Beschluss
2 F 301/24
AG Sigmaringen, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGSIGMA:2024:1112.2F301.24.00
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Leitsätze
1. Zur Anerkennung einer ausländischen Entscheidung über die rechtliche Elternschaft der Wunscheltern, wenn beide Wunschelternteile mit dem Kind genetisch verwandt sind, und zu dem durchzuführenden Verfahren.(Rn.6)
(Rn.22)
2. § 108 Abs. 2 FamFG erfasst eine konstitutive Entscheidung wie auch eine Entscheidung mit bloß deklaratorischen Feststellungen.(Rn.9)
3. Zur Bejahung der Anerkennungszuständigkeit nach § 109 Abs. 1 Nr. 1 FamFG ist weder eine internationale Zuständigkeit des ausländischen Gerichts nach seinem eigenen Recht noch die Zuständigkeit des ausländischen Gerichts nach deutschem Recht erforderlich. Die internationale Zuständigkeit des ausländischen Gerichts muss bei entsprechender Anwendung der deutschen Vorschriften gegeben sein.(Rn.16)
4. Dass eine ausländische Entscheidung im Fall der Leihmutterschaft die rechtliche Elternstellung den Wunsch- oder Bestelleltern zuweist, begründet keinen Verstoß gegen den deutschen ordre public iS. des § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG, wenn ein Wunschelternteil - im Unterschied zur Leihmutter - mit dem Kind genetisch verwandt ist, erst recht nicht, wenn beide Elternteile mit dem Kind genetisch verwandt sind.(Rn.22)
5. Im Verfahren nach § 108 Abs. 2 FamFG ist eine Anhörung der Wunscheltern, des Kindes und des Jugendamtes geboten (§ 26 FamFG). Eine Beteiligung und eine Anhörung der Leihmutter sind nicht erforderlich. Eine Bestellung eines Ergänzungspflegers für das Kind scheidet aus.(Rn.30)
(Rn.31)
(Rn.33)
Tenor
1. Die Entscheidung des Superior Court of the State of California, County of Los Angeles, USA, vom … 2024 – Case No. … – wird anerkannt.
2. Die Gerichtskosten tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Der Verfahrenswert beträgt 5.000 Euro.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Anerkennung einer ausländischen Entscheidung über die rechtliche Elternschaft der Wunscheltern, wenn beide Wunschelternteile mit dem Kind genetisch verwandt sind, und zu dem durchzuführenden Verfahren.(Rn.6) (Rn.22) 2. § 108 Abs. 2 FamFG erfasst eine konstitutive Entscheidung wie auch eine Entscheidung mit bloß deklaratorischen Feststellungen.(Rn.9) 3. Zur Bejahung der Anerkennungszuständigkeit nach § 109 Abs. 1 Nr. 1 FamFG ist weder eine internationale Zuständigkeit des ausländischen Gerichts nach seinem eigenen Recht noch die Zuständigkeit des ausländischen Gerichts nach deutschem Recht erforderlich. Die internationale Zuständigkeit des ausländischen Gerichts muss bei entsprechender Anwendung der deutschen Vorschriften gegeben sein.(Rn.16) 4. Dass eine ausländische Entscheidung im Fall der Leihmutterschaft die rechtliche Elternstellung den Wunsch- oder Bestelleltern zuweist, begründet keinen Verstoß gegen den deutschen ordre public iS. des § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG, wenn ein Wunschelternteil - im Unterschied zur Leihmutter - mit dem Kind genetisch verwandt ist, erst recht nicht, wenn beide Elternteile mit dem Kind genetisch verwandt sind.(Rn.22) 5. Im Verfahren nach § 108 Abs. 2 FamFG ist eine Anhörung der Wunscheltern, des Kindes und des Jugendamtes geboten (§ 26 FamFG). Eine Beteiligung und eine Anhörung der Leihmutter sind nicht erforderlich. Eine Bestellung eines Ergänzungspflegers für das Kind scheidet aus.(Rn.30) (Rn.31) (Rn.33) 1. Die Entscheidung des Superior Court of the State of California, County of Los Angeles, USA, vom … 2024 – Case No. … – wird anerkannt. 2. Die Gerichtskosten tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 3. Der Verfahrenswert beträgt 5.000 Euro. I. Die Antragsteller begehren die Anerkennung einer in Kalifornien (USA) ergangenen Gerichtsentscheidung zur rechtlichen Abstammung nach Durchführung einer Leihmutterschaft. Die Antragsteller sind miteinander verheiratet. Sie ließen durch eine Leihmutter in den USA [berichtigt mit Beschluss vom 25.11.2024] ein Kind austragen. Diesem Vorgang lag ein Leihmuttervertrag (gestational carrier agreement) zwischen den Beteiligten zugrunde (Anlage K 2). Nachdem Eizellen der Antragstellerin mit Spermien des Antragstellers befruchtet und der Leihmutter am … 2023 eingesetzt worden sind, ist am … 2024 das Kind … in …, Minnesota (USA), geboren worden. Der Superior Court of California, county of Los Angeles entschied im Verfahren der beiden Antragsteller gegen die Leihmutter und deren Ehemann bereits am … 2024, dass die Antragsteller die Eltern des ungeborenen Kindes, voraussichtlicher Geburtstermin: … 2024, sind. Seit Ende Mai leben das Kind und die Antragsteller im hiesigen Bezirk. Im Laufe des Verfahrens haben die Antragsteller ein Abstammungsgutachten vom 01.10.2024 vorgelegt, das die Mutterschaft bzw. Vaterschaft der Antragsteller nachweist. II. Der Antrag auf Anerkennung ist zulässig und begründet. Nach § 108 Abs. 1 FamFG werden ausländische Entscheidungen anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf. Beteiligte, die ein rechtliches Interesse haben, können eine Entscheidung über die Anerkennung oder Nichtanerkennung einer ausländischen Entscheidung nicht vermögensrechtlichen Inhalts beantragen (§ 108 Abs. 2 S. 1 FamFG). Eine Anerkennung darf nicht stattfinden, wenn Hindernisse iSd. § 109 FamFG vorliegen. 1) Das Verfahren richtet sich nach § 108 FamFG. Eine vorrangige zwischenstaatliche Regelung oder Rechtsakte der Europäischen Union gibt es nicht bzw. ist im vorliegenden Fall - im Verhältnis Deutschland und USA - nicht anwendbar. 2) Das Amtsgericht Sigmaringen ist nach § 108 Abs. 3 Nr. 1 FamFG örtlich zuständig, weil die Antragsteller und das Kind im hiesigen Bezirk leben. Weiter ist das Amtsgericht sachlich zuständig (§§ 23a f. GVG), eine abweichende Zuständigkeit eines anderen Gerichts bzw. eine Zuständigkeitskonzentration nach der ZuVOJu gibt es für die vorliegende Fallkonstellation nicht. 3) Das Verfahren nach § 108 Abs. 2 FamFG ist statthaft. Bei der Entscheidung des Superior Court handelt es sich um eine ausländische Entscheidung. Es handelt sich um eine Sachentscheidung, die nach dem Recht des Entscheidungsstaates wirksam ist (vgl. OLG Köln BeckRS 2010, 13640). Ob die Entscheidung des Superior Court konstitutiver Natur ist oder bloß feststellende Wirkung hat, kann dahinstehen, weil es darauf nicht ankommt und beide von § 108 FamFG erfasst sind (BGH NJW 2019, 1608 zu Rn. 12; BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2014 – XII ZB 463/13 –, Rn. 21 f., juris). Es kann deshalb dahinstehen, ob die Entscheidung des Superior Court rechtsbegründend (konstitutiv) wirkt oder sich die rechtliche Elternstellung der Wunscheltern bereits aus deren mit den Leiheltern getroffenen Vereinbarung ergibt und durch die Gerichtsentscheidung lediglich festgestellt wird. 4) Die Antragsteller haben ein berechtigtes Interesse an der Anerkennung der Entscheidung. Es handelt sich um eine Entscheidung nicht-vermögensrechtlichen Inhalts. Das rechtliche Interesse der Antragsteller i.S.v. § 108 Abs. 2 FamFG an einer Anerkennung der benannten Entscheidung ergibt sich daraus, dass ihre Rechtsstellung durch die ausländische Entscheidung betroffen ist bzw. aus der Anerkennung eine rechtlich vorteilhafte Wirkung für die Antragsteller folgt. Deshalb können die Antragsteller das isolierte Anerkennungsverfahren betreiben. 5) Ein Antrag iSd. § 108 Abs. 2 S. 1, 23 FamFG liegt vor. 6) Anerkennungshindernisse bestehen nicht. Nach § 109 FamFG ist die Anerkennung in bestimmten Fällen ausgeschlossen. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. a) Gerichte des anderen Staates sind nach deutschen Recht zuständig. Deshalb steht § 109 Abs. 1 Nr. 1 FamFG der Anerkennung nicht entgegen. Die Anerkennungszuständigkeit im Sinne von § 109 Abs. 1 Nr. 1 FamFG beurteilt sich nach deutschem Recht, das auf die Zuständigkeit des ausländischen Gerichts spiegelbildlich anzuwenden ist (sog. Spiegelbildprinzip). Demnach besteht die internationale Zuständigkeit des ausländischen Gerichts, wenn sie auch bei entsprechender Anwendung der deutschen Vorschriften begründet gewesen wäre (BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2014 – XII ZB 463/13 –, Rn. 25, juris). Demnach besteht die internationale Zuständigkeit des ausländischen Gerichts, wenn sie auch bei entsprechender Anwendung der deutschen Vorschriften begründet gewesen wäre. Es kommt dabei nicht darauf an, ob der ausländische Staat nach seinem eigenen Recht international zuständig war, auch nicht, ob sich das ausländische Gericht auf eine zutreffende Vorschrift seines eigenen Rechts berufen hat oder ob das konkrete ausländische Gericht, das tätig wurde, nach deutschem Recht örtlich zuständig war (OLG Frankfurt, Beschluss vom 2. März 2021 – 20 W 276/19 –, Rn. 27, juris). Die internationale Zuständigkeit richtet sich hier nach § 100 FamFG und ist in der vorliegenden Fallkonstellation an die Staatsangehörigkeit von Kind, Mutter oder Vater (§ 100 Nr. 1 FamFG) oder deren gewöhnlichen Aufenthalt (§ 100 Nr. 2 FamFG) geknüpft (BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2014 – XII ZB 463/13 –, Rn. 25, juris mit Nachw.). Die internationale Zuständigkeit US-Gerichte ergibt sich jedenfalls aus dem gewöhnlichen Aufenthalt der Leihmutter in den USA sowie deren amerikanischer Staatsangehörigkeit. Es kann deshalb dahinstehen, warum der Superior court of California seine Zuständigkeit für die in Minnesota lebenden Leiheltern und für das im dortigen Bundesstaat geborene Kind angenommen hat. b) Die Leihmutter und deren Ehemann wurden am Verfahren des Superior court beteiligt. Anhaltspunkte für ein Anerkennungshindernis nach § 109 Abs. 1 Nr. 2 FamFG gibt es deshalb nicht. c) Insbesondere liegt auch kein Fall des § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG vor. Nach § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG ist eine Anerkennung ausgeschlossen, wenn die Anerkennung der Entscheidung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere wenn die Anerkennung mit den Grundrechten unvereinbar ist. Maßgeblich ist ein großzügigerer anerkennungsrechtlicher ordre public international. Mit diesem ist ein ausländisches Urteil nicht schon dann unvereinbar, wenn der deutsche Richter - hätte er den Prozess entschieden - aufgrund zwingenden deutschen Rechts zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre (Verbot der révision au fond). Maßgeblich ist vielmehr, ob das Ergebnis der Anwendung ausländischen Rechts im konkreten Fall zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es nach deutscher Vorstellung untragbar erscheint (BGH, Beschluss vom 5. September 2018 – XII ZB 224/17 –, Rn. 15, juris). Aus dem Umstand, dass eine ausländische Entscheidung im Fall der Leihmutterschaft die rechtliche Elternstellung den Wunsch- oder Bestelleltern zuweist, folgt für sich genommen jedenfalls dann noch kein Verstoß gegen den deutschen ordre public, wenn ein Wunschelternteil - im Unterschied zur Leihmutter - mit dem Kind genetisch verwandt ist (BGH, Beschluss vom 5. September 2018 – XII ZB 224/17 –, Rn. 16, juris; BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2014 – XII ZB 463/13 –, Rn. 34, juris; BGH, Beschluss vom 12.01.2022 - XII ZB 142/20 -, juris; zur Anerkennungsfähigkeit bei fehlender genetischen Verwandtschaft beider Wunschelternteile AG Sinsheim, Beschluss vom 15.05.2023 - 20 F 278/22 -, juris). Hier sind beide Antragsteller mit dem Kind genetisch verwandt. Dies wird belegt durch das von den Antragstellern vorgelegte und verwertbare Abstammungsgutachten, das die Mutterschaft bzw. Vaterschaft der Antragsteller zweifelsfrei belegt, und der Erklärung des Arztes Dr. …, der die Befruchtung der Eizelle und deren Einsetzung vorgenommen hat (Bl. 28 d.A.). Neben § 1591 BGB sind die Rechte der Leihmutter sowie der Wunsch- oder Bestelleltern sowie die Grund- und Menschenrechte des aus der Leihmutterschaft hervorgegangenen Kindes in Betracht zu ziehen. Eine Verletzung der Rechte der Leihmutter liegt hier nicht vor, weil die Leihmutterschaft hier nicht unter Umständen durchgeführt wurde, die eine freiwillige Mitwirkung der Leihmutter in Frage stellen, oder wesentliche Umstände im Unklaren bleiben, etwa Angaben zur Person der Leihmutter, zu den Bedingungen, unter denen sie sich zum Austragen der Kinder bereiterklärt hat, und zu einer getroffenen Vereinbarung fehlen, oder wenn im ausländischen Gerichtsverfahren grundlegende verfahrensrechtliche Garantien außer Acht gelassen worden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 5. September 2018 – XII ZB 224/17 –, Rn. 18, juris). Ausweislich des Leihmuttervertrags hat die Leihmutter freiwillig und ohne Zwang gehandelt. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Leihmutter das Kind in Übereinstimmung mit dem Leihmuttervertrag freiwillig an die Antragsteller herausgegeben hat und keine Elternstellung einnehmen wollte und will. Sie wurde am Verfahren vor dem Superior Court auch beteiligt. Nach der Rechtsprechung des BGH bietet die ausländische Entscheidung, welche die Wirksamkeit der Leihmutterschaftsvereinbarung und die rechtliche Elternschaft der Wunscheltern feststellt, mangels gegenteiliger Anhaltspunkte die Gewähr für eine freie Entscheidung der Leihmutter wie auch für die Freiwilligkeit der Herausgabe des Kindes an die Wunscheltern, wenn die Entscheidung vom zuständigen ausländischen Gericht in einem rechtsstaatlichen Anforderungen entsprechenden Verfahren erlassen worden ist (BGH, Beschluss vom 12. Januar 2022 – XII ZB 142/20 –, Rn. 21, juris mit Nachw.). Die Situation der Leihmutter ist nach der Geburt mit derjenigen einer in die Adoption einwilligenden Mutter vergleichbar. Eine Verletzung der Menschenwürde der Leihmutter liegt nicht vor (BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2014 – XII ZB 463/13 –, Rn. 50, juris). Würde dem Kind im Inland die Zuordnung zu den Wunscheltern versagt, so läge darin ein Eingriff in das Recht des Kindes aus Art. 8 Abs. 1 EMRK, eine rechtliche Eltern-Kind-Verbindung begründen zu können. Dabei ist weiter zu berücksichtigen, dass das Kindeswohl im Mittelpunkt der Betrachtung steht. Die Beurteilung bleibt nicht auf die Beziehung zwischen Kind und Leihmutter beschränkt. Die Wunscheltern nehmen die tatsächliche Elternstellung ein (vgl. BGH, Beschluss vom 5. September 2018 – XII ZB 224/17 –, Rn. 21, juris). Hier besteht zwischen dem Kind und den Wunscheltern eine gelebte, soziale Eltern-Kind-Beziehung. Daran besteht nach Anhörung der Eltern und des Jugendamtes überhaupt kein Zweifel. Wenn das ausländische Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass einer die Rahmenbedingungen zum Schutz der Leihmutter erfüllenden Leihmutterschaftsvereinbarung rechtliche Anerkennung zukommt, und im Hinblick auf das Kindeswohl der sozialen Elternschaft als bewusst und lebenslang übernommener Elternverantwortung den Vorrang einräumt, ist der ordre public jedenfalls in der vorliegenden Fallkonstellation, dass ein Wunschelternteil auch genetischer Elternteil des Kindes und die Leihmutter mit dem Kind nicht genetisch verwandt ist, nicht verletzt (BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2014 – XII ZB 463/13 –, Rn. 62, juris). III. Das Gericht hat - im Rahmen des § 26 FamFG - die Antragsteller, das Kind sowie das Jugendamt angehört. Die Leihmutter bzw. die „Leiheltern“ waren nicht zu beteiligen, weil sie von der Anerkennung der Entscheidung nicht unmittelbar betroffen sind (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG; vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2022 – XII ZB 142/20 –, Rn. 17, juris). Sie waren am Verfahren beteiligt, das in der Entscheidung des Superior Court of California mündete. Die anzuerkennende Entscheidung des Superior Court mit Apostille (gem. Haager Konvention vom 05.10.1961) wurde im Termin vorgelegt. Ein Ergänzungspfleger für das Kind brauchte bzw. durfte nicht bestellt zu werden (vgl. OLG München, Beschluss vom 04.08.2023 - 16 UF 614/23e -, juris). Ein Anlass, dem Kind einen Verfahrensbeistand zu bestellen, bestand ebenso nicht. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG. Die Festsetzung des Verfahrenswertes hat ihre Grundlage in § 42 Abs. 3 FamGKG.