Beschluss
2 C 177/20
AG Schwarzenbek, Entscheidung vom
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Tenor
1. Das Amtsgericht Schwarzenbek erklärt sich für örtlich unzuständig.
2. Der Rechtsstreit wird auf Antrag des Klägers an das Amtsgericht Hannover verwiesen.
Entscheidungsgründe
1. Das Amtsgericht Schwarzenbek erklärt sich für örtlich unzuständig. 2. Der Rechtsstreit wird auf Antrag des Klägers an das Amtsgericht Hannover verwiesen. I. Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer Garantievereinbarung. Der Kläger erwarb am 24.4.2018 einen Gebrauchtwagen. Anlässlich dieses Gebrauchtwagenerwerbs schloss der Kläger mit der Beklagten unter dem 4.5.2018 eine Garantievereinbarung ab (Anlage K1). In der Garantievereinbarung heißt es auszugsweise: Für das nachstehend bezeichnete Fahrzeug wurden dem Käufer/Garantienehmer aus Anlass seines Fahrzeugerwerbs Longlife-Garant-Verschleißschutzprodukte verkauft und ausgehändigt. Der Garantievereinbarung waren die Garantiebedingungen der Beklagten beigefügt (Anlage K2). In den Garantiebedingungen heißt es auszugsweise: § 1: Die (nachstehend ….genannt) gibt dem Käufer als Garantienehmer eine Garantie für die Wirksamkeit ihrer Produkte auf die produktgeschützten Baugruppen ab Verkaufsdatum des Fahrzeugs (…). § 1.1: Die …..Produkte schützen die mit den Öl- bzw. Flüssigkeitskreisläufen der produktgeschützten Baugruppen in Verbindung stehenden beweglichen Innenteile, indem sie an den gleitenden Teilen verschleißmindernd wirken. § 1.2: Ein Garantiefall liegt vor, wenn eines der garantierten Bauteile innerhalb der Garantielaufzeit unmittelbar und nicht infolge eines Fehlers oder Versagens nicht garantierter Bauteile seine Funktionsfähigkeit verliert und dadurch eine Reparatur erforderlich wird. In diesem Fall übernimmt die GGG die Organisation der Instandsetzung. Der Kläger stellte an dem Verteilergetriebe des streitgegenständlichen Fahrzeugs einen Schaden fest, der von der Porsche Niederlassung Hamburg repariert wurde, wofür dem Kläger mit Rechnung vom 22.1.2020 der mit der Klage geltend gemachte Betrag in Höhe von EUR 3.669,93 in Rechnung gestellt wurde (Anlage K3). Der Kläger hat seinen Wohnsitz in Geesthacht und damit im Bezirk des Amtsgerichts Schwarzenbek. Die Beklagte hat ihren Sitz in Laatzen und damit im Bezirk des Amtsgerichts Hannover. In der mündlichen Verhandlung vom 04.05.2021 hat das Gericht mit den Parteien zu der Frage der örtlichen Zuständigkeit mündlich verhandelt. II. Gemäß § 281 Abs. 1 ZPO hatte sich das angegangene Amtsgericht Schwarzenbek für örtlich unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Amtsgericht Hannover zu verweisen. 1. Das Amtsgericht Schwarzenbek ist nicht gemäß § 215 Abs. 1 S. 1 VVG örtlich zuständig. Nach § 215 Abs. 1 S. VVG ist für Klagen aus einem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz hat. Der Begriff des Versicherungsvertrags ist gesetzlich nicht definiert. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt ein Versicherungsvertrag vor, wenn gegen Entgelt für den Fall eines ungewissen Ereignisses bestimmte Leistungen übernommen werden, wobei das übernommene Risiko auf eine Vielzahl durch die gleiche Gefahr bedrohter Personen verteilt wird und der Risikoübernahme eine auf dem Gesetz der großen Zahl beruhende Kalkulation zugrunde liegt. Dazu gehören jedoch nicht Vereinbarungen, die in einem inneren Zusammenhang mit einem Rechtsgeschäft anderer Art stehen und von dort ihr eigentliches rechtliches Gepräge erhalten. Dies ist dann der Fall, wenn die betreffende Vereinbarung mit einem anderen Vertrag, der seinerseits kein Versicherungsvertrag ist, verbunden und als unselbstständige Nebenabrede dieses Hauptvertrages zu werten ist (BGH vom 24.4.1991, Az. VIII ZR 180/90; BGH vom 23.11.2016, Az. IV ZR 50/16 m.w.N.). Gemessen daran handelt es sich bei der streitgegenständlichen Garantievereinbarung nicht um einen Versicherungsvertrag im Sinne von § 215 Abs. 1 S. 1 VVG. Zwar übernimmt die Beklagte gemäß § 1.2 der Garantiebedingungen im Garantiefall die Organisation der Instandsetzung eines Gebrauchtfahrzeugs. Damit verpflichtet sie sich nach Maßgabe des § 6 der Garantiebedingungen jedenfalls zu einer anteiligen Übernahme reparaturbedingter Aufwendungen. Diese Verpflichtung kann einer Garantieabrede grundsätzlich den Charakter eines Versicherungsvertrags geben (vgl. BGH vom 24.4.1991, Az. VIII ZR 180/90). Die Einordnung einer Garantievereinbarung als Versicherungsvertrag scheidet jedoch dann aus, wenn der Garantiegeber Verschleißschutzprodukte vertreibt und den Garantievertrag nur zugleich mit einem Kaufvertrag über die Produkte abschließt (so explizit BGH vom 24.4.1991, Az. VIII ZR 180/90). Der Beklagtenvertreter hat für die Beklagte in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, die Beklagte vertreibe schwerpunktmäßig Additivprodukte. Im Rahmen dieses Vertriebs gebe sie das streitgegenständliche Garantieversprechen auf die Wirksamkeit ihrer Additivprodukte ab. Die beklagtenseitigen Ausführungen stehen in Einklang mit den als Anlage K1 und K2 von der Klägerseite vorgelegten Dokumenten der Garantievereinbarung und Garantiebedingungen. Damit stellt sich der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag als Kaufvertrag mit einem Garantieversprechen als Nebenabrede und nicht als Versicherungsvertrag im Sinne von § 215 Abs. 1 S. 1 VVG dar. Die Ausführungen der Klägerseite, nicht der Verkauf von Additivprodukten, sondern der angebotene Versicherungsschutz hätten den Schwerpunkt der Garantievereinbarung gebildet, sodass ein Versicherungsvertrag nach § 215 Abs. 1 S. 1 VVG vorliege, führen im Ergebnis nicht zu einer abweichenden Bewertung, weil die Klägerseite keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte vorgetragen hat, die Zweifel an der vorstehenden Einordnung begründen können. Zwar erscheint es grundsätzlich möglich, in vergleichbaren Konstellationen einen Versicherungsvertrag im Sinne von § 215 Abs. 1 S. 1 VVG anzunehmen, wenn sich aus der Warte eines verständigen Garantienehmers das zwischen den Vertragspartnern begründete Vertragsverhältnis ganz überwiegend und wesentlich auf das Garantieversprechen beschränkt und der Verkauf von Additivprodukten für das Verhältnis zwischen Garantienehmer und -geber nicht prägend ist. Entsprechende Anhaltspunkte hat die Klägerseite jedoch nicht substantiiert dargelegt. Der in der mündlichen Verhandlung trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens abwesende Kläger hat zwar durch seinen Prozessbevollmächtigten vortragen lassen, bei Abschluss der Garantievereinbarung sei er davon ausgegangen, die Versicherung bestehe unabhängig von der Verwendung bestimmter Additivprodukte. Ihm sei nicht bekannt gewesen, dass er mit Abschluss der Versicherung auch Additivprodukte einkaufen würde. Nähere Einzelheiten zu der Vertragsanbahnung und dem Abschluss der Garantievereinbarung konnte die Klägerseite jedoch nicht dartun. Insbesondere konnte sie keine Begründung für den Widerspruch zwischen der klägerischen Behauptung und dem Inhalt der als Anlagen K1 und K2 vorgelegten Vertragsdokumente anbringen. Weitere tatsächliche Anhaltspunkte können auch dem Schriftsatz der Klägerseite vom 03.05.2021 nicht entnommen werden. Auf Grundlage dieses Vortrags war es nicht angezeigt, eine von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs abweichende Bewertung vorzunehmen (BGH vom 24.4.1991, Az. VIII ZR 180/90). 2. Das Amtsgericht Hannover ist gemäß §§ 12, 17 ZPO örtlich zuständig, weil die Beklagte ihren Sitz in Laatzen und damit in dem Bezirk des Amtsgerichts Hannover hat.