Urteil
108 C 121/20
Amtsgericht Siegburg, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGSU1:2021:0902.108C121.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor hat das Amtsgericht Siegburgim schriftlichen Verfahren mit einer Schriftsatzeinreichungsfrist bis zum 12.08.2021durch den Richter L für Recht erkannt: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.668,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.08.2020 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Parteien streiten sich über das Bestehen eines Rückzahlungsanspruches nach Rücktritt von einem Gastschulaufenthaltsvertrag. 3 Der Kläger ist minderjähriger Schüler. Der Beklagte ist ein eingetragener Verein mit Sitz in K8. Der Beklagte vermittelt Gastschulaufenthalte im Ausland. 4 Der Kläger, vertreten durch seine Eltern, und der Beklagte schlossen unter dem 26.02.2020 einen Vertrag über einen einjährigen Gastschulaufenthalt des Klägers für das Schuljahr 2020/2021 an einer Public High School in den USA (Reiseantritt Ende August/Mitte September 2020) zum Preis von 8.895,00 EUR (Bl. 9 ff. d.A). 5 Von dem vorgenannten Gesamtpreis leistete der Kläger eine Anzahlung in Höhe von 3.113,25 EUR. 6 § 8 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zum Gastschulvertrag enthält Bestimmungen zum Rücktritt, insbesondere Entschädigungspauschalen zugunsten des Beklagten im Falle des Rücktritts durch den Teilnehmer, die sich nach dem Zeitraum der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn bemessen. Danach sollen dem Beklagten bei Rücktritt nach dem 15. März und ohne Platzierung eine Stornogebühr in Höhe von 30 % des Reisepreises zustehen (Bl. 15 d.A.). 7 Im Frühjahr 2020 mussten zahlreiche Teilnehmer von Austauschprogrammen, alleine 4.000 Teilnehmer von der Organisation AJA Arbeitskreis gemeinnütziger Schüleraustausch, ihren Aufenthalt in den USA vorzeitig abbrechen. Seitens des Beklagten mussten 900 Teilnehmer nach Hause geholt werden. 8 Das Auswärtige Amt verlängerte am 10.06.2020 seine Reisewarnung bezüglich des Infektionsgeschehens im Zusammenhang mit dem Coronavirus für ca. 160 Länder außerhalb der EU, darunter auch die USA, bis zum 31.08.2020. Auch darüber hinaus wurden die Reisewarnungen wiederholt verlängert (Bl. 35 d.A.). 9 Seit dem 16.06.2020 wurden 29 Staaten der USA vom Robert-Koch-Institut (RKI) zu Risikogebieten erklärt. Am 30.06.2020 lag die Zahl der Infizierten jeweils gemessen an der Gesamteinwohnerzahl in den USA bis zu vier Mal über der Zahl der Infizierten in Deutschland (Bl. 194 d.A.). 10 Über seine Prozessbevollmächtigten erklärte der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 29.06.2020 den Rücktritt vom Gastschulvertrag. Zugleich wurde dem Beklagten eine Frist zur Rückzahlung der geleisteten Anzahlung bis zum 15.07.2020 gesetzt. (Bl. 17 ff. d.A.). Zu diesem Zeitpunkt stand noch kein fester Abreisetermin fest. Auch eine Platzierung des Klägers war noch nicht erfolgt. Aufgrund der vorgerichtlichen Tätigkeit seiner Prozessbevollmächtigten sieht sich der Kläger Rechtsanwaltskosten in Höhe von 326,31 EUR ausgesetzt (Bl. 8 d.A.). 11 Seit dem 03.07.2020 wurden die USA insgesamt durch das RKI als Risikogebiet eingestuft. Seitens der US-Regierung wurden die Einreisebestimmungen am 20.07.2020 für bestimmte Personengruppen gelockert; Einjahres-Visa für Gastschulaufenthalte wurden ab dem 25.07.2020 wieder erteilt. 12 Mit Rechnung vom 13.08.2020 berechnete der Beklagte dem Kläger Stornogebühren in Höhe von 30 % des Reisepreises, mithin 2.668,50 EUR. Der die geleistete Anzahlung übersteigende Mehrbetrag in Höhe von 444,75 EUR wurde dem Kläger durch den Beklagten erstattet (Bl. 20 d.A.). 13 Der Kläger meint, dass der Beklagte wegen unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstände gemäß § 651h Abs. 3 BGB nicht berechtigt gewesen sei Stornokosten wegen des Rücktritts zu berechnen (Bl. 6 d.A.). 14 Er behauptet, dass zum Zeitpunkt der Klageeinreichung an fast sämtlichen High Schools in den USA überwiegend Online-Unterricht stattfinde; ein Zusammentreffen mit amerikanischen Mitschülern, überhaupt eine Kontaktaufnahme mit Mitschülern oder Gleichaltrigen sei daher nahezu unmöglich; das High School-Leben hätte der Kläger in Anbetracht der Corona-Pandemie nicht miterleben können (Bl. 7 d.A.). 15 Der Kläger meint, dass der Beklagte mit Schreiben seiner Rechtsanwälte in Verzug gesetzt worden ist und deshalb auch die Kosten für deren vorgerichtliche Inanspruchnahme zu tragen habe (Bl. 8 d.A.). 16 Die Kläger beantragt, 17 1. den Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.668,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.08.2020 zu zahlen; 18 2. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger die diesem entstandenen vorgerichtlichen Kosten in Höhe von 490,91 EUR zu erstatten. 19 Der Beklagte beantragt, 20 die Klage abzuweisen. 21 Der Beklagte meint, der Kläger habe kein Recht zur kostenfreien Stornierung des Gastschulvertrags, insbesondere finde die globale COVID-Reisewarnung, die sich nur auf Pauschal/touristische Reisen beziehe, bei der Berechnung von Stornogebühren keine Anwendung. Die besagte Reisewarnung stelle – insoweit unstreitig – kein Reiseverbot dar (Bl. 32 f. d.A.). 22 Das Ziel des Vertrags, die Förderung des Jugend- und Kulturaustausches könne auch in der derzeitigen Situation durchaus erreicht werden (Bl. 33 d.A.). 23 Der Beklagte behauptet, dass er zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Klage u.a. 98 Teilnehmer in den USA platziert habe und im Januar/Februar 2021 weitere 27 Teilnehmer einen USA-Austausch geplant hätten (Bl. 58 d.A.). 24 Die Durchführung des Austausches könne realisiert werden, da an den meisten ausgewählten Schulen entsprechende Schutzmaßnahmen in Kraft getreten seien, um ein höchstmögliches Maß an Sicherheit zu gewährleisten; der Unterricht finde an den meisten Schulen statt, sowohl online als auch im Kursverband in der Schule; es finde insbesondere auch ein entsprechendes Sozialleben in der Schule statt, wo Teilnehmer Freunde finden, die Sprache erlernen und ein typisch amerikanisches Kleinstadtleben erleben könnten mit Football-Spielen, Halloween, Homecoming, Thanksgiving und Weihnachten (Bl. 58 f. d.A.). 25 Der Beklagte ist ferner der Auffassung, dass dem Kläger auch deswegen kein kostenfreier Rückstritt zustehe, da dem Beklagten selbst ein Rücktrittsrecht zugestanden habe (Bl. 246 d.A.). 26 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstand wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.03.2021 (Bl. 187 ff. d.A.) sowie die zu den Akten gereichten wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 27 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 28 Die Klage ist zulässig und im tenorierten Umfang begründet. 29 1) 30 Der Kläger hat einen Anspruch auf Rückzahlung eines Betrages in Höhe von 2.668,50 EUR gemäß §§ 346 Abs. 1, 651h, 651u BGB. 31 Die Parteien haben unstreitig zum 26.02.2020 einen Vertrag über einen Gastschulaufenthalt in den USA für das Schuljahr 2020/2021, mit Reiseantritt ab August bis spätestens September 2021 geschlossen. 32 Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 29.06.2020 hat der Kläger vor dem anstehenden Reisebeginn Ende August/Mitte September 2020 nach Maßgabe des 651h Abs. 1 Satz 1 BGB wirksam den Rücktritt erklärt. Die unmittelbar für den Pauschalreisevertrag i.S.d. § 651a BGB geltende Vorschrift ist ausweislich des § 651u Abs. 1 Satz 1 BGB auf Gastschulaufenthalte entsprechend anwendbar. 33 Infolge des Rücktritts hat der Beklagte gemäß § 651h Abs.1 Satz 2 BGB seinen Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis verloren. Die Kläger können entsprechend § 346 Abs. 1 BGB die Rückzahlung des Reisepreises verlangen. 34 Ein aufrechenbare Gegenforderung in Form eines Anspruches auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung i.S.d. § 651 Abs. 1 Satz 3 BGB steht dem Beklagten nicht zu, insbesondere kann er sich nicht darauf berufen, dass er gem. § 8 seiner AGB einen Anspruch auf 30% des Reisepreises als angemessene Entschädigung habe. Dem Entschädigungsanspruch des Beklagten steht der Ausschlusstatbestand des § 651h Abs. 3 Satz 1 BGB entgegen. Danach ist der Anspruch auf Entschädigung ausgeschlossen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Nach Abs. 3 Satz 2 der Vorschrift gelten Umstände als unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären. Solche Umstände lagen hier vor. 35 Es ist allgemein anerkannt, dass Seuchen als unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände anzusehen sind. Die Gewährung eines entschädigungslosen Rücktritts ist jedoch nur gerechtfertigt, wenn das Ansteckungsrisiko für den Reisenden von einer gewissen Erheblichkeit ist und auch nicht, gegebenenfalls durch zumutbare Vorkehrungen des Reisenden selbst, eingedämmt werden kann. Im vorliegenden Fall lagen bei dem Bestimmungsort, den USA, zum Zeitpunkt des Rücktritts die Infektionszahlen jeweils gemessen an der Gesamtbevölkerungszahl vier Mal über den entsprechenden Infektionszahlen in Deutschland. Das Infektionsrisiko in den USA war Ende Juni 2020 und in der Folgezeit damit deutlich höher als das Infektionsrisiko in Deutschland. Zudem bestand für die USA eine Reisewarnung des Auswärtigen Amts. Eine offizielle Reisewarnung stellt typischerweise ein starkes Indiz für das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstands dar (hierzu Schmidt, COVID-19, Rechtsfragen zur Corona-Krise, 3. Aufl. 2021, § 7 Rn. 26 m.w.N.). Der Beklagte hat das vorgenannte Indiz in Form der offiziellen Reisewarnung des Auswärtigen Amts nicht entkräftet. Zwar handelt es sich bei einem Gastschulaufenthalt um keine Reise für touristische Zwecke, worauf sich die betreffende Reisewarnung des Auswärtigen Amts in erster Linie bezog. Der Sinn und Zweck eines Gastschulaufenthalts besteht nämlich im Unterschied zu einer touristischen Reise nicht in der Urlaubs- und Freizeitgestaltung des Reisenden, sondern darin, dass der Gastschüler den Alltag wie ein Einheimischer im Gastland miterlebt, was im Falle einer über einen längeren Zeitraum andauernden Pandemie letztlich auch das Erleben des Alltags unter Pandemiebedingungen bedeuten kann. Das Gericht hält es im vorliegenden Fall jedoch für maßgebend, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Buchung zu Beginn des Jahres 2020 nach der damaligen Informationslage nicht mit dem Ausbruch der Corona-Pandemie und den damit einhergehenden Einschränkungen des öffentlichen Lebens, einschließlich des öffentlichen Reiseverkehrs, zu rechnen brauchte. In Anbetracht des vom konkreten Reisezweck unabhängigen Ansteckungsrisikos für sämtliche Reisende lässt sich die von der Reisewarnung des Auswärtigen Amts ausgehende Indizwirkung auf Gastschulaufenthalte übertragen. Das Coronavirus und das davon ausgehende Infektionsrisiko differenziert nicht nach dem individuellen Zweck der Einreise. Es kommt auch nicht darauf an, dass kein Reiseverbot der Bundesregierung für die USA ausgesprochen wurde. Der Entschädigungsanspruch des Veranstalters ist gemäß § 651h Abs. 3 Satz 1 BGB nicht nur dann ausgeschlossen, wenn die Durchführung der Reise gänzlich unmöglich wird, vielmehrt reicht bereits eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise bzw. der Beförderung von Personen an den Bestimmungsort aus. Eine erhebliche Beeinträchtigung liegt vor, wenn aus Sicht eines Durchschnittsreisenden im Zeitpunkt des Rücktritts der vertraglich vorgesehene Nutzen der Reise als Ganzes für den konkreten Reisenden in Frage gestellt wird (Sprau, in Palandt, 78. Aufl. 2019, § 651h Rn. 12). Der Kläger hat sowohl zu den zu erwartenden Einschränkungen des sozialen Lebens als auch zu dem mit der Einreise in die USA einhergehenden vergleichsweise höheren Infektionsrisiko hinreichend substantiiert vorgetragen. Der Vortrag des Klägers zum vergleichsweise höheren Infektionsrisiko in den USA wird zudem dadurch bestätigt, dass das RKI am 16.06.2020 bereits 29 Staaten der USA und am 03.07.2021, also nur vier Tage nach der Rücktrittserklärung des Klägers, die USA insgesamt zum Risikogebiet erklärt hat. In Anbetracht steigender Stornogebühren musste der Kläger auch nicht erst seine Platzierung abwarten, bevor er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machte. 36 Die Höhe des Rückzahlungsanspruches ergibt sich aus dem seitens des Klägers an den Beklagten gezahlten Betrag in Höhe von 3.113,25 EUR abzüglich der durch den Beklagten geleisteten Rückerstattung in Höhe von 444,75 EUR. Der Rückerstattungsanspruch des Klägers beläuft sich demnach auf 2.668,50 EUR. 37 2) 38 Die Zinsen schuldet der Beklagte aus Verzug gemäß §§ 288 Abs. 1, 286 BGB. Mit Ausstellung der Rechnung vom 14.08.2021 hat der Beklagte zu erkennen gegeben, dass er den seitens des Klägers mit der Rücktrittserklärung vom 29.06.2021 geltend gemachten Rückerstattungsanspruch des gesamten Reisepreises ernsthaft und endgültig verweigert. Eine Mahnung war demnach gem. § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB entbehrlich. 39 3) 40 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die vorgerichtliche Inanspruchnahme seiner Prozessbevollmächtigten. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes aus Verzug gem. §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB, da die verzugsauslösende Handlung (Verweigerung der Rückerstattung) erst nach Tätigwerden der Klägervertreter eingetreten ist. Bei Verzugseintritt waren die Anwaltskosten bereits angefallen und können daher nicht als Verzugsschaden geltend gemacht werden. 41 4) 42 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen hinsichtlich der Kosten auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO. 43 Streitwert: 2.668,50 EUR 44 Rechtsbehelfsbelehrung: 45 Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 46 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 47 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. 48 Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht X, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. 49 Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht X zu begründen. 50 Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bonn durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. 51 Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. 52 Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: 53 Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .