Beschluss
21 F 108/12
AG Schwerin, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGSN:2018:0406.21F108.12.00
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Tenor
Die von dem Antragsteller an die Antragsgegnerin gem. § 104 ZPO nach dem vollstreckbaren Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock vom 22.12.2016 (10 UF 39/13) zu erstattenden Kosten für das Verfahren vor dem Zivilsenat des OLG Rostock (6 U 7/11) werden auf
4.607,53 €
(in Worten: viertausendsechshundertsieben 53/100 Euro)
nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit 22.12.2016 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die von dem Antragsteller an die Antragsgegnerin gem. § 104 ZPO nach dem vollstreckbaren Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock vom 22.12.2016 (10 UF 39/13) zu erstattenden Kosten für das Verfahren vor dem Zivilsenat des OLG Rostock (6 U 7/11) werden auf 4.607,53 € (in Worten: viertausendsechshundertsieben 53/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit 22.12.2016 festgesetzt. Die Berechnung des beantragten Betrages ist gebührenrechtlich nicht zu beanstanden. Die Kosten sind notwendigerweise entstanden und daher von der Gegenseite zu erstatten. Die Verzinsung kann frühestens ab Erlass einer Kostengrundentscheidung erfolgen. Durch den 6. Zivilsenat des OLG Rostock wurde keine Entscheidung zu den Kosten des Verfahrens getroffen. Eine Kostengrundentscheidung ist am 22.12.2016 durch den Familiensenat des OLG Rostock erlassen worden. Der Antragsteller trägt nach dieser Entscheidung die Mehrkosten, die durch die Klage zu dem unzuständigen Landgericht Schwerin entstanden sind. Zu diesen Kosten zählen auch die Kosten des Berufungsverfahrens vor dem Zivilsenat des OLG Rostock. Diese Kosten sind Folgekosten, die nur durch die Klage vor dem unzuständigen Landgericht Schwerin entstanden sind. Der Antrag des Antragstellers auf Ergänzung der Kostengrundentscheidung des Beschlusses des OLG Rostock vom 22.12.2016 mit dem Ziel einer klarstellenden Entscheidung dahingehend, der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens vor dem Zivilsenat des OLG Rostock aufzuerlegen, wurde durch Beschluss vom 27.07.2017 zurückgewiesen.