Beschluss
71f III 13/24
AG Schöneberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGBESB:2024:1024.71F.III13.24.00
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Tenor
1. Auf die Zweifelsvorlage des Standesamts Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin hin wird dieses angewiesen, zu dem Geburtseintrag mit der Nr. ... die Eintragung des N. H. S. A. als Vater des betroffenen Kindes aufgrund der beim Notar D. P., R., zur Urkundenrollen-Nr. ... beurkundeten Vaterschaftsanerkennung nicht vorzunehmen, da die Vaterschaftsanerkennung unwirksam ist.
2. Gerichtliche Kosten für das Verfahren werden nicht erhoben. Seine außergerichtlichen Kosten trägt jeder Verfahrensbeteiligte selbst.
Entscheidungsgründe
1. Auf die Zweifelsvorlage des Standesamts Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin hin wird dieses angewiesen, zu dem Geburtseintrag mit der Nr. ... die Eintragung des N. H. S. A. als Vater des betroffenen Kindes aufgrund der beim Notar D. P., R., zur Urkundenrollen-Nr. ... beurkundeten Vaterschaftsanerkennung nicht vorzunehmen, da die Vaterschaftsanerkennung unwirksam ist. 2. Gerichtliche Kosten für das Verfahren werden nicht erhoben. Seine außergerichtlichen Kosten trägt jeder Verfahrensbeteiligte selbst. I. Mit Zweifelsvorlage des Standesamts vom 04.12.2023 (Bl. 2 d.A.), die am 30.01.2024 bei Gericht eingegangen ist, begehrt das Standesamt die Prüfung, ob die durch den sonstigen Beteiligten zu 2) am 02.12.2022 mit Zustimmung der Kindesmutter (hier: sonstige Beteiligte zu 1)) beim Notar D. P., R., zur Urkundenrollen-Nr. ... beurkundete Vaterschaftsanerkennung (Bl. 15ff der Sammelakte des Standesamts (SA)) wirksam ist. Das Standesamt hat daran Zweifel, da bereits zuvor, am 20.02.2020, durch einen anderen Mann eine Vaterschaftsanerkennung zu demselben Kind bei einem Jugendamt beabsichtigt gewesen war, diese Vaterschaftsanerkennung aber letztlich von der zuständigen Ausländerbehörde im Verfahren nach § 85a AufenthG zeitlich nach der o.g. Vaterschaftsanerkennung vom 02.12.2022 als unanfechtbar rechtsmißbräuchlich festgestellt worden war. So hatte die Kindesmutter vor der o.g. Vaterschaftsanerkennung vom 02.12.2022 mit einem anderen Mann, dem M. K. A. (vgl. deutscher Personalausweis Bl. 8 der Sammelakte des Standesamts(SA)), beabsichtigt, am 20.02.2020 beim Jugendamt der Stadt P. eine Vaterschaftsanerkennung zu dem von ihr erwarteten und letztlich am 09.05.2020 geborenen Kind (hier: Betroffener) beurkunden zu lassen (Bl. 34 SA). Die Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung war aufgrund von Anhaltspunkten für eine Rechtsmißbräuchlichkeit der beabsichtigten Vaterschaftsanerkennung dann jedoch durch das Jugendamt ausgesetzt worden. Nach erfolgter Meldung der Aussetzung an die für die Kindesmutter zuständige Ausländerbehörde beim Landkreis B. war dort ein Verfahren nach § 85a AufenthG eingeleitet worden (Bl.11 SA; S. 54 SA). Mit Bescheid vom 12.08.2020 stellte der Landkreis B. die Rechtsmißbräuchlichkeit der durch den M. K. A. mit Zustimmung der Kindesmutter am 20.02.2020 beabsichtigten Vaterschaftsanerkennung fest (Bl. 55 SA). Gegen diesen Bescheid war sodann durch den die Kindesmutter auch im vorliegenden Verfahren vertretenden Verfahrensbevollmächtigten am 26.08.2020 Widerspruch eingelegt worden, der jedoch mit anwaltlichem Schreiben vom 05.05.2023 zurückgenommen wurde (Bl. 57 SA), noch bevor der Landkreis B. über den Widerspruch entschieden hatte. Der Bescheid vom 12.08.2020 über die Feststellung der Rechtsmißbräuchlichkeit der am 20.02.2020 beabsichtigten Vaterschaftsanerkennung wurde mit der Rücknahme des Widerspruchs bestandskräftig. Das Standesamt ist im Wesentlichen der Auffassung (Bl. 2 d.A.), dass die Vaterschaftsanerkennung des sonstigen Beteiligten zu 2) vom 02.12.2022 unwirksam sei, weil die festgestellte Rechtsmißbräuchlichkeit der zuvor durch einen anderen Mann am 20.02.2020 beabsichtigten Vaterschaftsanerkennung eine Sperrwirkung entfalte. Es meint, dass die Vorschrift des § 1597a Abs.3 BGB auch auf die vorliegende Sachlage anwendbar sei. Seiner Auffassung nach könne vorliegend nach § 1597a Abs.5 BGB eine Vaterschaft im Geburtenregister des Kindes nur noch nach einem gerichtlichen Feststellungsverfahren eingetragen werden, sofern der leibliche Vater durch ein Blutgruppengutachten bestimmt werden könne. Das Standesamt verweist zur Begründung seiner Auffassung auch auf den rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg - 71e III 28/21 - vom 17.09.2021. Die Standesamtaufsicht, die mit Schreiben vom 25.01.2024 (Bl. 1 d.A.) Stellung genommen hat meint, dass die Vaterschaftsanerkennung vom 02.12.2022 wirksam sein. Sie verweist im Wesentlichen darauf, dass nach der Gesetzesbegründung mit der Vorschrift § 1597 Abs. 3 BGB verhindert werden solle, dass der Mann, bei dem die Beurkundung der von ihm abgegebenen Erklärung der Vaterschaftsanerkennung wegen Missbrauchsverdacht ausgesetzt ist oder wegen festgestellten Missbrauchs abgelehnt wurde, für dasselbe Kind die Anerkennung bei einer anderen Behörde oder Urkundsperson beurkunden lässt. Ihrer Auffassung nach greife die Sperrwirkung des § 1597a Abs.3 BGB dann nicht, wenn ein anderer Mann als der Erstanerkennende während des Aussetzungsverfahrens zu der ersten Vaterschaftsanerkennung die Vaterschaft zu demselben Kind anerkenne. Die Sperrwirkung des § 1597a Abs.3 BGB könne nicht so weit reichen, dass die bestandskräftige Feststellung einer missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennung eines Mannes der Wirksamkeit weiterer Vaterschaftsanerkennungen anderer Männer zu demselben Kind entgegenstehe. Die Kindesmutter (sonstige Beteiligte zu 1)) hat sich mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 22.05.2024 (Bl. 33 d.A.) der Auffassung der Standesamtaufsicht angeschlossen. Das Gericht hat die Sammelakte zu dem Geburtseintrag des betroffenen Kindes beigezogen und hat die beim Landkreis B. zur Kindesmutter geführte Ausländerakte (Stand: 11.03.2024) eingesehen. Eingesehen wurde auch die Verfahrensakte des Amtsgerichts Schöneberg zum Verfahren 71e III 28/21, auf das sich das Standesamt in der Begründung seiner Auffassung bezieht. II. Die Zweifelsvorlage ist nach § 49 Abs.2 PStG zulässig. Die Vorlage hat sich mit der Rechtshängigkeit beim angerufenen Gericht gemäß § 49 Abs.2 Satz 2 PStG in eine Ablehnung der von den sonstigen Beteiligten zu 1) und zu 2) gewünschten Eintragung des sonstigen Beteiligten zu 2) als Vater im Geburtenregister des betroffenen Kindes gewandelt. Als Ergebnis der Prüfung des Gerichts ist das Standesamt anzuweisen, die Eintragung des sonstigen Beteiligten zu 2) abzulehnen, weil dessen Vaterschaftsanerkennung nach Auffassung des Gerichts unwirksam ist. Der Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung vom 02.12.2022 steht entgegen, dass das Verfahren nach § 85a AufenthG zu der am 20.02.2020 beabsichtigten Vaterschaftsanerkennung am 02.12.2022 noch nicht abgeschlossen war, sondern sich im Widerspruchsverfahren befand. Nach dem Wortlaut des § 1597a Abs.3 S.1 BGB kann eine Vaterschaftsanerkennung nicht wirksam von einer anderen beurkundenden Behörde oder Urkundsperson beurkundet werden, solange die Beurkundung gemäß Absatz 2 Satz 1 ausgesetzt ist. Ausgesetzt ist das Verfahren auch dann noch, wenn gegen die Rechtsmißbräuchlichkeit der Vaterschaftsanerkennung feststellende Entscheidung der Ausländerbehörde Widerspruch eingelegt ist. Das Ergebnis des Aussetzungsverfahrens ist noch offen, so lange das Prüfverfahren der Ausländerbehörde nach § 85a AufenthG entweder noch nicht unanfechtbar bei Feststellung der Rechtsmißbräuchlichkeit abgeschlossen ist, oder aber noch nicht endgültig eingestellt ist, weil keine Rechtsmißbräuchlichkeit festgestellt werden konnte. Durch die Rücknahme des Widerspruchs mit anwaltlichem Schriftsatz vom 23.05.2023 ist hier der die Rechtsmißbräuchlichkeit der 1.(beabsichtigten) Vaterschaftsanerkennnung vom 20.02.2020 feststellende Bescheid ex nunc bestandskräftig geworden. Die bereits davor beurkundete Vaterschaftsanerkennung vom 02.12.2022 ist unwirksam. Eine während der Dauer eines Aussetzungsverfahrens nach § 85a AufenthG gleichwohl vorgenommene Beurkundung einer Vaterschaftsanerkennung ist (form-)unwirksam, denn der beurkundenden Behörde oder Urkundsperson fehlt insoweit die Beurkundungsmacht. Dies ergibt sich aus der Formulierung des § 1597a Abs.3 S.1 BGB, wenn es dort heißt: „kann... nicht wirksam... beurkundet werden“ (vgl. auch Hepting /Dutta, Familie und Personenstand, 5.Aufl. (2022) V-234). Von einer nur schwebenden Unwirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung vom 02.12.2022 bis zum Abschluss des Verfahrens nach § 85a AufenthG kann hier nicht ausgegangen werden. Dies widerspräche im vorliegenden Fall dem Sinn und Zweck der Regelung des § 1597a Abs.3 BGB, eine Umgehung der Regelung des § 1597a BGB zu verhindern. Zwar hat das Kammergericht in dem Verfahren 1 W 336/21 (Beschluss vom 02.06.2022 - 1 W 336/21-, Beck RS 2022, 12987, Rn.7) ausgeführt, dass nach dem Wortlaut des § 1597a Abs.3 BGB die Zeitbestimmung auf die Dauer der (nur schwebenden) Unwirksamkeit zu beziehen sei. Allerdings hat es in seiner rechtlichen Würdigung seinerzeit berücksichtigt, dass in dem dortigen Verfahren während des laufenden Aussetzungsverfahren zur 1.(beabsichtigten) Vaterschaftsanerkennung derselbe Mann auch die 2. (beurkundete) Vaterschaftsanerkennung erklärt hatte und im Ergebnis das Aussetzungsverfahren zur 1.(beabsichtigten) Vaterschaftsanerkennung eingestellt worden war. Die Interessenlage aller Beteiligter (Kind, Mutter und Vater) war in jenem Verfahren für beide Vaterschaftsanerkennungen daher gleich und eine Rechtsmißbräuchlichkeit der 1.(beabsichtigten) Vaterschaftsanerkennung nicht feststellbar, so dass es schon deshalb geboten war, die 2. (beurkundete) Vaterschaftsanerkennung als nun wirksam anzusehen. Hier ist dies jedoch gerade nicht der Fall, da ein anderer Mann die 2. (beurkundete) Vaterschaftsanerkennung erklärt hat und zwar zu einem Zeitpunkt, als es nach den Willenserklärungen der Kindesmutter und des Erstanerkennenden an sich noch Ziel und Interesse beider war, dass die 1.(beabsichtigte) Vaterschaftsanerkennung dieses anderen Mannes als wirksam (weil nicht rechtsmißbräuchlich) angesehen wird und nach Einstellung des Aussetzungsverfahrens noch beurkundet werden könne. Im laufenden Aussetzungsverfahren zur 1.(beabsichtigten) Vaterschaftsanerkennung durch eine weitere Vaterschaftsanerkennung den gewollten rechtlichen Vater quasi „auszutauschen“ und „auf Vorrat“ eine weitere Vaterschaftsanerkennung beurkunden zu lassen, erachtet das Gericht nicht als vom Gesetzgeber gewollt. Unter Berücksichtigung von § 1598 Abs.1 S. 2 BGB und der dazu vorliegenden Gesetzesmaterialien (Bundestags-Drucksache 18/12415, S.22 zu Nummer 2 Buchstabe b: „...... und ist deshalb die Beurkundung vorgenommen worden....“), hat dieser nach Auffassung des Gerichts zum Ausdruck gebracht, dass allenfalls erst nach Abschluss des Aussetzungsverfahrens eine Vaterschaftsanerkennung eines anderen Mannes beurkundet werden könne. Nach Auffassung des Gerichts ist erst dann hinreichend eindeutig, ob die beabsichtigte, aber zunächst ausgesetzte Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung noch weiterverfolgt und beurkundet werden kann, oder nicht. Soweit das Standesamt zur Begründung seiner Zweilfsvorlage auf die unveröffentlichte Entscheidung des Amtsgerichts Schöneberg vom 17.09.2021 - 71e III 28/21- verweist, ist in Rechnung zu stellen, dass dem dortigen Verfahren eine ähnliche Sachlage zugrunde liegt. In jenem Verfahren hatte die dortige Kindesmutter vor Geburt ihres Kindes die Beurkundung einer Vaterschaftsanerkennung durch den „Mann 1“ beabsichtigt; das Beurkundungsverfahren war jedoch durch die „Beurkundungsstelle 1“ ausgesetzt worden. Das eingeleitete Prüfverfahren nach § 85a AufenthG endete mit der Feststellung der Rechtsmißbräuchlichkeit der beabsichtigten Vaterschaftsanerkennung. Es erfolgte dann der 2. Versuch einer Vaterschaftsanerkennung durch den „Mann 2“ bei der „Beurkundungsstelle 2“; auch diese beabsichtigte Vaterschaftsanerkennung wurde ausgesetzt und ein Prüfverfahren nach § 85 a AufenthG eingeleitet, das mit der Feststellung der Rechtsmißbräuchlichkeit der beabsichtigten Vaterschaftsanerkennung endete. Während dieses Prüfverfahrens wurde dann aber die 3. beabsichtigte Vaterschaftsanerkennung nach Erklärung durch den „Mann 3“ bei der „Beurkundungsstelle 3“ tatsächlich beurkundet; die „Beurkundungsstelle 3“ hatte das Beurkundungsverfahren nicht ausgesetzt. In dem Verfahren 71e III 28/21 kam das Gericht zu dem Schluss, dass auch diese zuletzt beurkundete Vaterschaftsanerkennung unwirksam sei, weil sie während des laufenden Prüfverfahrens zu der 2. beabsichtigten Vaterschaftsanerkennung beurkundet worden war. Das Gericht war bei seiner Entscheidung vom Wortlaut der Vorschrift des § 1597a Abs.3 S.1 BGB ausgegangen. Ergänzend begründete es seine Beurteilung der letzten, tatsächlich beurkundeten Vaterschaftsanerkennung als unwirksam auch damit, dass die bestandskräftige Feststellung der Rechtsmißbräuchlichkeit zu den beiden vorhergehenden Vaterschaftsanerkennungen eine Sperrwirkung nach § 1597a Abs.3 S.2 BGB entfalte, die nicht nur die anerkennenden Väter treffe, dessen mißbräuchliche Vaterschaftsanerkennung bestandskräftig festgestellt worden seien, sondern auch alle weiteren Väter, die die Vaterschaft für dieses Kind anerkennen wollten. Die Begründung einer Vaterschaft sei dann nicht mehr über eine Vaterschaftsanerkennung möglich, aber noch über ein Vaterschafts-Feststellungsverfahren nach § 1600d BGB, im Rahmen dessen dann mittels DNA-Gutachten die Vaterschaft festgestellt werden könne. Ob Konsequenz der hier vertretenen Auffassung ist, dass nun nur bei Nachweis der leiblichen Vaterschaft im Sinne von § 1597a Abs.5 BGB eine rechtliche Vaterschaft eines Mannes für das Kind angenommen werden kann (vgl. dazu die o.g. Entscheidung des Amtsgerichts Schöneberg - 71e III 28/21 - vom 17.09.2021) bedarf im vorliegenden Verfahren keiner abschließenden Beurteilung. Die vorliegende Vaterschaftsanerkennung vom 02.12.2022 ist nach hier vertretener Auffassung unwirksam. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Nachweise für eine leibliche Vaterschaft des sonstigen Beteiligten zu 2) zu dem betroffenen Kind vorhanden sein könnten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 51 Abs.1 S.1 PStG i.V.m. § 81 Abs.1 FamFG. Gerichtliche Kosten für das Verfahren werden nicht erhoben. Für das als Zweifelsvorlage des Standesamts geführte Verfahren fallen gerichtliche Kosten nicht an, § 51 Abs.1 S.2 PStG. Seine außergerichtlichen Kosten trägt jeder Verfahrensbeteiligte selbst. Es besteht im Rahmen des dem Gericht eingeräumten Ermessens keine Veranlassung eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der sonstigen Beteiligten zu 1) durch einen der anderen Verfahrensbevollmächtigten anzuordnen.