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Urteil

112 C 131/13

Amtsgericht Siegburg, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGSU1:2014:0211.112C131.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.241,26 EUR zuzüglich Jahreszinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.12.2013 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 156,50 EUR zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des 1,1-fachen des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des 1,1-fachen des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Die Parteien streiten um Zahlungsansprüche aus einem sog. Fitnessstudiovertrag. 2 Die Klägerin betreibt ein Fitnessstudio in X. Am 9.7.2012 schlossen die Parteien einen Vertrag über die Nutzung der Anlage durch die Beklagte. Bei einer Vertragsgrundlaufzeit von 24 Monaten wurden ein wöchentlicher Beitrag von 15,99 EUR sowie eine halbjährige Trainerpauschale in Höhe von 29,00 EUR vereinbart. Die in den Vertrag einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin enthielten u. a. folgende Klausel: 3 „Gerät das Mitglied schuldhaft mit mehr als 8 Wochenbeiträgen in Verzug, so werden die gesamten Beiträge bis zum nächstmöglichen Vertragsende sofort zur Zahlung fällig.“ 4 Mit Schreiben vom 14.1.2013 kündigte die Beklagte den Nutzungsvertrag zum 31.1.2013 und mit Schreiben vom 1.2.2013 erneut fristlos. Seit dem 4.2.2013 zahlt die Beklagte die vereinbarten Beiträge nicht mehr. Die Klägerin forderte die Beklagte außergerichtlich zur Zahlung auf, wodurch ihr Rechtsanwaltskosten in Höhe von 156,50 EUR entstanden. 5 Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte das Nutzungsverhältnis nicht wirksam außerordentlich gekündigt habe. Außerdem seien sämtliche Beiträge bis zum Ende der Vertragslaufzeit fällig. Die Klägerin behauptet zudem, ihr seien durch drei Rücklastschriften zusätzliche Kosten in Höhe von je 9,00 EUR entstanden. 6 Die Klägerin beantragt, 7 die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.241,26 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 183,50 EUR zu zahlen. 8 Die Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Die Beklagte ist der Ansicht, ihre außerordentliche Kündigung sei wirksam. Sie behauptet, beruflich ab dem 1.2.2013 in Süddeutschland tätig zu sein. Daher sei sie nach dort verzogen. Ferner ist die Beklagte der Ansicht, die Vorfälligkeitsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin sei unwirksam. 11 Nach Widerspruch des Beklagten vom 24.5.2013 gegen einen von der Klägerin erwirkten Mahnbescheid vom 13.5.2013 ist der Rechtsstreit am 7.10.2013 an das erkennende Gericht abgegeben worden, bei dem er am 12.10.2013 eingegangen ist. 12 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.2.2014 sowie auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen. 13 Entscheidungsgründe: 14 Die Klage ist zulässig und bis auf einen Teil der Nebenforderung begründet. 15 I. 16 Das Amtsgericht Y ist nach § 29 ZPO örtlich zuständig. Die Zahlungspflicht ist nach § 269 Abs. 1 BGB grundsätzlich am Wohnsitz des Kunden zu erfüllen, also hier am Wohnort der Beklagten. Bei Dauerschuldverhältnissen kommt dabei es auf den Sitz bei Entstehung des Schuldverhältnisses an, da sich der Gläubiger hierauf einstellen kann und ihm ein Wechsel des Leistungsortes beim Wohnsitzwechsel des Vertragspartners nicht zuzumuten ist (BGH NJW 1988, 1914). 17 II. 18 Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Mitgliedsbeiträgen sowie Trainerpauschalen in Höhe von insgesamt 1.241,26 EUR aus dem Fitnessstudiovertrag als Mischvertrag mit überwiegend mietvertraglicher Prägung, §§ 311, 535 BGB. 19 1. 20 Die Parteien schlossen am 9.7.2012 einen Nutzungsvertrag über die Einrichtungen der Klägerin mit einer Vertragsgrundlaufzeit von 24 Monaten. Hiernach hatte die Beklagte ein wöchentliches Entgelt von 15,99 EUR sowie halbjährig eine Trainerpauschale von 29,00 EUR an die Klägerin zu zahlen. Bei diesem Fitnessstudiovertrag handelt es sich um ein mietvertragsähnliches Rechtsverhältnis, das in erster Linie auf die Überlassung diverser Trainingseinrichtungen der Klägerin zur Nutzung durch die Beklagte zielte. Eine etwaig geschuldete Einweisung und Beratung während der Vertragslaufzeit hinsichtlich des Gebrauchs der Geräte durch Mitarbeiter der Klägerin stehen als bloße Nebenleistungen dieser überwiegend mietrechtlichen Prägung nicht entgegen (BGH NJW 2012, 1431). 21 Entgegen der Auffassung der Beklagten wurde der Vertrag durch die Schreiben vom 14.1.2013 und 1.2.2013 nicht wirksam außerordentlich gekündigt. Hierzu fehlt es bereits an einem Kündigungsgrund. Bei dem streitgegenständlichen Vertragsverhältnis handelt es sich um ein Dauerschuldverhältnis (AG Dieburg, NJOZ 2011, 1134; MüKo/ Gaier , § 314, Rn. 6). Der behauptete Wohnsitzwechsel der Beklagten von X nach Süddeutschland aus beruflichem Anlass stellt keinen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung nach § 314 BGB dar. Auf eine Beweiserhebung zu diesen Tatsachen kommt es daher nicht an. Ein wichtiger Grund liegt gemäß § 314 Abs. 1 Satz 2 BGB nur dann vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung nicht zugemutet werden kann. Ein Umzug aus familiären oder beruflichen Gründen stellt in der Regel keinen ausreichenden Grund für eine fristlose Kündigung dar (BGH NJW-RR 2011, 916, 917 zum DSL-Vertrag; LG München, ZGS 2008, 357 zum Telekommunikationsvertrag über einen Festnetzanschluss; AG Bonn, Urt. v. 12.08.2009, Az. 104 C 311/09 zum Fitnessstudiovertrag). Das Verwendungsrisiko liegt bei einem Fitnessvertrag grundsätzlich beim Kunden. Auf Vorgänge, die dem Einfluss des Kündigungsgegners entzogen sind und aus der Risikosphäre des Kündigenden stammen, kann eine außerordentliche Kündigung grundsätzlich nicht gestützt werden (BGH NJW-RR 2011, 916; BGH NJW 2010, 1874). 22 Es ist auch vorliegend nicht unzumutbar, die Beklagte an dieser Risikoverteilung festzuhalten. Zwar kann sie das Fitnessstudio bei einem behaupteten Umzug von X nach Z praktisch nicht mehr nutzen (vgl. AG München, Urt. v. 17.12.2008, Az. 212 C 15699/08, juris). Andererseits hat die Klägerin ein Interesse an einer wirtschaftlichen Planungssicherheit und damit an einer Bindung ihrer Kunden über eine bestimmte Laufzeit. Der Beklagten war bei Abschluss des Fitnessvertrages bewusst, dass die Klägerin ihre Leistungen nur in X selbst anbietet. Vor allem fällt aber ins Gewicht, dass der behauptete Umzug auf einer eigenen Willensentscheidung der Beklagten beruht und – anders als etwa bei dauerhafter, die Nutzung des Fitnessstudios unzumutbar machender Erkrankung (vgl. BGH NJW 1997, 193; AG Dieburg, NJOZ 2011, 1134) – in ihrem eigenen Einflussbereich liegt (vgl. BGH NJW-RR 2010, 960). Die Klägerin kann die Gründe für den Wohnsitzwechsel dagegen nicht beeinflussen. Dass berufsbedingte Umzüge von einem Arbeitnehmer z. T. nur begrenzt gesteuert oder gewollt werden, ändert nichts an der Zuordnung der Risikosphäre. An der Gesamtwertung vermag auch die beim behaupteten Umzug noch bevorstehende Vertragslaufzeit von mehreren Monaten nichts zu ändern. Die Beklagte hat die Laufzeit von 24 Monaten um eines günstigeren Nutzungsentgelts willen bewusst in Kauf genommen (vgl. BGH NJW-RR 2011, 916). Dem unwidersprochenen Vortrag der Klägerin zufolge wäre auch eine kürzere Laufzeit möglich gewesen. 23 2. 24 Die Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin, nach der die gesamten Beiträge fällig werden, wenn der Kunde mit 8 Wochenbeiträgen schuldhaft in Verzug gerät, ist nicht unwirksam. Die Klägerin kann daher die gesamten ausstehenden Beiträge bis zum Ende der Vertragslaufzeit von der Beklagten verlangen. 25 Die streitgegenständliche Klausel stellt keine Vertragsstrafe dar und ist damit nicht nach § 309 Nr. 6 BGB unwirksam. Es handelt sich lediglich um eine Regelung zur Fälligkeit der Beiträge und nicht um eine Klausel mit Strafcharakter. 26 Die Klausel stellt auch keine unangemessene Benachteiligung des Kunden dar, weswegen eine Unwirksamkeit gemäß § 307 Abs. 1 BGB nicht vorliegt (OLG Brandenburg, NJW-RR 2004, 273 m. w. N.; BGH NJW 1986, 46 für Kreditverträge; Palandt/ Grüneberg , § 307 Rn. 90). Vorfälligkeitsklauseln sind wirksam, wenn sie auf Vertragsverletzungen abstellen, die so schwerwiegend sind, dass sie ohne Rücksicht auf den Einzelfall eine Vertragsbeendigung rechtfertigen würden. Hierzu ist als Vergleichsmaßstab im vorliegenden Fall die Regelung des § 543 Abs. 2 Nr. 3 a BGB heranzuziehen, nach dem der Vermieter zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt ist, wenn der Mieter für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung der Miete in Verzug gerät (OLG Brandenburg, a. a. O.). Davon weicht die von der Klägerin verwendete Klausel nicht zu Lasten der Beklagten ab. Denn hierin ist nicht lediglich auf einen Zahlungsrückstand, sondern - ebenso wie in § 543 Abs. 2 Nr. 3 a BGB - ausdrücklich auf einen Zahlungsverzug abgestellt. Zum anderen ist ein Verzug mit mehr als acht Beiträgen erforderlich. 27 Auch kann nicht darauf abgestellt werden, dass eine Benachteiligung des Kunden darin liege, dass im Verzugsfalle nicht die Kündigung und die Beendigung des Vertrages sondern eine vorzeitige Fälligkeit aller Beiträge eintritt. Denn es kann nicht als unangemessen angesehen werden, wenn der Kunde, der sich mit der Nichtzahlung der vertraglich geschuldeten Monatsbeiträge seinerseits vertragswidrig verhält, für den Rest der Laufzeit des Vertrages an seinen - ohnehin bestehenden - vertraglichen Pflichten festgehalten wird. Es besteht nämlich kein schutzwürdiges Interesse des Kunden daran, eine vorzeitige Vertragsbeendigung durch ein eigenes vertragswidriges Verhalten herbeizuführen (OLG Brandenburg, a. a. O.). 28 Zudem ist auch hinreichend sichergestellt, dass die Vorfälligkeit nicht eintritt, wenn der Kunde den Zahlungsrückstand nicht zu vertreten hat, denn in der streitgegenständlichen Regelung ist ausdrücklich niedergelegt ist, dass der Verzug schuldhaft eintreten muss; im Übrigen tritt ohnehin nach § 286 Abs. 4 BGB Verzug dann nicht ein, wenn der Schuldner das Unterbleiben der Leistung nicht zu vertreten hat. Da die Beklagte die Beiträge ab dem 4.2.2013 wissentlich und willentlich nicht mehr zahlte, geriet sie auch schuldhaft in Verzug. Dass sie davon ausging, ihre Kündigung vom 14.1.2013 sei wirksam, stellt einen vermeidbaren Fehler in der rechtlichen Bewertung dar, der ein Verschulden darstellt und den Verzug nicht nach § 286 Abs. 4 BGB hindert. 29 III. 30 Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Die Rechtshängigkeit ist mit Abgabe der Streitsache an das Amtsgericht Y am 12.10.2013 eingetreten. Eine alsbaldige Abgabe im Sinne des § 696 Abs. 3 ZPO ist nach Erhebung des Widerspruchs vom 14.06.2013 nicht erfolgt. 31 IV. 32 Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 156,50 EUR aus §§ 280, 286 BGB (gemäß Nr. 2300 VV RVG 1,3-fache Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von bis zu 1.500,- EUR zzgl. 20,- EUR Auslagenpauschale netto). Einer Mahnung zum Eintritt des Verzugs bedurfte es nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht. 33 Zusätzlich angefallene Kosten für drei Rücklastschriften in Höhe von je 9,00 EUR wurden durch die Klägerin, die insofern die Darlegungs- und Beweislast trägt, nicht substantiiert dargelegt. 34 V. 35 Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit gründet in § 709 Satz 1, 2 ZPO. 36 Der Streitwert wird auf 1.241,26 EUR festgesetzt. 37 Rechtsbehelfsbelehrung: 38 Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 39 a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 40 b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. 41 Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht G, X-Straße, G, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. 42 Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bonn zu begründen. 43 Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bonn durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. 44 Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. 45