Beschluss
12 F 60/20
Amtsgericht Schwerte, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGUN3:2021:0317.12F60.20.00
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Tenor
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin zu Händen der Stadt Schwerte Kindesunterhalt für das am 01.01.2009 geborene Kind X
a) wegen bereits für den Zeitraum vom 01.06.2019 bis zum 29.02.2020 erbrachter Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz rückständige Unterhaltszahlbeträge in Höhe von 1.719,40 €,
b) laufenden Unterhalt für die Zeit von März 2020 bis August 2020 monatlich in Höhe von 135,66 €, für September 2020 in Höhe von 20,00 €, für Oktober 2020 in Höhe von 120,00 €, für November und Dezember 2020 monatlich in Höhe von 135,66 € sowie ab dem 01.01.2021 im Voraus zum 1. eines jeden Monats in Höhe von 179,00 €
zu zahlen.
Entscheidungsgründe
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin zu Händen der Stadt Schwerte Kindesunterhalt für das am 01.01.2009 geborene Kind X a) wegen bereits für den Zeitraum vom 01.06.2019 bis zum 29.02.2020 erbrachter Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz rückständige Unterhaltszahlbeträge in Höhe von 1.719,40 €, b) laufenden Unterhalt für die Zeit von März 2020 bis August 2020 monatlich in Höhe von 135,66 €, für September 2020 in Höhe von 20,00 €, für Oktober 2020 in Höhe von 120,00 €, für November und Dezember 2020 monatlich in Höhe von 135,66 € sowie ab dem 01.01.2021 im Voraus zum 1. eines jeden Monats in Höhe von 179,00 € zu zahlen. 12 F 60/20 Erlassen am 17.03.2021durch Übergabe an die Geschäftsstelle Amtsgericht Schwerte Familiengericht Beschluss hat das Amtsgericht Schwerteam 15.03.2021 im schriftlichen Verfahrendurch den Richter R beschlossen: Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin zu Händen der Stadt Schwerte Kindesunterhalt für das am 01.01.2009 geborene Kind X a) wegen bereits für den Zeitraum vom 01.06.2019 bis zum 29.02.2020 erbrachter Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz rückständige Unterhaltszahlbeträge in Höhe von 1.719,40 €, b) laufenden Unterhalt für die Zeit von März 2020 bis August 2020 monatlich in Höhe von 135,66 €, für September 2020 in Höhe von 20,00 €, für Oktober 2020 in Höhe von 120,00 €, für November und Dezember 2020 monatlich in Höhe von 135,66 € sowie ab dem 01.01.2021 im Voraus zum 1. eines jeden Monats in Höhe von 179,00 € zu zahlen. Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner zu 71 %, der Antragstellerin zu 29 % auferlegt. Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird hinsichtlich des laufenden Unterhalts angeordnet. Der Verfahrenswert wird auf 4.682,00 € festgesetzt. Gründe: I. 1. Der Antragsgegner ist der leibliche Vater der minderjährigen Kinder X, geboren am 01.01.2009, und Y, geboren am 01.08.2016. Des Weiteren hat er noch einen inzwischen volljährigen Sohn. Das Kind X wohnt im Haushalt der Mutter in Schwerte. a) Der Antragsteller ist Syrer, lebt seit 2015 in Deutschland und ist seit dem 15.09.2016 in Schwerte amtlich gemeldet. Er verfügt über keine in Deutschland anerkannte abgeschlossene Berufsausbildung. In seinem Heimatland arbeitete er 20 Jahre lang als Elektriker und als Krankenwagenfahrer, besitzt aber keine in Deutschland gültige Fahrerlaubnis. b) Mit ärztlicher Bescheinigung der Fachärztin für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie vom 31.07.2019 wurde die Diagnose „Angst und depressive Reaktion“ gestellt. Dem Antragsgegner wurde ein Medikament als Therapiemaßnahme vorgeschlagen. Ein Folgetermin sei für Anfang September 2019 vereinbart. Weitere ambulante Behandlungen fanden dort am 24.02.2020 und am 14.07.2020 statt. Ausweislich einer Stellungnahme der Ärztin vom 15.09.2020 erfolge die Behandlung „regelmäßig“ durch stützende Gespräche und antidepressiv wirkende Medikamente. Mit weiterem Attest des Allgemeinmediziners Z vom 25.09.2019 wurde dem Antragsgegner bescheinigt, dass er an einer schweren Angst/Depression leide und für 4 Wochen krankgeschrieben werde. Er sei bei diesem Arzt in regelmäßiger ambulanter Behandlung. Am 17.06.2020 erfolgte eine erneute Krankschreibung durch den Arzt Z u. a. wegen chronischer Schmerzen des Rückens für 4 Wochen. Bei einer arbeitsmedizinischen Untersuchung des Antragsgegners am 21.12.2020 wurde festgestellt, dass dieser eine Leistungsfähigkeit bezogen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt von täglich weniger als 3 Stunden (wöchentlich unter 15 Stunden) besäße. Diese Einschränkung werde voraussichtlich unter konsequenter fachärztlicher Behandlung längstens bis zu 6 Monaten bestehen. Der Antragsteller bezog durchgängig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts durch das Jobcenter des Kreises Unna. 2. Für das Kind X wurden Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz beantragt. Solche wurden durch die Antragstellerin ab dem 01.06.2019 in Höhe des jeweiligen Mindestunterhalts der dem Kind entsprechenden Altersstufe abzüglich des vollen Kindergeldes geleistet. Der Antragsgegner wurde mit Schreiben vom 26.06.2019, welches ihm am 27.06.2019 zugegangen ist, über die Beantragung und Bewilligung von Unterhaltsleistungen durch die Antragstellerin in Kenntnis gesetzt und aufgefordert, Auskunft über seine Vermögenssituation zu erteilen, seinen Unterhaltsanspruch anzuerkennen und titulieren zulassen. Dem kam der Antragsgegner nicht nach. In der Zeit vom 01.06.2019 bis zum 29.02.2020 wurden ausweislich einer Aufstellung des Antragstellerin vom 05.02.2020 (Bl. 32 d. A.), auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, Unterhaltsvorschussleistungen in Höhe von 1.864 € gezahlt. II. Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass der Antragsgegner verpflichtet und in der Lage sei, den Mindestunterhalt abzüglich des vollen Kindergeldes für sein Kind zu zahlen. Es sei ihm angesichts seiner gesteigerten Erwerbsobliegenheit gegenüber seinem minderjährigen Kind zuzumuten, alles ihm Mögliche zu unternehmen, um den Mindestunterhalt durch Aufnahme einer Beschäftigung zu erwirtschaften. Bewerbungsbemühungen habe der Antragsgegner weder substantiiert vorgetragen noch belegt. Die Antragstellerin beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, an sie Kindesunterhalt für das Kind X 1. beginnend mit dem 01.03.2020 monatlich im Voraus zum 1. eines jeden Monats in Höhe von 100 % des Mindestunterhaltes der jeweiligen Altersstufe gemäß § 1612a BGB unter Anrechnung des vollen Kindergeldes für das Kind, 2. einen Unterhaltsrückstand für die Zeit vom 01.06.2019 bis zum 29.02.2020 in Höhe von 1.864 € zu zahlen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er ist der Auffassung, dass er nicht leistungsfähig im Hinblick auf den Mindestunterhalt für sein Kind sei. Er habe zwar in Syrien als Elektriker gearbeitet, sei aber mit den technischen Fortschritten in Deutschland nicht vertraut. Auch sei er nicht ausreichend der deutschen Sprache mächtig, um überhaupt einen Arbeitsplatz zu finden. Zudem sei er aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeitsfähig. Er leide an einer Angststörung und an einer Erkrankung der Bandscheibe, wäre aber bereit, körperlich leichte Arbeiten durchzuführen. Versuche, sich zu bewerben, seien erfolglos geblieben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie ihre Erklärungen in der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Die Antragsschrift ist dem Antragsgegner am 17.03.2020 zugestellt worden. III. 1. Der Antrag ist zulässig und im tenorierten Umfang auch begründet. Die Antragstellerin kann dem Grunde nach aus übergegangenem Recht Kindesunterhalt in Höhe des Mindestunterhaltes für die jeweilige Altersstufe abzüglich des vollen Kindergeldes verlangen, §§ 1601 ff. BGB. a) Das Kind X lebt im Haushalt seiner Mutter, welche es betreut und versorgt (§ 1606 Abs. 3 BGB). Der Bedarf des Kindes richtet sich mithin allein am Einkommen des barunterhaltspflichtigen, nicht betreuenden Antragsgegners aus (vgl. BGH, Urteil vom 21.12.2005 – XII ZR 126 / 03 – FamRZ 2006, 1015). b) Der Antrag ist teilweise begründet. Der Antragsgegner ist seinem minderjährigen Kind gegenüber unterhaltspflichtig, §§ 1601, 1603 Abs. 2, 1610 BGB. Der Antragsgegner ist bei Einsatz der ihm möglichen und zumutbaren Anstrengungen in der Lage ist, den von dem Antragsteller geltend gemachten Kindesunterhalt ausgehend von 100% des Mindestunterhalts abzüglich des hälftigen staatlichen Kindergeldes für ein erstes bzw. zweites Kind teilweise zu zahlen. Soweit der Antragsgegner sich auf mangelnde Leistungsfähigkeit beruft, dringt er damit nicht durch. aa) Grundvoraussetzung eines jeden Unterhaltsanspruchs ist die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten. Es ist also im Einzelfall zu prüfen, ob der Unterhaltspflichtige unter Berücksichtigung seines notwendigen Selbstbehalts in der Lage ist, den beanspruchten Unterhalt zu zahlen, oder ob dieser seine finanzielle Leistungsfähigkeit übersteigt (vgl. BVerfG, FamRZ 2021, 274, 276). Nach § 1603 Abs. 1 BGB ist nur derjenige nicht unterhaltspflichtig, der bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. Eltern, die sich in dieser Lage befinden, sind gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB ihren minderjährigen unverheirateten Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden (sog. gesteigerte Unterhaltspflicht; vgl. BVerfG, FamRZ 2021, 274, 275; BGH, NJW 2014, 932). Daraus folgt auch die Verpflichtung des barunterhaltspflichtigen Elternteils zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 09.03.2020, 15 WF 35/20, BeckRS 2020, 5018). Wenn der Unterhaltsverpflichtete eine ihm mögliche und zumutbare Erwerbstätigkeit unterlässt, obwohl er diese bei gutem Willen ausüben könnte, können deswegen nicht nur die tatsächlichen, sondern auch erzielbare Einkünfte berücksichtigt werden (vgl. BVerfG, FamRZ 2021, 274, 276; BGH, FamRZ 2014, 637; 2013, 1378; 2011, 1041; 2009, 314). Der Unterhaltspflichtige muss seine Arbeitskraft entsprechend seiner Vorbildung, seinen Fähigkeiten und der Arbeitsmarktlage in zumutbarer und arbeitsrechtlich zulässiger Weise bestmöglich einsetzen. Die gesteigerte Unterhaltspflicht nötigt den Unterhaltspflichtigen zur Übernahme jeder ihm gesundheitlich zumutbaren Arbeit, wobei auch Aushilfs- und Gelegenheitsarbeiten unterhalb des Ausbildungsniveaus zumutbar sind, ein Orts- und Berufswechsel verlangt werden kann, ungünstige Arbeitszeiten und Arbeitsbedingungen in Kauf zu nehmen sind sowie im Einzelfall sogar die Aufnahme mehrerer Nebentätigkeiten bis zu einer 48-Stunden-Woche zu erfolgen hat (OLG Köln NJW 2007, 444, 445; OLG München MDR 2008, 748). Der Antragsgegner hat nicht substantiiert dargetan, dass er sich seit dem Eintritt seiner Barunterhaltspflicht um die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bemüht hat, deren Vergütung ihn in die Lage versetzt hätte, für den Unterhalt des minderjährigen Kindes Marwa aufzukommen, sodass für die Beurteilung seiner Leistungsfähigkeit nicht die tatsächlich erzielten Einkünfte, sondern die bei gehörigem Einsatz seiner Arbeitskraft erzielbaren Erwerbseinkünfte zugrunde zu legen sind (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 09.03.2020, 15 WF 35/20, BeckRS 2020, 5018). Die bloße Behauptung, er sei bereit, leichte körperliche Arbeiten zu verrichten, und er habe versucht, entsprechende Anstellungen zu finden, ist unzureichend und kann substantiierten Vortrag nicht ersetzen. bb) Die Zurechnung fiktiver Einkünfte, in die auch mögliche Nebenverdienste einzubeziehen sind, setzt neben den nicht ausreichenden Erwerbsbemühungen eine reale Beschäftigungschance des Unterhaltspflichtigen voraus (vgl. BVerfG, FamRZ 2021, 274, 276; BGH, NJW 2014, 932, m. w. N.). Zu prüfen ist, ob die zur Erfüllung der Unterhaltspflichten erforderlichen Einkünfte für den Verpflichteten objektiv erzielbar sind, was von seinen persönlichen Voraussetzungen wie Alter, beruflicher Qualifikation, Erwerbsbiographie und Gesundheitszustand sowie dem Vorhandensein entsprechender Arbeitsstellen abhängt (vgl. BVerfG, FamRZ 2021, 274, 276). Schließlich darf dem Unterhaltspflichtigen auch bei einem Verstoß gegen seine Erwerbsobliegenheiten nur ein Einkommen zugerechnet werden, welches von ihm realistischer weise zu erzielen ist (vgl. BVerfG, NJW 2010, 1658; BVerfG, FamRZ 2021, 274, 276). Die Darlegungs- und Beweislast für seine mangelnde Leistungsfähigkeit und damit auch für die Ausschöpfung aller zumutbaren Erwerbsmöglichkeiten liegt beim Unterhaltspflichtigen (vgl. BVerfG, FamRZ 2021, 274, 276; BVerfG, FamRZ 2008, 1145; BVerfG, FamRZ 2021, 274, 276; BGH, FamRZ 2012, 517; 2008, 2104; Palandt/Brudermüller, BGB, 79. Aufl., § 1603, Rn. 47). Dies gilt grundsätzlich für sämtliche Umstände, die zu einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit führen können, mithin auch für das Fehlen einer realen Beschäftigungschance, für das insbesondere im Bereich der gesteigerten Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 BGB strenge Maßstäbe anzulegen sind (vgl. BGH, NJW 2014, 932, m. w. N.). Für gesunde Arbeitnehmer im mittleren Erwerbsalter wird auch in Zeiten hoher Arbeitslosigkeit regelmäßig kein Erfahrungssatz dahin gebildet werden können, dass sie nicht in der Lage sind, eine vollschichtige Tätigkeit zu finden (vgl. BGH, FamRZ 2014, 637; OLG Brandenburg, Beschluss vom 09.03.2020, 15 WF 35/20, BeckRS 2020, 5018). Auch insoweit fehlt es – wie ausgeführt – an jeglichem nachvollziehbaren und prüfbaren Vortrag des Antragsgegners. Der diesbezüglich darlegungs- und beweisbelastete Antragsgegner hat nämlich nicht dargelegt, sich um eine Tätigkeit bemüht zu haben, die ihn in die Lage versetzt, dem Antragsteller wenigsten den Mindestunterhalt abzüglich des hierauf anzurechnenden Kindergeldanteils zu zahlen. Hierfür genügt es nicht, die Vermittlungs- und Qualifikationsangebote des Jobcenters zu nutzen. Vielmehr ist von dem Antragsgegner eine intensive Eigeninitiative zu erwarten (BGH, NJW 2014, 932; Born NZFam 2014, 252; Viefhues, FuR 2015, 66; (BeckOGK/Wendtland, Stand 1.2.2020, § 1610 BGB, Rn. 44). Die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Frage, ob er sich ausreichend um Arbeit bemüht hat, liegt beim Pflichtigen, wobei im Einzelfall objektiv auf die Situation auf dem Arbeitsmarkt und subjektiv auf die persönlichen Verhältnisse des Bewerbers wie Alter, Krankheit und Qualifikation abzustellen ist (vgl. BGH, NJW 1996, 517; Born, NJW 2014, 932, 934). Als kausal ist das Fehlverhalten bereits dann zu werten, wenn nicht auszuschließen ist, dass bei ausreichenden Bemühungen eine reale Beschäftigungschance bestanden hätte (vgl. Born, NJW 2014, 932, 934). Dies ist vorliegend der Fall. cc) Beruft sich ein Unterhaltspflichtiger auf krankheitsbedingte Einschränkungen seiner Erwerbsfähigkeit, muss er grundsätzlich substantiiert Art und Umfang der behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Leiden angeben und ferner darlegen, inwieweit sich die behauptete gesundheitlichen Störungen auf die Erwerbsfähigkeit oder seine Verpflichtung, sich um die Erlangung einer Arbeitsstelle zu bemühen, auswirken (vgl. BVerfG, FamRZ 2021, 274, 276). Die bloße Angabe verschiedener Diagnosen ist hier unzureichend. Von Interesse sind daneben auch der Umfang der Erkrankung und vor allem die sich daraus ergebenden Beschränkungen hinsichtlich der Fähigkeit, sich um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen und eine solche auszuüben. Auch hatte der Antragsgegner vorzutragen, dass und wie er sich nach Kräften bemüht, sich medizinisch behandeln zu lassen, um die von ihm behaupteten gesundheitlichen Einschränkungen zu beseitigen. Daran fehlt es ebenfalls. Nach den von dem Antragsgegner vorgelegten Attesten bestand grundsätzlich eine volle Arbeitsfähigkeit im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bis zum 21.12.2020. Lediglich für zwei Episoden von jeweils vier Wochen wurde der Antragsgegner von seinem Hausarzt für arbeitsunfähig krank erachtet. Um Umkehrschluss ist also zu folgern, dass er für die übrige Zeit arbeitsfähig war. Hinsichtlich der Krankschreibung vom 25.09.2019 fällt auf, dass der Hausarzt den Antragsgegner für arbeitsunfähig wegen derselben Erkrankung (Angst/Depression) erachtet, wegen der er zur gleichen Zeit in fachärztlicher Behandlung war, die Fachärztin hingegen eine Krankschreibung offensichtlich nicht für erforderlich gehalten hatte. Diese hielt vielmehr die Verordnung eines Medikaments und die Vereinbarung eines Folgetermins für Anfang September für ausreichend. Bezüglich des Attestes vom 17.06.2020 ist festzustellen, dass zunächst lediglich 8 Diagnosen aus dem Vorjahr wiederholt werden, die durch die Diagnose „chronische Schmerzen im Rücken“ ergänzt werden. Daher könne der Antragsgegner keine schweren Arbeiten mit „Involvierung von Tragen und Gewichten durchführen“. Deswegen sei er durch den Arzt für die nächsten 4 Wochen krankgeschrieben worden. Dass er entsprechende Arbeiten überhaupt ausgeführt habe, trägt der Antragsgegner selbst aber gar nicht vor. Vielmehr hatte er – wie oben dargelegt – erklärt, sowieso nur für leichte körperliche Tätigkeiten zur Verfügung stehen zu wollen. Auch welchem Grunde der Antragsgegner in dieser Zeit nicht in der Lage gewesen sein sollte, sich weiterhin um eine Arbeitsstelle zu bemühen, hat er ebenfalls nicht dargelegt. Die sozialmedizinisch gutachterliche Stellungnahme vom 21.12.2020 teilt dagegen überhaupt keine Diagnose mit. Auch der Antragsgegner trägt hier nicht zur Aufklärung bei. Die Bescheinigung weist auf eine Leistungsfähigkeit des Antragsgegners von täglich weniger als 3 Stunden (wöchentlich unter 15 Stunden) hin, führt aber weiter aus, dass unter konsequenter fachärztlicher Behandlung innerhalb von sechs Monaten ein ausreichendes Leistungsvermögen erzielt werden könne. Dass er die geforderte Behandlung angetreten oder sich hinreichend um darum bemüht hat, trägt der Antragsgegner nicht vor. Dies wäre aber hinsichtlich der Obliegenheit, für den Kindesunterhalt Sorge zu tragen, zu erwarten gewesen. Gleiches gilt für fortlaufende Bemühungen, eine seinen Fähigkeiten angemessene Erwerbstätigkeit zu erlangen. Ein wöchentliches Stundenvolumen von beispielsweise 14 Stunden ermöglicht bei Zugrundlegung des gesetzlichen Mindestlohns von 9,50 € ab dem 01.01.2021 rechnerisch einen monatlichen Verdienst von (14 Stunden x 4,3 Wochen x 9,50 € =) 571,90 €, so dass dem Antraggegner auch unter Berücksichtigung seiner behaupteten gesundheitlichen Einschränkungen weiterhin die Fortführung bzw. die Aufnahme einer entsprechenden Tätigkeit möglich und zumutbar ist. Auch hat der Antragsgegner nicht mitgeteilt, dass er sich bereits vor der Begutachtung vom 21.12.220 angesichts der von ihm behaupteten vielfältigen Erkrankungen ausreichend hat behandeln lassen, wozu er verpflichtet gewesen wäre. Lediglich hinsichtlich der depressiven Symptomatik wurde mit Attest vom 15.09.2020 belegt, dass der Antragsgegner in fachärztlicher Behandlung sei, die aus „stützenden Gesprächen“ und der Verordnung von Medikamenten bestünde. Eine eingeschränkte oder gar aufgehobene Arbeitsfähigkeit wird seitens der Fachärztin erneut ebenso wenig bescheinigt wie die Notwendigkeit (teil-) stationärer Maßnahmen wie einer Krankenhausbehandlung oder einer Kur. Es ist also festzustellen, dass der Antragsgegner im relevanten Zeitraum sowohl voll arbeitsfähig bzw. zumindest in der Lage war, eine Teilzeittätigkeit auszuüben, als auch seiner Verpflichtung, seine volle Arbeitsfähigkeit zu erhalten oder wiederherzustellen, nicht durchgängig in ausreichender Weise nachgekommen ist. dd) Ist der Unterhaltspflichtige mehreren minderjährigen Kindern zum Unterhalt verpflichtet und reicht das Einkommen nicht aus, um den Mindestunterhalt für alle Kinder sicherzustellen, ist der Unterhalt für alle minderjährigen unterhaltsberechtigten Kinder anteilig aus dem einsetzbaren Einkommen aufzubringen (vgl. Siede, FamRZ 2021, 277, unter Hinweis auf die Düsseldorfer Tabelle, Anmerkung C). Vorliegend hat der Antragsgegner zwar zwei minderjährige Kinder, trägt aber nicht vor, dass er auch für sein jüngstes Kind auf Zahlung von Unterhalt in Anspruch genommen wird. Insoweit ist nur das Kind X zu berücksichtigen. Sollte sich diese Konstellation ändern, steht es dem Antragsgegner frei, Abänderungsantrag zu stellen. ee) Soweit der Antragsgegner, der seit 6 Jahren in Deutschland lebt, sich auf mangelhafte Kenntnisse der deutschen Sprache und eine dadurch vermeintlich eingeschränkte Erwerbsmöglichkeit beruft, steht dies der Berücksichtigung fiktiver Einkünfte nicht entgegen. Zu den insbesondere im Rahmen von § 1603 Abs. 2 BGB zu stellenden Anforderungen gehört es auch, dass der Unterhaltspflichtige sich um eine Verbesserung seiner deutschen Sprachkenntnisse bemüht, zumal seine Unterhaltspflicht bereits mit der Geburt des Kindes einsetzt (vgl. BGH, NJW 2014, 932; OLG Brandenburg, Beschluss vom 09.03.2020, 15 WF 35/20, BeckRS 2020, 5018). Insoweit ist es unzureichend, dass der Antragsgegner nunmehr anführt, er könne nicht ausreichend deutsch, um auf dem Arbeitsmarkt zu bestehen. Nachvollziehbare Gründe, die dazu geführt hätten, dass er daran gehindert gewesen wäre, die Sprache zu erlernen, sind nicht ersichtlich. ff) Neben einer bedürftigkeitsabhängigen Sozialleistung ist es auch nicht ausgeschlossen, dass der Unterhaltspflichtige ein Erwerbseinkommen bezieht, dessen anrechnungsfreier Anteil den Selbstbehalt übersteigt und damit für Unterhaltsleistungen zur Verfügung steht (vgl. BGH, NJW 2014, 932, 933, mit weiteren Nachweisen). Darauf hatte das Gericht bereits mit Beschluss vom 01.09.2020 hingewiesen. Der Antragsgegner hatte ggf. auch die Freiräume, die das Sozialrecht bietet, auszuschöpfen. Die ersten 100 € eines Erwerbseinkommens werden gar nicht angerechnet. Darüber hinaus gibt es noch weitere gestaffelte Freibeträge. Bei einem Bruttoeinkommen zwischen 100 € und 1.000 € bleiben dem Leistungsempfänger zusätzlich 20 Prozent. Bei dem geltend gemachten Unterhaltsleistungen von 220 € für das Jahr 2020 müsste der Antragsteller damit rund 900 € brutto verdienen, um ein Nettoeinkommen abzügl. berufsbedingter Aufwendungen von ca. 700 € zu erzielen, dass unter Berücksichtigung der o. g. Freibeträge ausreichend wäre, den geltend gemachten Kindesunterhalt bei gleichzeitigem Bezug öffentlicher Leistungen durch den Antragsgegner, durch die dessen Bedarf gedeckt werden, sicherzustellen. gg) Vor dem Hintergrund seiner gesteigerten Erwerbsobliegenheit ist es – wie ausgeführt - unterhaltsrechtlich nicht zu billigen, dass der Antragsteller sich pauschal und ohne ausreichende Substanz auf fehlende Sprachkenntnisse und gesundheitliche Einschränkungen beruft. Bei gehöriger Bemühung wäre der Antragsgegner in der Lage gewesen, ein Erwerbseinkommen zu erlangen, das genügt, um den Unterhaltsbedarf des Kindes X zu befriedigen. Es ist dem 48-jährigen Antragsgegner, der vor dem hier streitgegenständlichen Unterhaltszeitraum in seinem Heimatland u. a. als Elektriker gearbeitet hat und seit 6 Jahren in Deutschland lebt, insbesondere unter Berücksichtigung seines Alters, aber auch seiner Erwerbsbiografie durchaus möglich, selbst bei einer Tätigkeit, deren Ausübung keinen Berufsabschluss voraussetzt, ein monatliches Nettoeinkommen auf der Grundlage des Mindestlohns zu erzielen, welches - auch unter Beachtung seines notwendigen Selbstbehaltes - genügt, um die geltend gemachten Unterhaltsbeträge jedenfalls zum Teil zu zahlen. Sollte die Anrechnung eines erzielbaren Tariflohns zur Deckung des Mindestunterhalts nicht ausreichen, so kann von ihm als Unterhaltspflichtigen erwartet werden, dass er sich um die Aufnahme einer Nebentätigkeit bemüht und diese Bemühungen auch nachweist, sofern die Ausübung des Nebenjobs für den Unterhaltspflichtigen im Einzelfall zumutbar ist und ihn nicht überlastet (vgl. BGH, NJW 2009, 1410; OLG Brandenburg, NJW-RR 2009, 871). Dass der Antragsgegner sich um die Aufnahme einer solchen Tätigkeit ausreichend gekümmert hätte, ist im Ergebnis seinem Vorbringen nicht zu entnehmen. Dann aber ist ihm ein fiktives Einkommen in Höhe des erzielbaren Tariflohnes anzurechnen und er mit dem Einwand fehlender Leistungsfähigkeit nicht zu hören. Maßgeblich ist dabei, ob Einkünfte in dieser Höhe auf dem Arbeitsmarkt für die Ausführung einfacher Tätigkeiten ohne besondere Fachkenntnisse tatsächlich angeboten werden (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 09.03.2020, 15 WF 35/20, BeckRS 2020, 5018). Davon kann jedoch ohne weiteres ausgegangen werden, wenn für solche Tätigkeiten eine Entlohnung in dieser Höhe in Tarifverträgen vereinbart worden ist (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 09.03.2020, 15 WF 35/20, BeckRS 2020, 5018). Hier ist das Gericht (nur) von dem gesetzlichen Mindestlohn und einer wöchentlichen Arbeitszeit von 48 Stunden ausgegangen. Auf die Frage, ob von dem Antragsgegner darüber hinaus weitere Anstrengungen i.S.v. § 1603 Abs. 2 BGB, wie etwa die Aufnahme einer Nebentätigkeit, zu erwarten sind, kommt es dabei nicht an, legt man eine 48 Stunden-Woche zugrunde. c) Der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von 100 % des Mindestunterhaltes der jeweiligen Altersstufe abzüglich des vollen Kindergeldes ist schlüssig dargelegt. Als Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz der Darlegungs- und Beweislast des Unterhaltsberechtigten für die Höhe seines Unterhaltsbedarfs muss ein minderjähriges Kind seinen Unterhaltsbedarf in Höhe des Mindestbedarfs nicht näher darlegen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 10.10.2013 – II-2 WF 213 / 13 – zitiert nach juris; Dose, in Wendl/Dose, das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 8. Auflage, Rn. 704 m.w.N.). d) Der Antragsgegner war auch ab Juni 2019 für den Mindestunterhalt seines Kindes in der jeweiligen Altersstufe abzüglich des vollen Kindergeldes jedenfalls teilweise leistungsfähig. Dabei muss sich der Antragsgegner unterhaltsrechtlich so behandeln lassen, als erziele er zumindest ein Nettoeinkommen, das sich nach dem Mindestlohn richtet: (1) fiktives Nettoeinkommen des Antragsgegners im Jahr 2019 bei 48 Wochenstunden: Bruttolohn: Stundenlohn: . . . . . . . . . . . . 9,19 Euro Stundenzahl: . . . . . . . . . . . . 206 insgesamt: . . . . . . . . . . . 1.893,14 Euro LSt-Klasse 1 Zusatzbeitrag zu KV (%) . . . . . . . . . 0,9 Lohnsteuer: . . . . . . . . . . . -158,58 Euro Solidaritätszuschlag . . . . . . . . . . -8,72 Euro Rentenversicherung (18,6 % / 2) . . . . . -176,06 Euro Arbeitslosenversicherung (2,5 % / 2) . -23,66 Euro Krankenversicherung: (14,6%/2 + 0.9%/2) . .-146,72 Euro Pflegeversicherung (AN-Anteil 1,525 %) . . -28,87 Euro –––––––––––––––––– Nettolohn: . . . . . . . . . . . 1.350,53 Euro berufsbedingte Aufwendg. (pauschal 5 %) . . . -67,53 Euro –––––––––––––––––– bleibt . . . . . . . . . . . . . 1.283,00 Euro –––––––––––––––––– An unterhaltsrechtlichem Einkommen ist dabei ein Betrag von 1.283 Euro zu erzielen. Abzüglich des notwendigen Selbstbehalts von 1.080,00 Euro stehen 203 Euro für Kindesunterhalt zur Verfügung. Auch für die ärztlicherseits attestierte Krankheitszeit von vier Wochen bestand ein fiktiver Anspruch auf Lohnfortzahlung. (2) fiktives Nettoeinkommen des Antragsgegners im Jahr 2020 bei 48 Wochenstunden: Bruttolohn: Stundenlohn: . . . . . . . . . . . . 9,35 Euro Stundenzahl: . . . . . . . . . . . . 206 insgesamt: . . . . . . . . . . . 1.926,10 Euro LSt-Klasse 1 Zusatzbeitrag zu KV (%) . . . . . . . . . 0,9 Lohnsteuer: . . . . . . . . . . . -158,41 Euro Solidaritätszuschlag . . . . . . . . . .-8,71 Euro Rentenversicherung (18,6 % / 2) . . . . . -179,13 Euro Arbeitslosenversicherung (2,4 % / 2) . . . -23,11 Euro Krankenversicherung: (14,6%/2 + 0.9%/2) . -149,27 Euro Pflegeversicherung (AN-Anteil 1,525 %) . .-29,37 Euro –––––––––––––––––– Nettolohn: . . . . . . . . . . . 1.378,10 Euro berufsbedingte Aufwendg. (pauschl 5 %) -68,91 Euro –––––––––––––––––– bleibt . . . . . . . . . . . . . 1.309,20 Euro –––––––––––––––––– Im Jahre 2020 ist damit ein unterhaltsrechtliches Einkommen von 1.309,20 Euro zu erlangen, von dem der im Vergleich zum Vorjahr erhöhte notwendige Selbstbehalt von 1.160,00 Euro abzuziehen ist, so dass noch 149,20 Euro für Kindesunterhalt einzusetzen ist. Auch für die ärztlicherseits attestierten Krankheitszeit von vier Wochen bestand ein fiktiver Anspruch auf Lohnfortzahlung. (3) fiktives Nettoeinkommen der Antragsgegnerin im Jahr 2021 bei 48 Wochenstunden: Für das Jahr 2021 ist das Gericht von einem Bruttomindestlohn von 9,50 € ausgegangen, da dieser für das erste Halbjahr 2021 bestimmt ist. allgemeine Lohnsteuer Monatstabelle Steuerjahr 2021 Bruttolohn: Stundenlohn: . . . . . . . . . . . . 9,50 Euro Stundenzahl: . . . . . . . . . . . . 206 insgesamt: . . . . . . . . . . . 1.957,00 Euro LSt-Klasse 1 Kinderfreibeträge 1 Zusatzbeitrag zu KV (%) . . . . . . . . . 1,3 Lohnsteuer: . . . . . . . . . . . -155,58 Euro Rentenversicherung (18,6 % / 2) . . . . . . -182,00 Euro Arbeitslosenversicherung (2,4 % / 2) . . . . . -23,48 Euro Krankenversicherung: (14,6%/2 + 1.3%/2) . . . -155,58 Euro Pflegeversicherung (AN-Anteil 1,525 %) . . . . -29,84 Euro –––––––––––––––––– Nettolohn: . . . . . . . . . . . 1.410,52 Euro Variante II WEST_2021_01.VUZ gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West), erster Gültigkeitstag 01. 01. 2021 berufsbedingte Aufwendg. . . . . . . . . -70,53 Euro –––––––––––––––––– bleibt . . . . . . . . . . . . . 1.339,99 Euro –––––––––––––––––– unterhaltsrechtliches Einkommen . . . . . 1.339,99 Euro Im Jahre 2021 ist damit ein unterhaltsrechtliches Einkommen von 1.339,99 Euro zu erlangen, von dem der notwendige Selbstbehalt von 1.160,00 Euro abzuziehen ist, so dass noch 179,99 Euro für Kindesunterhalt einzusetzen ist. Ein vergleichbarer Betrag wäre zu erzielen, würde der nach dem sozialmedizinischen Gutachten nur eingeschränkt einsatzfähige Antragsgegner weiterhin ergänzende Sozialleistungen beziehen und daneben unter 15 Stunden pro Woche arbeiten: Nettoeinkommen: allgemeine Lohnsteuer Monatstabelle Steuerjahr 2021 Bruttolohn: Stundenlohn: . . . . . . . . . . . . 9,55 Euro Stundenzahl: . . . . . . . . . . . . 63 insgesamt: . . . . . . . . . . . . 601,65 Euro eingetragener Freibetrag: . . . . . . . . . 0,00 Euro LSt-Klasse 1 Kinderfreibeträge 1 Zusatzbeitrag zu KV (%) . . . . . . . . . 1,3 Lohnsteuer: . . . . . . . . . . . . 0,00 Euro Gleitzone: beitragspflichtig zum vollen Beitragssatz 210,84 Euro Rentenversicherung (18,6 % / 2) . . . . . . . -39,22 Euro Arbeitslosenversicherung (2,4 % / 2) . . . . . -5,06 Euro Krankenversicherung: (14,6%/2 + 1.3%/2) . . . . -33,52 Euro Pflegeversicherung (AN-Anteil 1,525 %) . . . . -6,43 Euro –––––––––––––––––– Nettolohn: . . . . . . . . . . . . 517,42 Euro Variante II WEST_2021_01.VUZ gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West), erster Gültigkeitstag 01. 01. 2021 Entfernung des Arbeitsplatzes (Kilometer) 0 berufsbedingte Aufwendg. . . . 25,87 Euro berufsbedingte Aufwendg. . . . . . . . . -25,87 Euro –––––––––––––––––– bleibt . . . . . . . . . . . . . . 491,55 Euro –––––––––––––––––– unterhaltsrechtliches Einkommen . . . . . . 491,55 Euro 100 € davon verblieben anrechnungsfrei. Von den weiteren 391,55 würden 80 % auf die Sozialleistungen angerechnet, so dass der Antragsgegner seinen Selbstbehalt durch die SGB-Leistungen decken könnte und 178,31 € für Kindesunterhalt zur Verfügung stünde. d) Die Antragstellerin begehrt zunächst rückständigen Unterhalt für den Zeitraum Juni 2019 bis Februar 2020 in Höhe von 1.864 €. Der von dem Antragsgegner leistbare rückständige Unterhalt beläuft sich auf 7 x 203 € + 2 x 149,20 € = 1.719,40 €. e) Laufender Unterhalt wird für X ab März 2020 verlangt. Hier ist von dem Antragsgegner im Jahr 2020 monatlich 135,66 € und ab Januar 2021 monatlich 179 € zu leisten. Bei der Höhe des Betrages, der die Bedürftigkeit der betroffenen Kinder ausmacht, ist zu berücksichtigen, dass der Barbedarf der Kinder im September und Oktober 2020 neben dem Kindergeld auch durch den Kinderbonus teilweise gedeckt wird (Niepmann, NZFam 2020, 606). Der Kinderbonus ist wie das Kindergeld auf den Barunterhalt anzurechnen (Borth, FamRZ 2021, 101, 103). Der Kinderbonus beträgt 300 € pro Kind und wurde im September in Höhe von 200 € und im Oktober in Höhe von 100 € ausgezahlt. Insofern betrug der Barbedarf von X im September nur (424 € - 204 € Kindergeld – 200 € Kinderbonus =) 20 € und im Oktober nur 120 €. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 FamFG. Es entsprach billigem Ermessen, die Kosten wie geschehen zu verteilen. Hierbei hat das Gericht berücksichtigt, dass der Antrag nur zum Teil erfolgreich war. Geltend gemacht worden sind an laufendem Unterhalt 10 x 220,00 € + 2 x 309,00 € = 2.200,00 € + 618,00 € = 2.818,00 € sowie ein Rückstand in Höhe von 1.864,00 €, also insgesamt 4.682,00 €. Zugesprochen wurden laufender Unterhalt: 8 x 135,66 € + 20,00 € + 120,00 € + 2 x 179,00 € = 1.583,28 € sowie ein Rückstand in Höhe von 1.719,40 €. Dies sind 3.302,68 €, die 71 % der Gesamtforderung entsprechen. 3. Die Wertfestsetzung folgt aus § 51 FamGKG. Es war vom Jahreswert des Mindestunterhaltes abzüglich des vollen Kindergeldes für die Zeit ab März 2020 auszugehen. Hinzu zu addieren war der geltend gemachte Rückstand. 4. Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 116 Abs. 3 S. 2 u. 3 FamFG. Diese war allerdings nur in Bezug auf den laufenden Unterhalt und nicht für den Rückstand auszusprechen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Schwerte eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen. Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Hamm- eingegangen sein. Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind. Richter R