Beschluss
84 F 85/23
AG Schöneberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGBESB:2024:0610.84F85.23.00
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Tenor
1. Die elterliche Sorge für die Kinder Z., A. und J. A. wird der Mutter allein übertragen.
2. Jeder Elternteil trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst und die Hälfte der Gerichtskosten.
3. Der Verfahrenswert wird auf 4.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die elterliche Sorge für die Kinder Z., A. und J. A. wird der Mutter allein übertragen. 2. Jeder Elternteil trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst und die Hälfte der Gerichtskosten. 3. Der Verfahrenswert wird auf 4.000 € festgesetzt. I. Die Eltern der betroffenen Kinder waren nicht verheiratet, üben aber das Sorgerecht aufgrund von Sorgeerklärungen gemeinsam aus. Sie lebten bis Mai 2022 zusammen. Am 17.05.2022 flüchtete die Mutter vor dem Vater und lebt seitdem mit den Kindern unter einer dem Vater nicht bekannten Anschrift. Es besteht keinerlei Kontakt zwischen dem Vater und den Kindern, ein Umgangsverfahren ist unter dem Aktenzeichen 84 F 107/23 anhängig. Die Mutter erhebt gegen den Vater massive Gewaltvorwürfe. Diese führten - aufgrund einer Verständigung im Sinne des § 257c StPO - zu einer erstinstanzlichen Verurteilung durch das Amtsgericht Tiergarten wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 22.06.2023 (244 Ds 3032 Js 8418/22) verwiesen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, der Vater bestreitet inzwischen die Vorwürfe und hat Berufung eingelegt. Die Mutter erklärt, große Angst vor dem Vater zu haben und unter keinen Umständen bereit zu sein, sich mit ihm zu verständigen und ihn zu treffen. Sie sei traumatisiert, und es sei mit Reaktualisierungen des Traumas zu rechnen, wenn sie sich mit dem Vater auseinander setzen müsse. Sie beantragt daher, ihr das Sorgerecht für die Kinder allein zu übertragen. Der Vater hat sich mit Schreiben vom 5.10.2023 (Bl. 24 d.A.) dahingehend eingelassen, er stimme der Sorgerechtsübertragung nicht zu, sondern strebe eine hälftige Betreuung der Kinder an. Mit Schreiben vom 9.02.2024 (Bl. 123 d.A.) teilte er mit, er habe „erfolgreich“ Berufung gegen das Strafurteil eingelegt, der neue Termin sei für den 21.03.2024 festgesetzt worden. Er sei vor dem Amtsgericht unter Druck gesetzt worden, den „Deal“ zu akzeptieren. Den Kindern wurde ein Verfahrensbeistand bestellt. Dieser hat keine Bedenken, der Mutter die alleinige elterliche Sorge zu übertragen (Protokoll vom 7.05.2024, B. 152 d.A.). Das Jugendamt berichtete unter dem 30.11.2023 (Bl. 73 d.A.I) und schätzt ein, es bestehe keine Grundlage für die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge, vielmehr bestehe die Gefahr der Destabilisierung der Mutter, wenn die Eltern sich über Belange der Kinder austauschen müssten. Das Jugendamt empfiehlt daher die Übertragung der elterlichen Sorge auf die Mutter allein. Das Gericht hat die Beteiligten am 7.05.2024 angehört. Der Vater erschien trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht, so dass das Gericht versuchte, ihn unter seiner - von der Mutter im Termin mitgeteilten - Handynummer zu erreichen. Dies war zunächst vergeblich, der Vater rief aber noch im Laufe des - im Anschluss an die hiesige Verhandlung terminierten - Umgangstermins (84 F 107/23) zurück und äußerte sich. Darauf wird Bezug genommen (Bl. 161 d.A.). Das Gericht hat - gemeinsam mit dem Verfahrensbeistand - die Kinder im Haushalt der Mutter besucht und J. auch angehört. Auf den hierüber gefertigten Vermerk (Bl. 154 d.A.) wird ebenfalls Bezug genommen. Der Vater hat sich im Anschluss an die Verhandlung und die Anhörung der Kinder nicht mehr geäußert. II. Die Entscheidung beruht auf § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB. Danach ist die elterliche Sorge einem Elternteil allein zu übertragen, wenn zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Antragsteller allein dem Wohl der Kinder am besten entspricht. Das ist vorliegend der Fall. Die gemeinsame elterliche Sorge ist aufzuheben. Denn eine dem Kindeswohl entsprechende gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung setzt neben einem Mindestmaß an Übereinstimmung in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge auch insgesamt eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraus (BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 2003, 1 BvR 1140/03, FamRZ 2004, 354, 355; BVerfG, Beschluss vom 1. März 2004, 1 BvR 738/01, FamRZ 2004, 1015, 1016 und BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2007, XII ZB 158/05, FamRZ 2008, 592). Es ist offensichtlich, dass es zwischen den Eltern an einer gemeinsamen Basis in diesem Sinne fehlt. Die Mutter trägt vor, aufgrund massiver Misshandlungen durch den Vater traumatisiert und nicht in der Lage zu sein, mit diesem zu kommunizieren. Sie hält sich deshalb seit zwei Jahren an einem dem Vater unbekannten Ort auf. Das Gericht hält die Angaben der Mutter für glaubhaft. Es kommt aber nicht einmal darauf an, ob sie zutreffen. Denn der Vater - telefonisch angehört - behauptet seinerseits, Videoaufzeichnungen davon zu haben, wie die Mutter ihn angegriffen und ihm gedroht habe. Sie versuche ihn zu zerstören, habe über Jahre ein Doppelleben geführt, so dass er schließlich eine 24-Stunden-Aufzeichnung angefertigt habe. Das Gericht hat erlebt, wie der Vater sich in einem Redeschwall, den das Gericht nur mit großer Mühe unterbrechen konnte, über die Mutter ausließ und wie die - per Video zugeschaltete - Mutter dies nicht ertragen konnte, sondern weinend aus dem Bild ging. Unabhängig davon, ob auch der Vortrag des Vaters möglicherweise einen wahren Kern enthält oder nicht, ist das Gericht davon überzeugt, dass keine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern mehr besteht, sondern im Gegenteil die Elternbeziehung in einem Maße zerrüttet ist, das eine gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge unmöglich macht. Ist die gemeinsame Sorge daher aufzuheben, kommt nur eine Übertragung auf die Mutter in Betracht. Diese betreut die Kinder seit der Trennung der Eltern, also seit mehr als zwei Jahren allein, zum Vater besteht keinerlei Kontakt. Die bei der Trennung erst ein Jahr alten Zwillinge dürften keine aktive Erinnerung mehr an den Vater haben, der inzwischen sechsjährige K. lehnt sogar den Kontakt mit dem Vater derzeit ab und ist möglicherweise selbst traumatisiert - dies soll im noch anhängigen Umgangsverfahren noch näher betrachtet werden. Ein Wechsel der Kinder zum Vater kommt jedenfalls derzeit nicht einmal ansatzweise in Betracht. Das Gericht hat sich davon überzeugt, dass es den Kindern bei der Mutter gut geht. Es entspricht daher dem Wohl der Kinder am besten, der Mutter die alleinige elterliche Sorge für die Kinder zu übertragen. Die Nebenentscheidungen finden ihre Grundlage in §§ 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG, 45 FamGKG.