Beschluss
34 F 303/24
Amtsgericht Schwelm, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGEN1:2025:0202.34F303.24.00
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Tenor
hat das Amtsgericht Schwelm durch die Richterin am Amtsgericht S.im Wege der einstweiligen Anordnungwegen der Dringlichkeit ohne vorherige Anhörungam 02.02.2025 beschlossen:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Entscheidungsgründe
hat das Amtsgericht Schwelm durch die Richterin am Amtsgericht S.im Wege der einstweiligen Anordnungwegen der Dringlichkeit ohne vorherige Anhörungam 02.02.2025 beschlossen: Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Gründe: I. Bei dem Antragsteller handelt es sich um den Vater der drei Kinder X., geboren am 00.00.0000, F., geboren am 00.00.0000 und G., geboren am 00.00.0000. Diese stammen aus der Ehe mit der Beteiligten K.. Die Ehe ist gescheitert, das Scheidungsverfahren ist rechtshängig. Insbesondere vor dem Amtsgericht Schwelm, aber auch vor dem OLG Hamm, sind zwischen den Kindeseltern eine Vielzahl von Verfahren rechtshängig. Im Kern geht es vor allem um das Umgangs- und Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder. Die beiden Söhne leben derzeit bei der Kindesmutter. Die Tochter G. verblieb zunächst im mütterlichen Haushalt, war sodann geraume Zeit in der Jugendhilfe untergebracht und lebt mittlerweile im väterlichen Haushalt. Mit diesem Verfahren begehrt der Antragsteller nunmehr Umgang mit den Söhnen X. und F.. Während im vorangegangen Verfahren nach einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen X. und dem Antragsteller das Umgangsverfahren auf den Sohn F. beschränkt wurde, begehrt der Kindesvater mit diesem Verfahren Umgang mit beiden Söhnen. Hierzu trägt er wie folgt vor: Am 6.9.2024 habe der Antragsteller ein Gespräch mit Frau Q. und Herr V. (V. Group in Wuppertal), dem Erziehungsbeistand seiner beiden Söhne X. und F. geführt. Sie hätten Folgendes angegeben: Wenn nicht etwas Entscheidendes in sehr naher Zukunft passiert, ist unsere Einschätzung, dass X., wegen Gewalttätigkeit mittelfristig im Gefängnis „landen“ wird. Sein Aggressionspotential ist sehr hoch. Der sehr hohen Aggressivität von X., die auf einem Loyalitätskonflikt und auf seiner isolierten Lebenssituation – außerhalb seines zweitätigen Schulbesuchs - beruhe, müsse dringend, sehr zeitnah entgegengewirkt werden, und zwar zum Schutze von X. vor sich selbst und vor anderen. Dies gelte insbesondere im Hinblick darauf, dass X. in acht Monaten 18 Jahre alt und ein Einwirken schwieriger werde. Dies entspreche auch der Einschätzung des Erziehungsbeistandes, Frau Q. und Herr V.. Ein Umgang mit seinem Vater würde X. aus seiner kindeswohlschädigenden Lage herausführen. Daher befürworte auch sein Ergänzungspfleger Herrn C. Umgang des Antragstellers mit seinem Sohn X. wie auch mit dem jüngeren Sohn F., wie dieser nochmal im Telefonat vom 12.9.2024 mit dem Antragsteller bestätigt habe. Wegen seiner völlig isolierte Lebenssituation in seinem Elternhaus ohne Umgang mit seinem Vater und mit gleichaltrigen Jugendlichen leide X. unter einer hochgradigen Depression, sei adipös und habe Bluthochdruck, weswegen er Antidepressiva und ein Mittel gegen Bluthochdruck nehme. Das OLG Hamm habe im verfassungswidrigen Sorgerechtsbeschluss vom 16.März 2023, S. 16 festgehalten: „.. Dabei macht die mündliche Anhörung bereits deutlich – und findet insoweit eine Entsprechung im Gutachten -, dass die Kindesmutter die Probleme der Jungen eher verniedlicht. Der Hinweis des Senats aus der Anhörung, dass X. wohl adipös sei, wurde von ihr vehement bestritten. X. sei muskulär und trainiere zuhause im Fitnessraum. Wie dies mit der Einnahme eines Bluthochdruckmittels bei einem 16jährigen Jungen vereinbar ist, blieb dabei offen. Jedenfalls konnte die Medikation von der Kindesmutter als möglicher Grund für die Gewichtszunahme angeführt werden. Auch der Hinweis des Senats, dass X. und F. – außerhalb der Schule _ keine äußeren sozialen Kontakte haben, wurde von der Kindesmutter in seiner Dramatik nicht gesehen. Obwohl das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 17. März 2023, Az.: 1 BvR 1037/23, in Bezug auf X. und F. Situation Folgendes ausgeführt hat (Rn. 51): „Wegen der letztlich allen fachlichen Beteiligten an sich für erforderlich gehaltenten stationären Behandlung der Söhne, insbesondere des älteren Sohns, hätte das Oberlandesgericht bei der Eignung häher prüfen müssen, inwieweit di fachlich als erforderlich eingeschätzte Therapie auch gegen den Willen der Söhne durchgesetzt werden kann, insofern hätte es möglicherweise auch jugendpsychiatrischen beziehungsweise jedenfalls psychotherapeutischen Sachverstandes bedurft. Eine zwangsweise Therapie von Jugendlichen scheint jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen zu und ein Therapieerfolg möglich (vgl. Rüth, FÜR 2011, 554 <555>; Piontkowski u.a., Was ist denn schon normal?, S. 51 m.w.N.). Andersseits ist anerkannt, dass Psychotherapie die Mitarbeit des Patienten angewiesen ist (vgl. Stamer, Die medizinische Zwangsbehandlung Minderjähriger im Spannungsfeld nationaler Grund- und internationaler Menschenrechte, 2020, S. 81).“ Dennoch sei seitdem zum Wohle und Schutz von X. wie auch von F. nichts geschehen. Im Gegenteil ihre Situation, insbesondere die von X. verschärfe sich aktuell sehr dramatisch, wie von dem Erziehungsbeistand festgestellt sei. Der Antragsteller habe mehrmals dem Ergänzungspfleger, dem die medizinische Fürsorge obliegt, um einen Antrag bei Gericht für eine Zwangseinweisung (§ 1631B für X. Grote) gebeten, immer das Wohl X. im Blick und in dem Wissen, dass dem Jungen bisher nicht nachhaltig geholfen wurde. Aber X. sei nie, wirklich nie richtig geholfen und warum: weil er in dem manipulierenden und schädlichen Haushalt der Kindesmutter verblieben sei. Er sei, ist und wird in einen Loyalitätskonflikt gehalten, aus dem er erst durch Umgang mit dem Kindsvater „ausbrechen“ könne. Die äußerst prekäre Situation X. sei allgemein bekannt, denn eine Kindeswohlgefährdung hatte auch der Kinderarzt Dr. O., der X. von Geburt an kenne, attestiert. Es sei ein Grundrecht und Menschenrecht von Kindern Umgang mit beiden Elternteilen zu haben. Im Falle von Manipulationen der betroffenen Kinder sei neben der Ergründung ihres Willens insbesondere auch ihr Kindeswohl zu beachten. Die Entscheidung sei besonders dringlich, da sich der Zustand der beiden Jungen weiter erheblich verschlechtert habe und der Ausblick gerade für X., mit seinen bald 17,5 Jahren bald gänzlich hoffnungslos werde. Die Beziehung des Antragstellers zu seinen Söhnen sei sofort wieder aufzunehmen, um diese aus dem Loyalitätskonflikt zu befreien und um ihnen beiden aktiv durch den Kindesvater zu helfen. Dieses Vorgehen stehe auch im Einklang mit den neusten wissenschaftlichen Studien. Die Anordnung des Umgangs des Antragstellers mit beiden Söhnen, X. und F., zum Wohl der beiden sei daher dringend geboten, dieser könnte in Form eines begleiteten Umgangs erfolgen. Die Eilbedürftigkeit ergebe sich aus dem katastrophalen psychischen und physischen Zustand der beiden Jungen. Die Kindesmutter wendet sich nicht grundsätzlich gegen Umgangsregelungen mit den Söhnen, soweit diese dem jeweiligen Kindeswohl der Söhne am besten entspricht. Sie trägt weiter vor: Nach diesseitiger Auffassung und unter teilweisem Verweis auf den eigenen Vortrag des Kindesvaters in der Antragsschrift vom 16.09.2024, verbiete es sich vorliegend geradezu, nun Umgangskontakte in einem einstweiligen Anordnungsverfahren zur regeln. Dies würde dem jeweiligen Kindeswohl, vor dem Hintergrund der jeweils individuellen persönlichen Haltung der heranwachsenden Söhne und auch deren Gesundheitszustand, jedenfalls nicht gerecht. Auch stelle sich die berechtigte Frage, ob die besonderen psychischen Situationen der Söhne X. und F., zu denen der Kindesvater umfassend vortragen und zitieren lässt, und die einer individuellen fachmedizinischen Betreuung bedürfen, die sie auch bekommen, durch dieses einstweilige Anordnungsverfahren, nicht konterkariert werden. Das Gericht hat den Söhnen als Verfahrenbeiständin Frau Rechtsanwältin A. bestellt, die die Kinder seit Jahren durch die Gerichtsverfahren kennt und bei den Söhnen hohes Ansehen hat. Eine Ablehnung der Verfahrensbeistänndin durch den Kindesvater kann in der Sache keinen Erfolg haben. Eine Aufhebung der Bestellung von Frau Rechtsanwältin A. kommt vorliegend nicht in Betracht. Ein Verfahrensbeistand unterliegt – anders als ein Pfleger – grundsätzlich nicht der Aufsicht des Gerichts, sodass insoweit keine Möglichkeit besteht, auf die Art der Wahrnehmung der Aufgaben des Verfahrensbeistands Einfluss zu nehmen (vgl. Keidel/Engelhardt, § 158 Rz. 42). Allerdings hat das Gericht gemäß § 158 Abs. 1 FamFG bei der Bestellung eine unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls geeignete Person auszuwählen, sodass Umstände, die auf eine fehlende Geeignetheit des Verfahrensbeistands hindeuten, zu berücksichtigen sind und ggf. die Beistandschaft zu beenden und ein neuer Verfahrensbeistand zu bestellen ist (vgl. OLG Karlsruhe,FamRZ 2014, 1136). Der Verfahrensbeistand ist von vornherein keine Gerichtsperson, sondern als Verfahrensbeteiligter ein einseitiger Interessenvertreter des Kindes, der weder den Weisungen des Kindes oder eines Verfahrensbeteiligten noch der Aufsicht des Gerichts unterliegt. Er nimmt seine Aufgabe eigenständig und unabhängig wahr und ist deshalb – anders als das Gericht oder ein Sachverständiger – nicht zur Objektivität und Neutralität verpflichtet. Der Verfahrensbeistand ist dem (verfahrensrechtlichen) Kindeswohl verpflichtet. Entsprechende Umstände, die auf eine Ungeeignetheit des Verfahrensbeistands hindeuten, liegen hier aber nicht vor. Vielmehr bringt Frau Rechtsanwältin A. als erfahrene Verfahrensbeiständin die persönliche und fachliche Eignung für diese Aufgabe mit und hat seit Jahren aus verschiedenen gerichtlichen Verfahren der Beteiligten guten Kontakt zu den Kindern. Das Gericht hat die Söhne gemeinsam mit der Verfahrensbeiständin angehört. Beide wehren sich vehement gegen Umgang mit dem Kindesvater. Das Jugendamt hat Bericht erstattet und vorgetragen, dass sich die Söhne deutlich gegen einen, auch begleiteten, Umgang aussprechen. Selbst unter potentieller Beeinflussung ist der Wille der Kinder deutlich zu berücksichtigen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze verwiesen und das Protokoll zur Anhörung der beiden Söhne. II. Der Antrag ist jedenfalls unbegründet, ferner ist bereits fraglich, ob ein Regelungsbedürfnis im Sinne des § 49 FamFG gegeben ist. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt ein Regelungsbedürfnis voraus, also ein dringendes Bedürfnis für ein alsbaldiges Einschreiten, das für ein Abwarten bis zur endgültigen Entscheidung nicht gestattet. Hier besteht die Besonderheit, dass in der Hauptsache bereits eine Entscheidung getroffen wurde (34 F 341/22), die derzeit dem OLG Hamm zur Bescheidung der Beschwerde vorliegt. Statt dieses Verfahren zuzuwarten, wurde mit diesem Verfahren ein erneutes Verfahren eingeleitet. Ein Regelungsbedürfnis sieht das Gericht nicht. Davon abgesehen ist der Antrag ist jedoch unbegündet. Nach § 1684 BGB ist jeder Elternteil zum Umgang berechtigt. Dieses Recht besteht unabhängig von Alter der Kinder grundsätzlich uneingeschränkt und korrespondiert mit der ebenfalls gesetzlich normierten Verpflichtung der Eltern zum Umgang mit ihren Kindern. Nach § 1697 a BGB ist diejenige Entscheidung zu treffen, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl der Kinder am besten entspricht. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das Umgangsrecht eines Elternteils unter dem besonderen Schutz des Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG steht. Es ermöglicht dem umgangsberechtigten Elternteil, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Absprache fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten und einer Entfremdung vorzubeugen, sowie dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen. Eine Einschränkung oder ein Ausschluss des Umgangsrechts ist nur veranlasst, wenn nach den Umständen des Einzelfalls der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren (BVerfG v. 26. 9. 2006 - 1 BvR 1827/06, NJW 2007, 1266; v. 05.12.2008 - 1 BvR 746/08, FamRZ 2009, 399, jew. m.w.N.). Eine Durchführung des Umgangs kann hier nicht erfolgen. Die Kinder haben hier den ausdrücklichen Willen geäußert, seinen Vater nicht sehen zu wollen und mit ihm nicht mehr interagieren zu wollen. Bei Kindern ab 14 Jahren dürfte - bei altersgemäßer Reife - eine ernstliche Weigerung eines älteren Kindes/Jugendlichen in weitem Umfang beachtenswert sein. F. ist 16 Jahre alt, X. geht auf die Volljährigkeit zu. Anhaltspunkte dafür, dassdie Söhne keine altersgemäße Reife aufweisen, bestehen nicht. Es muss dem Willen eines älteren Kindes auch nachgegeben werden, wenn dieser zwar von subjektiv stark empfundenen Gründen getragen ist, sich einer argumentativen Überprüfung aber nicht stellen will oder kann und dies derzeit nicht ohne Schaden zu überwinden ist (BVerfG 29.11.2012 - 1 BvR 335/12, juris Rn 31, NJW 2013, 1867). Der Kindeswille ist hier zu berücksichtigen. Sollte dieser nicht berücksichtigt werden, würde das Kindeswohl beeinträchtigt werden. Ein gegen den ernsthaften Widerstand des Kindes erzwungener Umgang verursacht durch die Erfahrung der Missachtung der eigenen Persönlichkeit im Regelfall mehr Schaden, als er Nutzen für das Kind bringt. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Umgang abweichend geregelt werden muss. Vielmehr manifestiert sich bei den Söhnen durch die immer wieder versuchten Umgangsverfahren eine ablehnende Haltung dem Vater gegenüber, da er aus Sicht der Söhne ihren Willen völlig missachtet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Auf Antrag ist eine mündliche Verhandlung durchzuführen und aufgrund dieser erneut zu entscheiden.