Urteil
108 C 121/20
AG SIEGBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Rücktritt von einem Gastschulvertrag wegen der COVID-19-Pandemie können nach § 651h Abs.3 BGB Entschädigungsansprüche des Veranstalters ausgeschlossen sein, wenn am Bestimmungsort unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände vorliegen.
• Eine Reisewarnung des Auswärtigen Amts stellt ein starkes Indiz für das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände im Sinne des § 651h Abs.3 BGB, auch bei nicht touristischen Verträgen wie Gastschulaufenthalten.
• Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind nicht als Verzugsschaden zu ersetzen, wenn der Verzug erst nach ihrem Entstehen eingetreten ist.
Entscheidungsgründe
Rücktritt von Gastschulvertrag wegen COVID-19: Entschädigungsanspruch des Veranstalters ausgeschlossen • Bei Rücktritt von einem Gastschulvertrag wegen der COVID-19-Pandemie können nach § 651h Abs.3 BGB Entschädigungsansprüche des Veranstalters ausgeschlossen sein, wenn am Bestimmungsort unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände vorliegen. • Eine Reisewarnung des Auswärtigen Amts stellt ein starkes Indiz für das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände im Sinne des § 651h Abs.3 BGB, auch bei nicht touristischen Verträgen wie Gastschulaufenthalten. • Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind nicht als Verzugsschaden zu ersetzen, wenn der Verzug erst nach ihrem Entstehen eingetreten ist. Der Kläger (minderjähriger Schüler, vertreten durch Eltern) schloss mit dem beklagten Verein am 26.02.2020 einen Vertrag über einen einjährigen Gastschulaufenthalt in den USA für das Schuljahr 2020/2021 zum Preis von 8.895 EUR. Der Kläger zahlte eine Anzahlung von 3.113,25 EUR. Wegen der COVID-19-Pandemie und steigender Infektionszahlen in den USA erklärte der Kläger mit Schreiben vom 29.06.2020 vor Reisebeginn den Rücktritt und forderte Rückzahlung bis 15.07.2020; zu diesem Zeitpunkt war noch keine endgültige Platzierung erfolgt. Der Beklagte berechnete daraufhin eine Stornogebühr von 30% (2.668,50 EUR) und erstattete 444,75 EUR. Der Kläger focht die Stornogebühr an und begehrte neben der Rückzahlung Zinsen und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Der Beklagte berief sich auf seine AGB und darauf, dass Gastschulaufenthalte trotz Pandemie noch sinnvoll und teilweise möglich seien. • Anwendbarkeit: Auf Gastschulaufenthalte sind nach § 651u Abs.1 Satz1 BGB die Vorschriften über Pauschalreisen entsprechend anwendbar; Rücktrittserklärung vom 29.06.2020 war wirksam (§ 651h Abs.1 BGB). • Ausschluss des Entschädigungsanspruchs: Nach § 651h Abs.3 BGB ist der Anspruch auf Entschädigung ausgeschlossen, wenn am Bestimmungsort unvermeidbare außergewöhnliche Umstände vorliegen; Seuchen gelten allgemein als solche Umstände. Entscheidend ist, ob das Infektionsrisiko für Reisende von erheblicher Bedeutung war und durch zumutbare Vorkehrungen nicht hinreichend eingedämmt werden konnte. • Beurteilung der Umstände: Zum Zeitpunkt des Rücktritts lagen in den USA deutlich höhere Infektionszahlen und eine Reisewarnung des Auswärtigen Amts vor; dies ist ein starkes Indiz für außergewöhnliche Umstände. Die Reisewarnung ist auch auf Gastschulaufenthalte übertragbar, weil das Infektionsrisiko zweckunabhängig ist. Eine erhebliche Beeinträchtigung der vertraglich erwarteten Leistung lag vor, da das soziale Erlebnis und die Teilnahme am Schulalltag erheblich eingeschränkt sein konnten. • Berechnung des Rückerstattungsanspruchs: Der erstattungsfähige Betrag ergibt sich aus der geleisteten Anzahlung abzüglich bereits erstatteter Beträge (3.113,25 EUR − 444,75 EUR = 2.668,50 EUR). • Zinsen und Verzug: Der Beklagte verweigerte mit Rechnungserstellung endgültig die Rückerstattung, so dass Zinsen nach §§ 288 Abs.1, 286 BGB ab dem 16.08.2020 zu zahlen sind. • Anwaltskosten: Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind nicht erstattungsfähig, weil der Verzugsauslöser erst nach deren Entstehen eintrat und sie somit keinen Verzugsschaden nach §§ 280 Abs.1, 2, 286 BGB begründen. Der Kläger hat in vollem Umfang hinsichtlich der erstattungsfähigen Stornobeträge obsiegt. Das Gericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 2.668,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.08.2020, weil nach § 651h Abs.3 BGB außergewöhnliche, unvermeidbare Umstände (Pandemie, hohe Infektionszahlen, Reisewarnung) vorlagen, die den Anspruch des Veranstalters auf eine Entschädigung ausschließen. Die Vorbringung des Beklagten, der Aufenthalt sei trotz Pandemie durchführbar und deshalb Entschädigung geschuldet, wurde nicht als ausreichend entkräftet. Die begehrten vorgerichtlichen Anwaltskosten wurden abgewiesen, da sie nicht als Verzugsschaden geltend gemacht werden konnten. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.