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Beschluss

35a M 937/09

AG SIEGBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Pfändung aus einem Anspruch wegen unerlaubter Handlung kann der pfandfreie Betrag nicht zwingend auf null gesetzt bleiben, wenn der Schuldner darlegt, auf die Pfändungserträge zur Sicherung seines notwendigen Lebensunterhalts angewiesen zu sein. • Ein nachträgliches Vorbringen des Schuldners ist als Erinnerung gemäß § 766 ZPO auszulegen, wenn der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ohne vorherige Anhörung erlassen wurde. • Fiktive oder nicht realisierte Einkünfte sind nicht geeignet, den pfandfreien Betrag zu reduzieren; nur tatsächlich nachweisbare Einkünfte sind zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Pfändung einer Unfallrente: Pfandfreibetrag trotz Anspruch aus unerlaubter Handlung • Bei Pfändung aus einem Anspruch wegen unerlaubter Handlung kann der pfandfreie Betrag nicht zwingend auf null gesetzt bleiben, wenn der Schuldner darlegt, auf die Pfändungserträge zur Sicherung seines notwendigen Lebensunterhalts angewiesen zu sein. • Ein nachträgliches Vorbringen des Schuldners ist als Erinnerung gemäß § 766 ZPO auszulegen, wenn der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ohne vorherige Anhörung erlassen wurde. • Fiktive oder nicht realisierte Einkünfte sind nicht geeignet, den pfandfreien Betrag zu reduzieren; nur tatsächlich nachweisbare Einkünfte sind zu berücksichtigen. Gläubiger beantragten die Pfändung der Unfallrente des Schuldners gegenüber der Drittschuldnerin und ließen den pfandfreien Betrag gemäß § 850f Abs. 2 ZPO auf 0,00 € festsetzen, da die Forderung aus unerlaubter Handlung stamme. Der Schuldner legte gegenüber dem Gericht vor, der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss sei ohne Anhörung ergangen und rügte dies im Wege der Erinnerung nach § 766 ZPO. Er machte geltend, für seinen notwendigen Lebensunterhalt sei ein monatlicher Bedarf von 770,03 € gegeben. Als Einkünfte wies er die gepfändete Unfallrente und eine Altersrente von 207,02 € nach; eine Sozialbedarfsbescheinigung des Sozialamts Köln belegte seinen Bedarf. Die Gläubiger behaupteten weitere Einkünfte und Unterhaltsansprüche gegen die getrennt lebende Ehefrau; diese Ansprüche waren nach Auffassung des Gerichts nicht realisiert oder nicht glaubhaft gemacht. • Der Erinnerung war stattzugeben, weil der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ohne vorherige Anhörung des Schuldners erlassen wurde und dessen Belange somit nicht berücksichtigt waren. • Der Schuldner hat seinen notwendigen Lebensunterhalt mit 770,03 € monatlich dargelegt und durch eine Sozialbedarfsbescheinigung glaubhaft gemacht; sein sonstiges nachweisbares Einkommen besteht nur aus einer Altersrente von 207,02 € und der gepfändeten Unfallrente. • Nach § 850f Abs. 2 ZPO kann zwar bei Ansprüchen aus unerlaubter Handlung ein geringerer pfandfreier Betrag in Betracht kommen, jedoch sind fiktive oder nicht realisierte Einkünfte (etwa behauptete Unterhaltsansprüche) nicht zu berücksichtigen. • Mangels glaubhaft gemachter sonstiger Einkünfte ist der Schuldner auf die Auszahlung der Unfallrente angewiesen, sodass ein Teil der Rente pfandfrei zu belassen ist. • Das Gericht änderte den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ab und beließ dem Schuldner die Unfallrente in Höhe von 527,36 € pfandfrei. Die Erinnerung des Schuldners war begründet; der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 17.06.2009 wurde dahingehend abgeändert, dass dem Schuldner die gepfändete Unfallrente in Höhe von 527,36 € pfandfrei verbleibt. Die Gläubiger tragen die Kosten des Verfahrens. Begründend führte das Gericht aus, dass der Schuldner seinen notwendigen Lebensunterhalt glaubhaft gemacht hat und nur begrenzte weitere Einkünfte nachgewiesen sind, sodass fiktive oder nicht realisierte Ansprüche nicht zu einer Verkürzung des pfandfreien Betrags führen dürfen.