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Urteil

104 C 570/04 Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften

Amtsgericht Siegburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGSU1:2007:0515.104C570.04.00
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Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Tatbestand Der Kläger verlangt Schmerzensgeld wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers. Die Beklagte zu 2) betreibt in H das xx-Hospital. Der Beklagte zu 1) ist leitender Arzt der dortigen orthopädischen Abteilung, der Beklagte zu 3) war dort Assistenzarzt. Am 02.12.2003 wurde der Kläger zum Zwecke einer Kniegelenksoperation stationär in das xx-Hospital aufgenommen. Am selben Tag erfolgte eine sog. "Dokumentierte Patientenaufklärung" durch den Beklagten zu 3). Dem Kläger wurden dabei die der Klageschrift in Kopie beigefügten Aufklärungsbögen (Anlage Kl bis K4, Bl. 8 ff. d.A.) vorgelegt und mit ihm durchgesprochen. Während des Gesprächs markierte der Beklagte zu 3) verschiedene Passagen. U.a. markierte er in dem Aufklärungsbogen über Kniegelenkendprothesen (Anlage K3, Bl. 22 f. d.A.) unter der Überschrift "Mögliche Komplikationen während der Operation?" die Möglichkeit von Hautschäden durch elektrischen Strom. Dabei erläuterte der Beklagte zu 3) nicht, in welchem Zusammenhang bei der Operation elektrischer Strom eingesetzt wird. Am 03.12.2003 wurde der Kläger durch den Beklagten zu 1) am Kniegelenk operiert. Der Beklagte zu 3) assistierte bei der Operation. Nach Erwachen aus der Narkose litt der Kläger an Schmerzen im Gesäßbereich. Diese wurden ab dem 04.12.2003 als Dekubitus (Wundliegegeschwür) behandelt. Am 17.12.2003 wurde der Kläger in eine Reha-Klinik entlassen. An seinem Gesäß befanden sich zu diesem Zeitpunkt zwei bis auf das Unterhautfettgewebe reichende Wunden von 3 bis 4 cm2 Größe, jeweils rötlich gereizt und leicht wulstig umrandet. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Angaben in der Klageschrift sowie die vorgelegten Lichtbilder Bezug genommen. Der Kläger behauptet, die Wunden im Bereich seines Gesäßes seien auf eine Verbrennung durch elektrischen Strom während der Operation zurückzuführen. Er ist der Ansicht, die Beklagten hafteten einerseits wegen Verletzung der Aufklärungspflicht, weil er auf die Möglichkeit einer Verbrennung hätte hingewiesen werden müssen. Er behauptet, er habe die ihm im Rahmen des Aufklärungsgesprächs gegebenen Erklärungen nicht im vollem Umfang erfassen können. Wäre er über die Gefahr von Verbrennungen sorgfältig aufgeklärt worden, hätte er sich nicht von dem Beklagten zu 1) operieren lassen. Andererseits hafteten die Beklagten wegen eines Behandlungsfehlers. Hinsichtlich der Höhe des begehrten Schmerzensgeldes trägt er vor, die Wunden hätten den Verlauf der Rehabilitation beeinträchtigt. Er habe monatelang an der schmerzhaften Verbrennung gelitten, seinem Hobby, dem Schwimmsport, nicht nachgehen können und nicht auf dem Rücken schlafen können. Der Kläger hat zunächst Klage gegen die Beklagten zu 1) und 2) erhoben. Mit Schriftsatz vom 09.03.2005 (Bl. 105 ff. d.A.) hat er die Klage gegen den Beklagten zu 3) erweitert. Nach Mitteilung durch den Beklagtenvertreter, dass der Beklagte zu 3) verstorben sei, hat der Kläger die Klage gegen den Beklagten zu 3) in der mündlichen Verhandlung vom 24.04.2007 (Bl. 240 ff. d.A.) zurückgenommen. Der Kläger beantragt nunmehr, die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 4.000,- € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sei dem 08.04.2004 zu zahlen. Die Beklagten zu 1) und 2) beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten behaupten, bei den Gesäßwunden handele es sich um Dekubiti. Sie sind der Ansicht, im Rahmen der Aufklärung hätten die genauen Zusammenhänge zwischen der Kniegelenksoperation und mögliche Hautschäden durch elektrischen Strom nicht erläutert werden müssen. Im übrigen hätte der Kläger angesichts seiner jahrelangen Knieprobleme auch nach ordnungsgemäßer Aufklärung in die Operation eingewilligt. Ein Behandlungsfehler liege nicht vor. Hierzu behaupten sie, der Operationstisch sei geerdet gewesen und habe eine nicht leitende und zusätzlich mit isolierenden trockenen Abdecktüchern belegte Auflage besessen. Zwar könne das Risiko einer Verbrennung durch elektrischen Strom während einer Operation nicht vollkommen ausgeschlossen werden, die Beklagten hätten aber jedenfalls sämtliche möglichen Maßnahmen zur Verhinderung einer solchen Verbrennung ergriffen. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 27.01.2005 (Bl. 84 f. d.A.), vom 17.02.2005 (Bl. 91 ff. d.A.) und vom 24.04.2007 (Bl. 240 ff. d.A.) Bezug genommen. -5- Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens und durch uneidliche Vernehmung der Zeugen Dr. P und R. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. med. N vom 20.07.2006 (Bl. 166 ff. d.A.) und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24.04.2007 (Bl. 240 ff. d.A.) verwiesen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagten zu 1) und 2) keinen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld. Ein solcher Anspruch folgt weder aus einer Verletzung des Behandlungsvertrages i.V.m. § 280 BGB noch aus § 823 BGB. Zwar hat die Beweisaufnahme ergeben, dass der Kläger tatsächlich im Rahmen der Operation Verbrennungen am Gesäß durch elektrischen Strom erlitten hat. Der Sachverständige Prof. Dr. med. N hat in seinem Gutachten vom 20.07.2006 nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass es sich bei den Verletzungen des Klägers um derartige Verbrennungen und nicht um Dekubiti handelt. Auch mag bei Vorliegen derartiger Verbrennungen ein Anscheinsbeweis für einen schuldhaften Behandlungsfehler bestehen (vgl. OLG Saarbrücken, Urt. v. 30.05.1990, Az. 1 U 69/89, VersR 1991, 1289 f.). Dies kann letztlich jedoch dahinstehen, da die Beklagten jedenfalls bewiesen haben, dass ihnen ein Verschulden nicht zur Last fällt. Die beim Kläger aufgetretenen Verbrennungen waren für die Beklagten nicht zu vermeiden, da sie sämtliche erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung derartiger Schädigungen unternommen haben. Aufgrund der Beweisaufnahme steht für das Gericht fest, dass der Kläger während der Operation auf einem geerdeten Operationstisch gelegen hat, der mit einer mit Kunststoff beschichteten und dadurch wasserundurchlässigen Papierauflage versehen war, und dass an seinem Körper eine Neutralelektrode befestigt war. Das Gericht stützt sich hierbei auf die Aussagen der Zeugen Dr. P und R. Zwar haben die Zeugen bekundet, aufgrund des Zeitablaufs und der Vielzahl der stattfindenden Operationen keine Erinnerung mehr an die konkrete Operation zu haben, sie haben aber glaubhaft die damaligen Standards im xx-Hospital beschrieben. Da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass vorliegend von einer standardmäßigen, von verschiedenen Personen zu beobachtender und rein optisch kontrollierbaren Vorgehensweise abgewichen worden ist, ist das Gericht davon überzeugt, dass die Operation des Klägers in der oben beschriebenen Art und Weise stattgefunden hat. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. med. N in seinem Gutachten vom 20.07.2006 lassen sich Verbrennungen durch elektrischen Strom während einer Operation nie vollständig vermeiden. Mit den oben beschriebenen Vorkehrungen haben die Beklagten alles aus ärztlicher Sicht Notwendige getan, um derartige Hautschäden zu vermeiden. Eine zur Schadensersatzpflicht führende Aufklärungspflichtverletzung liegt ebenfalls nicht vor. Denn jedenfalls ist von einer hypothetischen Einwilligung des Klägers in die Operation auszugehen. Vorliegend steht für das Gericht fest, dass der Kläger auch bei der von ihm verlangten sorgfältigen Aufklärung in die Operation eingewilligt hätte. Die Beklagten haben, jedenfalls mit Schriftsatz vom 10.10.2006, substantiiert zu den Gründen einer hypothetischen Einwilligung vorgetragen, indem sie auf die jahrelangen Knieschmerzen und den Leidensdruck des Klägers verwiesen haben. Der Kläger ist diesem Vortrag nach der anfänglichen pauschalen Behauptung, er hätte sich bei gehöriger Aufklärung nicht operieren lassen, nicht mehr entgegengetreten. Mit dem Hauptanspruch entfällt der geltend gemachte Zinsanspruch. Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich der Beklagten zu 1) und 2) aus § 91 Abs. 1 ZPO und hinsichtlich des Beklagten zu 3) aus § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Streitwert : 4.000,- €