Urteil
14 C 1231/21
Amtsgericht Siegen, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGSI:2021:0127.14C1231.21.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 54,62 € nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.06.2021 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 54,62 € nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.06.2021 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage, über die gem. § 495a ZPO im vereinfachten Verfahren entschieden werden konnte, ist in der Hauptsache begründet und lediglich hinsichtlich eines Teils der geltend gemachten Zinsen unbegründet. I. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen weiteren Schadensersatzanspruch in Höhe von 54,62 € nach §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 115 VVG. Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom „00.00.000“ geltend. Die Einstandspflicht der Beklagten ist unstreitig. Bestritten wurde lediglich die Höhe des Erstattungsanspruches, allein die Desinfektionskosten in Höhe von brutto 54,62 € wurden durch die Beklagte zurückgewiesen. Die Frage der Erforderlichkeit und Notwendigkeit der gegenüber der Geschädigten abgerechneten Desinfektionskosten kann grundsätzlich dahinstehen, da diese in einem privaten Sachverständigengutachten festgestellt wurden und die Reparaturwerkstatt auf dieser Grundlage abrechnete. Der Geschädigte kann vom Schädiger bzw. von dessen Haftpflichtversicherung im Rahmen des Schadensersatzes alle anfallenden Kosten anlässlich des Schadensereignisses insoweit ersetzt verlangen, als sie nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlich waren. Erforderlich sind solche Kosten, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf (BGH, Urt. v. 12. 04. 2011, VI ZR 300/09). Er ist dabei ebenso wie in anderen Fällen, in denen der Geschädigte die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg zu wählen. In vorliegendem Fall kann sich die Klägerin auf das Werkstatt- und Prognosrisiko berufen. Die Klägerin bezahlte den restlichen ausstehenden Betrag der Werkstattrechnung in Höhe des hier streitigen Betrages mit Überweisung vom 13.09.2021, sodass sich die Klägerin in jedem Fall auf das Werkstatt- und Prognoserisiko berufen kann. Allerdings trägt die Beklagte auch im Fall einer unbezahlten Reparaturrechnung das Werkstattrisiko. Denn den Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten sind bereits dann Grenzen gesetzt, sobald er den Reparaturauftrag erteilt und die Angelegenheit in die Hände von Fachleuten begeben hat, so dass ihm ein unsachgemäßes oder unwirtschaftliches Arbeiten des Betriebs nicht zur Last gelegt werden kann (vgl. BGH NJOZ 2014, 976 = VersR 2013, 1544; NVwZ 2014, 385 = NJOZ 2014, 979 = VersR 2013, 1590). Die Risikoverlagerung auf den Schädiger erfolgt daher bereits in dem Zeitpunkt, in dem der Geschädigte sich auf der Grundlage eines Schadensgutachtens berechtigterweise für die Instandsetzung entscheidet und den Reparaturauftrag erteilt (vgl. BGHZ 63, 182 = LG Saarbrücken: Erforderlichkeit der Reparaturkosten bei unbezahlter Werkstattrechnung(NJW 2022, 87) 89 NJW 1975, 160; OLG Hamm DAR 2021, 328 = BeckRS 2020, 10679; s. auch BGHZ 200, 350 = NJW 2015, 468). Dann aber kann die Zuweisung des Werkstattrisikos an den Schädiger gerade nicht davon abhängen, ob der Geschädigte den in Rechnung gestellten Betrag bereits bezahlt hat oder nicht. Denn es würde grundsätzlich dem Sinn und Zweck des § 249 I 2 BGB widersprechen, wenn der Geschädigte bei Ausübung der ihm durch das Gesetz eingeräumten Ersetzungsbefugnis im Verhältnis zu dem ersatzpflichtigen Schädiger mit Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung belastet bliebe, deren Entstehung seinem Einfluss entzogen ist und die ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten nicht kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss (vgl. BGHZ 63, 182 = NJW 1975, 160). Dies gilt auch im Falle einer noch nicht bezahlten Werkstattrechnung. Das Prognose- und Werkstattrisiko trifft den Schädiger daher ungeachtet dessen, ob der Geschädigte die Rechnung bereits bezahlt hat, nur dann nicht, wenn – wofür hier nichts ersichtlich ist – den Geschädigten ein Verschulden trifft." (vgl. LG Saarbrücken Urteil vom 22.10.2021 – 13 S 69/21, NJW 2022, 87, beck-online). Unstreitig reparierte die Werkstatt hier nach dem erstellten Sachverständigengutachten. Die entsprechenden Kosten für die Desinfektion aufgrund der Coronapandemie sind unstreitig im vorgerichtlichen Sachverständigengutachten kalkuliert worden. Die Ersatzfähigkeit von unnötigen Mehraufwendungen ist nur ausnahmsweise dann ausgeschlossen, wenn dem Dritten ein äußerst grobes Verschulden zur Last fällt, so dass etwaige Mehraufwendungen dem Schädiger nicht mehr zuzurechnen sind (AG Düsseldorf, a.a.O. m. w. N.). Hierfür sind vorliegend keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich. Darüber hinaus sind Kosten für die Desinfektion des Unfallwagens in der Reparaturwerkstatt als Covid-19 Schutzmaßnahme vollumfänglich ersatzfähig, da es sich um erforderliche Wiederherstellungskosten handelt. Wäre das klägerische Fahrzeug nämlich nicht in der Zeit der Corona-Pandemie beschädigt worden, wären die Kosten nicht angefallen. Die Desinfektion ist Teil der infolge des Unfalls in Auftrag gegebenen Reparatur (vgl. AG Frankenthal, BeckRS 2021, 7263). Es handelt sich nicht um mit dem Grundhonorar abgegoltene allgemeine Unkosten des Betriebs, sondern aufgrund von Corona angefallene, nicht nur geringfügige besondere Kosten (vgl. LG Coburg, Urt. v. 28.05.2021, 32 S 7/21, Rn. 55 - juris). II. Die Nebenforderungen ergeben sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges nach §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB. Die Klägerin beantragte Zinsen ab dem 26.05.2021. Dem war nicht zu entsprechen. Vielmehr besteht der Zinsanspruch erst ab dem 26.06.2021. Mit Schreiben vom 17.06.2021 forderte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Beklagte zur Zahlung des vollständigen Betrages unter Fristsetzung bis zum 25.06.2021 auf. Mit Schreiben vom 01.07.2021 rechnete die Beklagte gegenüber der Klägerin ab und lehnte die Begleichung der Rechnung in Höhe eines Restbetrages von 54,62 € ab. Die Frist zur Begleichung der Rechnung ist mit Ablauf des 25.06.2021 abgelaufen, sodass Verzug ab dem 26.06.2021 bestand. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11, 713 ZPO. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Siegen, Berliner Str. 22, 57072 Siegen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Siegen zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Siegen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .