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Beschluss

34a M 513/15 Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)

Amtsgericht Siegburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGSU1:2015:0324.34A.M513.15.00
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Tenor

Auf die Erinnerung der Gläubigerin vom 24.02.2015 wird der Gerichtsvollzieher angewiesen, der Gläubigerin keine Gebühr nach Nr. 100 KV-GvKostG nebst

Auslagenpauschale nach Nr. 716 KV-GvKostG zu berechnen, so dass lediglich die Positionen

  • VAK an Drittgläubiger    VK 261   33,00 €

  • Wegegeld                       VK 711    3,25 €

  • Kostenpauschale           VK 716     6,60 €

in Ansatz gebracht werden, sowie angewiesen, von ihm darüber hinaus eingezogene Beträge der Gläubigerin zu erstatten.

Im Übrigen wird die Erinnerung zurück gewiesen.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Auf die Erinnerung der Gläubigerin vom 24.02.2015 wird der Gerichtsvollzieher angewiesen, der Gläubigerin keine Gebühr nach Nr. 100 KV-GvKostG nebst Auslagenpauschale nach Nr. 716 KV-GvKostG zu berechnen, so dass lediglich die Positionen VAK an Drittgläubiger VK 261 33,00 € Wegegeld VK 711 3,25 € Kostenpauschale VK 716 6,60 € in Ansatz gebracht werden, sowie angewiesen, von ihm darüber hinaus eingezogene Beträge der Gläubigerin zu erstatten. Im Übrigen wird die Erinnerung zurück gewiesen. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Die Beschwerde wird zugelassen. G r ü n d e - I - Die Gläubigerin hatte den Gerichtsvollzieher XY aus Z beauftragt, der Schuldnerin die Vermögensauskunft abzunehmen. Da die Schuldnerin die Vermögensauskunft bereits abgegeben hatte, leitete der Gerichtsvollzieher, wie von dieser auch beantragt, der Gläubigerin eine Ablichtung des seinerzeitigen Vermögensverzeichnisses zu und ordnete die Eintragung der Schuldnerin in das Schuldnerverzeichnis an, nachdem er der Schuldnerin die Eintragungsanordnung durch persönliche Zustellung übermittelt hatte. Der Gerichtsvollzieher XY erteilte der Gläubigerin Rechnung wie folgt: Persönliche Zustellung KV 100 10,00 € VAK an Drittgläubiger KV 261 33,00 € Wegegeld 0-10 km KV 711 3,25 € Auslagenpauschale KV 716 8,60 € Die Gläubigerin erachtet die Berechnung der Zustellungskosten nebst anteiliger Auslagenpauschale sowie des Wegegeldes für unrechtmäßig, legt Erinnerung ein und beantragt, den Gerichtsvollzieher anzuweisen, eine berichtigte Kostenrechnung zu erstellen und die eingezogenen Zustellungskosten in Höhe von 10,00 € nebst anteiliger Auslagenpauschale zu erstatten. - II - Die Erinnerung ist gemäß § 766 Abs. 2 ZPO, § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG in Verbindung mit § 66 Abs. 1 S. 1 GKG statthaft, auch im Übrigen zulässig und teilweise begründet. (1) Begründet ist die Erinnerung, soweit sich die Gläubigerin gegen die Berechnung einer Gebühr nach Nr. 100 KV-GvKostG für die Zustellung der Eintragungs-anordnung nebst anteiliger Auslagenpauschale nach Nr. 716 KV-GvKostG wendet. Eine Gebühr ist vorliegend nicht angefallen. Die Gebühr nach Nr. 100 KV-GvKostG entsteht nur für eine Zustellung im Parteibetrieb (§ 191 ZPO) und nicht für eine Zustellung von Amts wegen. Denn der Gebührentatbestand der Nr. 100 ist im Abschnitt 1 des KV-GvKostG geregelt und dieser betrifft nur die Zustellung im Parteibetrieb. Die Zustellung der Eintragungsanordnung erfolgt aber nicht im Parteibetrieb, sondern von Amts wegen (umstritten; so u.a. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.02.2015, Aktenzeichen I-10 W 16/15, juris; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 72. Auflage, § 882 c Rdz. 14; a.A. u.a. LG Verden, DGVZ 2015, 61; Zöller/Stöber, ZPO, 30. Auflage, § 882 c Rdz. 6). Zwar ist das Eintragungsanordnungsverfahren ein Annexverfahren, welches sich an den -erfolglosen- Vollstreckungsversuch anschließt und somit letztlich durch den Vollstreckungsauftrag des Gläubigers ausgelöst wird. Das Eintragungsanordnungs-verfahren ist aber als Amtsverfahren ausgestaltetet. Nach dem Wortlaut des § 882 c Absatz 1 ZPO ist es ausdrücklich "von Amts wegen" durchzuführen und durch § 882 c Abs. 2 S. 2 ZPO ist bei Abwesenheit des Schuldners die Zustellung der Eintragungsanordnung an ihn zwingend vorgeschrieben. Auch Sinn und Zweck der Eintragungsanordnung sprechen dafür, dass die Zustellung der Eintragungs-anordnung von Amts wegen vorgenommen wird. Denn die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis dient nicht dem Schutz der Forderung des Vollstreckungs-gläubigers; sie soll vielmehr der Allgemeinheit über kreditunwürdige Schuldner informieren. Damit würde nicht in Einklang stehen, die Zustellung an einen Gläubigerantrag zu knüpfen. (2) Unbegründet ist die Erinnerung, soweit die Gläubigerin die Berechnung des Wegegeldes angreift. Auch wenn das Eintragungsanordnungsverfahren von Amts wegen durchzuführen ist, können Auslagen für die Zustellung, hier ein Wegegeld nach Nr. 711 KV-GvKostG, in Ansatz gebracht werden. Anders als hinsichtlich der Gebühren für Zustellungen ist bezüglich der Ersatzfähigkeit von Auslagen im Zusammenhang mit Zustellungen nicht von Bedeutung, ob die Zustellung von Amts wegen oder im Parteibetrieb erfolgt. Denn im Abschnitt 7 des KV-GvKostG, in dem die Auslagen geregelt sind, wird nicht zwischen Amtsbetrieb und Parteibetrieb unterschieden. Kostenschuldner ist nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 GvKostG der Gläubiger. Wie oben erwähnt, ist das Eintragungsanordnungsverfahren kein isoliertes Verfahren, sondern ein Annexverfahren, welches, auch wenn es von Amts wegen durchzuführen ist, durch den Vollstreckungsauftrag des Gläubigers ausgelöst wird. Damit veranlasst der Gläubiger durch seinen Vollstreckungsauftrag auch das von Amts wegen durchzuführende Eintragungsanordnungsverfahren. Die anlässlich einer Amtszustellung entstandenen Auslagen als erstattungspflichtig zu behandeln, ist auch in anderen Gesetzen vorgesehen. So ist z.B. in Nr. 9002 KV-GKG geregelt, dass für Amtszustellungen, die von Justizbediensteten ausgeführt werden, Auslagen erhoben werden. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass vorliegend der Gerichtsvollzieher die Eintragungsanordnung persönlich zugestellt hat. Dem Gerichtsvollzieher obliegt gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 2 GVGA nach pflichtgemäßem Ermessen die Wahl der Zustellungsart, also die Wahl zwischen der persönlichen Zustellung und der Zustellung durch Aufgabe zur Post. Der Gläubiger hat kein Weisungsrecht dahingehend, dass er die persönliche Zustellung ausschließen kann. (3) Damit ist die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers um die Gebühr von 10,00 € nach Nr. 100 KV-GvKostG nebst anteiliger Auslagenpauschale nach Nr. 716 KV-GvKostG zu kürzen. Im Übrigen ist die Kostenrechnung nicht zu beanstanden. - III - Die Kostenentscheidung folgt aus § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG in Verbindung mit § 66 Abs. 8 GKG. - IV - Die Zulassung der Beschwerde beruht auf § 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG in Verbindung mit § 66 Abs. 2 S. 2 GKG. - V - Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Z, oder dem Landgericht V, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden. Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Z oder dem Landgericht V eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.