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Beschluss

2 F 382/24

AG Sigmaringen, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGSIGMA:2025:0210.2F382.24.00
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Leitsätze
1. Ein Vaterschaftsanfechtungsverfahren des Kindes ist nur zulässig, wenn die Personensorge-Berechtigten mit der Anfechtung einverstanden sind.(Rn.11) 2. Im Vaterschaftsanfechtungsverfahren des Kindes kommt es für die Anfechtungsfrist des § 1600b Abs. 1 BGB auf die Kenntnis des gesetzlichen Vertreters an, der berechtigt ist, das Kind im Anfechtungsverfahren zu vertreten.(Rn.14) 3. Im Vaterschaftsanfechtungsverfahren des Kindes wird dem Kind die Kenntnis der alleinsorgeberechtigten Mutter zugerechnet. Denn diese ist von der Vertretung nicht nach § 1629 Abs. 2 Satz 1 BGB i.V.m. § 1824 Abs. 1 Nr. 3 BGB ausgeschlossen. Eine entsprechende Anwendung des § 1629 Abs. 2a BGB kommt nicht in Frage.(Rn.15) 4. Der Putativvater ist kein Beteiligter des Vaterschaftsanfechtungsverfahrens des Kindes.(Rn.20)
Tenor
1. Der Antrag der Antragstellerin vom 17.09.2024 wird zurückgewiesen. 2. Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 3. Der Verfahrenswert beträgt 2.000 Euro.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Vaterschaftsanfechtungsverfahren des Kindes ist nur zulässig, wenn die Personensorge-Berechtigten mit der Anfechtung einverstanden sind.(Rn.11) 2. Im Vaterschaftsanfechtungsverfahren des Kindes kommt es für die Anfechtungsfrist des § 1600b Abs. 1 BGB auf die Kenntnis des gesetzlichen Vertreters an, der berechtigt ist, das Kind im Anfechtungsverfahren zu vertreten.(Rn.14) 3. Im Vaterschaftsanfechtungsverfahren des Kindes wird dem Kind die Kenntnis der alleinsorgeberechtigten Mutter zugerechnet. Denn diese ist von der Vertretung nicht nach § 1629 Abs. 2 Satz 1 BGB i.V.m. § 1824 Abs. 1 Nr. 3 BGB ausgeschlossen. Eine entsprechende Anwendung des § 1629 Abs. 2a BGB kommt nicht in Frage.(Rn.15) 4. Der Putativvater ist kein Beteiligter des Vaterschaftsanfechtungsverfahrens des Kindes.(Rn.20) 1. Der Antrag der Antragstellerin vom 17.09.2024 wird zurückgewiesen. 2. Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 3. Der Verfahrenswert beträgt 2.000 Euro. I. Das Kind J. wurde am ... 11.2018 geboren. Die - zum Zeitpunkt der Geburt nicht verheiratete - Mutter ist allein sorgeberechtigt. Die Vaterschaft anerkannt hatte der Vater [S. R.] mit Zustimmung der Mutter am ... 09.2018 (Jugendamtsurkunde vom ... 09.2018, Nr. 488/2018); dieser ist der Schwager des J. V. Zur Zeit der Geburt und Empfängnis wohnte die Mutter bereits mit J. V. zusammen. Die Mutter heiratete am ... 2020 J. V. Diese haben sich im ... 2023 getrennt, die Ehe ist noch nicht geschieden, ein Scheidungsverfahren nicht anhängig. Den J. V. erkennt das Kind als Vater an. Den rechtlichen Vater nimmt das Kind als Onkel wahr. Unter 2 F 72/24 führten die Mutter und J. V. ein Sorgeverfahren. In diesem Verfahren gab die Mutter an, nicht genau zu wissen, wer nun der Vater des Kindes sei (Bl. 46 d.A.). Das Verfahren endete mit einer einvernehmlichen Regelung (Vergleich vom 29.04.2024). Im Verfahren 2 F 170/24 wurde dem Kind ein Ergänzungspfleger für ein Vaterschaftsanfechtungsverfahren bestellt (Beschluss vom 24.07.2024). Das Kind, vertreten durch den Ergänzungspfleger, begehrt nun die Feststellung, dass S. R. nicht der Vater sei. Es stützt sich auf die Angaben der Mutter, die am 12.09.2024 vor dem Jugendamt vorgesprochen hat und zu Protokoll gegeben hat (Bl. 43 d.A.), dass sie während der gesetzlichen Empfängniszeit vom ... 01.2018 bis ... 05.2018 nicht mit dem Vater intim verkehrt habe; leiblicher Vater könne nur ihr Ehemann sein. Im Termin vom 27.11.2024 sind die Beteiligten angehört worden. Zum Inhalt der Anhörung wird auf das Protokoll verwiesen. Die Mutter ist zur Anhörung nicht erschienen. Ein weiteres Anfechtungsverfahren hat - trotz gegenteiliger Ankündigungen - weder der Vater noch J. V. in die Wege geleitet. II. Der Antrag ist zwar zulässig, aber unbegründet. Denn die Anfechtungsfrist ist abgelaufen. 1) Der Antrag ist zulässig. Insbesondere haben die Eltern bzw. der sorgeberechtigte Elternteil eine wirksame Entscheidung getroffen, die Vaterschaft namens des Kindes anzufechten. Diese Entscheidung müssen die Personensorgeberechtigten treffen (BGH, Urteil vom 18. Februar 2009 - XII ZR 156/07 -, BGHZ 180, 51-62, Rn. 28). Das Sorgerecht hat hier die Mutter allein inne (vgl. unten). Eine Sorgeentscheidung der Mutter, die Vaterschaft anzufechten, hat hier die Mutter getroffen. Ausweislich der Niederschrift vom 12.09.2024 ist die Mutter mit der Anfechtung einverstanden. 2) Jedoch ist die Anfechtungsfrist bereits abgelaufen. Nach § 1600 b Abs. 1 S. 1 BGB kann die Vaterschaft binnen zwei Jahren gerichtlich angefochten werden. Die Frist beginnt gem. § 1600 b Abs. 1 S. 2 Hs. 1 BGB mit dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen. Im Fall der durch Anerkennung begründeten Vaterschaft beginnt die Frist nicht vor Wirksamwerden der Anerkennung (§ 1600 b Abs. 2 BGB). Ist das Kind nicht voll geschäftsfähig, so kommt es für die den Fristlauf auslösende Kenntnis nach § 1600 b Abs. 1 S. 2 Hs. 1 BGB nach allgemeinen Grundsätzen auf die Person des gesetzlichen Vertreters an, der berechtigt ist, das Kind im Anfechtungsverfahren zu vertreten. Die Wissenszurechnung ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 166 Abs. 1 BGB. Dass das Wissen des gesetzlichen Vertreters dem minderjährigen Kind zuzurechnen ist, wird von der gesetzlichen Regelung zum Abstammungsrecht vorausgesetzt, was insbesondere durch die in § 1600 b Abs. 3 BGB enthaltene Bestimmung und den in § 1600 b Abs. 5 S. 3 BGB enthaltenen Verweis auf § 210 BGB deutlich wird (BGH NJW 2017, 561, 562 mit Nachw.). a) Für die Person, die Kenntnis i.S.d. §§ 1600b Abs. 1, 166 Abs. 1 BGB haben muss, kommt es hier auf die Mutter an. Die Mutter ist alleinige Inhaberin des Sorgerechts (§ 1626a Abs. 3 BGB). Sorgeerklärungen i.S.d. § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB wurden hier nicht abgegeben. Der Vater hat nur die Vaterschaft anerkannt, weitere Erklärungen aber nicht abgegeben. Ein Fall des § 1626a Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt hier auch nicht vor, denn die Elternschaft des J. V. stand zum Zeitpunkt der Heirat gerade nicht fest bzw. der Vater hatte zuvor die Vaterschaft anerkannt. b) Die allein-sorgeberechtigte Mutter ist im Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft von der Vertretung des Kindes nicht kraft Gesetzes ausgeschlossen. Insbesondere ist sie mit dem Vater hier nicht verheiratet. Nach der Rechtsprechung des BGH folgt aus der notwendigen Beteiligung der Mutter am Abstammungsverfahren noch kein Ausschluss von der Vertretung des Kindes. Dass die allein sorgeberechtigte Mutter das Kind als Antragsteller des Verfahrens auf Vaterschaftsanfechtung gesetzlich vertritt, war schon vor der FGG-Reform gefestigte Rechtsprechung. Eine zusätzliche gerichtliche Kontrolle des Vertreterhandelns der Mutter wird dadurch verwirklicht, dass das Gesetz bei Anfechtung durch den gesetzlichen Vertreter in § 1600 a Abs. 4 BGB als besondere, vom Gericht von Amts wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung des Antrags die Kindeswohldienlichkeit der Vaterschaftsanfechtung vorsieht (BGH, Beschluss vom 2. November 2016 - XII ZB 583/15 -, Rn. 14, juris mit Nachw.). Ein Fall des § 1629 Abs. 2 S. 1 BGB i.V.m. § 1824 Abs. 1 Nr. 3 BGB (§ 1795 Abs. 1 Nr. 3 BGB a.F.) liegt nicht vor (BGH, Beschluss vom 2. November 2016 - XII ZB 583/15 -, Rn. 18, juris). Denn die Mutter und der (rechtliche) Vater, S. R., sind nicht miteinander verheiratet. J. V. ist kein Beteiligter i.S.d. § 172, § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG des hiesigen Anfechtungsverfahrens, weil er nur mittelbar betroffen wäre (OLG Köln Beschl. v. 19.12.2018 - 14 UF 185/18, BeckRS 2018, 34251 Rn. 3; BeckOK FamFG/Weber, 52. Ed. 1.12.2024, FamFG § 172 Rn. 7). Insoweit kommt ein Ausschluss nach § 1824 BGB auch nicht in Frage. § 1629 Abs. 2a BGB lässt sich auf das Anfechtungsverfahren nicht übertragen (BGH, Beschluss vom 2. November 2016 - XII ZB 583/15 -, Rn. 19, juris). c) Die Mutter hatte hier von Anfang Kenntnis davon, dass der Vater, S. R., nicht der leibliche Vater ist. Ausweislich der Protokollniederschrift vom 12.09.2024 hatte die Mutter von Anfang an Kenntnis davon, dass der S. R. nicht der Vater des Kindes ist. Sie hatte mit diesem zu keiner Zeit Geschlechtsverkehr. Sie hat auch mit diesem keine Affäre gehabt. In der Empfängniszeit hat sie nur mit J. V. Geschlechtsverkehr gehabt. Diese Angaben hat sie vor dem Jugendamt gemacht, auch nachdem sie zur Wahrheit ermahnt, über die Folgen einer unrichtigen Aussage bzw. des Verschweigens wichtiger Umstände und Tatbestände belehrt worden ist; weiter hat sie die Richtigkeit ihrer Angaben versichert. Die davor gemachten Angaben der Mutter im Rahmen der Anhörung vom 29.04.2024 (2 F 72/24) erscheinen als Schutzbehauptung und unwahr. Eine weitere Amtsaufklärung bzw. Anhörung der Mutter erschien vor dem Hintergrund der eindeutigen, unzweideutigen Angaben der Mutter in der Niederschrift vom 12.09.2024 entbehrlich. d) Die Anfechtungsfrist begann mit der Geburt des Kindes am ... 11.2018 und war zum Zeitpunkt der Vaterschaftsanfechtung vom 17.09.2024 und auch zum Zeitpunkt der Bestellung eines Ergänzungspflegers (24.07.2024) abgelaufen. Tatbestände, welche die Anfechtungsfrist hemmen könnten, liegen nicht vor. III. Weil das Kind durch das Jugendamt vertreten wird, erschien die Bestellung eines Verfahrensbeistandes (§ 174 FamFG) nicht geboten. Die Kostenentscheidung hat ihre Grundlage in § 81 Abs. 1 FamFG. Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 47 Abs. 1 Hs. 1 FamGKG.