Urteil
118 C 486/10 – Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Amtsgericht Siegburg, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGSU1:2011:0216.118C486.10.00
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Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 500,00 € abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 500,00 € abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Klägerin ist Landwirtin und – was von Seiten der Beklagten bestritten wird – Pächterin und Bewirtschafterin von sieben Maisflächen in den zur Gemeinde F gehörenden Ortschaften XY, Grundbuch des Amtsgerichts T, G, Flur 34/33, Flurstück 1,2,3,4,5,/ 134,133,132,131 (Schlag 94), Flur 34, Flurstück 14,13,12,11,10,44,45,137/69,136/69 (Schlag 95), Flur 34/35, Flurstück 7,8,9,/94,93,92,91,90,89,88,87/1,87/2 (Schlag 90/900/901), Flur 33, Flurstück 122,123,124,125 (Schlag 92), und GF, Grundbuch des Amtsgerichts T, G, Flur 31, Flurstück 18,19tlw.,93 (Schlag 23), Flur 31, Flurstück 94,14,13,12 (Schlag 26), Flur 31, Flurstück 19tlw.,20 (Schlag 22), mit einer Gesamtfläche von 13,38 ha. Der Maisanbau reicht teilweise bis an den Waldrand heran. Die Beklagten sind Jagdpächter, zu deren Pachtgebiet die landwirtschaftliche Nutzfläche der Klägerin gehört, und die gemäß § 7 des Jagdpachtvertrages vom 03.09.2009 die grundsätzliche Wildschadensersatzpflicht auf gärtnerisch, sowie land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen im gesetzlichen Umfang übernommen haben. Die Klägerin zeigte mit Schreiben vom 14.09.2010 – der Gemeindeverwaltung F am 15.09.2010 zugegangen – einen angeblich durch Schwarzwild verursachten Wildschaden an ihren Maisflächen an. Die Nachricht enthielt die Angabe: "Meine Maisflächen in F wurden durch Schwarzwild beschädigt. Ich bitte die Jagdpächter zu benachrichtigen. Bitte bestätigen Sie mir den Eingang dieser Meldung." Am 21.09.2010 unterrichtete die Gemeinde F durch Herrn M die Beklagten per Email über die Schadensanmeldung der Klägerin und stellte diesen eine baldige Mitteilung über einen Termin zur Ermittlung des Schadens und zur Herbeiführung einer gütlichen Einigung in Aussicht. Am 25.09.2010 meldete die Klägerin unter Verwendung eines entsprechenden Vordrucks den behaupteten Wildschaden bei der Gemeinde F an. Hierbei gab sie unter anderem an, am 10.09.2010 von dem Schadensfall Kenntnis erlangt zu haben. Zudem machte sie Angaben zur Lage des Schadens und reichte als Anlage eine Auflistung über die Lage und Größe der einzelnen Maisflächen ein. Die Gemeinde F setzte mit Schriftsatz vom 01.10.2010 den 07.10.2010 als Termin zur Schadensermittlung und Güteverhandlung vor Ort fest und leitete das in den §§ 36 ff LJagdG NW vorgesehene Feststellungsverfahren in Wild- und Jagdschadenssachen ein. Zu dem Ortstermin erschienen der amtlich bestellte Wildschadenschätzer, Herr I2, die Beklagten mit dem Jagdaufseher Herrn I und der Ehemann der Klägerin, Herr Q. Eine gütliche Einigung kam zwischen den Parteien nicht zustande. Die seitens des Wildschadenschätzers ermittelte Schadenssumme belief sich auf insgesamt 2.933,39 €. In die Berechnung flossen Schäden auf sämtlichen Maisflächen der Klägerin mit Ausnahme des Schlages 92 ein (s. im Einzelnen Bl. 7 ff. d. A.). Ausweislich der beim Ortstermin am 07.10.2010 angefertigten Niederschrift über die Ermittlung von Wildschaden akzeptierten die Beteiligten des Feststellungsverfahrens die Höhe des festgestellten Schadens. Die Fragen, wer den Schaden zu tragen habe und ob die Schadensanmeldung rechtzeitig erfolgt ist, blieben hingegen offen. Mit Schreiben vom 13.10.2010 wurde den Parteien das komplette Gutachten des Wildschadenschätzers I2 mitsamt angefertigter Skizzen und Fotos von der Gemeinde F durch deren Mitarbeiter Herrn M übersandt. Am 19.10.2010 erging ein Bescheid der Gemeinde F mit dem Inhalt, dass im Vorverfahren keine gütliche Einigung erzielt werden konnte. Hierbei wurde seitens Herrn M darauf hingewiesen, dass gemäß § 41 LJagdG NW die Klägerin binnen einer Notfrist von zwei Wochen Klage erheben könne und dass die Kosten des Vorverfahrens absprachegemäß unter den Parteien geteilt würden. Mit Schriftsatz vom 17.12.2010 reichte die Klägerin unter anderem einen Auszug aus dem Flächenverzeichnis der Landwirtschaftskammer L2, Kreisstelle K vom 06.12.2010 in Kopie ein, der sie als Unternehmerin der streitgegenständlichen Maisflächen ausweist. Darüber hinaus reichte die Klägerin eine Vollmacht vom 26.01.2011 ein, in der sie ihren Ehemann, Herrn Q, zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung in allen Jagdschadensachen bevollmächtigte. Die Klägerin behauptet, allein sie sei am durchgeführten Vorverfahren beteiligt gewesen. Sie behauptet ferner, die Schadensmeldung im Vorverfahren habe eine genaue Auflistung der betroffenen (beschädigten) Flächen enthalten. Die Klägerin ist der Ansicht, am Ortstermin vom 07.10.2010 sei ihr Mann als Bevollmächtigter aufgetreten. Die Klägerin beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 2.933,39 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Klagezustellung zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten behaupten, die Klägerin sei nicht Bewirtschafterin der streitgegenständlichen Maisflächen. Sie sind insoweit der Ansicht, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert. Ferner behaupten sie, das Wildschadensvorverfahren sei gänzlich ohne Beteiligung der Klägerin vonstattengegangen. Sie sind der Ansicht, allein deswegen sei das Vorverfahren unwirksam und die Klage unzulässig. Ferner behaupten sie, die seitens der Klägerin geltend gemachten Schäden seien ganz überwiegend bereits Anfang August 2010 vorhanden gewesen. Sie sind der Ansicht, die Schadensanmeldung der Klägerin sei nicht rechtzeitig und nicht ordnungsgemäß erfolgt und damit unwirksam. Im Übrigen behaupten die Beklagten, ein großer Teil der Schäden sei nicht auf Schadwild, sondern auf Windbruch bzw. eine Verursachung durch den Dachs zurückzuführen. In dieser Hinsicht sei das Gutachten des Schadenschätzers I2 zu undifferenziert, da es sämtlichen Schaden als ersatzpflichtigen Wildschaden ausweise. Außerdem sei zwischen der Meldung der Klägerin am 14.09.2010 und der Schätzung durch Herrn I2 am 07.10.2010 neuer Wildschaden vor Ort entstanden, der nicht von der ursprünglichen Anmeldung umfasst sein könne. Schließlich sind die Beklagten der Ansicht, die Klägerin treffe ein Mitverschulden an dem Schaden, da sie Mais unmittelbar am Waldrand angebaut habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig. Der Umstand, dass die Klägerin im Ortstermin am 07.10.2010 nicht persönlich erschienen ist, führt nicht zur Unwirksamkeit des Vorverfahrens und dadurch zur Unzulässigkeit der Klage. Die Klägerin hat – entgegen dem Vorbringen der Beklagten – das in Jagd- und Wildschadenssachen nach den §§ 36 ff LJagdG NW vorgesehene Feststellungsverfahren durch ihre Schadensanmeldungen vom 14.09. und 25.09.2010 initiiert. Dass sie im daraufhin anberaumten Termin zur Feststellung des Schadens und zum Versuch einer gütlichen Einigung nicht persönlich erschienen ist, führte selbst dann nicht zu einem die Unzulässigkeit der Klage nach sich ziehenden Verfahrensmangel, wenn eine hinreichende Bevollmächtigung ihres Ehemannes, der an dem Termin teilgenommen hat, nicht vorgelegen haben sollte. Ob Mängel im Vorverfahren zur Unzulässigkeit der Klage führen, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Sinn und Zweck sprechen aber gerade im vorliegenden Fall dafür, die Klage als zulässig zu erachten. Denn neben der Feststellung des Schadens soll im Vorverfahren vor allem ein gütlicher Ausgleich zwischen den Beteiligten herbeigeführt und dadurch ein Gerichtsprozess vermieden werden (vgl. AG Siegburg, Urt. v. 24.09.2010, Az. 111 C 150/08, Rz. 12 f. m.w.N.). Ein Prozess hätte sich aber auch bei Erscheinen der Klägerin zum Ortstermin am 07.10.2010 nicht vermeiden lassen. Auch die Schadensschätzung wäre aller Voraussicht nach gleich ausgefallen. Ferner entstand den Beklagten kein Nachteil. Sie wurden an dem Verfahren beteiligt und konnten ihre Einwände – sowohl gegenüber dem Ehemann der Klägerin als auch gegenüber dem Wildschadenschätzer I2 als neutraler Person – geltend machen. Das Vorverfahren im Übrigen war ordnungsgemäß, insbesondere der Prozess der Schadensschätzung sowie die Versendung des entsprechenden Gutachtens, der Niederschrift und des Bescheides vom 19.10.2010. Vor diesem Hintergrund stellt das Fehlen der Klägerin beim Ortstermin – eine fehlende Bevollmächtigung ihres Ehemannes unterstellt – einen für die Beurteilung der Zulässigkeit der Klage unbeachtlichen Verfahrensfehler dar. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Klägerin steht gegenüber den Beklagten kein Anspruch auf Wildschadensersatz nach § 29 Abs. 1 S. 3 BJagdG zu. Ob die Klägerin tatsächlich Pächterin der streitgegenständlichen Maisflächen ist und dadurch als "Geschädigte" aktivlegitimiert im Sinne des § 29 Abs. 1 BJagdG, kann im vorliegenden Fall dahinstehen, wobei angesichts des von Seiten der Klägerin vorgelegten Auszugs aus dem Flächenverzeichnis der Landwirtschaftskammer L2 Einiges für ihre Unternehmer- bzw. Pächtereigenschaft hinsichtlich der Maisflächen spricht. Denn die Klägerin hat keine den Anforderungen des § 34 S. 1 BJagdG genügende Schadensanmeldung abgegeben, so dass der geltend gemachte Wildschadensersatzanspruch materiell ausgeschlossen ist. Nach § 34 S. 1 BJagdG erlischt der Anspruch auf Ersatz eines Wildschadens, wenn der Berechtigte, hier die Klägerin, diesen nicht binnen einer Woche bei der für das beschädigte Grundstück zuständigen Behörde anmeldet, nachdem er von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei Beobachtung gehöriger Sorgfalt erhalten hätte. Bei dieser Frist handelt es sich um eine materielle Ausschlussfrist, das heißt die Versäumung hat die Zurückweisung der geltend gemachten Ansprüche ohne jede sachliche Prüfung zur Folge (vgl. BGH, NJW-RR 2010, 1398 (1399)). Eine Anmeldung von Wildschaden ist nur dann als ausreichend anzusehen, wenn aus ihr hervorgeht, welcher Schaden, wo genau, durch welche Schadensursache entstanden ist und wann er entdeckt wurde. Erforderlich ist darüber hinaus, dass der Anspruchsteller schlüssig darlegt, dass er auch bei Einhaltung gehöriger Sorgfalt nicht früher Kenntnis vom Schaden hätte erlangen können (vgl. AG Bad Neustadt a. d. Saale, Urt. v. 05.10.2001, Az. 1 C 109/2001). Beweispflichtig für die fristgerechte Wildschadensanmeldung ist der Anspruchsberechtigte. Er muss sowohl den Zeitpunkt seiner Kenntniserlangung als auch die Tatsache, dass er den Schaden bei Einhaltung der gebotenen Sorgfalt nicht früher hätte erkennen können, bzw. dass er alle erdenkliche Sorgfalt hat walten lassen, darlegen und beweisen (vgl. AG Cochem, Urt. v. 06.06.2002, Az. 2 C 855/01). Hintergrund dieser Regelung ist, dass sowohl Ersatzpflichtiger als auch Wildschadensschätzer und unter Umständen der Tatrichter in die Lage versetzt werden sollen, den Schaden und seine Ursachen zügig bzw. überhaupt feststellen zu können. So muss etwa bei gesteigerter Schadensgeneigtheit einer landwirtschaftlichen Nutzfläche – wofür im vorliegenden Fall angesichts des bis an den Waldrand heranreichenden Maisanbaus Vieles spricht – überprüfbar sein, ob der Anspruchsteller seiner damit einhergehenden gesteigerten Sorgfaltspflicht durch regelmäßige Kontrollen genügt hat. Ohne eine entsprechende Darlegung des Anspruchstellers ist eine solche Überprüfung jedoch nicht möglich. Auch eine Unterscheidung zwischen etwaigen Alt- und Neuschäden sowie zwischen Wild- und solchen Schäden, die auf Witterungsverhältnisse zurückzuführen sind, hängt – auch für einen erfahrenen Wildschadenschätzer – von einer substantiierten Erläuterung der Entdeckung des Schadens ab. Zudem soll dem Ersatzpflichtigen ermöglicht werden, durch Ergreifen geeigneter Maßnahmen weiteren Schaden zu verhindern. Dies ist jedoch nur möglich, wenn der Wildschaden schon in der Schadensanzeige genau lokalisiert wird. Gerade bei einer landwirtschaftlichen Nutzfläche von gut 13 ha ist eine solche Angabe erforderlich. Die Klägerin hat in ihrer Schadensanmeldung vom 14.09.2010 – allein diese kommt hier als die Wochenfrist gemäß § 34 S. 1 BJagdG wahrende Anmeldung eines am 10.09.2010 entdeckten angeblichen Schadens in Betracht – nicht substantiiert dargetan, welche Teile ihrer Maisfelder vom Wildschaden betroffen gewesen seien nach ihrer Darstellung. Weiterhin enthält die Anzeige vom 14.09.2010 keine Angabe über den Zeitpunkt der Feststellung des Schadens. Darüber hinaus fehlt es an einer Darlegung des Umstandes, dass die Klägerin ihrer aus § 34 S. 1 BJagdG folgenden regelmäßigen Kontrollpflicht nachgekommen ist und den Schaden bei Einhaltung der gebotenen Sorgfalt nicht früher hätte erkennen können. Nach wie vor hat die Klägerin keine Angaben dazu gemacht, wann ihre Maisfelder in den Monaten Juni, Juli und August 2010 konkret überprüft worden sind, wann sie noch unbeschädigt waren und wie viel Zeit seit der Beschädigung verstrichen ist. Der Mangel der fehlenden Substantiierung der Schadensanmeldung wurde auch nicht durch die Durchführung des Vorverfahrens geheilt. Die Parteien haben insoweit ausdrücklich die Frage offen gelassen, ob eine rechtzeitige Anmeldung gemäß § 34 S. 1 BJagdG seitens der Klägerin erfolgt ist. Da es sich bei der Wochenfrist des § 34 S. 1 BJagdG um eine materielle Ausschlussfrist handelt, kommt es auch nicht darauf an, dass ein Vorverfahren durchgeführt und ein Wildschaden – gleich welchen Ausmaßes – tatsächlich festgestellt wurde. Es handelt sich gerade nicht um eine nur um der Einleitung eines Feststellungsverfahrens im Sinne der §§ 36 ff. LJagdG NW willen existierende Vorschrift, deren Verletzung im Wege einer tatsächlich erfolgenden Durchführung des Verfahrens geheilt werden könnte. Das Recht auf Ersatz von Wildschaden erlischt viel mehr bei nicht rechtzeitig erfolgter ordnungsgemäßer Anmeldung nach § 34 S. 1 BJagdG. Als nicht rechtzeitig im Sinne dieser Regelung ist eine erst nach Wochenfrist – hier erst am 25.09.2010, 15 Tage nach behaupteter Feststellung – erfolgte Darlegung der genauen Umstände des Wildschadens, insbesondere im Hinblick auf den Zeitpunkt der Entdeckung und das Einhalten der regelmäßigen Kontrollpflichten anzusehen, wobei auch bei der Anmeldung durch die Klägerin unter Verwendung des Vordrucks vom 25.09.2010 Zweifel an einer hinreichend substantiierten Darlegung des Schadens angebracht sind (die betroffenen Flurstücke sind ebenso wenig benannt wie etwa im Vorfeld der Entdeckung erfolgte Kontrollen seitens der Klägerin). Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO.