Urteil
105 C 6/17 – Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)
Amtsgericht Siegburg, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGSU1:2018:0105.105C6.17.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.11.2016 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.11.2016 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Rückzahlung an sie gezahlter 1.000,00 EUR in Anspruch. Die Beklagte ist als Maklerin tätig und betreibt zusammen mit ihrem Lebensgefährten ein Maklerbüro. Die Klägerin war im Jahr 2016 auf Wohnungssuche. Sie interessierte sich für eine über die FA. H GmbH zur Vermietung angebotene Wohnung im Haus H2 in Q. In einem Aushang wies die Fa. H darauf hin, dass die Wohnung „provisionsfrei“ vermietet werde. Die Beklagte zeigte der Klägerin die Wohnung im Juni 2016. Dabei ist streitig, wie der Kontakt zwischen den Parteien hergestellt wurde. Im Zuge des Besichtigungstermins übergab die Klägerin der Beklagten einen Betrag von 1.000,00 EUR in bar. Die Beklagte erstellte hierüber eine Quittung, in der sie handschriftlich „ H2 Provision “ vermerkte. Wegen der Einzelheiten dieser Quittung wird auf Bl. 16 oben d.A. Bezug genommen. Im weiteren Verlauf schloss die Klägerin mit der P GmbH, vertreten durch die Fa. H GmbH, einen Mietvertrag (Bl. 23 ff. d.A.) über die Wohnräume im Haus H2 mit Wirkung ab dem 01.08.2016. Die monatliche Kaltmiete beträgt 956,00 EUR zzgl. eines Anteils von 40,00 EUR für eine Garage. Als Mietsicherheit wurden 2.988,00 EUR vereinbart. Am 01.08.2016 zahlte die Beklagte eine Mitarbeiterin der Fa. H einen Barbetrag von 7.652,00 EUR für „ Miete 8-11/2016 + Kaution “. Insoweit wird auf die Quittung Bl. 16 unten d.A. Bezug genommen. Mit anwaltlichem Schreiben ihres jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 03.11.2016 forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 11.11.2016 zur Rückzahlung der gezahlten 1.000,00 EUR auf. Die Klägerin behauptet, sie habe nicht durch die Beklagte, sondern nur aufgrund eines Aushangs Kontakt zu der Fa. H hergestellt. Auf dieser Grundlage sei auch die Anmietung erfolgt. Erst über die Fa. H sei der Kontakt zur der Beklagten hergestellt worden. Im Rahmen des Besichtigungstermins habe die Beklagte erklärt, sie könne die Wohnung für die Klägerin nur dann „reservieren“, wenn sie eine Zahlung von 1.000,00 EUR leiste. Dieser Betrag würde bei Abschluss eines Mietvertrages mit den Mietzahlungen bzw. der Kaution verrechnet. Im Ergebnis sei es aber zu dieser Verrechnung nicht gekommen. Vielmehr habe die Fa. H dies mit dem Hinweis abgelehnt, es handele sich dabei um eine Angelegenheit allein zwischen der Klägerin und der Beklagten. Mit der am 21.03.2017 zugestellten Klage beantragt die Klägerin sinngemäß, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.11.2016 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, die Klägerin habe sich bereits im April 2016 auf der Suche nach einer Wohnung an sie gewandt. Zum damaligen Zeitpunkt habe sie der Klägerin aber keine Wohnung anbieten können. Im Zuge einer erneuten Anfrage der Klägerin habe sie ihr eine Wohnung im Objekt H-Weg angeboten, die zur Vermietung stand. Hierfür habe die Klägerin großes Interesse gezeigt und sie (die Klägerin) habe sich bei der Vermieterin für die Klägerin eingesetzt, deren Einkommensverhältnisse zu diesem Zeitpunkt kritisch gewesen seien. Am 14.06.2016 sei dann ein Besichtigungstermin für das Objekt H-Weg vereinbart und durchgeführt worden. Zum selben Zeitpunkt habe sie (die Beklagte) einer anderen Interessentin das gegenüberliegende Objekt H2 zeigen wollen. Diese Wohnung (Nr. X) habe sie gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten für die Fa. H inseriert. Als die Klägerin das gegenüberliegende Haus Nr. X gesehen habe, sei sie auf dieses umgeschwenkt und habe nunmehr unbedingt dieses anmieten wollen. Die Beklagte habe Bedenken im Hinblick darauf geäußert, dass das Haus Nr. X im Vergleich zu dem Objekt Nr. Y noch einmal 280,00 EUR teurer sei. Da habe die Klägerin 1.000,00 EUR aus ihrer Handtasche genommen und wörtlich erklärt: „ Gucken Sie, dass ich das Haus bekomme und am Wochenende dort einziehen kann. Sie können das .“ Die Beklagte behauptet, die Klägerin habe das Geld insbesondere im Hinblick auf den großen Aufwand gezahlt, den die Beklagte für die Klägerin betrieben habe. Sie ist der Ansicht, es handele sich um ein Geschenk und nicht um eine „Courtage“. Die Courtage für die Vermittlung des Objekts H-Weg Nr. X habe ihr Maklerbüro – was unstreitig ist – von der Fa. H erhalten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 22.11.2017 Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Rückzahlung von 1.000,00 EUR aus §§ 812 Abs. 1 S. 2, Alt. 2 bzw. 817 S. 1 BGB i.V.m. § 5 Abs. 1, 1. HS WoVermRG. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Zahlung der 1.000,00 EUR die von der Klägerin oder die von der Beklagten behaupteten Tatsachen zugrunde liegen. Denn die Klage ist nach beiden Vorträgen begründet: 1. Den Vortrag der Klägerin als wahr unterstellt, ergäbe sich ein Rückzahlungsanspruch gegen die Beklagte aus § 812 Abs. 1 S. 2 BGB. Nach der 2. Alternative dieser Vorschrift ist der Empfänger zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet, wenn der nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts mit der Leistung bezweckte Erfolg nicht eintritt. Diese Voraussetzungen sind nach dem Vortrag der Klägerin erfüllt. Denn ihrer Behauptung nach war Zweck der Zahlung eine spätere Verrechnung mit den ersten Mieten bzw. der Kaution. Hierzu ist es aber nicht gekommen, da die Vermieterin diese Verrechnung zurückgewiesen hat. Auch nach dem Vortrag der Beklagten ist eine Weiterleitung der 1.000,00 EUR an die Vermieterin nicht erfolgt. Ein Vertrag der Klägerin mit der Vermieterin über eine Verrechnung ist nicht zustande gekommen. Als Leistungsempfängerin ist die Beklagte zur Rückzahlung verpflichtet. Ein Rückzahlungsanspruch ergäbe sich im Übrigen aus § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 BGB auch dann, wenn man die Zahlung der 1.000,00 EUR nach dem Klägervortrag als reine „Reservierungsgebühr“ betrachten würde, die mit Abschluss des Mietvertrages ihren Zweck erfüllt hat. In diesem Fall wäre der Rechtsgrund für die Leistung („Reservierung“) i.S.v. § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 BGB „später weggefallen“. 2. Die Klage ist aber auch nach dem Vortrag der Beklagten begründet. In diesem Fall ergibt sich der Anspruch der Klägerin aus § 817 S. 1 BGB i.V.m. § 5 Abs. 1, 1. HS WoVermRG. War der Zweck einer Leistung in der Art bestimmt, dass der Empfänger durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen hat, so ist der Empfänger zur Herausgabe verpflichtet (§ 817 S. 1 BGB). Diese Voraussetzungen liegen nach dem Vortrag der Beklagten vor. Denn ihren Vortrag als wahr unterstellt, war die Zahlung der 1.000,00 EUR als Entgelt für die Vermittlung der Wohnung im Haus H2 bestimmt und verstieß damit gegen das Verbot des § 2 Abs. 1a des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung (im Folgenden: WoVermRG). Hiernach darf der Wohnungsvermittler vom Wohnungssuchenden für die Vermittlung oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Mietverträgen über Wohnräume kein Entgelt fordern, sich versprechen lassen oder annehmen, es sei denn, der Wohnungsvermittler holt ausschließlich wegen des Vermittlungsvertrages mit dem Wohnungssuchenden vom Vermieter oder von einem anderen Berechtigten den Auftrag ein, die Wohnung anzubieten. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Beklagte fungierte im Hinblick auf die Wohnung H-Weg Nr. X als Wohnungsvermittler i.S.v. § 1 Abs. 1 WoVermRG. Hiernach ist Wohnungsvermittler, wer den Abschluss von Mietverträgen über Wohnräume vermittelt oder die Gelegenheit zum Abschluss von Mietverträgen über Wohnräume nachweist. Unabhängig davon, ob die Beklagte im Zeitpunkt des Besichtigungstermins vom 14.06.2016 offiziell als Maklerin tätig oder – wie sie bei ihrer persönlichen Anhörung im Termin vom 22.11.2017 bekundet hat – „eigentlich arbeitsunfähig erkrankt“ war, ist sie als Wohnungsvermittlerin für diese Wohnung aufgetreten. Denn sie hat diese Wohnung der Klägerin und einer zweiten Interessentin als Wohnungssuchende mit dem Ziel gezeigt, den Abschluss eines Mietvertrages mit der Vermieterin zu vermitteln. Hierzu hatte die Beklagte nach eigenem Bekunden auch einen Auftrag der Vermieterin bzw. deren Vertreterin, der Fa. H GmbH. § 2 Abs. 1a WoVermRG verbietet es dem Wohnungsvermittler, Entgelte für die Vermittlung von Wohnraum von Seiten der Wohnungssuchenden anzunehmen. Die 1.000,00 EUR waren nach eigenem Vortrag der Beklagten als Entgelt für diese Vermittlung gedacht. Nicht anders können die Worte der Klägerin: „ Gucken Sie, dass ich das Haus bekomme und am Wochenende dort einziehen kann. Sie können das .“ verstanden werden. Als Geschenk lässt sich die Hingabe der 1.000,00 EUR entgegen der Auffassung der Beklagten nicht deuten. Schon ihren eigenen Ausführungen zufolge, sollten die 1.000,00 EUR den Aufwand vergüten, den die Beklagte für die Klägerin geleistet hatte bzw. im Hinblick auf die Beschaffung der Wohnung im H-Weg Nr. X noch zu leisten hatte. Darin liegt ein Entgeltcharakter, der die Annahme einer Schenkung ausschließt. Es liegt auch nicht etwa eine Ausnahme nach § 2 Abs. 1a, 2. HS WoVermRG. Diese Ausnahme würde die Annahme des Entgeltes nur dann als zulässig erscheinen lassen, wenn die Beklagte ausschließlich wegen des Vermittlungsvertrages mit der Klägerin den Auftrag der Vermieterin zum Angebot der Wohnung eingeholt hätte. Dies ist aber nach dem eigenen Vortrag der Beklagten nicht der Fall gewesen. Denn ihren Ausführungen zufolge hatte die Fa. H sie bereits im Vorfeld mit dem Inserat und der Vermittlung der Wohnung beauftragt. Insoweit schließt § 2 Abs. 1a WoVermRG jede Doppelmaklertätigkeit aus. Der Makler kann von dem Wohnungssuchenden keine Provision verlangen, sobald er (auch) im Interesse des Vermieters tätigt wird. Unerheblich für den Rückzahlungsanspruch aus § 817 S. 1 BGB ist, ob die Beklagte sich dem Verstoß gegen § 2 Abs. 1a WoVermRG bewusst gewesen ist. Denn § 2 Abs. 1a und Abs. 5 WoVermRG knüpfen weder das Verbot noch die Rechtsfolgen eines Verstoßes (Unwirksamkeit einer Entgeltvereinbarung) an die Kenntnis des Maklers oder des Wohnungssuchenden. Die Rückforderung ist auch nicht nach § 817 S. 2 BGB oder § 814 BGB ausgeschlossen. Der Rückforderungsausschluss nach § 814 BGB ist auf § 817 BGB schon nicht anwendbar. Im Hinblick auf § 817 S. 2 BGB bestimmt dieser zwar, dass die Rückforderung ausgeschlossen ist, wenn „ dem Leistenden gleichfalls ein solcher Verstoß zur Last fällt “. Allerdings schließt § 5 Abs. 1, 2. HS WoVermRG die Anwendung des § 817 S. 2 BGB ausdrücklich aus. II. Die Klage ist auch hinsichtlich der geltend gemachten Zinsforderung begründet. Diese ergibt sich unter dem Gesichtspunkt des Verzuges aus §§ 288, 286 BGB. Das anwaltliche Schreiben vom 03.11.2016 ist als befristete Mahnung zu verstehen. III. Die prozessualen Nebenentscheidung ergeben sich aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Z, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bonn zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Z durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht S statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht S, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Einlegung eines Rechtsmittels/Rechtsbehelfes ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich, die über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach erreichbar ist. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.nrw.de .