Urteil
328 F 28/09
AG SIEGBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anfechtung der Vaterschaft nach § 1600b BGB ist innerhalb von zwei Jahren nach Kenntnis der Umstände zu erheben; bei unklarem Mehrverkehr kann die Frist beginnen, wenn ein verständiger Dritter die Vaterschaft ernstlich bezweifelt.
• Die Vaterschaftsvermutung des § 1592 Nr.1 BGB kann durch ein eindeutiges Abstammungsgutachten widerlegt werden.
• Bei widersprüchlichen Zeugenaussagen ist die Überzeugungsbildung des Gerichts an Glaubhaftigkeit, zeitlicher Konstanz der Angaben und medizinischen Befunden zu messen.
Entscheidungsgründe
Feststellung der Nichtvaterschaft trotz Ehe und widersprüchlicher Aussagen • Die Anfechtung der Vaterschaft nach § 1600b BGB ist innerhalb von zwei Jahren nach Kenntnis der Umstände zu erheben; bei unklarem Mehrverkehr kann die Frist beginnen, wenn ein verständiger Dritter die Vaterschaft ernstlich bezweifelt. • Die Vaterschaftsvermutung des § 1592 Nr.1 BGB kann durch ein eindeutiges Abstammungsgutachten widerlegt werden. • Bei widersprüchlichen Zeugenaussagen ist die Überzeugungsbildung des Gerichts an Glaubhaftigkeit, zeitlicher Konstanz der Angaben und medizinischen Befunden zu messen. Die Parteien waren verheiratet; während der Ehe wurde das Kind O geboren. Die Mutter (Klägerin) focht die Vaterschaft des Ehemanns (Beklagten) an und trug vor, sie habe neben der Beziehung zum Beklagten zuvor sexuelle Kontakte zu einem Zeugen L gehabt, wobei diese Kontakte mit Kondomen stattgefunden hätten. Mit dem Beklagten habe sie ab August 2003 ungeschützten Verkehr gehabt, weil beide ein Kind wollten. Der Beklagte behauptete dagegen, er sei Vater und habe die Beziehung zu der Klägerin erst später begonnen; er bestritt Zeugungsunfähigkeit. Das Gericht ließ ein genetisches Abstammungsgutachten erstellen und vernahm Zeugen. Nach Vorlage des Gutachtens änderten Zeugen und der Beklagte teilweise ihre Angaben; die Klägerin hielt an ihrer Darstellung fest und legte ärztliche Angaben zu unregelmäßigem Zyklus vor. • Zulässigkeit: Die Anfechtungsklage ist fristgerecht nach § 1600b BGB, da die Klägerin nach objektiver Betrachtung erst mit Mitteilung über mögliche Zeugungsunfähigkeit des Beklagten Kenntnis erlangte. • Fristbeginn: Zwar kann Mehrverkehr in der Empfängniszeit den Fristbeginn auslösen, doch wenn vorherige Kontakte unter Verwendung von Kondomen stattfanden und später ungeschützter Verkehr mit dem Ehemann erfolgte, rechtfertigt dies nach objektiver Laienbetrachtung nicht zwingend die Annahme, die Vaterschaft sei ernstlich zweifelhaft. • Beweiswürdigung: Die veränderten und inkonsistenten Angaben des Zeugen L und des Beklagten nach Vorlage des Gutachtens mindern deren Glaubwürdigkeit. Die Klägerin gab widerspruchsfrei und beständig die Abläufe an; zusätzlich bestehen ärztliche Hinweise auf unregelmäßigen Zyklus, der eine genaue Empfängnisbestimmung erschwert. • Ergebnis des Gutachtens: Das genetische Abstammungsgutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die Vaterschaft des Beklagten offenbar unmöglich ist; das Gericht schließt sich dem überzeugenden Gutachten an. • Rechtsfolge: Die gesetzliche Vaterschaftsvermutung des § 1592 Nr.1 BGB ist durch das Gutachten widerlegt; damit ist die Feststellung der Nichtvaterschaft gerechtfertigt. Die Klage ist begründet: Es wird festgestellt, dass der Beklagte nicht der Vater des am genannten Datum geborenen Kindes O ist. Das Abstammungsgutachten ergibt, dass eine Vaterschaft des Beklagten offenbar unmöglich ist, und die gerichtliche Würdigung der Zeugenaussagen und der konstanten Angaben der Klägerin stützt dieses Ergebnis. Die Anfechtungsfrist nach § 1600b BGB wurde gewahrt, weil die Klägerin erst durch spätere Informationen Anlass hatte, die Vaterschaft ernstlich zu bezweifeln. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Dieses Ergebnis folgt aus der Gesamtschau von Gutachten, Zeugenglaubwürdigkeit und den gesetzlichen Vorschriften zur Vaterschaft.