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Beschluss

322 F 12/21 Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)

Amtsgericht Siegburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGSU1:2021:0224.322F12.21.00
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Tenor

Die Entscheidung über die Auswahl der von dem Kind M, geboren am xx.xx.2011, besuchten weiterführenden Schule ab dem Schuljahr 2021 / 2022 wird auf die Kindesmutter übertragen.

Der Antrag des Kindesvaters auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kindesvater.

Der Verfahrenswert wird auf 2.000 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Entscheidung über die Auswahl der von dem Kind M, geboren am xx.xx.2011, besuchten weiterführenden Schule ab dem Schuljahr 2021 / 2022 wird auf die Kindesmutter übertragen. Der Antrag des Kindesvaters auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kindesvater. Der Verfahrenswert wird auf 2.000 EUR festgesetzt. In der einstweiligen Anordnungssache betreffend das minderjährige Kind M, geboren am xx.xx.2011, O hat das Amtsgericht Siegburgauf die mündliche Verhandlung vom 24.02.2021durch den Richter am Amtsgericht P beschlossen: Die Entscheidung über die Auswahl der von dem Kind M, geboren am xx.xx.2011, besuchten weiterführenden Schule ab dem Schuljahr 2021 / 2022 wird auf die Kindesmutter übertragen. Der Antrag des Kindesvaters auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kindesvater. Der Verfahrenswert wird auf 2.000 EUR festgesetzt. Gründe: I. Die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern sind seit dem 25.04.2017 rechtskräftig geschieden. Ihr Sohn M wohnt ebenso wie ihre weiteren gemeinsamen Kinder K, geboren am xx.xx.xx04, und Z, geboren am xx.xx.xx08, im Haushalt der Mutter. Seit Ende Dezember 2020 finden auf Wunsch der Kinder keine Umgangskontakte mehr zu ihrem Vater statt. M besucht derzeit die 4. Klasse einer Grundschule am Wohnort seiner Mutter. Im Sommer 2021 steht für ihn mit dem Schuljahreswechsel der Übergang an eine weiterführende Schule an. Seinem Wunsch entsprechend möchte die Mutter ihn an der Gesamtschule H anmelden, die auch sein älterer Bruder besucht. Sein Vater ist damit nicht einverstanden und verweigert die Unterschrift auf dem Anmeldeformular. Er wendet ein, dass die aktuellen „ Corona-Maßnahmen “, die zu Einschränkungen für die Kinder beim Besuch der Schule durch die staatlich angeordneten Masken- und Abstandspflichten führen, als menschenverachtende Regeln anzusehen seien, die zu physischen und psychischen Schäden bei seinen Kindern führen würden und als „ Folter “ anzusehen seien. Da diese Regeln für das gesamte Bundesland Nordrhein-Westfalen gelten, könne er auch keine Anmeldung an einer anderen Schule befürworten. Die Mutter beantragt deshalb, ihr die alleinige Entscheidungsbefugnis zur Anmeldung von M auf einer weiterführenden Schule zu übertragen. Sowohl das Jugendamt als auch der Verfahrensbeistand unterstützen den Antrag der Mutter. Insoweit wird auf ihre Berichte vom 19.02.2021 und 23.02.2021 verwiesen. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf das schriftliche Vorbringen der Beteiligten sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. II. 1. Die Entscheidung beruht auf § 1628 S. 1 BGB. Gemäß § 49 Abs. 1 FamFG kann das Familiengericht durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Maßnahme treffen, soweit dies nach den für das Rechtsverhältnis maßgeblichen Vorschriften gerechtfertigt ist und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht. Im Rahmen der im einstweiligen Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung muss allerdings auf Grundlage vorläufiger, nicht vollständig dem Maßstab des § 26 FamFG genügender, sondern lediglich gemäß den §§ 51 Abs. 1 S. 2, 31 FamFG glaubhaft gemachten Tatsachenfeststellungen entschieden werden. Erforderlich, aber auch ausreichend ist im Rahmen des einstweiligen Verfahrens, dass aufgrund freier Würdigung des gesamten Verfahrensstoffes eine überwiegende Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann (OLG Hamm, Beschluss vom 30.08.2013 – 3 UF 133/13, FamRZ 2013, 1818 ff., juris Rn. 14). Ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden ist regelmäßig anzunehmen, wenn ein Zuwarten bis zur Entscheidung in einer etwaigen Hauptsache nicht ohne Eintritt erheblicher Nachteile möglich wäre (BT-Drucks. 16/6308, S. 199). Nach diesem Maßstab ist der Mutter im Wege der einstweiligen Anordnung die alleinige Entscheidungsbefugnis zur Anmeldung von M auf einer weiterführenden Schule zu übertragen. Ihrerseits ist ausreichend glaubhaft gemacht, dass die Fristen für die Anmeldung an den weiterführenden Schulen in H inzwischen abgelaufen sind und gemeinsam sorgeberechtigte Eltern – wie vorliegend – die Schulanmeldung gemeinsam zu unterschreiben haben. Insoweit ist Eile geboten, weil anderenfalls die Gefahr besteht, dass M weder an seiner Wunschschule noch an einer anderen wohnortnahen Schule angenommen wird. Können sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen, so kann das Familiengericht gemäß § 1628 BGB auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen. Zu den einzelnen Angelegenheiten, in denen einem Elternteil die alleinige Entscheidungsbefugnis eingeräumt werden kann, zählt auch die in der Regel nur einmalig zu treffende Entscheidung über die Auswahl der von dem Kind zu besuchenden weiterführenden Schule (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.04.2019 – 4 UF 81/19, FamRZ 2019, 1244 ff., juris Rn. 10; OLG Rostock, Beschluss vom 10.12.2018 – 11 UF 112/18, FamRZ 2020, 102 ff., juris Rn. 22). Davon ausgehend ist die gegenseitige Blockierung der Eltern durch die Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf einen Elternteil zu beseitigen oder durch Zurückweisung des Antrags die Angelegenheit beim gegenwärtigen Zustand zu belassen (BGH, Beschluss vom 03.05.2017 – XII ZB 157/16, FamRZ 2017, 1057 ff., juris Rn. 14). Die aufgrund § 1628 BGB zu treffende Entscheidung des Familiengerichts richtet sich gemäß § 1697 a BGB nach dem Kindeswohl. Die Entscheidungsbefugnis ist dem Elternteil zu übertragen, dessen Lösungsvorschlag dem Wohl des Kindes besser gerecht wird. Wenn eine Bewahrung des gegenwärtigen Zustands als die bessere Konfliktlösung erscheint, genügt es, den Antrag zurückzuweisen. Ob und inwiefern das Kindeswohl berührt ist, ist nach der Eigenart der zu regelnden Angelegenheit zu beurteilen, aus der sich auch die konkreten Anforderungen an die für die Entscheidung nach § 1628 BGB zu treffende Prüfung ergeben (BGH, Beschluss vom 03.05.2017 – XII ZB 157/16, FamRZ 2017, 1057 ff., juris Rn. 15). Auf dieser Grundlage entspricht es nach dem Erkenntnisstand des einstweiligen Anordnungsverfahrens dem Wohl des Kindes, die alleinige Entscheidungsbefugnis über die Wahl der weiterführenden Schule der Mutter zu übertragen, weil M seinen gewöhnlichen Aufenthalt bei ihr hat, seine Mutter sich umfassend mit den Konzepten der in Frage kommenden Schulen auseinandergesetzt hat und die von ihr vorgesehene Gesamtschule auch dem Wunsch von M entspricht. Der Vater hingegen präsentiert kein tragfähiges Konzept, wie die Schulbildung seines Sohnes nach der Grundschule weitergehen soll. Der von ihm in der mündlichen Verhandlung auf Nachfragen des Gerichts zu seinen Vorstellungen für die Zukunft seiner Kinder geäußerte Vorschlag, er könne die Schulausbildung selbst übernehmen, kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil M und seine Geschwister den Kontakt zu ihm abgebrochen haben und aktuell nicht absehbar ist, dass sich diese Situation in absehbarer Zeit verändern wird. Seine derzeitige Blockadehaltung, die er mit der Ablehnung der Einschränkungen durch die Coronaschutzverordnung und die sich daraus auch für den Schulbesuch ergebenden Masken- und Abstandspflichten begründet, lässt jegliche Abwägung zwischen dem Recht seines Sohnes auf Bildung einerseits und seiner Befürchtung andererseits, die Einhaltung der Regeln nach der Coronaschutzverordnung würden bei Kindern zu physischen und psychischen Schäden führen und seien als „ Folter “ anzusehen, vermissen. Jedenfalls im Verfahren der einstweiligen Anordnung ist bei der gebotenen summarischen Prüfung nicht festzustellen, dass der Besuch einer weiterführenden Schule nach den Sommerferien 2021 dem Kindeswohl aufgrund der aktuell bestehenden Regeln zu Masken- und Abstandspflichten mehr schaden würde als eine Schulabstinenz, auf die es nach dem Willen des Vaters faktisch hinauslaufen würde. Abgesehen davon stellt das Vorbringen des Vaters schon deshalb keine erfolgversprechende Rechtsverteidigung dar, weil die aktuelle Coronaschutzverordnung am 07.03.2021 ausläuft und nicht vorherzusehen ist, wie sich die SARS-CoV-2-Pandemie bis zu Beginn des kommenden Schuljahres entwickelt und welche (einschränkenden) Regeln ab diesem Zeitpunkt gelten. Von einer persönlichen Anhörung des Kindes wird abgesehen, weil der Wille von M durch die Befragungen des Verfahrensbeistandes und der Vertreterin des Jugendamtes ausreichend erforscht ist und eine weitere Anhörung durch den Familienrichter zu keiner weiteren Sachaufklärung führen würde. Wenn es für die Entscheidung auf die Neigungen, Bindungen oder den Willen des Kindes nicht ankommt und eine persönliche Anhörung auch aus sonstigen Gründen gemäß § 159 Abs. 2 FamFG nicht angezeigt ist, kann von einer persönlichen Anhörung des Kindes abgesehen werden (BGH, Beschluss vom 22.04.2020 – XII ZB 477/19, FamRZ 2020, 1197 ff., juris Rn. 34). Der Verzicht auf die Kindesanhörung verletzt unter diesen Voraussetzungen auch nicht das aus Artikel 6 Abs. 2 GG folgende Gebot, eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu erlangen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20.08.2020 – 1 BvR 886/20, FamRZ 2020, 1725 f., juris Rn. 8). Diese Entscheidung beruht auf einer summarischen Prüfung im Verfahren der einstweiligen Anordnung und ist für die Entscheidung in einem etwaigen Hauptsacheverfahren nicht vorgreiflich 2. Der Antrag des Vaters auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist aus den vorgenannten Gründen gemäß §§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 Abs. 1 ZPO mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung abzulehnen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 51 Abs. 4, 81 Abs. 1, 82 FamFG. Es entspricht billigem Ermessen, dem Vater die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Durch seine ungerechtfertigte Blockadehaltung hat er allein Anlass für die Antragstellung beim Familiengericht gegeben. Gründe, aufgrund derer eine ihm günstigere Kostenentscheidung zu treffen wäre, liegen nicht vor. Die Festsetzung des Verfahrenswertes folgt aus §§ 34, 41, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG in der ab dem 01.01.2021 gültigen Fassung. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist jeder, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht – S schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - S eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden. Gegen diese Verfahrenskostenhilfeentscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Dies gilt nicht bei Entscheidungen über die Verfahrenskostenhilfe in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit, wenn die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung verneint worden ist und der Wert der Beschwer 600 Euro nicht übersteigt. Soweit gegen die Hauptsacheentscheidung ein Rechtsmittel nicht statthaft wäre, kann die sofortige Beschwerde nur darauf gestützt werden, dass das Gericht 1. ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichenVoraussetzungen für die Verfahrenskostenhilfe verneint oder 2. die Zahlung von Raten angeordnet hat. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht – S oder dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht K schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Siegburg oder dem Oberlandesgericht K eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass dieser. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen die Verfahrenskostenhilfeentscheidung eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden. Gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes ist die Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 Euro übersteigt oder sie das Familiengericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie ist schriftlich bei dem Amtsgericht - Familiengericht - S oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts innerhalb von sechs Monaten einzulegen, nachdem die Entscheidung wegen des Hauptgegenstands Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Ist der Verfahrenswert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .