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Urteil

2 C 1011/08

AG SCHORNDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Eigentümer eines Obstgartens/Streuobstwiese hat keinen Anspruch auf Wildschadensersatz nach § 32 Abs. 2 BJagdG, wenn er die erforderlichen Schutzvorrichtungen nicht getroffen hat. • Streuobstwiesen fallen unter den Begriff ‚Obstgarten‘ im Sinne der Vorschrift und begründen aufgrund erhöhter Wildschadensgefahr eine Verpflichtung des Eigentümers zum besonderen Schutz. • Die Unmöglichkeit der Genehmigung einer Schutzvorrichtung durch die öffentliche Hand entbindet den Schädiger nicht von der Ersatzpflicht; die Konsequenzen der Unmöglichkeit treffen nicht die Beklagten.
Entscheidungsgründe
Kein Wildschadensersatz für Obstgarten/Streuobstwiese bei fehlenden Schutzvorrichtungen • Ein Eigentümer eines Obstgartens/Streuobstwiese hat keinen Anspruch auf Wildschadensersatz nach § 32 Abs. 2 BJagdG, wenn er die erforderlichen Schutzvorrichtungen nicht getroffen hat. • Streuobstwiesen fallen unter den Begriff ‚Obstgarten‘ im Sinne der Vorschrift und begründen aufgrund erhöhter Wildschadensgefahr eine Verpflichtung des Eigentümers zum besonderen Schutz. • Die Unmöglichkeit der Genehmigung einer Schutzvorrichtung durch die öffentliche Hand entbindet den Schädiger nicht von der Ersatzpflicht; die Konsequenzen der Unmöglichkeit treffen nicht die Beklagten. Der Kläger begehrte Wildschadensersatz für Wühlschäden auf seinem Grundstück. Das betroffene Grundstück ist eine Streuobstwiese bzw. Obstgarten; Lichtbilder zeigen Obstbäume und die Schäden unter den Bäumen. Die Beklagten wurden als schadensverursachend angesehen. Der Kläger machte keinen Ertragsausfall, sondern lediglich Wühlschadensersatz geltend. Streitgegenstand war, ob nach Bundesjagdgesetz Ersatz zu zahlen ist, zumal der Kläger keine Schutzvorrichtungen getroffen hatte. Die Frage der landwirtschaftlichen Nutzung und der Stammhöhe der Bäume wurde von den Parteien vorgetragen, blieb aber unerheblich für den eingeklagten Wühlschaden. Sachdienliche landesrechtliche Ausnahmen gelten nur für Weinberge, nicht für Obstgärten. • Die Klage war zulässig, aber unbegründet; Anspruch auf Wildschadensersatz besteht nicht. Nach § 32 Abs. 2 BJagdG wird Wildschaden an Obstgärten nicht ersetzt, wenn der Eigentümer die erforderlichen Schutzvorrichtungen nicht getroffen hat. • Streuobstwiesen fallen als Obstgarten unter die Vorschrift. Sie ziehen erfahrungsgemäß Wild an und begründen daher eine erhöhte Wildschadensgefahr, sodass der Gesetzgeber den Ersatzanspruch von der Errichtung besonderer Schutzvorrichtungen abhängig gemacht hat. • Die konkrete Ausgestaltung der Obstbäume (Reihen oder unregelmäßig), die Größe der Fläche oder die Art der Nutzung (gewerbsmäßig oder nur Eigenbedarf) ist für die Einordnung als Obstgarten unerheblich. Ebenso sind sowohl Schäden an Bäumen als auch Wühlschäden am Boden von der Regelung umfasst. • Auch wenn der Kläger nicht die erforderliche Genehmigung für einen Zaun oder eine Schutzvorrichtung erhalten könnte, führt das Unvermögen, eine Verwaltungsgenehmigung zu erlangen, nicht dazu, die Beklagten ersatzpflichtig zu machen. Die Beklagten sind nicht verantwortlich für das Rechtsverhältnis des Eigentümers zur Gemeinde. • Die Lage und die vorgelegten Lichtbilder sprechen dafür, dass die Obstbäume bzw. der Obstgarten ursächlich für die Anziehung des Wildes und damit für den Schaden waren; die Gefahr und das Risiko liegen daher vorrangig in der Sphäre des Eigentümers. Die Klage wurde abgewiesen; der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Gericht stellt fest, dass der Kläger keinen Anspruch auf Wildschadensersatz hat, weil es sich um einen Obstgarten/Streuobstwiese handelt und der Kläger die erforderlichen Schutzvorrichtungen nicht getroffen hat. Landesrechtliche Ausnahmen gelten nur für Weinberge, nicht für Obstgärten, und die mögliche Unfähigkeit des Klägers, eine verwaltungsrechtliche Genehmigung für Schutzvorrichtungen zu erhalten, entbindet die Beklagten nicht von der Nichtbestehens des Ersatzanspruchs. Insgesamt musste der Kläger den Schaden selbst tragen; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.