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Urteil

2 C 942/18

AG Schwarzenbek, Entscheidung vom

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Tenor
I. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens. II. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Beschluss Der Streitwert wird auf bis 4.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
I. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens. II. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Beschluss Der Streitwert wird auf bis 4.000,00 € festgesetzt. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens waren der Klägerin gemäß § 93 ZPO aufzuerlegen. Nach § 93 ZPO fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte (1.) den Anspruch sofort anerkennt und (2.) nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben hat. 1. Der Beklagte hat den Anspruch im gerichtlichen Verfahren sofort anerkannt. Mit Anzeige der Verteidigungsbereitschaft im Schriftsatz vom 17.1.2019 hat der Beklagte ein sofortiges Anerkenntnis angekündigt. Mit Schriftsatz vom 21.1.2019 wurde das Anerkenntnis hinsichtlich des ursprünglichen Klageantrags 1) erklärt und der von der Klägerin begehrte Versicherungsnachweis vorgelegt. Darin lag ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne von § 93 ZPO. Dem steht nicht entgegen, dass der Beklagte mit Schriftsatz vom 17.1.2019 angekündigt hat, sich gegen die Klage insoweit verteidigen zu wollen, als er im Sinne von § 93 ZPO durch sein Verhalten zur Klage keine Veranlassung gegeben habe. Weder ist in dieser Erklärung die Ankündigung eines klageabweisenden Antrags zu sehen, noch nahm der Beklagte damit in anderer Weise eine Gegenposition gegen den Klageanspruch ein (vgl. BGH vom 21.3.2019, Az. IX ZB 54/18; BGH vom 30.05.2006, Az. VI ZB 64/05; so auch LG Lübeck, Beschluss vom 15.8.2019, S. 4). 2. Der Beklagte hat überdies vorgerichtlich keine Veranlassung zur Klage geben, weil die Klägerin im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht davon ausgehen durfte, die Auskunft des Beklagten nur über den Klageweg zu erlangen. a. Ein Beklagter gibt Veranlassung zur Erhebung einer Klage, wenn sein Verhalten gegenüber dem Kläger ohne Rücksicht auf Verschulden und materielle Rechtslage vernünftigerweise den Schluss auf die Notwendigkeit eines Prozesses rechtfertigt. Daraus folgt, dass es für die Frage, ob ein Beklagter Anlass zur Klage gegeben hat, auf sein Verhalten vor dem Prozess ankommt, mithin bis zur Einreichung der Klage (BGH vom 8.3.2005, Az. VIII ZB 3/04; Herget in: Zöller ZPO, 33. Aufl. 2020, § 93 Rn. 3; Schulz, in: MüKo ZPO, 6. Aufl. 2020, § 93 Rn. 7). Der Kläger muss den Beklagten regelmäßig zur Leistung auffordern. Bei fälligen Forderungen ist es in der Regel ausreichend, dass der Beklagte vor dem Prozess in Verzug geraten ist (Flockenhaus, in: Musielak/Voit ZPO, 17. Aufl. 2020, § 93 Rn. 2; Gierl, in: Saenger ZPO, 8. Aufl. 2019, § 93 Rn. 11). b. Gemessen an dem skizzierten rechtlichen Rahmen hat der Beklagte keine Veranlassung zur Klage gegeben, weil er im Zeitpunkt der Klageerhebung mit der Erteilung der von der Klägerin begehrten Auskunftserteilung nicht in Verzug geraten war und auch daneben keine Anhaltspunkte vorlagen, die für die Klägerin den Schluss zuließen, sie werde die begehrte Auskunft lediglich über den Klageweg erhalten können. i. Die von der Klägerin mit Klageantrag 1) verfolgte Pflicht des Beklagten zur Vorlage eines Versicherungsnachweises wurde mit Zugang des klägerischen Schreibens vom 23.11.2018 fällig. Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass den Beklagten eine vertragliche Nebenpflicht zur Vorlage eines Versicherungsnachweises traf. Diese Nebenpflicht ist jedoch nicht von jedem Vertragspartner der Klägerin gleichermaßen zu erfüllen. Sie wird ausweislich des klägerischen Vortrags vielmehr gegenüber dem jeweiligen Vertragspartner erst durch eine entsprechende Leistungsaufforderung der Klägerin fällig. Die Klägerin hat mit ihrem Aufforderungsschreiben vom 23.11.2018 erklärt, der Vorgang des Beklagten sei bei ihr abgeschlossen gewesen, nachdem sich der Beklagte gegen die Annahme der von ihr vermittelten Angebote entschieden habe. Um zu vermeiden, dass Vertragspartner der Klägerin ihr Angebot erfolgreich in Anspruch nähmen, ohne der Klägerin einen provisionspflichtigen Tarifwechsel anzuzeigen, prüfe sie stichprobenartig abgeschlossene Vorgänge darauf, ob nicht doch ein Vertragspartner einen Tarifwechsel vorgenommen haben könnte, ohne ihn der Klägerin anzuzeigen. Dabei sei der Beklagte im Wege einer EDV-Ermittlung ausgewählt worden (Anlage MMP 4). Aus dieser Darstellung ergibt sich, dass die Pflicht zur Vorlage eines aktuellen Versicherungsnachweises erst durch die ausdrückliche Aufforderung der Klägerin fällig geworden ist. ii. Der Beklagte war mit seiner Pflicht zur Vorlage eines Versicherungsnachweises im Zeitpunkt der Klageerhebung (1) nicht in Verzug geraten (2). (1) Maßgeblich für die Bewertung, ob ein Beklagter i.S.v. § 93 ZPO vorgerichtlich Anlass zur Klageerhebung gegeben hat, ist sein Verhalten bis zur Einreichung der Klage bei Gericht, nicht bis zur Zustellung der Klage an den Beklagten (OLG Saarbrücken vom 5.12.2016, Az. 4 W 19/16; OLG Braunschweig vom 28.12.1995, Az. 2 WF 67/95; Schulz, in: MüKo ZPO, 6. Aufl. 2020, § 93 Rn. 7; Herget, in: Zöller ZPO, 33. Aufl. 2020, § 93 Rn. 3; a.A. lediglich OLG Frankfurt a.M. vom 16.09.1991, Az. 5 W 68/91). Zwar könnte mit Blick auf den Wortlaut des § 253 Abs. 1 ZPO der Schluss gezogen werden, dass im Rahmen von § 93 ZPO das Verhalten des Beklagten bis zur Zustellung der Klage an ihn zu berücksichtigen sei („Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes“, so i.E. auch OLG Frankfurt a.M., a.a.O.). Der Wortlaut des § 253 Abs. 1 ZPO steht einer zeitlich engeren Auslegung von § 93 ZPO zugunsten des Beklagten gleichwohl nicht entgegen, weil § 93 ZPO selbst den zeitlichen Rahmen nicht bis zur Klageerhebung (= Klagezustellung) setzt, sondern lediglich statuiert, dass der Beklagte „zur Erhebung der Klage keine Veranlassung“ gegeben haben darf. Da die Zustellung der Klage nach Anhängigkeit allerdings nicht zur Disposition des Klägers steht, sondern gem. §§ 271 Abs. 1, 166 Abs. 2 ZPO (i.d.R. nach Eingang des Kostenvorschusses) von Amts wegen erfolgt, kommt es für die Zustellung der Klage nach Anhängigkeit weder auf das Verhalten des Klägers noch des Beklagten an. Entscheidend ist vielmehr darauf abzustellen, dass schon die Einreichung der Klage bei Gericht das kostenauslösende Ereignis ist, sodass der Beklagte bis zu diesem kostenauslösenden Moment Anlass zur Klage gegeben haben muss und sein Verhalten danach im Rahmen von § 93 ZPO jedenfalls mit Blick auf das Merkmal der Klageveranlassung grundsätzlich nicht mehr ins Gewicht fällt. Anders als die Klägerin meint, kommt es also nicht auf die Kenntnis des Beklagten mit Zustellung der Klage, sondern auf die kostenauslösende Handlung der Klageerhebung durch Klägerin an (entgegen Schreiben vom 12.11.2020, S. 3). (2) Der Beklagte befand sich mit seiner Leistung im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht in Verzug. Gemäß § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB gerät der Schuldner in Verzug, wenn er auf eine Mahnung des Gläubigers nicht leistet, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt. (a) In dem Schreiben der Klägerin vom 23.11.2018 lag bereits keine verzugsbegründende Mahnung i.S.v. § 286 Abs. 1 BGB. Eine Mahnung setzt eine eindeutige und bestimmte Aufforderung an den Schuldner voraus, mit der der Gläubiger unzweideutig zum Ausdruck bringt, dass er die geschuldete Leistung verlangt (BGH vom 17.10.2008, Az. V ZR 31/08). Sie kann grundsätzlich mit der die Fälligkeit auslösenden Handlung des Gläubigers verbunden werden (BGH vom 25.10.2007, Az. III ZR 91/07; Feldmann, in: Staudinger BGB, Neubearb. 2019, § 286 Rn. 44; Lorenz, in: BeckOK BGB, 55. Ed. 2020, § 286 Rn. 25). Einer solchen Verbindung kommt jedoch Ausnahmecharakter zu (BGH vom 25.10.2007, Az. III ZR 91/07; OLG Frankfurt a.M. vom 19.11.2012, Az. 23 U 68/12; Hager, in: Erman BGB, 16. Aufl. 2020, § 286 Rn. 34; Ernst, in: MüKo BGB, 8. Aufl. 2019, § 286 Rn. 52). Das Schreiben der Klägerin vom 23.11.2018 erfüllt zwar inhaltlich die Voraussetzungen an eine Mahnung, weil die Klägerin den Beklagten darin unweigerlich zur Vorlage eines Versicherungsnachweises aufgefordert und auch gedroht hat, im Falle der Nichtleistung einen Rechtsanwalt einzuschalten. Im konkreten Fall hätte die Klägerin gegenüber dem Beklagten jedoch nicht gleichzeitig mit der ersten Leistungsaufforderung eine Mahnung aussprechen dürfen, weil der Beklagte durch das klägerische Schreiben erstmals mit seiner Leistungspflicht konfrontiert worden ist und eine Mahnung gegenüber einem Verbraucher vor diesem Hintergrund unbillig erscheint. Die Parteien haben den streitgegenständlichen Vertrag unter dem 25.2.2015 geschlossen. Der letzte Kontakt im Rahmen der klägerischen Dienstleistungen lag in der klägerischen Email vom 7.7.2015, mit der dem Beklagten eine sog. Tarifanalyseübersicht übermittelt worden ist. Dass die Parteien bis dahin über eine etwaige Nebenpflicht des Beklagten gesprochen hätten oder der Beklagte auf andere Weise auf diese Nebenpflicht hingewiesen worden wäre, lässt sich dem Vortrag der Parteien nicht entnehmen. In ihrem Schreiben von 23.11.2018 hat sich die Klägerin somit nicht nur erstmals nach mehr als drei Jahren mit dem Beklagten in Verbindung gesetzt. Sie hat ihn auch erstmals mit der ihn treffenden Leistungspflicht konfrontiert. Hat der Beklagte jedoch keinerlei Kenntnis von einer ihn treffenden Pflicht, so ist es unbillig, ihm gegenüber zeitgleich mit der erstmaligen Leistungsaufforderung eine Mahnung auszusprechen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin unter diesen Umständen ein berechtigtes Interesse hatte, beide Erklärungen in einem Schreiben zu verbinden. Insbesondere kann ein solches Interesse nicht in einer drohenden Verjährung des geltend gemachten Anspruchs gesehen werden, weil es der Klägerin freigestanden hätte, von dem Beklagten den begehrten Versicherungsnachweis deutlich früher einzufordern. Eine Provisionspflicht des Beklagten gegenüber der Klägerin konnte nämlich durch einen Tarifwechsel innerhalb von 24 Monaten nach Abschluss des streitgegenständlichen Vertrags am 25.2.2015 entstehen. Diese Frist lief ─ unter Berücksichtigung von § 193 BGB ─ am 27.2.2017 ab, sodass die Klägerin schon ab dem Folgetag ihren Auskunftsanspruch hätte verfolgen können. Aber auch mit Blick auf die verbleibende Zeit bis zum Eintritt der Verjährung mit Ablauf des Jahres 2018 hätte der Klägerin nach ihrem Schreiben vom 23.11.2018 ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden, den Beklagten durch ein weiteres Schreiben zur Leistung aufzufordern und ihn dadurch in Verzug zu setzen. (b) Selbst soweit man zugunsten der Klägerin annehmen wollte, dass sie mit ihrem Schreiben vom 23.11.2018 gegenüber dem Beklagten eine Mahnung aussprechen konnte, hätte sich der Beklagte im Zeitpunkt der Klageerhebung mit seiner Leistung nicht in Verzug befunden, weil die Klägerin ihm keine ausreichend lange Prüffrist gesetzt hat (i) und die Klage auch nicht innerhalb einer fiktiven angemessenen Prüffrist eingelegt wurde (ii). (i) Verbindet der Gläubiger seine Mahnung mit der die Fälligkeit auslösenden Handlung, ist dem Schuldner grundsätzlich eine angemessene Leistungszeit einzuräumen, innerhalb derer er die nunmehr aufgestellte Forderung prüfen und seine Leistung ggf. vorbereiten kann. Welche Dauer für die zu gewährende Prüffrist angemessen ist, hängt von unterschiedlichen Faktoren des Einzelfalls wie bspw. der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage oder dem Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs ab (Gierl, in: Saenger ZPO, 8. Aufl. 2019, § 93 Rn. 20; Feldmann, in: Staudinger BGB, Neubearb. 2019, § 286 Rn. 153). Vor Ablauf dieser Prüffrist tritt Verzug nicht ein (BGH vom 12.7.2006, Az. X ZR 157/05; Feldmann, in: Staudinger BGB, Neubearb. 2019, § 286 Rn. 153) und auch die Erhebung einer Klage ist für den Kläger ─ soweit nicht weitere Umstände hinzukommen ─ regelmäßig nicht angezeigt (zum Haftpflichtprozess OLG Saarbrücken vom 17.5.2019, Az. 4 W 4/19; OLG Saarbrücken vom 5.12.2016, Az. 4 W 19/16). Die Klägerin hat den Beklagten mit Schriftsatz vom 23.11.2018 aufgefordert, einen Versicherungsnachweis bis 30.11.2018 vorzulegen. Ausweislich des beklagtenseitigen Vortrags ist das Schreiben dem Beklagten am 24.11. bzw. 25.11.2018 zugegangen. Die Klägerin geht von einem Zugang zum 24.11.2018 aus, ohne dass der angekündigte Nachweis dem Gericht vorliegt (Anlage MMP 5), worauf das Gericht in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat. Dem Beklagten hätten damit allenfalls sechs volle Tage zur Verfügung gestanden ─ wobei der 25.11.2018 auf einen Sonntag fiel ─, um das Schreiben der Klägerin zu sichten, ggf. anwaltlichen Rat einzuholen, die erforderlichen Unterlagen zu beschaffen und auf die Aufforderung zu reagieren. Diese Frist ist nicht ausreichend bemessen (so auch LG Lübeck, Beschluss vom 15.8.2019, S. 4 f.). Die Dauer einer angemessenen Frist bestimmt sich ─ wie ausgeführt ─ anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls. Entscheidend sind die Faktoren, die in einer vergleichbaren Konstellation aus Sicht eines objektiven Empfängers in die Fristbemessung einzustellen sind. Die Klägerin nimmt ausweislich ihrer Argumentation einen Automatismus an, nachdem ein Vertragspartner ihr aufgrund eines Aufforderungsschreibens unverzüglich Zugang zu Informationen seiner privaten Krankenversicherung gewähren müsste, ohne sich näher mit dem Schreiben auseinanderzusetzen. So sei ein Versicherungsnehmer stets in dem Besitz von Belegen, aus denen hervorgehe, ob der Versicherungsnehmer seinen Vertrag umgestellt hat oder nicht (Klage vom 11.12.2018, S. 5 f.). Eine dreiwöchige Frist zur Reaktion auf ihr Schreiben sei deshalb nicht verhältnismäßig (Schriftsatz vom 12.11.2020, S. 2). Dem folgt das Gericht nicht. Zu berücksichtigen ist zunächst, dass der letzte geschäftliche Kontakt zwischen den Parteien vor dem Schreiben der Klägerin vom 23.11.2018 über drei Jahre zurück lag. Vor diesem Hintergrund kann von einem Verbraucher nicht erwartet werden, dass er das klägerische Schreiben unverzüglich zuordnen und bearbeiten wird. Im regelmäßigen Alltagsgeschehen ist von einer Privatperson in einer derartigen Konstellation keine unverzügliche Reaktion zu erwarten. Vielmehr ist ihr zuzugestehen, ein solches Schreiben einige Tage nicht zu bearbeiten und sich in einem ruhigen Moment näher mit ihm zu befassen, um dabei ggf. auch ältere Unterlagen zu dem betreffenden Geschäft herauszusuchen und einzusehen. Anders als die Klägerin meint (Schreiben vom 12.11.2020, S. 2), spielt dieser zeitliche Faktor eine bedeutende Rolle, weil einer Privatperson ein längerer Zeitraum zur Prüfung gegen sie erhobener Ansprüche einzuräumen ist, je länger der einschlägige geschäftliche Kontakt zurückliegt. Bei einem über mehrere Jahre zurückliegenden Geschäft kann von einer Privatperson als Empfänger regelmäßig keine unmittelbare Reaktion abverlangt werden. Weiter handelt es sich bei dem eingeforderten Versicherungsnachweis um personenbezogene Daten des Versicherten, auf die Dritte regelmäßig nicht ohne Weiteres Zugriff haben. Das erkennt auch die Klägerin im Grunde an (Klage vom 11.12.2018, S. 10 f.). Es besteht ein berechtigtes Interesse eines Versicherten, dezidiert zu überprüfen, welche Daten er in welchem Umfang an welche Personen weitergibt. Allein aus dem Umstand, dass ein Vertragspartner der Klägerin vor über drei Jahren einen Versicherungsschein hat zukommen lassen, folgt ─ anders als die Klägerin meint (Klage vom 11.12.2018, S. 10 f.) ─ nicht, dass auch die Übermittlung einer aktualisierten Bescheinigung ohne nähere Überprüfung der Sach- und Rechtslage erwartet werden kann. Denn ein Wechsel der Krankenversicherung bzw. eines Tarifs hätte grundsätzlich auch aus Gründen erfolgen können, die nicht einen Provisionsanspruch der Klägerin zur Folge gehabt hätten. Überdies nennt die Klägerin selbst in ihrem Aufforderungsschreiben vom 23.11.2018 die Vorlage eines Versicherungsscheins nur beispielhaft als eine Möglichkeit, ihr gegenüber die begehrte Auskunft zu erteilen (Anlage MMP 4). Dementsprechend ist auch Klageantrag 1) dahingehend formuliert, dass der Beklagte zur Auskunft „durch Vorlage eines Versicherungsscheins oder eines anderen Nachweises“ zu verurteilen sei. Wird dem Verbraucher aber bereits mit dem ersten Aufforderungsschreiben die Möglichkeit eingeräumt, die begehrte Auskunft auf unterschiedliche Art zu erteilen, muss ihm gleichzeitig die Zeit eingeräumt werden, die unterschiedlichen Arten abzuwägen. Schließlich hat die Klägerin in ihrem Schreiben vom 23.11.2018 das Einschalten eines Rechtsanwalts in Aussicht gestellt, sollte die Auskunft nicht innerhalb der gesetzten Frist erfolgen. Auch vor diesem Hintergrund ist es einem Verbraucher grundsätzlich zuzugestehen, rechtlichen Rat einzuholen um sich darüber aufklären zu lassen, ob und wie eine Reaktion auf das klägerische Schreiben erforderlich ist. All dies ist innerhalb der gesetzten Sechstagesfrist nicht zu leisten. (ii) Zur Ermittlung einer angemessenen Frist kann auf gesetzliche Grundlagen zurückgegriffen werden. Ein Rückgriff auf die in § 286 Abs. 3 Satz 1 BGB enthaltene 30-Tagesfrist scheidet dazu jedoch aus, weil ihr keine Richtlinie für eine angemessene Fristsetzung zu entnehmen sein soll (Feldmann, in: Staudinger BGB, Neubearb. 2019, § 286 Rn. 153). Angemessen erscheint im Ausgangspunkt ein Rückgriff auf § 276 Abs. 1 ZPO, der einem Beklagten eine Frist zur Anzeige der Verteidigungsbereitschaft von zwei Wochen zugesteht. Innerhalb dieser Frist muss indes keine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Sache erfolgen, da die fristgerechte Verteidigungsanzeige lediglich der Abwendung eines Versäumnisurteils gem. § 331 Abs. 1 ZPO dient. Zudem befindet sich der Beklagte im Falle der Klagezustellung regelmäßig in einer Position, in der er sich bereits vorgerichtlich mit dem Streitstoff befasst hat, insbesondere durch eine vorgerichtliche Leistungsaufforderung. Dies war dem Beklagten vorliegend ─ wie ausgeführt ─ jedoch nicht möglich, sodass eine Frist von über zwei Wochen, mithin jedenfalls drei Wochen, angemessen gewesen wäre. Ob insbesondere aufgrund des großen zeitlichen Abstands zwischen letztmaliger Korrespondenz im Jahr 2015 und erstmaliger Leistungsaufforderung im Jahr 2018 eine weitergehende Frist zu gewähren wäre ─ was naheliegend erscheint ─, kann im Ergebnis offen bleiben, weil die Klägerin vor Klageerhebung selbst eine fiktiv gesetzte Dreiwochenfrist nicht abgewartet hat. Zugunsten der Klägerin kann angenommen werden, dass das Aufforderungsschreiben vom 23.11.2018 dem Beklagten am 24.11.2018 zugegangen ist. In diesem Fall wäre eine Frist von drei Wochen unter Berücksichtigung von § 193 BGB am 17.12.2018 abgelaufen. Da die Klägerin ihre Klage jedoch am 11.12.2018 bei Gericht eingereicht hat, hätte sich der Beklagte auch bei Berücksichtigung einer fiktiven angemessenen Frist noch nicht in Verzug befunden, sodass er unter diesem Gesichtspunkt keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat. iii. Anders als die Klägerin meint, bedarf es im Falle der Klageerhebung vor Ablauf einer angemessenen Leistungsfrist für eine Entscheidung nach § 93 ZPO auch keines Vortrags des Beklagten, er hätte die begehrte Leistung innerhalb der angemessenen Frist erbracht (Schriftsatz vom 12.11.2020, S. 2 f.). Zwar trifft es zu, dass der Beklagte die begehrte Auskunft weder innerhalb der von der Klägerin gesetzten noch innerhalb einer angemessenen Frist von ─ argumentationshalber unterstellten ─ drei Wochen erbracht hat (Schriftsatz vom 12.11.2020, S. 3). Dies ist für die Kostenfolge des § 93 ZPO jedoch nicht ausschlaggebend. Denn entscheidend ist der Klageanlass im Zeitpunkt der Klageerhebung. Allein der Umstand, dass sich rückschauend die Erkenntnis ergibt, dass sich der Prozess ohnehin nicht hätte vermeiden lassen, führt nicht dazu, dass § 93 ZPO keine Anwendung fände (OLG München vom 25.9.1987, Az. 7 W 2791/87). In der Rechtsprechung ist insoweit anerkannt, dass nach diesem Zeitpunkt keine Gründe zugunsten eines Klägers „nachwachsen“ können, die die Kostenfolge des § 93 ZPO zugunsten des Beklagten entziehen würden (BGH vom 27.6.1979, Az. VIII ZR 233/78; OLG München, a.a.O.; OLG Saarbrücken vom 25.9.2017, Az. 4 W 18/17). Es ist einem Kläger vielmehr ohne Weiteres zumutbar, vor Erhebung einer Klage die für den Eintritt des Verzugs angemessene Frist abzuwarten. Soweit Verhalten eines Beklagten während des laufenden Prozesses Indizwirkung hinsichtlich seines Verhaltens vor Klageerhebung beigemessen wird (Herget, in: Zöller ZPO, 33. Aufl. 2020, § 93 Rn. 3; Flockenhaus, in: Musielak/Voit ZPO, 17. Aufl. 2020, § 93 Rn. 2 jeweils m.w.N.), führt auch dies nicht zu einer abweichenden Bewertung im konkreten Fall, weil die festgestellten Indizien allenfalls als Auslegungshilfe bezüglich des vorprozessualen Verhaltens des Beklagten herangezogen werden können. Mit seinem vorprozessualen Verhalten hat der Beklagte aber im hiesigen Fall ─ wie vorstehend ausgeführt ─ unzweifelhaft keinen Anlass zur Klage gegeben. Es bedarf insoweit keiner weitergehenden Auslegung seines Verhaltens. iv. Aus dem Vortrag der Parteien ergeben sich darüber hinaus keine weiteren Anhaltspunkte, aus denen die Klägerin hätte ableiten dürfen, die begehrte Auskunft nur klageweise von dem Beklagten erhalten zu können. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus der abschließenden Entscheidung über die Kosten in der Hauptsache gem. § 93 ZPO (Herget, in: Zöller ZPO, 33. Aufl. 2020, § 97 Rn. 7; Gierl, in: Saenger ZPO, 8. Aufl. 2019, § 97 Rn. 14). Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Parteien haben ursprünglich um Auskunft und eine daraus etwaige resultierende Leistungspflicht des Beklagten gestritten. Mit dem vorliegenden Urteil war abschließend lediglich über die Kosten zu entscheiden. Die Klägerin ist ein Unternehmen, das auf die Tarifoptimierung von privat Krankenversicherten spezialisiert ist. Ziel der Dienstleistung der Klägerin ist es, privat Krankenversicherte dabei zu unterstützen, einen Tarifwechsel bei ihrer Krankenversicherung anzustreben, um dadurch eine Beitragsersparnis zu erreichen. Am 25.2.2015 schloss die Klägerin mit dem Beklagten einen Vertrag, in dem die Parteien vereinbarten, dass die Klägerin für den Beklagten Einsparmöglichkeiten bei seiner bestehenden Krankenversicherung recherchieren sollte. Für den Fall, dass der Beklagte innerhalb von 24 Monaten von einer solchen, durch die Klägerin ermittelten Einsparmöglichkeit Gebrauch mache, vereinbarten die Parteien eine Provision zugunsten der Klägerin in Höhe des Faktors 10 der durch den Tarifwechsel erreichten monatlichen Einsparung zzgl. Mehrwertsteuer. Die Klägerin recherchierte für den Beklagten Tarifoptionen und stellte ihm in einem ersten telefonischen Gespräch am 20.4.2015 die ermittelten Ergebnisse vor. Eine Übersicht wurde ihm mit E-Mail vom 21.4.2015 übermittelt (Anlage MMP 2). Für den 28.4.2015 vereinbarten die Parteien ein vertiefendes telefonisches Beratungsgespräch, an dem der Beklagte jedoch letztlich nicht teilnahm. Mit E-Mail vom 7.7.2015 übermittelte die Klägerin dem Beklagten abschließend eine Tarifanalyseübersicht (Anlage MMP 3). Um zu überprüfen, ob Kunden der Klägerin aufgrund der klägerseitigen Beratung ihren Krankenversicherungstarif wechseln und dadurch den Provisionsanspruch der Klägerin auslösen, ohne dies aber gegenüber der Klägerin anzuzeigen, greift die Klägerin stichprobenartig abgeschlossene Beratungsvorgänge auf und überprüft, ob bei diesen Kunden aufgrund der Beratung der Klägerin ein Tarifwechsel stattgefunden hat. Aus diesem Grund wandte sich die Klägerin mit Schreiben vom 23.11.2018 an den Beklagten und forderte ihn unter Fristsetzung bis 30.11.2018 auf nachzuweisen, dass eine von der Klägerin recherchierte Beitragsanpassung während der Vertragslaufzeit nicht erfolgt ist. Hierzu könne der Beklagte beispielsweise eine Kopie seines aktuellen Versicherungsscheins überlassen. Den Nachweis könne der Beklagte der Klägerin per E-Mail, Fax oder Post zukommen lassen (Anlage MMP 4). Das Schreiben ist dem Beklagten am 24. oder 25.11.2018 zugegangen. Es ist zwischen den Parteien umstritten, ob sich der Beklagte daraufhin telefonisch an die Klägerin gewandt hat, um die Angelegenheit zur besprechen, oder ob er nicht auf das Schreiben reagiert hat. Unstreitig ist, dass der Beklagte der Klägerin vorgerichtlich keinen Versicherungsnachweis vorgelegt hat. Die Klägerin ist der Auffassung, durch sein vorgerichtliches Verhalten hat der Beklagte Anlass zur Klage gegeben. Mit Klage vom 11.12.2018, dem Beklagten zugestellt am 4.1.2019 (Bl. 58 d.A.), hat die Klägerin im Wege einer Stufenklage beantragt, den Beklagten zu verurteilen, (1) durch Vorlage eines Versicherungsscheins oder eines anderen Nachweises Auskunft darüber zu erteilen, ob und wenn ja wann er zwischen dem 21.4.2015 und dem 7.7.2016 innerhalb seiner privaten Krankenversicherung einen Tarifwechsel in einen der von der Klägerin zuvor ermittelten Tarife vorgenommen hat und in diesem Fall die jeweilige Beitragsprämie mitzuteilen, (2) für den Fall, dass sich nach erteilter Auskunft ein Tarifwechsel ergeben sollte, der Klägerin gemäß der vertraglichen Vereinbarung vom 25.2.2015 das Zehnfache der Differenz zwischen dem Beitrag für den ursprünglichen Tarif und dem Beitrag für den neuen Tarif zu bezahlen. Der Beklagte hat durch Schriftsatz seines Prozessvertreters vom 17.1.2019 die Verteidigungsbereitschaft angezeigt und mitgeteilt, er habe durch sein Verhalten keine Veranlassung zur Klage gegeben, und zugleich ein sofortiges Anerkenntnis angekündigt. Mit Schriftsatz vom 21.1.2019 hat der Beklagte das Anerkenntnis hinsichtlich Klageantrag 1) erklärt und eine Bescheinigung seiner Krankenversicherung überreicht (Anlage B 1). Mit Schriftsatz vom 31.1.2019 hat die Klägerin den Erlass eines Teil-Anerkenntnisurteils beantragt, das das Gericht antragsgemäß am 15.2.2019 erlassen hat. Hinsichtlich des Klageantrags zu 2) haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt und jeweils beantragt, der anderen Partei die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen (Bl. 67, 85 d.A.). Das Gericht hat mit Beschluss vom 23.4.2019 eine Kostenquote gebildet und dem Beklagten 75 % und der Klägerin 25 % der Kosten auferlegt (Bl. 92 d.A.). Gegen die Entscheidung haben die Klägerin sofortige Beschwerde (Bl. 98 d.A.) und der Beklagte Anschlussbeschwerde eingelegt (Bl. 104 d.A.). Das Landgericht Lübeck hat die Entscheidung mit Beschluss vom 15.8.2019 aufgehoben und die Sache zur Verhandlung und erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen. Die Klägerin beantragt zuletzt, dem Beklagten die Kosten des Verfahrens, einschließlich des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Der Beklagte beantragt, eine Kostenentscheidung nach § 93 ZPO zu treffen. Bezüglich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und den Beschluss des Landgerichts Lübeck verwiesen (Bl. 122 ff. d.A.).