Urteil
11 C 65/24
AG Schöneberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGBESB:2024:0724.11C65.24.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 21.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf 21.000,00 € festgesetzt. I. Die Klage ist unbegründet. A. Die Klägerin kann von der Beklagten nicht gemäß § 553 Abs. 1 S. 1 BGB verlangen, dass sie die Untervermietung eines Zimmers der Wohnung gestattet. Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass sie ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung hat. Unter einem berechtigten Interesse versteht die höchstrichterliche Rechtsprechung jedes Interesse des Mieters von nicht ganz unerheblichen Gewicht, das mit der geltenden Rechts- und Sozialordnung in Einklang steht (BGH, Urteil vom 11. Juni 2014 – VIII ZR 349/13 –, juris Rn. 14). Darunter fällt auch der Wunsch des Mieters, die Wohnung zu erhalten, wenn er zeitweise andernorts wohnt und seine erhöhten Wohnkosten vermindern möchte (BGH, Urteil vom 23. November 2005 – VIII ZR 4/05 –, juris Rn. 11). Dies gilt aber nur, wenn er einen konkreten Rückkehrwillen hat (LG Berlin, Urteil vom 8. Februar 2017 – 65 S 433/16 –, juris Rn. 21). Das Gericht ist nicht davon überzeugt, dass die Klägerin das Zimmer untervermieten möchte, um die Wohnung zu erhalten und in absehbarer Zeit wieder selbst einziehen zu können. Dagegen spricht, dass die Gründe, die sie für ihren Auszug aus der streitgegenständlichen Wohnung vorgebracht hat, nach Rückkehr aus Z. voraussichtlich weiter bestehen werden. Die Gegend um den N. Platz ist aufgrund der Drogen- und Prostitutionsszene eine sozial schwierige Gegend und dürfte es auf absehbare Zeit bleiben. Die Mieterin, der die Klägerin Angriffe vorgeworfen hat, ist bislang nicht ausgezogen. Die Tochter der Klägerin wird deshalb vermutlich erneut Belästigungen ausgesetzt sein, wenn sie mit der Klägerin zurück in die Wohnung zieht. Die Zweifel des Gerichts werden durch die Erklärung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, sie werde „in Notfällen, wenn ich keine Wohnung finde, wieder zurück in die hiesige Wohnung ziehen“ bestärkt. Gegen einen Rückkehrwillen spricht auch, dass die Beklagte Tatsachen vorgebracht hat, die die Annahme stützen, dass es der Klägerin nicht um den Erhalt der Wohnung zur späteren Rückkehr, sondern um wirtschaftliche Interessen geht, die nicht schützenswert sind. Es steht dem Mieter nicht zu, mit der Wohnung Gewinne zu erwirtschaften, die dem Vermieter zugewiesen sind. Nach der Verhandlung steht fest, dass die Klägerin im Jahr 2023 beide Zimmer der Wohnung zu einem Mietzins untervermietet hat, der ihre eigene Zahlungsverpflichtung bei weitem übersteigt. Sie hat eingestanden, von einer Untermieterin 500,00 € monatlich erhalten zu haben. Von der anderen Untermieterin will sie kein Geld verlangt haben. Das lässt sich indes mit dem Schreiben, das die Beklagte vorgelegt hat, nicht in Einklang bringen. Danach hat sie 800,00 € für das zweite Zimmer verlangt. Es gibt keinen Anhaltspunkt, warum die Untermieterin, die sich an die Hausverwaltung der Beklagten gewandt hat, falsche Angaben hätte machen sollte. Es ging in dem Streit mit der Klägerin nicht um die Höhe der Untermiete, sondern um den Zugang zur Wohnung. B. Mangels Anspruch auf Untervermietung gibt es auch keinen Anknüpfungspunkt für eine schuldhafte Pflichtverletzung, die die Beklagte zum Schadensersatz verpflichtet. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 39 Abs. 1, 48 Abs. 1 S. 1 GKG, 3, 9 ZPO. Die Parteien streiten um die Gestattung einer Untervermietung. Die Parteien sind über einen Wohnungsmietvertrag verbunden, der am 26.5.2011 geschlossen worden ist. Die Wohnung verfügt über zwei Zimmer und wird zu einer Gesamtmiete von 734,94 € überlassen. Mit Schreiben vom 29.1.2024 bat die Klägerin um Gestattung der Untervermietung eines Zimmers ab Februar 2024 für 500,00 € monatlich. Wegen der Einzelheiten verweist das Gericht auf Blatt 15 der Gerichtsakte. Die Beklagte trat am 13.3.2024 an die Stelle des ehemaligen Vermieters. In der Vergangenheit hatte der Rechtsvorgänger einer Untervermietung aus gesundheitlichen Gründen der Klägerin zugestimmt, eine weitere Untervermietung im Jahr 2022 hingegen nicht gestattet. Dennoch überließ die Klägerin die Zimmer der Wohnung im Jahr 2023 an zwei Untermieter, weshalb die Beklagte sie mit Schreiben vom 24.8.2023 abmahnte. Die Klägerin behauptet, sie sei aufgrund der sozial schwierigen Gegend und Übergriffen einer Mieterin mit ihrer Tochter im November 2022 für drei Jahre nach Z. umgezogen. Sie nutze die streitgegenständliche Wohnung weiterhin am Wochenende und haben Möbel und persönliche Gegenstände in der Wohnung. Vor Ablauf des befristeten Mietverhältnisses in Z. werde sie, wenn sie keine andere Wohnung finde, wieder zurück in die streitgegenständliche Wohnung ziehen. Die Klägerin hat zunächst Gestattung der Untervermietung und Schadensersatz in Höhe von 500,00 € ab Februar 2024 verlangt. Sie hat die Klage hinsichtlich des Zahlungsanspruchs teilweise zurückgenommen und beantragt noch, die Beklagte zu verurteilen, der teilweisen Untervermietung der Wohnung N.str. ... B., 6. Obergeschoss rechts, ein Zimmer (Wohnzimmer) zur alleinigen Nutzung der Frau M. K. sowie Küche, Bad, Balkon und Flurschrank zuzustimmen, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin monatlich 500,00 € ab 13.3.2024 bis zur Erteilung der Erlaubnis zur teilweisen Untervermietung zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, die Klägerin habe den Gewahrsam an der Wohnung vollständig aufgegeben und im Zeitraum Januar bis Juli 2023 einen Mietzins von 800,00 € für ein Zimmer und 510,00 € für das andere Zimmer mit ihren Untermietern vereinbart. Sie wollen nur aus wirtschaftlichen Gründen untervermieten. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien und das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.