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Urteil

2 C 757/19

AG Schwarzenbek, Entscheidung vom

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Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 87,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 87,00 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger kann von den Beklagten keine Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 87 € gem. §§ 280 Abs. 1, 3, 281 Abs. 1 Satz 1, 439, 437 BGB verlangen. Es kann dahinstehen, ob der streitgegenständliche Außenbordmotor mangelhaft im Sinne von § 434 BGB war und dem Kläger deshalb Gewährleistungsrechte aus §§ 437, 439 BGB zu standen, weil der Kläger an den Beklagten jedenfalls kein wirksames Nacherfüllungsverlangen gerichtet hat und er die vermeintliche Mangelbeseitigung deshalb nicht auf Kosten des Beklagten selbst vornehmen durfte. Ein Käufer kann gem. §§ 280 Abs. 1, 3, 281 Abs. 1, 437 Nr. 3 BGB Schadensersatz statt der Leistung wegen einer unterbliebenen Nacherfüllung des Verkäufers verlangen, wenn der Käufer ein wirksames Nacherfüllungsverlangen an den Verkäufer gerichtet hat und der Verkäufer die Nacherfüllung zu Unrecht verweigert hat. Für ein wirksames Nacherfüllungsverlangen muss der Käufer den Verkäufer in die Lage versetzen, die Kaufsache am Ort der Nacherfüllung auf die behaupteten Mängel untersuchen zu können. Dem Verkäufer muss die Möglichkeit eingeräumt werden, die verkaufte Sache daraufhin zu überprüfen, ob der behauptete Mangel besteht und ob er bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorgelegen hat (BGH vom 19.7.2017, Az. VIII ZR 278/16). Zur Bestimmung des Orts der Nacherfüllung ist im Kaufrecht auf die in § 269 Abs. 1, 2 BGB niedergelegten Grundsätze zurückzugreifen (BGH vom 19.7.2017, Az. VIII ZR 278/16; BGH vom 13.4.2011, Az. VIII ZR 220/10). Danach ist, wenn ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen ist, die Leistung an dem Ort vorzunehmen, an dem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seine gewerbliche Niederlassung hatte. Bei dem Erwerb von Kraftfahrzeugen sieht der Bundesgerichtshof den Sitz des mit einer Werkstatt ausgestatteten Verkäufers als Ort der Nacherfüllung an, weil in der Regel technisch aufwendige Diagnose- oder Reparaturarbeiten des Verkäufers erforderlich sind, die mit den in der Verkaufsstätte vorhandenen materiellen personellen Möglichkeiten durchgeführt werden (BGH vom 13.4.2011, Az. VIII ZR 220/10). Vorliegend befindet sich der Ort der Nacherfüllung in der Betriebsstätte des Beklagten, was zwischen den Parteien nicht in Streit stand. Dafür sprechen die technischen Untersuchungsmöglichkeiten, die dem Beklagten in seiner eigenen Werkstatt zur Verfügung gestanden hätten. So hat der Beklagte in der von dem Kläger als Anlage K 1 vorgelegten E-Mail vom 26.04.2019 den Kläger darauf hingewiesen, dass es nicht möglich sei, die Werkstatt mit all ihren Möglichkeiten zum Kläger zu bringen. Die Parteien haben deshalb über die Modalitäten der Verbringung des streitgegenständlichen Motors in dem Betrieb des Beklagten gestritten und damit die Betriebsstätte des Beklagten als Erfüllungsort anerkannt. Gleichwohl ist der Kläger nicht seiner Obliegenheit nachgekommen, den Beklagten am Erfüllungsort in die Lage zu versetzen, den streitgegenständlichen Motor auf die behaupteten Mängel zu untersuchen. Der Kläger hat es unterlassen, den Motor persönlich oder per Spedition in den Betrieb des Beklagten zu verbringen. Dies hat der Kläger damit begründet, der Beklagte habe eine Kostenübernahme für die Nachbesserung abgelehnt und darauf hingewiesen, dass er die Kosten nur bei einem Garantiefall übernehmen werde. Dies belegten die als Anlage K 1 vorgelegten E-Mails des Beklagten. Das Gericht erkennt nicht, dass der Beklagte die Übernahme von Kosten für die Nachbesserung abgelehnt hätte. Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten den vermeintlichen Mangel mit E-Mail vom 24.04.2019 beschrieben. Mit E-Mail vom 26.04.2019 hat der Beklagte unter anderem darauf hingewiesen, dass der Versand ebenso wie die Reparatur für den Kläger kostenlos seien, wenn bei der Überprüfung ein Garantiefall festgestellt würde. Mit E-Mail vom 29.04.2019 hat der Beklagte darauf hingewiesen, dass die Versandkosten 300 € ausmachen würden. Liege ein Garantiefall vor, würden alle erforderlichen Transportkosten für die Zusendung sowie für die Rücksendung an den Kläger übernommen. Liege kein Garantiefall vor, gingen alle angefallene Transportkosten sowie alle Werkstattleistungen zulasten des Beklagten. Als Vorschlag einer gütlichen Einigung bot der Beklagte zudem an, Fahrtkosten des Klägers in Höhe von 100 € zu übernehmen, falls der Kläger bereit sei, den Motor persönlich in den Betrieb des Beklagten zu bringen. Im Anschluss daran übergab der Kläger den Motor zur Reparatur an die Werkstatt Haar und löste die im hiesigen Verfahren eingeforderten Kosten aus. In dem Verhalten des Beklagten ist keine Ablehnung zu sehen, die Kosten für die Nachbesserung und den Transport im Falle eines Mangels zu übernehmen. Ausweislich der als Anlage K 1 vorgelegten E-Mails hat der Beklagte den Kläger lediglich darauf hingewiesen, dass eine Übernahme der Reparatur- und Transportkosten durch den Verkäufer nach § 439 Abs. 1, 2 BGB nur dann in Betracht kommt, wenn ein Sachmangel im Sinne von § 434 BGB vorliegt. In dieser Mitteilung kann keine Ablehnung der Kostenübernahme, sondern vielmehr ein Hinweis auf die geltende Rechtslage gesehen werden. Der Kläger hätte den streitgegenständlichen Motor folglich unter Aufwendung eigener Mittel in den Betrieb des Beklagten verbringen müssen, um ein wirksames Nacherfüllungsverlangen zu äußern. Der Beklagte hat seine Ersatzpflicht auch nicht auf solche Schadensfälle beschränkt, die von einer Garantie abgedeckt wären. Zwar hat der Beklagte in zwei Nachrichten den Begriff der Garantie verwendet. Diesem Begriff kommt im Privatrecht eine eigenständige Bedeutung zu (§ 443 BGB), die nicht mit den Gewährleistungsrechten aus § 437 BGB gleichzusetzen ist. Gleichwohl ist aus der Korrespondenz der Parteien nicht ersichtlich, dass ihnen bewusst war, dass ein rechtlicher Unterschied zwischen Gewährleistungsansprüchen einerseits und Ansprüchen aus Garantie andererseits besteht. Knüpfen die Parteien an Begriffe Erwartungen – oder fehlen solche Erwartungen gerade – und stehen diese Erwartungen nicht mit dem objektiven rechtlichen Gehalt der Begriffe in Einklang, so gilt das von den Parteien gewollte (falsa demonstratio non nocet). Die Klägerseite hat nicht ausgeführt, dass der Kläger die Nachrichten des Beklagten derart verstanden hat, der Beklagte würde die anfallenden Reparatur- und Transportkosten im Falle einer Garantiehaftung übernehmen, nicht aber im Falle einer Haftung aus gesetzlicher Gewährleistung. Dementsprechend hat auch der Beklagte beide Begriffe Synonym verwendet, wie sich aus der E-Mail vom 08.05.2019 ergibt, die der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung zur Akte gereicht hat. Darin führt der Beklagte aus, dass im Falle einer Gewährleistung der nach Erfüllungsort Lauenburg sei. Auch in der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte ausgeführt, dass für ihn in der Handhabung zwischen Garantie und Gewährleistung kein Unterschied bestehe. Der Kläger kann sich für seine Auffassung eines ausreichenden Nacherfüllungsverlangens auch nicht auf die Vorschussregelung in § 475 Abs. 6 BGB berufen. Nach § 475 Abs. 6 BGB kann ein Verbraucher von dem Unternehmer für Aufwendungen, die ihm im Rahmen der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 2 und 3 BGB entstehen und die von Unternehmer zu tragen sind, die Zahlung eines Vorschusses verlangen. Mit dieser Regelung soll der Verbraucher bereits vor der Durchführung von Nacherfüllungsmaßnahmen davor geschützt werden, mit Nacherfüllungskosten in Vorlage treten zu müssen (BT.-Drs. 18/8486, S. 45). Aus der Existenz dieses Anspruchs ergibt sich, dass die im Rahmen der Nacherfüllung anfallenden Transportkosten im Ausgangspunkt von dem Käufer zu tragen sind, wenn dieser nicht den Verkäufer zur Zahlung eines Vorschusses explizit auffordert. Einen Verkäufer trifft nicht die Pflicht, einen Käufer auf die Möglichkeit eines Kostenvorschusses nach § 475 Abs. 6 BGB hinzuweisen. Der Kläger hat den Beklagten gleichwohl nicht zur Zahlung eines Vorschusses aufgefordert. Die dahingehende Frage des Gerichts hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich verneint. Der für die Klägerseite in der mündlichen Verhandlung allein anwesende Unterbevollmächtigte hat auf Nachfrage nichts Gegenteiliges vortragen können. Der klägerseitige Einwand, der Geltendmachung des Anspruchs aus § 475 Abs. 6 BGB durch den Kläger habe es nicht bedurft, weil aus der Haltung des Beklagten bereits erforderlich gewesen sei, dass er keinen Vorschuss leisten werde, greift nicht durch, weil eine ablehnende Haltung aus dem Verhalten des Beklagten gerade nicht ersichtlich geworden ist. Eine Hinweispflicht des Beklagten auf die Vorschussmöglichkeit gab es – wie ausgeführt – nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO. (abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)