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Urteil

5 C 160/98

Amtsgericht Siegen, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGSI:1998:0512.5C160.98.00
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Tenor

verkündet:

  • I. Die Klage wird kostenpflichtig sowie - wegen der Kosten - vorläufig voll streckbar abgewiesen.

  • II. Wert: 1.000,00 DM.

Entscheidungsgründe
verkündet: I. Die Klage wird kostenpflichtig sowie - wegen der Kosten - vorläufig voll streckbar abgewiesen. II. Wert: 1.000,00 DM. Es erscheinen bei Aufruf 1. für den Kläger Rechtsanwalt E. 2. für den Beklagten niemand 3. die nachbenannte Zeugin Angesichts der nachdrängenden Termine soll jedoch bereits jetzt in die Verhandlung und Beweisaufnahme eingetreten werden. Der Klägervertreter stellt den Antrag aus der Klageschrift, davon, dal3 der bereits schriftlich vorformulierte Klageabweisungsantrag gestellt werden soll, wird ausgegangen. b. u. v. Es soll Beweis erhoben werden. Die Zeugin wird zur Wahrheit ermahnt, über die Bedeutung des Eides belehrt und auf die Strafbarkeit einer falschen eidlichen und uneidlichen Aussage hingewiesen und so dann wie folgt im Einzelnen vernommen: Zur Person: Ich heiße F. geborene A., bin 60 Jahre alt, von Beruf Rentnerin und wohnhaft in N. Der Beklagte ist mein Ehemann. Besonders belehrt: Ich möchte aussagen. Zur Sache : Im August vergangenen Jahres habe ich mit dem Mieter B. gesprochen. Er hatte mich gefragt, ob ich mit meinem Mann nicht noch einmal bezüglich der Waschmaschine sprechen konnte. Da habe ich dem Herrn B. gesagt: Mein Mann wird davon nicht abgehen. Zumindest weiß er auch gar nicht, wie lange er da wohnt. Da müsste alles umgeändert werden." Zuerst hat er sich damit zufriedengegeben. Den Eindruck hatte ich. Dann hat er mich noch einmal angerufen, vielleicht sogar zweimal. Ich habe ihm jedenfalls erklärt, dass ich da meinen Mann nicht beeinflussen könne. Auf Befragen durch den Klägervertreter, ob das erste Gespräch mit Herrn B. vor Unterzeichnung des Mietvertrages war: Ich meine ja. Ich sage es noch einmal: Ich meine ja, bevor Abschluss des Mietvertrages fand das erste Gespräch statt. Da waren nämlich auch noch andere Teile, die er mit in die Wohnung bringen wollte. Im Übrigen hat es auch noch nie mit dem Münzeinwurf in die zentrale Waschanlage Schwierigkeiten gegeben. Von den anderen Studenten hat sich jedenfalls noch keiner beschwert. Der erste wohnt schon seit 19XX oder 19XX da, der Zweite seit zwei Jahren. Es erscheint nunmehr beklagtenseitig Rechtsanwalt P., der den Klageabweisungsantrag wiederholt und mit dem bisherigen Terminverlauf bekanntgemacht wird. Die Zeugin erklärt weiter: Vor dem Herrn B. wohnten da ja auch noch andere Leute, auch die hatten sich nicht beschwert. Laut diktiert und genehmigt. Der Klägervertreter wiederholt den Klageantrag unter Hinweis auf § 1 Ziffer 2) und § 17 Ziffern I), 2) und 4) des schriftlichen Mietvertrages. Der Beklagtenvertreter beantragt Klageabweisung unter Hinweis darauf, dass der Mietvertrag umgekehrt allerdings auch nichts über den hier geltend gemachten Anspruch des Klägers positiv aussagt. Dazu erklärt der Klägervertreter: Das ist doch eine Selbstverständlichkeit. Das Gericht wird im weiteren Verlauf des heutigen Sitzungstages eine Entscheidung treffen. Es wird in Abwesenheit der Parteien unter Bezugnahme auf die schriftliche Urteilsformel - vergleiche hinteren Aktendeckel Innenseite - folgendes Urteil verkündet: I. Die Klage wird kostenpflichtig sowie - wegen der Kosten - vorläufig voll streckbar abgewiesen. II. Wert: 1.000,00 DM. Tatbestand und Entscheidungsgründe: Der Kläger, Wohnungsmieter des Beklagten unter obiger Adresse, stellt folgenden Antrag: Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger zu gestatten und zu ermöglichen, in der Waschküche des Hauses S-Straße 5, 00000 E. eine private Waschmaschine zu betreiben. Der Beklagte beantragt Klageabweisung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Akteninhalt ergänzend Bezug genommen. Das Gericht hat mit dem aus den Akten ersichtlichen Ergebnis Beweis erhoben. Die Klage ist nicht begründet. Rechtlich zutreffend sowie in Anknüpfung an die mietvertraglichen Erörterungen gegen Ende des heutigen Termins verweist der Kläger auf § 1 Ziffer 2) des Vertrages: Der Mieter ist berechtigt, Waschtische, Trockenboden und Abstellraume etc., soweit vorhanden, gema.8 der Hausordnung unentgeltlich mitzubenutzen. Die Frage wie bzw. in welcher Form sich dieses Mitbenutzungsrecht gestaltet, ist in dessen damit noch nicht entschieden. Sie hat sich - mangels anderer Anhaltspunkte - an den tatsachlichen örtlichen Gegebenheiten zu orientieren. Diese Gegebenheiten sehen für den Kläger und die weiteren Nutzer der dortigen Parterrewohnung eine zentrale Waschanlage gegen Entgelt (Münzeinwurf) vor. Daran hat sich der Kläger zu halten. Die heutige Beweisaufnahme hat keine anderen Aspekte ergeben, im Gegenteil: Die Zeugin (Ehefrau des Beklagten) hat bei ihrer Vernehmung bekräftigt, dass der Kläger hierauf mündlich besonders hingewiesen worden ist. Die Nebenentscheidungen folgen aus den§§ 91, 708 ff ZPO.