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Beschluss

2 F 193/24

AG Schwetzingen, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGSCHWE:2025:0627.2F193.24.00
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Leitsätze
Kriterien gegen die sittliche Rechtfertigung einer Volljährigenadoption können insbesondere ein erheblicher Altersunterschied zwischen den Beteiligten, ein fortgeschrittenes Lebensalter des Annehmenden beim Kennenlernen, die beabsichtigte Annahme zweier miteinander verheirateter Personen sowie intakte Beziehungen der Anzunehmenden zu ihren leiblichen Eltern sein. Stehen darüber hinaus erkennbar andere Motive als die Formalisierung einer inneren Verbundenheit - etwa erbrechtliche Erwägungen - im Vordergrund, kann auch dies im Rahmen der Gesamtabwägung gegen die sittliche Rechtfertigung sprechen (Anschluss OLG München, Beschluss vom 18. September 2019 - 33 UF 1061/19 und OLG Stuttgart, Beschluss vom 14. Januar 2019 - 17 UF 87/18).(Rn.16)
Tenor
1. Der Antrag der Annehmenden und der Anzunehmenden auf Ausspruch der Annahme als Kind wird zurückgewiesen. 2. Der Verfahrenswert wird auf 50.000 € festgesetzt. 3. Die Kosten des Verfahrens tragen die Annehmende zur Hälfte, die Anzunehmenden gesamtschuldnerisch zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kriterien gegen die sittliche Rechtfertigung einer Volljährigenadoption können insbesondere ein erheblicher Altersunterschied zwischen den Beteiligten, ein fortgeschrittenes Lebensalter des Annehmenden beim Kennenlernen, die beabsichtigte Annahme zweier miteinander verheirateter Personen sowie intakte Beziehungen der Anzunehmenden zu ihren leiblichen Eltern sein. Stehen darüber hinaus erkennbar andere Motive als die Formalisierung einer inneren Verbundenheit - etwa erbrechtliche Erwägungen - im Vordergrund, kann auch dies im Rahmen der Gesamtabwägung gegen die sittliche Rechtfertigung sprechen (Anschluss OLG München, Beschluss vom 18. September 2019 - 33 UF 1061/19 und OLG Stuttgart, Beschluss vom 14. Januar 2019 - 17 UF 87/18).(Rn.16) 1. Der Antrag der Annehmenden und der Anzunehmenden auf Ausspruch der Annahme als Kind wird zurückgewiesen. 2. Der Verfahrenswert wird auf 50.000 € festgesetzt. 3. Die Kosten des Verfahrens tragen die Annehmende zur Hälfte, die Anzunehmenden gesamtschuldnerisch zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. A. Die 1937 geborene, verwitwete V. beantragte mit notariellem Antrag vom 26.08.2024 die Annahme der Eheleute K.. Frau V. ist selbst kinderlos, hat jedoch am 31.08.2022 ihr Patenkind S. als Kind angenommen. Die Eheleute K. wohnen seit einigen Jahren schräg gegenüber von Frau V. am Ortsrand von P.-stadt. Schon zu Lebzeiten des verstorbenen Ehemannes der Frau V. erledigte Herr K. Gartenarbeiten und verschiedene andere Hilfeleistungen für die Eheleute. Am 18.03.2022 verstarb der Ehemann der Frau V.. Auf Anhörung durch das Gericht erhob die Beteiligte S. Einwendungen und stellte das von den übrigen Beteiligten behauptete Eltern-Kind-Verhältnis in Frage. Auf die gewechselten Schriftsätze wird verwiesen. Das Gericht hat die Beteiligten in der Verhandlung am 27.06.2025 angehört. Auf das Anhörungsprotokoll wird verwiesen. B. Der Adoptionsantrag ist unbegründet. Die Annahme als Kind erscheint nicht sittlich gerechtfertigt. Insbesondere vermag das Gericht kein Eltern-Kind-Verhältnis zwischen den Eheleuten K. und Frau V. zu erkennen. Die „sittliche Rechtfertigung“ der Annahme ist die einzige Voraussetzung für eine Volljährigenadoption. In die Beurteilung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs sind alle erheblichen Umstände des Einzelfalls einschließlich der Belange von Abkömmlingen einzubeziehen, insbesondere ob bzw. dass ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist (MüKoBGB/Maurer, 9. Aufl. 2024, BGB § 1767 Rn. 23, beck-online). Dazu muss zwischen ihnen eine dauerhafte geistig-seelische Bindung entsprechend einem natürlichen Eltern-Kind-Verhältnis – die insbesondere im engen persönlichen Kontakt zwischen Annehmendem und Anzunehmendem und deren Bereitschaft zu dauerhaftem gegenseitigem Beistand, auch in wirtschaftlicher Hinsicht, ihren Ausdruck findet – bereits bestehen oder ihr Entstehen zu erwarten sein (MüKoBGB/Maurer, 9. Aufl. 2024, BGB § 1767 Rn. 27, beck-online). Ob ein Eltern-Kind-Verhältnis in diesem Sinne bereits besteht oder noch entstehen kann, ist unter Einbeziehung aller Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. In diesem Sinne reichen für die sittliche Rechtfertigung einer Annahme „freundschaftliche, kollegiale und gut nachbarschaftliche Beziehungen“ nicht aus, weil in ihnen das typische Verhältnis zwischen Eltern und Kind gerade nicht zum Ausdruck kommt (MüKoBGB/Maurer, 9. Aufl. 2024, BGB § 1767 Rn. 29, beck-online). Die für die Entstehung einer Eltern-Kind-Beziehung sprechenden Umstände müssen die dagegen sprechenden deutlich überwiegen. Begründete Zweifel gehen zu Lasten der Betroffenen (MüKoBGB/Maurer, 9. Aufl. 2024, BGB § 1767 Rn. 34, beck-online). Das Gericht ist nach der Anhörung der Beteiligten überzeugt, dass zwischen den Beteiligten eine innere Verbundenheit besteht, die über die bloße nachbarschaftliche Beziehung hinausgeht, insbesondere dass vor allem Herr K. gegenüber Frau V. selbstlose Hilfe in einer Art leistet, die über Nachbarschaftshilfe weit hinausgeht. Auch wurde von den Beteiligten überzeugend geschildert, dass Frau V. zumindest in den letzten Jahren an die Familie K. in erheblicher Weise eingebunden war. Doch die folgenden Anhaltspunkte sprechen gegen die Annahme eines Eltern-Kind-Verhältnisses. 1. Zunächst spricht das Alter der Beteiligten, insbesondere das von Frau V., gegen die Annahme, dass ein organisches Eltern-Kind-Verhältnis entstanden sei. Als Frau V. Herrn K. 2015 kennen lernte, war sie schon mindestens 77 Jahre alt; zuvor hatte sie ihn überhaupt nicht gekannt. Auch wenn es nicht von vornherein ausgeschlossen ist, dass in fortgeschrittenem Alter noch mütterliche Gefühle entstehen (und auch wenn es nicht ausgeschlossen ist, dass auch ein erwachsener Mensch noch eine kindschaftsähnliche Beziehung aufbaut), läuft dies doch der allgemeinen Lebenserfahrung zuwider und wird daher als Indiz berücksichtigt; das natürliche Eltern-Kind-Verhältnis entsteht üblicherweise durch Fürsorge für einen deutlich jüngeren Menschen. Dies geschieht üblicherweise nicht, wenn die Elternfigur schon in fortgeschrittenem Lebensalter ist. 2. Ein weiteres Indiz gegen die sittliche Rechtfertigung ist der Altersunterschied zwischen den Beteiligten. Die Begründung eines Eltern-Kind-Verhältnisses kommt regelmäßig dann nicht in Betracht, wenn [...] zwischen Annehmenden und Anzunehmenden kein der natürlichen Generationenfolge entsprechender Altersunterschied besteht (OLG Bremen, Beschluss vom 09.11.2016, NZFam 2017, 38). Zwischen Frau V. und Frau K. besteht ein Altersunterschied von fast 53 Jahren, zu Herrn K. fast 54 Jahren. Dies entspricht nicht mehr der natürlichen Generationenfolge. Hinzu kommt im konkreten Fall, dass die (angenommene) Tochter der Frau V. 1956 geboren wurde, also mehr als 30 Jahre älter ist als die Eheleute K. Auch wenn sich die Wirkung der Volljährigenadoption nicht auf die Verwandten erstreckt, unterstreicht dies doch die Abweichung des Verhältnisses zwischen Frau V. und den Eheleuten K. zu einem normalen Eltern-Kind-Verhältnis. 3. Das Gericht vertritt außerdem, dass regelmäßig nicht zu beiden Eheleuten ein Eltern-Kind-Verhältnis bestehen kann. Aufgrund des rechtlichen und sittlichen Inzesttabus ist es für das Eltern-Kind-Verhältnis nicht typisch, dass beide Ehegatten zu derselben Person ein Eltern-Kind-Verhältnis unterhalten (so auch MüKoBGB/Maurer BGB § 1767 Rn. 36). Die Gegenauffassung (z.B. OLG Hamburg FamRZ 2020, 931), die darauf abstellt, dass die Volljährigenadoption gerade über die Nachbildung biologischer Elternverhältnisse hinaus wirkt, überzeugt das Gericht nicht. All die übrigen, von der Rechtsprechung anerkannten Kriterien und der Gesetzeswortlaut stellen auf die Ähnlichkeit der Eltern-Kind-Beziehung zu einer natürlichen Eltern-Kind-Beziehung ab. Und auch wenn das Gericht darin keinen förmlichen Ausschlussgrund sieht, spricht es doch als weiteres Kriterium gegen die Annahme einer sittlichen Rechtfertigung der Annahme. 4. Gegen die Annahme einer sittlichen Rechtfertigung spricht aus Sicht des Gerichts auch, dass beide Eheleute K. intakte Beziehungen zu ihren leiblichen Eltern haben. Zwar ist ein intaktes Verhältnis der Anzunehmenden zu den leiblichen Eltern kein Ausschlusskriterium für die sittliche Rechtfertigung einer Adoption, denn das Gesetz sieht einen solchen Ausschluss nicht vor und das Rechtsverhältnis zu den Familienangehörigen der Annehmenden erlischt bei einer „schwachen“ Volljährigenadoption gerade nicht. Aber soweit ein intaktes Verhältnis zu den leiblichen Eltern besteht, ist dies im Rahmen einer Gesamtabwägung ein wichtiges Kriterium, das gegebenenfalls zur Verneinung einer weiteren Eltern-Kind-Beziehung zwischen Annehmendem und Anzunehmendem führen kann. Ein möglicher Loyalitätskonflikt zwischen Herkunftsfamilie und Wahlfamilie ist einzubeziehen, so dass auch unter diesem Aspekt die Voraussetzungen einer Volljährigenadoption nicht leichtfertig bejaht werden dürfen (OLG München Beschl. v. 18.9.2019 – 33 UF 1061/19, ebenso OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.1.2019 – 17 UF 87/18). 5. Im konkreten Fall kommt noch hinzu, dass andere mögliche Gründe, warum Frau V. die Eheleute K. annehmen wollen könnte, offensichtlich sind. Aus der mündlichen Verhandlung wurde klar, dass das Verhältnis von Frau V. zu ihrer Adoptivtochter S. schwer beeinträchtigt ist. Frau V. hat Frau S. in der gerichtlichen Anhörung Diebstahl großer Vermögenswerte bezichtigt, sie hat sie als „Drecksau“ und „Hure“ beschimpft und außerdem angekündigt, die Adoption rückgängig machen zu wollen. Die Absicht, Erb- und Pflichtteilsansprüche der Adoptivtochter zu beschneiden, könnte bei dem Entschluss zur Adoption sehr wohl eine Rolle gespielt haben. 6. Auch wenn keiner dieser genannten Punkte für sich gesehen geeignet wäre, die sittliche Rechtfertigung zu verneinen, ist doch in der Gesamtschau davon auszugehen, dass sich das Verhältnis der Eheleute K. zu Frau V. in so vielen Punkten von einem natürlichen Eltern-Kind-Verhältnis unterscheidet, dass ein solches nicht angenommen werden kann. Andere Gründe für eine sittliche Rechtfertigung sind nicht erkennbar. Das Gericht hält es auch nicht für erforderlich, die genannten Zeugen anzuhören. Alle oben genannten Kriterien, aufgrund derer das Gericht die sittliche Rechtfertigung verneint hat, sind nicht Gegenstand der Beweisangebote. Die Vernehmung der Zeugen könnte keine neuen Erkenntnisse bringen, die geeignet wären, eine grundsätzlich andere Bewertung der vorgebrachten Gesichtspunkte herbeizuführen. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG. Der Verfahrenswert wurde vom Gericht geschätzt. Angesichts der Folgen, die eine Adoption auf den Erb- und Pflichtteil der Frau S. gehabt hätte, und der Tatsache, dass die Annehmende offensichtlich ein nicht unerhebliches Vermögen ihr Eigen nennt, hält das Gericht einen Verfahrenswert in der genannten Höhe für gerechtfertigt.