Urteil
19 XV 4/14
AG SCHWERIN, Entscheidung vom
1Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 2 Normen
Leitsätze
• Eine Änderung der Nutzung der Pachtsache von Acker- zu Grünland begründet nicht ohne Weiteres Schadensersatzansprüche nach § 280 Abs.1 BGB.
• § 590 Abs.2 BGB verlangt die Einwilligung des Verpächters bei Nutzungsänderungen, die die Pachtsache über die Pachtdauer hinaus beeinträchtigen; fehlt diese Einwilligung nicht oder liegt keine Beeinträchtigung über die Pachtdauer vor, besteht keine Schadensersatzpflicht.
• Der Pächter ist nicht generell verpflichtet, seine betriebszweckdienliche Nutzung allein zur Vermeidung möglicher zukünftiger Beeinträchtigungen zu ändern; eine solche Pflicht käme allenfalls gegen Ersatz in Betracht.
Entscheidungsgründe
Keine Schadensersatzpflicht des Pächters bei Umwandlung von Ackerland in Grünland • Eine Änderung der Nutzung der Pachtsache von Acker- zu Grünland begründet nicht ohne Weiteres Schadensersatzansprüche nach § 280 Abs.1 BGB. • § 590 Abs.2 BGB verlangt die Einwilligung des Verpächters bei Nutzungsänderungen, die die Pachtsache über die Pachtdauer hinaus beeinträchtigen; fehlt diese Einwilligung nicht oder liegt keine Beeinträchtigung über die Pachtdauer vor, besteht keine Schadensersatzpflicht. • Der Pächter ist nicht generell verpflichtet, seine betriebszweckdienliche Nutzung allein zur Vermeidung möglicher zukünftiger Beeinträchtigungen zu ändern; eine solche Pflicht käme allenfalls gegen Ersatz in Betracht. Der Beklagte pachtete seit 1993 landwirtschaftliche Flächen, die im Pachtvertrag überwiegend als Ackerland bezeichnet waren, nutzte sie jedoch von Beginn an als Grünland zur Schafhaltung. Der Kläger erwarb die Flächen 2003 und schloss 2006 einen neuen Pachtvertrag, in dem die Flächen weiterhin als überwiegend Ackerland ausgewiesen waren. Der Kläger forderte den Beklagten 2012 auf, die Flächen bis zum Ende der Pachtzeit wieder als Ackerland zurückzugeben. Der Kläger verlangt Schadensersatz in Höhe von 123.082,75 € wegen Verschlechterung der Pachtsache; der Beklagte hält dem entgegen, ein Wiedereinrichtungsplan zur Schafhaltung sei Bestandteil des ursprünglichen Betriebskonzepts gewesen und die Nutzung sei von Anfang an vertragsgemäß gewesen. Streitgegenstand ist, ob der Beklagte gegen Pflichten aus dem Pachtverhältnis oder § 590 Abs.2 BGB verstoßen hat und damit schadensersatzpflichtig ist. • Die Klage ist unbegründet; ein Anspruch aus § 280 Abs.1 BGB besteht nicht. • § 590 Abs.2 BGB schützt den Verpächter vor Nutzungsänderungen, die die Pachtsache über die Pachtdauer hinaus beeinträchtigen; hier liegt keine solche Rechtsverletzung vor. • Soweit der Wiedereinrichtungsplan von 1993 Bestandteil des damals vorgelegten Betriebskonzepts war, ist die Nutzungsänderung mit Zustimmung des Verpächters erfolgt. • Selbst ohne Zustimmung wäre die Umwandlung 1993 nicht als über die Pachtdauer hinaus beeinflussend anzusehen, da einschlägige Rechtsvorschriften (Grünlandverordnung/-gesetz) später in Kraft traten und der Kläger keine gesetzlichen Verbote aus dieser Zeit dargetan hat. • Nach Inkrafttreten der Grünlandregelungen bestand keine allgemeine Handlungspflicht des Pächters, die Nutzungsart allein zur Vermeidung zukünftiger Beeinträchtigungen zu ändern; § 590 Abs.2 BGB regelt das Zustimmungserfordernis und erlaubt ggf. gerichtlichen Ersetzung der Zustimmung; eine einseitige Pflicht des Pächters zugunsten des Verpächters ist nicht erkennbar. • Der 2006 geschlossene Pachtvertrag, der jede landwirtschaftliche Nutzung grundsätzlich zulässt und die tatsächliche Grünlandnutzung kannte, begründet keine Pflicht zur Rückumwandlung. • Eine etwaige Pflicht hätte allenfalls als vertragliche Nebenpflicht gegen Erstattung des Pachtflächenausfalls durch den Kläger in Betracht kommen können. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger hat keinen Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs.1 BGB. Der Beklagte hat nicht gegen § 590 Abs.2 BGB verstoßen und war nicht verpflichtet, seine betriebszweckdienliche Nutzung zu ändern, um mögliche Auswirkungen über die Pachtdauer zu verhindern. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.