Urteil
121 C 85/14
Amtsgericht Siegburg, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGSU1:2015:0313.121C85.14.00
3mal zitiert
6Zitate
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Das Versäumnisurteil vom 05.12.2014 wird aufrechterhalten. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 1). Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin zu 1) kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Der Kläger zu 2) ist Eigentümer der zumindest teilweise landwirtschaftlich genutzten Grundstücke G2, Flur X, Flurstücke X („O“) und 49 („B“). Diese Flächen sind dem Eigenjagdbezirk Z angegliedert. Der Beklagte schloss mit der Z Verwaltung bezüglich einer Teilfläche des Eigenjagdbezirkes, auf der sich auch die Grundstücke des Klägers zu 2) befinden, eine „Vereinbarung zum Entgeltlichen Jagderlaubnisschein“ vom 07./09.04.2003, deren Dauer jährlich um ein Jahr verlängert wurde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die „Vereinbarung zum Entgeltlichen Jagderlaubnisschein“ vom 07./09.04.2003 (Bl. 213 ff. d.A.) verwiesen. In der Zeit von September 2013 bis Januar 2014 wurden die Grundstücke des Klägers zu 2) zumindest teilweise von Wildtieren beschädigt, indem die Grasnarbe aufgerissen wurde. Unter dem 23.09.2013, 02.11.2013, 27.11.2013 und 06.01.2014 wurden diese Schäden bei der Gemeinde T gemeldet, wobei in den dafür genutzten Formularen stets die Klägerin zu 1) als Geschädigte und der Beklagte als Ersatzpflichtiger angegeben wurden. Am 13.03.2014 fand vor Ort ein Termin statt, an dem neben Vertretern der Gemeinde T auch der von der Gemeinde bestellte Wildschadenschätzer Herr U teilnahm. Mit Schreiben vom 01.04.2014 bescheinigte die Gemeinde T den Klägern, dass „das Vorverfahren zur gütlichen Einigung über die Beseitigung von Wildschäden entsprechend den §§ 35 bis 39 LJG NW (Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen) zwischen den Parteien Eheleute E und Herrn S betreffend der Fläche G, Flur X, Flurstücke X vom 23.09.2013, 02.11.2013, 27.11.2013 u. 06.01.2014 nicht abgeschlossen werden konnte“. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben der Gemeinde T vom 01.04.2014 (Bl. 5 f.) verwiesen. 3 Die Klägerin zu 1) behauptet, sie habe die Grundstücke G2, Flur X, Flurstücke X und 49 durch Vertrag vom 25.06.2008 vom Kläger zu 2) gepachtet. Die Klägerin zu 1) ist der Ansicht, der Beklagte sei passivlegitimiert. Hierzu behauptet sie, der Beklagte sei Jagdausübungsberechtigter. Die Klägerin zu 1) behauptet zudem, die Schäden an den Grundstücken seien durch Wildschweine verursacht worden und die Wiederherstellung der Grundstücke verursache Kosten in Höhe von insgesamt 2.997,61 €. Zudem entstünde durch die Wildschäden ein Ernteausfall in Höhe von 6.650,- €. Die Klägerin zu 1) behauptet ferner, sie habe die Wildschäden ordnungsgemäß und rechtzeitig bei der Gemeinde T angemeldet. 4 Mit der am 16.04.2014 bei Gericht eingegangenen Klageschrift vom selben Tage haben die Klägerin zu 1) und der Kläger zu 2) beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.292,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Mit dem Schriftsatz vom 11.07.2014 ist die Klage für den Kläger zu 2) zurückgenommen worden. Die Klägerin zu 1) hat die Klage mit den Schriftsätzen vom 29.08.2014 und 01.10.2014 erweitert. Auf Antrag des Beklagten ist am 05.12.2014 ein Versäumnisurteil erlassen worden, mit dem die Klage abgewiesen worden ist. Gegen dieses Versäumnisurteil, das der Klägerin zu 1) am 10.12.2014 zugestellt worden ist, hat sie mit einem am 23.12.2014 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Einspruch eingelegt. 5 Die Klägerin zu 1) beantragt nunmehr, 6 das Versäumnisurteil aufzuheben und 7 1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 2.997,61 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 8 2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin weitere 6.650,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 9 Der Beklagte beantragt, 10 das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten. 11 Der Beklagte behauptet, die Klägerin zu 2) habe die Wildschäden mitverschuldet, da sie die Errichtung von Schutzmaßnahmen verhindert und den Jagdbetrieb gestört habe. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze einschließlich der Anlagen und auf die Sitzungsprotokolle vom 18.07.2014, 21.11.2014 und 27.02.2015 verwiesen. 13 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 14 Die Klage ist zulässig. 15 Aufgrund des Einspruchs der Klägerin zu 1) gegen das Versäumnisurteil vom 05.12.2014 ist der Prozess in die Lage vor deren Säumnis zurückversetzt worden, § 342 ZPO. Der Einspruch ist zulässig; er ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden, §§ 338, 339, 340 ZPO. 16 Gemäß § 35 BJagdG i.V.m. § 35 Abs. 1 LJG-NRW ist zwischen den Parteien ein Vorverfahren (§§ 36 bis 41 LJG-NRW) durchgeführt worden. Aus den vorgelegten Schadensmeldungen vom 23.09.2013, 02.11.2013, 27.11.2013 und 06.01.2014 ergibt sich, dass die Klägerin zu 1) als Geschädigte und der Beklagte als Ersatzpflichtiger angegeben worden sind. Zudem ergibt sich aus diesen Schadensmeldungen, dass sich diese nicht nur auf das Grundstück „Oben auf dem O“, sondern auch auf das Grundstück „B“ beziehen. Die zuständige Gemeinde T hat für den 13.03.2014 einen Termin am Schadensort anberaumt, um eine gütliche Einigung herbeizuführen, § 37 Abs. 1 Satz 1 LJG-NRW. Da keine gütliche Einigung zustande gekommen ist, ist der Schaden vom Wildschadensschätzer Herr U am 13.03.2014 geschätzt worden, § 39 Abs. 1 Satz 1 LJG-NRW. Mit Schreiben vom 01.04.2014, das auch an die Klägerin zu 1) gerichtet gewesen und ihr zugestellt worden ist, hat die Gemeinde T gemäß § 41 LJG-NRW festgestellt, dass der Güteversuch gescheitert ist. 17 Es kann dahinstehen, ob das Feststellungsverfahren deswegen fehlerhaft durchgeführt worden ist, weil die Klägerin zu 1) nicht zu dem Termin am 13.03.2014 hinzugezogen worden ist und weil der Kläger zu 2), sofern er als Vertreter für die Klägerin zu 1) aufgetreten sein sollte, keine Vollmacht der Klägerin zu 1) vorgelegt hat. Denn Mängel des Vorverfahrens führen nicht zur Unzulässigkeit der Klage (LG Verden Nieders Rechtspfl. 1966, 16; LG Mainz AFZ 1974, 964; LG Düsseldorf AgrR. 1976, 55; LG München II RdL 1976, 210; LG Limburg AFZ 1978, 539; LG Krefeld NuR 1980, 184; AG Artenburg, Urteil vom 02.04.1987, Az. 8 C 1158/86; LG Verden AGrR 1990, 235; LG Hechingen AGrR 1991, 282; LG Trier WuH 1991, 47; OLG Köln, Urteil vom 12.01.2006, Az. 7 U 105/05 (jedenfalls für den Fall, dass die Mängel des Vorverfahrens – wie im vorliegenden Fall – nicht so schwerwiegend sind, dass sie zu dessen Gesamtnichtigkeit führen); Drees, Wild- und Jagdschaden, 7. Auflage 1993, S. 38 f.; Lorz, Bundesjagdgesetz, 2. Auflage 1991, § 35, S. 131; Mitzschke/Schäfer, Kommentar zum Bundesjagdgesetz, 4. Auflage 1982, § 35 BJagdG Rd. 6, 39; Schandau, Das Jagdrecht in Nordrhein-Westfalen, 2. Auflage 1978, § 41 LJG-NRW, S. 224). Dafür spricht der Zweck des Vorverfahrens gemäß den §§ 35 ff. LJG-NRW. Denn dieses Vorverfahren dient neben der Feststellung des Schadens auch dazu, einen gütlichen Ausgleich zwischen den Beteiligten herbeizuführen und Prozesse nach Möglichkeit zu vermeiden (Schandau, aaO, § 35 LJG-NRW S. 217). Ein Prozess hätte sich auch bei einem ordnungsgemäß durchgeführten Vorverfahren, nicht vermeiden lassen, da der Beklagte sich nicht als passivlegitimiert ansieht und der von der Klägerin zu 1) geltend gemachte Schaden wesentlich höher ist als der Betrag, den der Wildschadensschätzer geschätzt hat. Zudem ist zu beachten, dass der Geschädigte keinen Einfluss darauf hat, ob die zuständige Gemeinde das Vorverfahren ordnungsgemäß durchführt. Der Geschädigte kann auch nicht auf Amtshaftungsansprüche gegen die Gemeinde verwiesen werden, da solche Ansprüche wegen der Einschränkungen durch § 839 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 BGB kein gleichwertiges Äquivalent darstellen (OLG Köln, Urteil vom 12.01.2006, Az. 7 U 105/05). 18 Die Klage ist fristgemäß i.S.d. § 41 LJG-NRW erhoben worden. Da das Schreiben der Gemeinde T vom 01.04.2014 der Klägerin zu 1) frühestens am nächsten Tage, d.h. am 02.04.2014 gegen Postzustellungsurkunde zugestellt worden ist, ist die zweiwöchige Klagefrist durch die am 16.04.2014 bei Gericht eingegangene Klageschrift vom 16.04.2014 eingehalten worden. 19 Das Amtsgericht P ist gemäß § 23 Nr. 2 d) GVG sachlich und gemäß den §§ 12, 13 ZPO örtlich zuständig. 20 Die Klage ist jedoch unbegründet. 21 Die Klägerin zu 1) hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 9.647,61 € gemäß § 29 Abs. 2 Satz 2 BJagdG. 22 Dabei kann dahinstehen, ob der angebliche Anspruch der Klägerin zu 1) bereits gemäß § 34 BJagdG erloschen ist und ob die Klägerin zu 1) Pächterin der beschädigten Grundstücke und damit aktivlegitimiert ist. 23 Denn jedenfalls ist der Beklagte nicht passivlegitimiert. Die beschädigten Grundstücke sind unstreitig dem Eigenjagdbezirk Z angegliedert, §§ 29 Abs. 2, 5 Abs. 1 BJagdG. Gemäß § 29 Abs. 2 BJagdG haftet für Wildschäden entweder der Eigentümer bzw. der Nutznießer des Eigenjagdbezirks oder der Jagdpächter, wenn er sich im Pachtvertrag zum Ersatz des Wildschadens verpflichtet hat. Der Beklagte ist unstreitig weder Eigentümer noch Nutznießer des Eigenjagdbezirks Z. Der Beklagte ist auch kein Jagdpächter i.S.d. §§ 29 Abs. 2 Satz 2, 11 Abs. 1 BJagdG. Stattdessen ist dem Beklagten lediglich eine entgeltliche Jagderlaubnis i.S.d. § 12 Abs. 1 LJG-NRW erteilt worden, so dass er ein Jagdgast ist. Gemäß § 12 Abs. 6 LJG-NRW ist ein Jagdgast nicht jagdausübungsberechtigt im Sinne des Jagdrechts. 24 Die Vereinbarung zum Entgeltlichen Jagderlaubnisschein vom 07./09.04.2003 zwischen dem Beklagten und der Z Verwaltung ein kann nicht als Jagdpachtvertrag i.S.d. § 11 BJagdG ausgelegt werden. Dagegen spricht bereits die Bezeichnung des Vertrages, nach der nur ein Jagderlaubnisschein erteilt wird. Entscheidend ist jedoch, dass gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 BJagdG die Ausübung des Jagdrechts nur in seiner Gesamtheit an Dritte verpachtet werden und gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2, 1. HS BJagdG ein Teil des Jagdausübungsrechts nicht Gegenstand eines Jagdpachtvertrages sein kann. Ein Jagdpachtvertrag, der der Vorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 2, 1. HS BJagdG nicht entspricht ist gemäß § 11 Abs. 6 Satz 1 BJagdG nichtig. Dem Beklagten ist gemäß § 2 der Vereinbarung zum Entgeltlichen Jagderlaubnisschein vom 07./09.04.2003 nur ein eingeschränktes Jagdausübungsrecht eingeräumt worden. So ist der Beklagte gemäß § 2 Abs. 1 a) der Vereinbarung zum Entgeltlichen Jagderlaubnisschein nur berechtigt, eine bestimmte Anzahl von Böcken zu jagen. Gemäß § 2 Abs. 1 a) der Vereinbarung zum Entgeltlichen Jagderlaubnisschein sind jagdliche Einrichtungen, Kirrungen und Gesellschaftsjagden mit dem Revierleiter abzustimmen. Auch in § 7 Abs. 1 der Vereinbarung zum Entgeltlichen Jagderlaubnisschein ist vermerkt, dass das Jagdausübungsrecht des Beklagten nur eingeschränkt ist. Hinzu kommt, dass sich die Z Verwaltung entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2, 2. HS BJagdG nicht nur einen Teil der Jagdnutzung, der sich auf bestimmtes Wild bezieht, vorbehalten hat. Denn gemäß § 4 Abs. 1 der Vereinbarung zum Entgeltlichen Jagderlaubnisschein bleibt das Jagdausübungsrecht des Jagdinhabers, d.h. der Z Verwaltung, unberührt. Das Jagdausübungsrecht der Z Verwaltung ist lediglich dadurch eingeschränkt worden, dass sie gemäß § 4 Abs. 1 der Vereinbarung zum Entgeltlichen Jagderlaubnisschein auf die Belange des Beklagten Rücksicht nehmen soll. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass von dem Beklagten und der Z Verwaltung, die die Vertragsdauer der Vereinbarung zum Entgeltlichen Jagderlaubnisschein jährlich um ein Jahr verlängert haben, die Rechtsfolge des § 11 Abs. 6 Satz 1 BJagdG beabsichtigt gewesen ist. 25 Der Beklagte ist auch nicht deswegen als Jagdpächter i.S.d. § 29 Abs. 2 BJagdG anzusehen, weil er gemäß § 3 b) der Vereinbarung zum Entgeltlichen Jagderlaubnisschein sämtliche Wildschäden auf landwirtschaftlichen Nutzflächen zu übernehmen und die finanzielle Schadensregulierung mit betroffenen Landwirten in Eigenregie vorzunehmen hat. Gemäß § 29 Abs. 2 BJagdG hat der Geschädigte nur gegen den Jagdpächter, der sich im Pachtvertrag zum Ersatz des Wildschadens verpflichtet hat, einen unmittelbaren Anspruch auf Schadensersatz. Wie oben gezeigt, handelt es sich bei dem Beklagten gerade nicht um einen Jagdpächter, sondern um einen Jagdgast. Durch § 3 b) der Vereinbarung zum Entgeltlichen Jagderlaubnisschein ist der Beklagte zwar im Innenverhältnis zur Z Verwaltung verpflichtet, die Wildschäden zu übernehmen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass im Außenverhältnis nur die Z Verwaltung als Jagdausübungsberechtigte gegenüber der Klägerin zu 1) als Geschädigter haftet. Die Verpflichtung des Beklagten, die finanzielle Schadensregulierung mit betroffenen Landwirten in Eigenregie vorzunehmen dient nur dem Zweck, die rechtlich gebotene Schadensabwicklung „übers Eck“ dadurch abzukürzen, dass die Schadensersatzleistung, die der Beklagte an die Z Verwaltung und diese wiederum an den Geschädigten zahlen müsste, direkt an den Geschädigten gezahlt werden soll. Durch diesen Freistellungsanspruch der Z Verwaltung gegen den Beklagten und die damit verbundene vereinfachte Schadensabwicklung haftet der Beklagte – ebenso wie beispielsweise ein Versicherer bei einer (nicht i.S.d. § 1 PflVG verpflichtenden) privaten Haftpflichtversicherung, bei der gemäß § 5 der Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung zugunsten des Versicherten ebenfalls ein Freistellungsanspruch besteht – im Außenverhältnis gegenüber dem Geschädigten nicht unmittelbar. Dadurch, dass der Beklagte in der Vergangenheit bereits mehrfach die Wildschäden auf den Grundstücken des Klägers zu 2) reguliert hat, hat er zudem keinen Rechtsschein gesetzt, durch den er nun unmittelbar gegenüber der Klägerin zu 1) haften würde. Denn durch diese Schadensregulierungen ist der Beklagte lediglich seinen Pflichten gegenüber der Z Verwaltung gemäß § 3 b) der Vereinbarung zum Entgeltlichen Jagderlaubnisschein nachgekommen. 26 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen wegen der Kosten auf § 91 Abs. 1 ZPO und wegen der Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 1, Satz 2, 711 ZPO. 27 Streitwert: bis zum 29.08.2014: 1.292,93 € (§§ 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO) 28 danach: 9.647,61 € 29 Rechtsbehelfsbelehrung: 30 A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 31 a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 32 b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. 33 Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht M eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. 34 Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bonn zu begründen. 35 Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht M durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. 36 Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. 37 B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht P statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht P, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. 38 Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 39