichsforderung errechnet werden kann (BGH FamRZ 2003, 597 und 1267). 2. Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes genügt die durch die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 29.09.2021 erteilte Auskunft in Zusammenschau mit der in den Schriftsätzen vom 28.12.2022 und 29.12.2022 erteilte Auskunft den formellen Anforderungen, welche an ein Bestandsverzeichnis zu stellen sind. Inhaltliche Fehler oder Unvollständigkeiten stehen nach herrschender Meinung, der sich das Gericht anschließt, der Erfüllungswirkung grundsätzlich nicht entgegen (vergleiche Münchener Kommentar/Krüger, 5. Auflage, § 259 BGB, Rd. 24 mit weiteren Nachweisen). Auch ist eine offensichtliche Unvollständigkeit entgegen der Behauptung des Antragstellers nicht gegeben. Die Auskunft ist insbesondere nicht deshalb unvollständig, weil die Antragsgegnerin sich vermeintlich nicht über den Verbleib des Geldes auf den Konten und zu den Gegenständen des Antragstellers und des gemeinsamen Hausrates erklärt hat. Die Antragsgegnerin hat vielmehr auf S. 4 und 5 des Schriftsatzes vom 28.12.2022 kenntlich gemacht, dass sie hierzu abschließend Auskunft erteilt hat. Soweit der Antragsteller meint, es bestünden Anhaltspunkte dafür, dass illoyale Vermögensverschiebungen vorlägen, die die Antragsgegnerin zu beauskunften hätte, folgt das Gericht dem nicht. Insoweit hat das Kammergericht auch bereits im Rahmen des Verfahrenshilfekostenverfahrens vom 27.07.2023 ausgeführt, dass - insofern der Verpflichtete einmal ein von ihm selbst verfasstes Verzeichnis vorgelegt hat, welches nicht von vornherein unbrauchbar ist - regelmäßig nicht dessen Ergänzung oder Erneuerung wegen behaupteter Mängel verlangt werden kann, sondern dass diese gegebenenfalls über die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung oder im Rechtsstreit über die Ausgleichsforderung selbst zu klären seien (vgl. auch OLG Köln, Beschluss vom 06.01.1997 - 26 W 157/96). Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat die Antragsgegnerin auch vollständige Auskunft zu allen verkehrswesentlichen Eigenschaften der Wohnung in M. erteilt. Insbesondere hat die Antragsgegnerin sich auch zu dem Umstand, ob die Wohnung über einen Stellplatz verfüge bzw. verfügt habe, verhalten, in dem sie ausdrücklich die Angabe gemacht hat, die Wohnung verfüge über keinen Stellplatz und habe auch nie über einen Stellplatz verfügt. Darüber hinaus hat der Antragsteller keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die Wohnung in M. über einen Stellplatz verfügt oder in der Vergangenheit verfügt habe. Allein der Umstand, dass die Beteiligten im Rahmen einer früheren Urlaubsplanung besprochen haben sollen, das eigene Auto auf einem Stellplatz vor der Wohnung in M. abstellen zu wollen, ist vor allem vor dem Hintergrund, dass die Antragsgegnerin vorgetragen hat, dass die neben ihrer Wohnung gelegene Wohnung ihrer Eltern über einen Stellplatz verfüge, nicht als ausreichender Anhaltspunkt für die Existenz eines zu der Wohnung der Antragsgegnerin gehörenden Stellplatzes zu werten. Gleiches gilt für die von dem Antragsteller eingereichte Information auf der Internetseite i. m., wonach im Jahr 2019 ein zu dem Wohngebäude gehörender Stellplatz verkauft worden sei sowie den im nachgelassenen Schriftsatz vom 13.03.2024 getätigten Verweis darauf, dass jede Wohnung einen Stellplatz gehabt habe. Da sich in dem Wohngebäude mehrere - nach unbestrittenem Vortrag der Antragsgegnerin bis zu 20 - Wohneinheiten befinden kann darauf nicht darauf geschlossen werden, der Stellplatz habe zu der Wohnung der Antragsgegnerin gehört. III. Der Widerantrag der Antragsgegnerin ist zulässig und begründet. 1. Der Widerantrag wurde unter der zulässigen innerprozessualen Bedingung gestellt, dass der (insgesamt zurückweisende) Versäumnisbeschluss vom 10.01.2024 aufgehoben wird und ist auch im Übrigen zulässig gem. § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 33 ZPO (vgl. hierzu Anders/Gehle/Anders, 82. Aufl. 2024, ZPO § 33 Rn. 27, 28). 2. Die Antragsgegnerin hat gegen den Antragsteller einen Anspruch auf Erteilung von Auskunft zu seinem Vermögen zu den Stichtagen 16.04.2015, 23.12.2017 und 19.12.2018. Nach § 1379 Abs. 1 BGB ist jeder Ehegatte nach Beendigung des Güterstandes verpflichtet, dem anderen über den Bestand seines Vermögens zu dem jeweiligen Stichtag Auskunft zu erteilen. Der Antragsteller ist mit nachgelassenem Schriftsatz vom 13.03.2024 seiner Auskunfts- und Belegpflicht offensichtlich nicht vollständig nachgekommen, sodass dem Widerantrag der Antragsgegnerin stattzugeben war. Der Antragsteller wurde bereits mit Schriftsatz vom 29.09.2021 von der Antragsgegnerin aufgefordert, die vorgenannten Auskünfte zu erteilen. Der Antragsteller hat diesen Auskunftsanspruch nicht durch die im nachgelassenen Schriftsatz vom 13.03.2024 erteilten Auskünfte erfüllt. Dies folgt bereits daraus, dass die Auskünfte in Bezug auf den Kontostand nicht wie gefordert zu den Stichtagen 16.04.2015 (Anfangsvermögen), 23.12.2017 (Trennungszeitpunkt) und 19.12.2018 (Endvermögen) erteilt wurden, sondern zum 26.05.2015, 01.11.2017 und 27.12.2018. Zudem genügt die erteilte Auskunft auch nicht den grundlegenden Formerfordernissen, wonach die Auskunft in Form eines ordnungsgemäßen Bestandsverzeichnisses i.S.d. § 260 BGB erfolgen muss. Aus dem Vortrag des Antragstellers ergibt sich bereits nicht, ob er zu den jeweiligen Stichtagen weitere anzugebende Wertgegenstände, insbesondere jeweils einen PKW besaß. Der Antragsteller nennt lediglich Wertvorstellungen zu einem Fahrzeug, ohne nachvollziehbar vorzutragen, ob er jeweils Eigentümer eines PKWs zu den jeweiligen Stichtagen war. Darüber hinaus fehlen hinreichend konkrete Angaben zu den wertbildenden Faktoren des PKW. Diese müssen in der Auskunft selbst genannt werden, ein bloßer Verweis auf die beifügte Anlage (im vorliegenden Fall die Kaufverträge) ist nicht ausreichend. Der Anspruch auf Belegerteilung folgt aus § 1379 Abs. 2 S. 2 BGB. Der Beleganspruch ist ebenfalls nicht erloschen, da die Kontoauszüge nicht wie geschuldet zu den maßgeblichen Stichtagen, sondern zu den oben genannten Daten vorgelegt wurden. IV. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist der Endentscheidung vorbehalten.