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Beschluss

90 Lw 4/24

Amtsgericht Schwelm, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGEN1:2025:0217.90LW4.24.00
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Tenor

n der LandwirtschaftssacheP gegen P

erklärt sich das Amtsgericht Schwelm - Landwirtschaftsgericht - für unzuständig.

Der Rechtsstreit wird von Amts wegen ohne mündliche Verhandlung gemäß §§ 17 a Abs. 2, Abs. 6 GVG

an das Landgericht Hagen

verwiesen.

Entscheidungsgründe
n der LandwirtschaftssacheP gegen P erklärt sich das Amtsgericht Schwelm - Landwirtschaftsgericht - für unzuständig. Der Rechtsstreit wird von Amts wegen ohne mündliche Verhandlung gemäß §§ 17 a Abs. 2, Abs. 6 GVG an das Landgericht Hagen verwiesen. 90 Lw 4/24 Amtsgericht SchwelmBeschluss In der LandwirtschaftssacheP gegen P erklärt sich das Amtsgericht Schwelm - Landwirtschaftsgericht - für unzuständig. Der Rechtsstreit wird von Amts wegen ohne mündliche Verhandlung gemäß §§ 17 a Abs. 2, Abs. 6 GVG an das Landgericht Hagen verwiesen. Gründe: Das Landwirtschaftsgericht ist nicht zuständig. Nach § 18 Abs. 1 HöfeO ist das Landwirtschaftsgericht zuständig für die Entscheidungen über alle Anträge und Streitigkeiten, die sich bei Anwendung der Höfeordnung ergeben, sowie aus Abmachungen der Beteiligten hierüber. Abmachungen in diesem Sinne sind Vereinbarungen höferechtlichen Inhalts (vgl. BGH Urt. v. 8.1.1965 – V ZR 213/62, BeckRS 1965, 31175825), also Vereinbarungen, die auf der Höfeordnung als dem maßgeblichen Sondererbrecht gründen (OLG Köln Beschl. v. 6.2.2007 – 23 WLw 13/06, BeckRS 2012, 2642). Es ist demnach abzugrenzen, ob um eine höferechtliche Frage oder um eine Frage des allgemeinen Rechts gestritten wird. Die Tatsache, dass ein Übergabevertrag in Bezug auf einen eingetragenen Hof vorliegt, bedeutet nicht, dass sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag vor dem Landwirtschaftsgericht zu entscheiden sind (vgl. OLG Hamm Beschl. v. 07.01.2010 – 10 W 128/09, BeckRS 2010, 3506). Vorliegend führen die Beteiligten keinen erbrechtlichen Streit, die Vorschriften der HöfeO bleiben außer Betracht. Die streitigen Abrechnungen sind vorliegend vielmehr in Anlehnung an § 556 BGB zu prüfen, und zwar unabhängig von dem Hofübergabevertrag. Es handelt sich mithin um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit, für die nach §§ 23, 71 GVG das Landgericht zuständig ist. Da kein Wohnungsmietvertrag zwischen den Beteiligten vorliegt, ist nicht das Amtsgericht streitwertunabhängig nach § 23 Nr. 2 a) GVG zuständig, vielmehr richtet sich die Zuständigkeit nach § 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde statthaft. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Schwelm, Schulstr. 5, 58332 Schwelm, oder dem Landgericht Hagen, Heinitzstr. 42, 58097 Hagen, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Sie kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden. Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Schwelm oder dem Landgericht Hagen eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de . Schwelm, 17.02.2025Amtsgericht Richterin am Amtsgericht BeglaubigtUrkundsbeamter/in der GeschäftsstelleAmtsgericht Schwelm