Die Antragsgegner werden verpflichtet, dem Antragsteller folgende Unterlagen in Ablichtung zu übersenden: Wohnungs- und Garagenmietverträge für die Hausgrundstücke U-Weg, in B, die zum Stichtag 28.01.2014 gültig waren, sowie nach Abschluss der Mietverträge erfolgten letzten Mieterhöhungsverlangen und Zustimmungsverlangen der Mieter, Vereinbarung, aufgrund derer die beim Amtsgericht B im Grundbuch von D, Blatt 221, eingetragene Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Auflassung für die H in Bochum gelöscht wurde, Bewilligung über die Löschung der vorbezeichneten Auflassungsvormerkung, Vereinbarung, aufgrund derer in den Jahren 2010 bis 2014 an Herrn Y Zahlungen in Höhe von insgesamt 66.724,25 Euro vorgenommen wurden. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. I. Die Beteiligten sind Geschwister und gemeinsam mit Frau N Mitglieder der Erbengemeinschaft ihrer am 04.10.2014 verstorbenen Mutter Frau Q2. Die Erblasserin war verheiratet mit dem Vater der vier Geschwister, Herrn Prof. Dr. Q, der am 28.01.2014 vorverstorben war. Wenige Woche vor seinem Tod hatte dieser ein notarielles Testament errichtet, wonach die Antragsgegner zu je ½ seine Erben sein sollen. Zum Zeitpunkt seines Todes war der Vater der Beteiligten unter anderem Eigentümer dreier (vermieteter) Hausgrundstücke in B, für die zugunsten der Firma H eine Auflassungsvormerkung eingetragen war und die im Rahmen der späteren Grundstücksübertragungen auf den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegner am 01.12.2015 gelöscht wurde. Die Mieteinkünfte beliefen sich bei monatlichen Mietzahlungen in Höhe von rund 5.000,00 Euro im Zeitraum von Januar 2010 bis Januar 2014 auf rund 180.000,00 Euro. Der Antragsteller begehrt als Mitglied der Erbengemeinschaft seiner verstorbenen Mutter zur Prüfung etwaiger Zugewinnausgleichsansprüche der Erblasserin im Rahmen des verfahrensgegenständlichen Stufenantrags Auskunft über das Vermögen ihres vorverstorbenen Ehemannes. Antragsgemäß sind am 10.04.2017 und am 18.10.2017 zwei Teil-Beschlüsse ergangen, in dessen Rahmen die Antragsgegner verpflichtet wurden, gegenüber dem Antragsteller Auskunft zu erteilen über das Endvermögen ihres Vaters am 28.01.2014 unter Angabe des Wertes der Vermögensgegenstände durch ein geordnetes Verzeichnis und über die nach dem Eintritt des Güterstandes gemachten unentgeltlichen Zuwendungen sowie über die Entwicklung des Girokontos in der Zeit vom 01.01.2010 bis zum 28.01.2014, auf das die Mieten der Häuser U-Weg, 6 und 8 (Wohnungsmieten und Garagenmieten) eingegangen sind. Aus den bislang erteilten Auskünften geht hervor, dass in den Jahren 2010 bis 2014 insgesamt 66.724,25 Euro von einem Konto des Erblassers an einen Herrn Y und weitere 9.000,00 Euro an den Antragsgegner zu 1. und dessen Ehefrau überwiesen wurden, wobei entsprechende rechtliche Verpflichtungen des Erblassers zu diesen Zahlungen bislang nicht bekannt sind. Angesichts dieser Umstände befürchtet der Antragssteller „illoyale Vermögensminderungen“ durch seinen verstorbenen Vater zum Nachteil etwaiger Zugewinnausgleichsansprüche seiner Mutter, der Erblasserin. Darüber hinaus weigern sich die Antragsgegner, dem Antragsteller aussagekräftige Belege zu den Wohnungs- und Garagenmietverträgen sowie der Auflassungsvormerkung für die Hausgrundstücke in B zukommen zu lassen, die zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers im Grundbuch eingetragen war. Der Antragsteller beantragt deshalb mit der (ergänzenden) Antragsschrift vom 20.03.2018, die den Antragsgegnern am 27.03.2018 zugestellt worden ist, die Antragsgegner wie tenoriert zu verpflichten. Die Antragsgegner beantragen, den Antrag zurückzuweisen. Sie berufen sich auf Verjährung und teilen mit, dass die Wohnungs- und Garagenmietverträge bei ihnen nicht mehr vorhanden seien und die Antragsgegnerin zu 2. auch keine Unterlagen zu Vereinbarungen mit Herrn Y habe. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der von ihnen übersandten Schriftsätze nebst Anlagen sowie der Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 10.04.2017, vom 13.09.2017 und vom 11.07.2018 Bezug genommen. II. Der verfahrensgegenständliche Beleganspruch ist begründet. Die Antragsgegner sind gemäß §§ 1371 Abs. 2, 1373, 1375, 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2, 260 BGB verpflichtet, dem Antragsteller die Belege zu übersenden, wie es seinerseits beantragt wurde. Die Belegpflicht nach § 1379 Abs. 1 Satz 2 BGB knüpft an die bislang titulierten Auskunftspflichten an, um dem Antragsteller die Rechtsverfolgung zu erleichtern und eine Kontrolle der Auskunftsangaben zu ermöglichen (vgl. Roth in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 1379 BGB Rn. 13). Dem Auskunftsberechtigten steht dabei grundsätzlich die Wahl zu, welche Belege vorgelegt werden sollen, soweit sie zur Kontrolle und Überprüfung der Vermögensauskunft zum Stichtag geeignet sind (Staudinger/Thiele, BGB 2017, § 1379 Rn. 19 a). Davon ausgehend sind die Antragsgegner verpflichtet, auf Verlangen des Antragstellers sämtliche wertbildenden Faktoren durch aussagekräftige Unterlagen zu belegen, die sich auf den Wert der verfahrensgegenständlichen Hausgrundstücke in B zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers Ende Januar 2014 auswirken können. Hierzu gehören sowohl die Wohnungs- und Garagenmietverträge als auch die begehrten Unterlagen zu der im Todeszeitpunkt im Grundbuch eingetragenen Auflassungsvormerkung, da alle diese Unterlagen sowohl den Ertragswert als auch den Sachwert der Hausgrundstücke maßgeblich beeinflussen können. Ohne diese Belege ist es dem Antragsteller nicht möglich, die bislang erteilten Auskünfte zum Wert der Grundstücke am vorgenannten Stichtag auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Soweit sich die Auskunftspflicht der Antragsgegner gemäß § 1379 Abs. 1 Nr. 2 BGB auch auf mögliche „illoyale Vermögensminderungen“ im Sinne von § 1375 Abs. 2 BGB erstreckt und die Antragsgegner deshalb schon zur entsprechenden Auskunft verpflichtet wurden, haben sie über die bloße Auskunft hinaus auch zu belegen, welche Verpflichtungen des Erblassers bestanden, Herrn Y bzw. dem Antragsgegner zu 1. und seiner Ehefrau die oben bezifferten Zahlungen zu kommen zu lassen. Um eine sachlich zutreffenden Zugewinnausgleichsbilanz erstellen zu können, muss der Antragsteller alle Informationen erhalten, die für die Bewertung als „illoyale Vermögensminderung“ im Sinne von § 1375 Abs. 2 BGB erheblich sein können (vgl. Palandt/Brudermüller, 76. Aufl. 2017, § 1379 Rn. 12 m.w.N.). Der Belegpflicht steht nicht entgegen, dass die Antragsgegner mitteilen, die Wohnungs- und Garagenmietverträge seien bei ihnen nicht mehr vorhanden und die Antragsgegnerin zu 2. habe auch keine Unterlagen zu Vereinbarungen mit Herrn Y. Soweit die auskunftspflichtige Person - vorliegend die Antragsgegner - nicht im Besitz der vorzulegenden Belege sind, weil sich diese im Besitz eines Dritten befinden, haben sie sich die Belege auf ihre Kosten von dem Dritten zu verschaffen; denn der Anspruch des Auskunftsberechtigten auf Vorlage der Belege ist erst dann gemäß § 275 Abs. 1 BGB ausgeschlossen, wenn er auf eine dem Auskunftspflichtigen nicht mögliche Leistung gerichtet ist, weil keine Belege (mehr) existieren (vgl. Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.08.2014, 8 UF 153/14, FamRZ 2015, 1046 mit dem Hinweis, dass zu den Beschaffungskosten auch die Kosten eines gegen den Dritten zu führenden Rechtsstreits gehören können). Entgegen der erhobenen Einrede der Antragsgegner ist der verfahrensgegenständliche Beleganspruch nicht verjährt. Durch den vor Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist gestellten Leistungsantrags im Rahmen eines Stufenantrags wurde nicht nur die Verjährung des (noch unbezifferten) Zahlungsanspruchs, sondern in Anwendung von § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB auch die Verjährung der diesem dienenden Auskunfts- und Belegansprüche als „Hilfsansprüche“ gehemmt. Die Verjährung beruht auf dem Gedanken des Schuldnerschutzes, des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit; diese Zwecke stehen der Annahme entgegen, der „Hilfsanspruch“ nach § 1379 BGB könne vor dem „Hauptanspruch“ verjähren, zu dessen Berechnung der Auskunft benötigt wird (BGH, Beschluss vom 31.01.2018, XII ZB 175/17, NJW 2018, 950). Insoweit handelt es sich bei den vorliegenden Anträgen zur Belegpflicht entgegen der Ansicht der Antragsgegner auch nicht um eine Antragserweiterung, für die möglicherweise eine eigene Verjährungsfrist zu prüfen wäre, sondern lediglich um einen prozessual selbständigen Teil des vor Eintritt der Verjährung erhobenen Stufenantrags, dessen Verjährung sich ausschließlich nach dem Hauptanspruch in Gestalt des Zahlungsantrags richtet. Dieser Teil-Beschluss wird gemäß § 116 Abs. 3 FamFG mit Rechtskraft wirksam. Weitere Nebenentscheidungen sind in der Auskunftsstufe nicht veranlasst. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Siegburg schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Siegburg eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen. Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - L - eingegangen sein. Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .