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Beschluss

2 F 139/25

AG Sigmaringen, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. In einen fG-Verfahren ist die Aufrechnung mit einer Gegenforderung, die im allgemeinen Zivilverfahren geltend zu machen ist, gegen eine Forderung aus dem fG-Verfahren nicht möglich bzw. nur möglich, wenn diese Gegenforderung unstreitig oder rechtskräftig ist.(Rn.22) (Rn.23) (Rn.31) 2. Die Beweiswirkung einer Zustellungsurkunde erfasst nur den Umstand der Zustellung, nicht aber den Umstand, ob es sich bei der Wohnung, in deren Briefkasten der Titel gelegt worden ist (§ 180 ZPO), um eine solche der Antragsgegnerin handelt bzw. dass der Zustellungsempfänger unter der Zustellungsanschrift tatsächlich wohnt.(Rn.32)
Tenor
1. Der Antrag wird zurückgewiesen. 2. Die Gerichtskosten tragen die Beteiligten je zur Hälfte, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 3. Der Verfahrenswert beträgt 37,70 Euro.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In einen fG-Verfahren ist die Aufrechnung mit einer Gegenforderung, die im allgemeinen Zivilverfahren geltend zu machen ist, gegen eine Forderung aus dem fG-Verfahren nicht möglich bzw. nur möglich, wenn diese Gegenforderung unstreitig oder rechtskräftig ist.(Rn.22) (Rn.23) (Rn.31) 2. Die Beweiswirkung einer Zustellungsurkunde erfasst nur den Umstand der Zustellung, nicht aber den Umstand, ob es sich bei der Wohnung, in deren Briefkasten der Titel gelegt worden ist (§ 180 ZPO), um eine solche der Antragsgegnerin handelt bzw. dass der Zustellungsempfänger unter der Zustellungsanschrift tatsächlich wohnt.(Rn.32) 1. Der Antrag wird zurückgewiesen. 2. Die Gerichtskosten tragen die Beteiligten je zur Hälfte, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 3. Der Verfahrenswert beträgt 37,70 Euro. Die Beteiligten streiten über die Aufrechnung mit Gegenforderungen im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage. Die Antragsgegnerin vollstreckt aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Sigmaringen vom 16.12.2024 (2 F 118/24 eA) über 37,70 Euro. Dieser Beschluss ist in einem Gewaltschutzverfahren bzw. einem dortigen Verfahren auf Verhängung von Ordnungsmitteln (§ 95 FamFG iVm. § 890 ZPO) ergangen, nachdem ein Ordnungsmittelantrag des Antragstellers, mit dem er Verstöße der Antragsgegnerin gegen den gerichtlich gebilligten Vergleich vom 21.05.2024 geltend gemacht hatte, zurückgewiesen worden war. Der Antragsteller macht die Aufrechnung mit Gegenforderungen geltend, erklärt am 03.02.2025 und hilfsweise im Verfahren. Der Antragsteller trägt vor: Eine Gegenforderung bestehe über 1.247,01 Euro zuzüglich Zinsen. Sie sei im Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Stuttgart (Az: 24-8975819-01) tituliert. Darüber wisse die Antragsgegnerin auch Bescheid. Die Antragsgegnerin habe unwahre Tatsachen über ihn verbreitet, die geeignet seien, ihn herabzuwürdigen und zu beleidigen. Daraus ergebe sich ein Schmerzensgeldanspruch im titulierten Umfang. Eine weitere Gegenforderung, mit der er hilfsweise aufrechnet, bestehe über 2.500 Euro. Sie sei im Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Stuttgart (AZ: 24-8975818-0-5) tituliert worden. Er habe gegen die Antragsgegnerin ein Anspruch auf Darlehensrückzahlung. Beide Vollstreckungsbescheide seien rechtskräftig. Rechtsmittel seien nicht eingelegt worden; darauf habe die Antragsgegnerin verzichtet. Davon sei auszugehen. Auf die materielle Rechtskraftwirkung komme es nicht weiter an. Die Streitgegenstände, die er im katalogisierten Verfahren im Mahn-/VB-Verfahren eingetragen habe, seien in den Vollstreckungsbescheiden hinreichend bestimmt angegeben. Der Antragsteller beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss aus dem Verfahren 2 F 118/24 über 37,70 Euro einzustellen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzuweisen. Die Antragsgegnerin macht geltend: Vollstreckungstitel über die Gegenforderungen würden nicht vorliegen. Solche Titel seien ihr nie zugestellt worden. An der Zustelladresse habe sie nie gelebt. Es bestünden auch keine Gegenansprüche. Die Schreiben, die in den Vollstreckungsbescheiden genannt seien, seien ihr auch nie zugegangen. Beide Vollstreckungsbescheid-Akten sind beigezogen worden. Der Vollstreckungsbescheid vom 16.05.2024 (24-8975819-01) tituliert eine Hauptforderung in Höhe von 1.200 Euro und bezeichnet den Streitgegenstand mit „Schadenersatz aus Unfall/Vorfall gem. Schreiben Schmerzensgeld 10.05.2024 vom 10.05.24“. Der Vollstreckungsbescheid vom 05.06.2024 (24-8975818-0-5) tituliert eine Hauptforderung über 2.500 Euro und bezeichnet den Streitgegenstand mit „Darlehensrückzahlung gem. Schreiben Oktober 2023 vom 01.11.23“. Bezüglich beider Vollstreckungsbescheide streiten die Beteiligten über deren wirksame Zustellung. Gegen beide Bescheide hat die Antragsgegnerin Einspruch eingelegt. Darüber ist bis heute nicht entschieden worden. Bezüglich des Vortrages der Beteiligten im Übrigen wird auf die Schriftsätze samt Anlagen verwiesen. II. Der Antrag ist zulässig. Der Antrag ist statthaft (§ 95 Abs. 1 Nr. 1 FamFG iVm § 767 ZPO). Die Vollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss aus der Nicht-Familienstreitsache, hier des Verfahrens 2 F 139/24 eA (§ 85 FamFG iVm. § 104 Abs. 1 ZPO), betrifft eine Geldforderung iSd. § 95 Abs. 1 Nr. 1 FamFG (BeckOK FamFG/Sieghörtner, 54. Ed. 1.6.2025, FamFG § 95 Rn. 3, beck-online). Weiter besteht keine Anwaltspflicht. Denn es liegt keine Familienstreitsache iSd. §§ 114, 120, 112 FamFG vor. Der Antrag ist aber unbegründet. 1) Eine Aufrechnung mit einer Forderung, die im allgemeinen Zivilverfahren geltend zu machen ist, gegen eine Forderung aus dem fG-Verfahren ist nicht möglich bzw. wäre nur möglich, wenn die Gegenforderung unstreitig oder rechtskräftig wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Mai 2022 – V ZB 9/21 –, BGHZ 233, 325-339, - juris zu Rn. 13 für ein Verfahren nach § 127 GNotKG; OLG Frankfurt, Beschluss vom 27. November 2024 – 8 UF 22/24 –, Rn. 68 ff., juris für einen Titel auf Nutzungsentschädigung nach § 1361b Abs. 3 BGB). Beides ist hier nicht der Fall. a) Weil hier zwei verschiedene Verfahrensarten mit unterschiedlichen Verfahrensmaximen betroffen sind, ist eine Aufrechnung ausgeschlossen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Mai 2022 – V ZB 9/21 –, BGHZ 233, 325-339, juris zu Rn. 19 f.). aa) Der verfahrensgegenständliche Kostenfestsetzungsbeschluss stammt aus einer Familiensache, hier einem Gewaltschutzverfahren (§ 111 Nr. 6 FamFG) bzw. dem zugehörigen Ordnungsmittelverfahren. Die Vollstreckung aus Entscheidungen und Vergleichen des Verfahrensgerichts in FG-Familiensachen gem. §§ 35, 86 ff. FamFG ist eine Familiensache (BeckOK FamFG/Weber, 54. Ed. 1.6.2025, FamFG § 111 Rn. 21, beck-online; Musielak/Borth/Frank/Borth, 7. Aufl. 2022, FamFG § 111 Rn. 13, beck-online). Die Forderung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss hat den gleichen Charakter wie eine im Gewaltschutzverfahren titulierte Forderung. Somit stellt auch das Kostenfestsetzungsverfahren aus einer Familiensache eine Familiensache dar (BGH, Beschluss vom 15. Januar 1992 – XII ZB 148/91 –, juris = FamRZ 1992, 538; BeckOK FamFG/Weber, 54. Ed. 1.6.2025, FamFG § 111 Rn. 16, beck-online; Johannsen / Henrich / Althammer / Althammer, 7. Aufl. 2020, FamFG § 111 1., beck-online). Es gelten die Verfahrensmaximen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, es sind grundsätzlich die Vorschriften des FamFG anzuwenden. Das Verfahren über die Vollstreckungsgegenklage ist im selben Sinn Familiensache wie der Vollstreckungstitel und teilt die Verfahrensmaximen des Ursprungsverfahrens (BGH, Beschluss vom 15. Januar 1992 – XII ZB 148/91 –, Rn. 3, juris = FamRZ 1992, 538). Dies ergibt sich auch daraus, dass der Vollstreckungsgegenantrag mit gewissen Einschränkungen als eine Fortsetzung des dem Titel zugrundeliegenden Verfahrens angesehen werden kann (vgl. Schmidt/Brinkmann in: MüKoZPO, 6. Aufl. 2020, § 767 ZPO, Rn. 2, beck-online; OLG Frankfurt, Beschluss vom 27. November 2024 – 8 UF 22/24 –, Rn. 72, juris). bb) Die vom Antragsteller eingewandten Forderungen stellen bürgerlich-rechtliche Forderungen - auf Schmerzensgeld (§§ 823, 253 BGB) und Darlehensrückzahlung (§§ 488 Abs. 1 S. 1 BGB) - dar, die im Rahmen eines ZPO-Verfahrens (§ 23 GVG) geltend gemacht werden können und müssen und für die die ZPO-Verfahrensmaximen gelten. cc) § 17 Abs. 2 S. 1 GVG steht dem nicht entgegen (vgl. dazu etwa OLG Frankfurt, Beschluss vom 27. November 2024 – 8 UF 22/24 –, Rn. 74, juris; Musielak/Borth/Frank/Borth, 7. Aufl. 2022, FamFG § 111 Rn. 12, beck-online). Eine Berechtigung des angerufenen Gerichts zur rechtswegübergreifenden Entscheidung über eine im Wege der Prozessaufrechnung geltend gemachten streitigen rechtswegfremden Gegenforderung besteht nicht (BFH NJW 2002, 3126, 3127; Musielak/Voit/Wittschier, 22. Aufl. 2025, GVG § 17 Rn. 10, beck-online mit Nachw.). dd) Rechtsschutzlücken gibt es nicht. Der Antragsteller kann und muss seine (zivilrechtliche) Forderungen auf Schmerzensgeld oder Darlehnsrückforderung im Zivilrechtweg verfolgen, hier in den anhängigen Verfahren nach Einlegung des Einspruchs durch die Antragsgegnerin. b) Etwas anderes würde nur gelten, wenn die Gegenforderung unstreitig oder der Titel über die Gegenforderung - formal - rechtskräftig ist (vgl. BGH aaO.; OLG Frankfurt aaO.). Weder das eine noch das andere ist hier aber der Fall. Die Gegenforderungen sind nicht unstreitig, sie sind aber auch nicht rechtskräftig. Die Zustellungsurkunde zu beiden Vollstreckungsbescheiden hat zwar Beweiswirkung iSd. § 418 ZPO (vgl. nur OLG Frankfurt, Beschluss vom 2. Juli 2025 – 9 U 73/24 –, juris), erfasst aber nicht den Umstand, ob es sich bei der Wohnung, in deren Briefkasten die Vollstreckungsbescheide gelegt worden sind, um eine solche der Antragsgegnerin handelt bzw. dass der Zustellungsempfänger unter der Zustellungsanschrift tatsächlich wohnt (BVerfG NJW 2019, 3137 Rn. 18 mit Nachw.). Schon die wirksame Zustellung nach § 180 ZPO durch Einlegung in den zu der Wohnung der Antragsgegnerin gehörenden Briefkasten steht nicht fest. Nach § 180 ZPO findet eine Ersatzzustellung in einen zu der Wohnung gehörenden Briefkasten statt. Eine wirksame Ersatzzustellung setzt voraus, dass der Empfänger die Wohnung tatsächlich innehat (BVerfG NJW 2019, 3137 zu Rn. 18) bzw. nutzt (BGH NJW 2011, 2440 zu Rn. 13). Dass die Wohnung, in deren Briefkasten die Vollstreckungsbescheide eingeworfen worden sind bzw. an welche der Antragsteller die Mahn- und Vollstreckungsbescheide zustellen ließ, der Antragsgegnerin gehörte bzw. sie dort ihren Lebensmittelpunkt hatte (BGH BeckRS 2007, 17571), steht nicht fest und wird nicht einmal vom Antragsteller behauptet, auch nicht, dass sie zum Zeitpunkt der Zustellung dort überhaupt wohnte. Die fehlerhafte Annahme der Voraussetzungen des § 180 ZPO macht die Zustellung unwirksam bzw. wirkungslos (Zöller-Schultzky, 35. Aufl. 2023, § 180 Rn. 9). Eine Heilung nach § 189 ZPO, mit der sich eine formelle Rechtskraft der Vollstreckungsbescheide herleiten ließe, ist nicht ersichtlich. Gegen beide Vollstreckungsbescheide ist Einspruch erhoben worden. Darüber ist noch nicht entschieden. 2) Ob beide Vollstreckungsbescheide der materiellen Rechtskraftwirkung fähig sind, was voraussetzen würde, dass sie den Streitgegenstand hinreichend bestimmt bezeichnen (§§ 690 Abs. 1 Nr. 3, 699 Abs. 1 ZPO), kann hier dahinstehen. Beweise dafür, dass der Antragsgegnerin die Forderungsschreiben vom 10.05.24 und vom 01.11.23 zugegangen sind (vgl. Musielak/Voit/Voit, 22. Aufl. 2025, ZPO § 690 Rn. 6a, beck-online), hat der Antragsteller nicht vorgelegt. Weiter kommt es hier nicht mehr darauf an, ob die geltend gemachten Gegenforderungen überhaupt schlüssig dargelegt sind, was streiterheblich wäre, wenn den Vollstreckungstiteln keine materielle Rechtskraftwirkung zukämen. III. Zu den vorstehenden Fragen und Problempunkten hatten alle Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme, welche sie auch wahrgenommen haben. Auf die Schriftsätze der Beteiligten wird verwiesen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG und entspricht der Billigkeit. Die Beschwerde wird nicht zugelassen. Die Voraussetzungen des § 61 Abs. 2, 3 FamFG für die Zulassung der Beschwerde liegen nicht vor.